{"status":"available","doknr":"OLD313561","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0715.2WS365.94.2WS429.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-15","aktenzeichen":"2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Köln (523 Ds 490/92) vom 2.\nNovember 1992 wurde gegen den Verurteilten wegen Nötigung eine\nFreiheitsstrafe von drei Mona- ten verhängt; die Vollstreckung der\nStrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf\ndrei Jahre festgesetzt.\n\n4\n\nDurch weiteres Urteil des Amtsgerichts Köln (523 Ds 283/93) vom\n12. Juli 1993 wurde gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in neun\nFällen und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtfreiheits- strafe\nvon zwölf Monaten verhängt. Auch die Voll- streckung dieser Strafe\nwurde zur Bewährung ausge- setzt und die Bewährungszeit auf vier\nJahre festge- setzt.\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde der Verurteilte erneut straffällig. Wegen\nDiebstahls in drei Fällen, in einem Fall im besonders schweren\nFall, und wegen Betruges (Tatzeit: 23. November 1993 bis 29. Januar\n1994) wurde deswegen gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Köln\n(520 Ds 48/94) vom 22. März 1994 eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten verhängt, die der Verurteilte derzeit in der\nJustizvollzugsanstalt K. verbüßt (und deren rest- liche\nVollstreckung nach Maßgabe des Beschlusses der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln - 103 StVK 377/94 =\n47 VRs 829/94 - vom 26. Juli 1994 mittlerweile unter - derzeit noch\nnicht er- füllten Auflagen und Weisungen - zur Bewährung aus-\ngesetzt worden ist).\n\n6\n\nWegen der erneuten Straftaten, die der Verurteilung vom 22. März\n1994 zugrundeliegen, hat die Staatsan- waltschaft Köln am 24. Mai\n1994 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus den\nUrteilen vom 2. November 1992 und vom 12. Juli 1993 beantragt.\n\n7\n\nDiesen Widerrufsantrag hat die Strafvollstreckungs- kammer des\nLandgerichts Köln mit Beschluß vom 15. Juli 1994 abgelehnt und\nstatt dessen die Bewäh- rungszeit aus den Bewährungsbeschlüssen vom\n2. No- vember 1992 und vom 12. Juli 1993 jeweils um ein Jahr\nverlängert sowie den Verurteilten (mit seinem Einverständnis)\nangewiesen, sich einer Alkoholthe- rapie zu unterziehen (wegen der\nEinzelheiten wird insoweit auf den Beschluß vom 15. Juli 1994 Bezug\ngenommen).\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsan- waltschaft\nmit der Beschwerde vom 19. Juli 1994, bei Gericht eingegangen am\n21. Juli 1994, der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen\nhat.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDas Rechtsmittel ist als - im Prüfungsumfang einge- schränkte -\neinfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und\nauch sonst zulässig. Insofern gibt der Senat seine bisherige Recht-\nsprechung, wonach die Ablehnung des Antrags auf Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft mit der\nsofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angefochten\nwerden kann, auf.\n\n11\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da die\nAblehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung in der\nvorliegenden Sache jedenfalls nicht gesetzwidrig ist.\n\n12\n\n1. Zur Frage des statthaften Rechtsmittels schließt sich der\nSenat in Übereinstimmung mit der neuesten obergerichtlichen\nRechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW\n94, 142 = - gekürzt - MDR 94, 931) der nunmehr - soweit\nveröffentlicht - wohl herrschenden An- sicht an. Danach ist gegen\ndie Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung (nur) die - einge-\nschränkte - einfache Beschwerde gegeben.\n\n13\n\na) Es ist allerdings streitig, ob in einem Fall wie dem\nvorliegenden § 453 Abs. 2 Satz 1 oder § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO zur\nAnwendung kommt.\n\n14\n\nIm Schrifttum wird ganz überwiegend die An- sicht vertreten, daß\ngegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung\nnicht die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO,\nsondern die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO\ngegeben ist (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 453\nRdn. 10 - wohl noch nicht so eindeutig Chlosta in Karlsruher\nKommentar, 2. Aufl. a.a.0. -; Wendisch in Lö- we-Rosenberg, StPO,\n24. Aufl., § 453 Rdn. 16 a.E.; Müller in KMR, Kommentar zur StPO, §\n453 Rdn. 9; Funck NStZ 89, 46). Lediglich Kleinknecht/Meyer-Goßner\n(StPO, 41. Aufl., § 453 Rdn. 13) hält demgegenüber die sofor- tige\nBeschwerde für das statthafte Rechts- mittel.\n\n15\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer\nZeit die Ansicht im Vor- dringen begriffen, daß die Zurückweisung\ndes Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen\nBeschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck\nNStZ 89, 46; OLG Düsseldorf MDR 89, 666 - nunmehr aus- drücklich\nwieder aufgegeben von OLG Düssel- dorf JMBl. NW 94, 142 -; OLG\nHamburg StV 90, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 -; OLG\nSaarbrücken MDR 92, 505). Demgegenüber wird aber neuerdings wieder\nbetont, daß ge- gen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaus-\nsetzung nur die eingeschränkte einfache Be- schwerde nach Maßgabe\ndes § 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO statthaft sei (OLG Stuttgart MDR\n94, 195; OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142).\n\n16\n\nb) Dem schließt sich der Senat an.\n\n17\n\naa) § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO als Ausnahme- vorschrift (OLG\nDüsseldorf JMBl. NW 94, 142) enthält eine enumerative Aufzählung,\ndie abschließend diejenigen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1\naufführt, in denen allein die sofortige Beschwerde statthaft ist\n(OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Stuttgart MDR 94, 195). Danach\nunterliegt zwar der Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen\nBeschwerde; die Ablehnung des Widerrufes (oder des Wi-\nderrufsantrags) ist hingegen in § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht\naufgeführt (OLG Stuttgart a.a.0.). § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO\nunterwirft schon seinem Wortlaut nach nicht etwa die \"Entscheidung\nüber den Widerruf der Ausset- zung\", sondern eben nur den\n\"Widerruf\" - al- so lediglich die die Vorschrift des § 56 f Abs. 1\nStGB anwendende, nicht die sie ableh- nende Entscheidung - der\n(unbeschränkten) so- fortigen Beschwerde.\n\n18\n\nbb) Ein anderes Verständnis des Gesetzeswort- lauts ist auch\nnicht aufgrund der Geset- zesmaterialien gerechtfertigt. § 453 StPO\nwurde mit der Einführung des Rechtsinstituts der Strafaussetzung\nzur Bewährung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.\nAu- gust 1953 (BGBl. I S. 735) in das Strafge- setzbuch eingefügt.\nDer heutige Absatz 2 des § 453 StGB entspricht - abgesehen von hier\nnicht einschlägigen seitherigen Änderungen - dem Absatz 3 des § 453\nStGB i.d.F. des 3. StrRÄndG, der Wortlaut des Satz 3 lautete dabei:\n\"Der Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs)\nkann mit sofor- tiger Beschwerde angefochten werden\". Schon die\nGesetzesverweisung auf § 25 Abs. 2 StGB in der damaligen Fassung -\nder dem heutigen § 56 f Abs. 1 StGB entspricht - zeigt, daß die\nRegelung über die sofortige Beschwerde nur den Widerruf, nicht\njedoch das Absehen von dem Widerruf betreffen soll. So führt auch\nDallinger (JZ 53, 435) als Referent des Bundesjustizministeriums in\nder ersten veröffentlichten Einführung in die damals neu\ngeschaffene Vorschrift aus, daß (gemeint: als Regelfall) gegen die\nnachträglichen Entschei- dungen nach § 453 StGB die einfache -\neinge- schränkte - Beschwerde gegeben und gegen den Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung die sofortige Beschwerde zulässig\nsei; daß der Entwurfsverfasser oder der Gesetzgeber zu letzterem\nauch an die Ablehnung des Widerrufs gedacht hätte, ist auch aus\ndieser Einführung nicht abzuleiten.\n\n19\n\nAllerdings ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß die\nBeschränkungen, denen die - den Regelfall darstellende - einfache\nBe- schwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StGB unter- liegt, auf dem\nBestreben nach einer Regelung beruhen, die mit der des § 305 a Abs.\n1 StPO (bezogen auf Auflagen und Weisungen in einem Beschluß nach §\n268 a StPO bei der ursprüng- lichen Strafaussetzung zur Bewährung)\nver- gleichbar ist (BT-Drucksache 1. Wahlperiode Nr. 3713 S. 56;\nPlenarprotokoll der 265. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12.\nMai 1953, S. 12999; vgl. auch Dallinger JZ 53, 435). Diese\nVergleichbarkeit der Regelungen bezüglich den Verurteilten\nbeschwerender Ent- scheidungen könnte darauf schließen lassen, daß\nder Gesetzgeber sowohl für die - den Regelfall darstellende -\neinfache Beschwerde als auch für die - ausnahmsweise gegebene -\nsofortige Beschwerde ausdrücklich nur das Rechtsmittel des\nVerurteilten, nicht aber auch das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft gegen ablehnende Entscheidungen des Gerichts im\nAuge hatte. Selbst wenn dem so sein soll- te, ließe sich hierauf\naber nicht die Statt- haftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen\ndie Ablehnung des Widerrufs der Aussetzung stützen. Der Wortlaut\ndes damaligen § 453 Abs. 3 Satz 3 wie des heutigen § 453 Abs. 2\nSatz 3 StPO steht dem entgegen. Selbst wenn der Gesetzgeber das\nRechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung gar nicht bedacht\nha- ben sollte, so hat er es jedenfalls in die enumerative Regelung\nzur Zulässigkeit der so- fortigen Beschwerde nicht aufgenommen.\n\n20\n\ncc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut\nvermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach\ndie Statthaftigkeit der sofortigen Be- schwerde \"denknotwendig\"\nauch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des\nOLG Hamburg (StV 90, 270) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR\n92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde\nwegen der im laufenden Widerrufsverfahren er- forderlichen\nRechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.\n\n21\n\nDer Senat tritt insoweit - wie auch das OLG Düsseldorf (JMBl. NW\n94, 142) - den hierge- gen gerichteten Ausführungen des OLG Stutt-\ngart (MDR 94, 195; ebenso auch Fischer in Karlsruher Kommentar, §\n453 Rdn. 10) bei. Weder ist es geboten, daß der Staatsanwalt-\nschaft gegen die Ablehnung belastender Ent- scheidungen stets\ndieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen wie dem Beschuldigten\noder Verurteilten gegen den Erlaß solcher Ent- scheidungen (vgl.\nOLG Stuttgart a.a.0. zu sonstigen Beispielen unterschiedlicher An-\nfechtungswürdigkeiten), noch fordert das Be- schleunigungsinteresse\nzwingend die Statthaf- tigkeit der sofortigen Beschwerde, da der\nden Widerruf ablehnende Beschluß keinen voll- streckungsfähigen\nInhalt hat (auch hierzu vgl. OLG Stuttgart a.a.0.). Zudem beugt\nauch die der Staatsanwaltschaft nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur\neingeschränkt zustehende An- fechtungsmöglichkeit der Gefahr vor,\ndaß die Frage des Widerrufs auch im zweiten Rechts- zug noch\nlängere Zeit in der Schwebe bleibt (OLG Stuttgart a.a.0. mit\nnäherer, vom Se- nat geteilter Begründung). Berücksichtigt man\nweiterhin, daß der Widerruf nach § 56 f StGB einen Antrag der\nStaatsanwaltschaft nicht voraussetzt (vgl. Fischer in Karlsruher\nKom- mentar a.a.0.), so besteht auch ungeachtet des\nGesetzeswortlauts keine Notwendigkeit, das Rechtsmittel gegen eine\nden Widerruf ab- lehnende Entscheidung dem Rechtsmittel gegen eine\nden Widerruf aussprechende Entscheidung gleichzustellen.\n\n22\n\nSelbst wenn man - wofür es auch gute Grün- de geben mag -\ndennoch die (uneingeschränk- te) sofortige Beschwerde in diesem\nFall für sinnvoll halten wollte, so fehlt es doch an einer\ngesetzlichen Lücke, welche etwa wenig- stens eine analoge Anwendung\ndes § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO rechtfertigen könnte (so zutref- fend\nFischer in KK § 453 Rdn. 10).\n\n23\n\nc) Soweit allerdings innerhalb der herrschenden Meinung - die\nfür den Fall der Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die\nein- fache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die\nsofortige Beschwerde für gegeben hält - teilweise die Ansicht\nvertre- ten wird, daß das Rechtsmittel hinsichtlich der\nBeschwerdegründe nicht den Beschränkun- gen des § 453 Abs. 2 Satz 2\nStPO unterliege (Müller in KMR § 453 Rdn. 12; Funck NStZ 89, 46;\nvgl. auch Wendisch in Löwe-Rosenberg § 453 Rdn. 15), vermag der\nSenat dem nicht zu folgen.\n\n24\n\nDie Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 453 Abs. 1 StPO\nsind in § 453 Abs. 2 StPO abschließend aufgeführt; die allgemeine\nVorschrift des § 304 StPO wird hierdurch verdrängt. § 453 Abs. 2\nStPO sieht aber nur entweder die einfache Beschwerde nach Satz 1 in\nVerbindung mit Satz 2 oder die sofortige Beschwerde nach Satz 3\nvor. Einen Teil der Entscheidungen, die nach Satz 1 mit der (ein-\nfachen) Beschwerde anfechtbar sind (hier: die Ablehnung der\nAnwendung des § 56 f Abs. 1 StGB) von den Beschränkungen des Satz 2\nzu lösen, ist somit schon mit dem Gesetzeswort- laut nicht\nvereinbar. Ungeachtet dessen wäre es aber auch der Sache nach\nungereimt, wenn der Staatsanwaltschaft mit einer unbeschränk- ten\nund unbefristeten Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufs ein\nweitergehendes Rechtsmittel zustünde als dem Verurteilten mit der\nbefristeten sofortigen Beschwerde ge- gen den Ausspruch des\nWiderrufs der Strafaus- setzung zur Bewährung.\n\n25\n\nEs bleibt somit dabei, daß der Staatsan- waltschaft beim Absehen\nvon einem beantrag- ten Widerruf nur eine eingeschränkte Anfech-\ntungsmöglichkeit zusteht, so daß die Frage des Widerrufs mit der\nerstinstanzlichen Ent- scheidung in der Regel geklärt ist und nur\nin den seltenen Fällen einer Gesetzwidrigkeit des Absehens vom\nWiderruf der Strafaussetzung (etwa bei Verkennung der in § 56 f\nAbs. 1 StGB enthaltenen Rechtsbegriffe oder fehlen- der Erörterung\nder Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB) eine Abänderung der\nerstinstanz- lichen ablehnenden Entscheidung in Frage kom- men kann\n(OLG Stuttgart MDR 94, 195).\n\n26\n\n2. Die demnach somit nur eingeschränkt zulässige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n27\n\nNach dem zu II. 1. Ausgeführten kann die den Widerruf ablehnende\nEntscheidung der Strafvoll- streckungskammer nur auf ihre\nGesetzmäßigkeit hin überprüft werden. Nicht hingegen kommt die\nPrüfung der zweiten Alternative des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO in\nBetracht, weil die Verlängerung der Bewährungszeit ausschließlich\nden Verurteil- ten belastet und die Staatsanwaltschaft durch ihren\nweitergehenden Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur\nBewährung und die Weiterver- folgung dieses Begehrens im Rahmen der\nBeschwer- de zu erkennen gegeben hat, daß sie gegen eine\nVerlängerung der Bewährungszeit als Minus zu ihrem Antrag gerade\ndeshalb nichts einzuwenden hat, weil sie statt dessen sogar die\nweiterge- hende Maßnahme der Vollstreckung der verhängten Strafe\nerstrebt (ebenso OLG Düsseldorf JMBl. NJW 94, 143).\n\n28\n\nGesetzwidrig im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nur\nsolche Anordnungen, die gegen das sachliche Recht verstoßen. Eine\nGesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn vom Gesetz nicht ge-\ndeckte oder überhaupt nicht vorgesehene Maßnah- men angeordnet\nwerden oder der dem Gericht vor- behaltene Ermessensspielraum\nmißbräuchlich über- schritten wird (OLG Düsseldorf a.a.0.).\n\n29\n\nHierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die\nStrafvollstreckungskammer hat weder die Voraus- setzungen des § 56\nf Abs. 1 StGB noch die des § 56 f Abs. 2 StGB verkannt. Sie hat\nauch nicht etwa übersehen, daß und wie häufig der Verur- teilte\nerheblich einschlägig vorbestraft ist. Wenn sie aufgrund der\ndurchgeführten mündlichen Anhörung des Verurteilten dennoch einen\nWiderruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 StGB ab- gelehnt\nund minder schwere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB für\nausreichend hält, so geschieht dies in Würdigung der Bemühungen der\nBewährungs- helferin während des derzeitigen anderweitigen\nStrafvollzugs, dem Verurteilten eine stationäre Alkoholtherapie zu\nermöglichen und somit eine \"letzte Chance\" zu nutzen, dem Anlaß für\ndie Straftaten des Verurteilten seit seiner Entlas- sung aus der\nSicherungsverwahrung im Jahre 1985 zu begegnen. Diese Erwägungen\nberuhen auf den Feststellungen auch des erneuten Urteils vom 22.\nMärz 1994, daß der Verurteilte die letzten Straftaten (teilweise\nmit geringfügiger Scha- denshöhe) wiederum unter erheblichem\nAlkoholein- fluß begangen hat. Die Strafkammer gewann - wie sich\ndies auch in dem rechtskräftig gewordenen weiteren Beschluß vom 26.\nJuli 1994 über die Aussetzung der anderweitigen Reststrafe zur Be-\nwährung niedergeschlagen hat - den Eindruck, daß aufgrund der\npersönlichen Situation des Verur- teilten und aufgrund der\nEinwirkungen der bishe- rigen Strafverbüßung nunmehr ernsthaft eine\nsta- tionäre Alkoholtherapie in Frage kommt. Dement- sprechend\nenthält auch der angefochtene Beschluß nähere Weisungen zur\nAufnahme und zum Nachweis der Therapie, bei deren Nichterfüllung\nunter den Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auch\nin Zukunft sehr wohl noch ein Widerruf der Strafaussetzungen zur\nBewährung in den vor- liegenden Sachen möglich sein wird.\n\n30\n\nOb und inwieweit die von der Strafvollstrek- kungskammer\nangestellte Prognose tatsächlich ge- rechtfertigt ist, mag\nzweifelhaft sein. Jeden- falls von einer Gesetzwidrigkeit in\nVerkennung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 StGB einerseits\nund des § 56 f Abs. 2 StGB anderer- seits kann nicht ausgegangen\nwerden. Auch ein gröblicher Ermessensmißbrauch (wobei die Voraus-\nsetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB ohnehin schon den\nBeurteilungsspielraum und nicht erst das Ermessen betreffen) ist\nnicht festzustellen. Es kommt hinzu, daß auch in dem Bericht der\nBewäh- rungshelferin vom 6. September 1994 der Eindruck\nwiedergegeben wird, daß der Verurteilte nunmehr sehr wohl bereit\nist, vorrangig die Bewältigung seiner Alkoholproblematik anzugehen\nund daß eine Therapie auch tatsächlich möglich sein wird, wobei\nSchritte zur Erlangung eines Kostenaner- kenntnisses bereits\neingeleitet worden sind.\n\n31\n\nDa die Strafvollstreckungskammer also weder die in § 56 f Abs. 1\nStGB enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat noch es an einer\nErörterung der Voraussetzungen des § 56 f Abs. 2 StGB hat fehlen\nlassen (hierzu OLG Stuttgart MDR 94, 195) und da weiterhin die in\ndem angefochtenen Be- schluß zu Ziffer 2. bis 4. getroffenen\nMaßnahmen sich im Rahmen des nach § 56 f Abs. 2 StGB Zu- lässigen\nbewegen, ist die Beschwerde der Staats- anwaltschaft zu\nverwerfen.\n\n32\n\n3.Die Kostenentscheidung beruht auf der entspre- chenden\nAnwendung des § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-15/2-ws-365-94-2-ws-429-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-15/2-ws-365-94-2-ws-429-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313561","retrieved":"2026-07-09 03:45:00.279860+00:00"}}