{"status":"available","doknr":"OLD313566","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0712.22U266.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-12","aktenzeichen":"22 U 266/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin erhielt am 12.08.1985 von\nder Beklag-ten den Auftrag zur Durchführung der Sanitärarbei-ten\nbeim Neubau des B.s für P.- und F. ; wegen der\n\n6\n\n \n\n7\n\nEinzelheiten der Auftragserteilung wird\nauf das Auftragsschreiben vom 12.08.1985 nebst Anlagen Be-zug\ngenommen. Die Arbeiten sollten in der Zeit von September 1985 bis\nMärz 1987 durchgeführt werden. Tatsächlich war die Klägerin jedoch\nbis Dezember 1987 tätig, die Abnahme erfolgte am 18.12.1987.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Verlauf der Ausführung ihrer\nArbeiten erhielt die Klägerin insgesamt 10 Nachtragsaufträge.\nNach-dem sie bereits zuvor mehrere \"Schlußrechnungen\", in denen die\nNachtragsaufträge noch nicht berück-sichtigt waren, eingereicht\nhatte, die von der Beklagten jeweils nur als Zwischenrechnungen\nange-sehen wurden, reichte die Klägerin am 31.10.1990 eine\nSchlußrechnung über insgesamt 3 671.902,78 DM ein. Darin enthalten\nwaren neben den Kosten der Zusatzaufträge Verzugszinsen, Mehrkosten\nfür Bau-zeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung der\nNachtragsarbeiten. Die Prüfung durch den TÜV-Rheinland führte zur\nAnerkennung einer Forde-rung in Höhe von 3 032.444,76 DM; abgesetzt\nworden waren unter anderem sämtliche Beträge für Verzugs-zinsen,\nMehrkosten für Bauzeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung\nder Nachtragsarbeiten. Ausgehend von der vorgenannten\nRechnungssumme und unter Berücksichtigung der geleisteten\nAb-schlagszahlungen und der von der Beklagten geltend gemachten\nGegenansprüche machte die Beklagte eine\n\n10\n\n \n\n11\n\nÜberzahlung der Klägerin in Höhe von\n161.216,90 DM geltend. Sie hat deswegen zwischenzeitlich eine von\nder Klägerin gestellte Bankbürgschaft in Höhe von 130.184,00 DM in\nAnspruch genommen und aus ei-nem weiteren Bauvorhaben 31.035,91 DM\neinbehalten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin den\nwesent-lichen Teil des mit der Schlußrechnung vom 31.10.1990\ngeltend gemachten, von der Beklagten nicht anerkannten Betrages\nsowie die Beträge, die der Beklagten aus der Bankbürgschaft\nzugeflossen sind, bzw. die sie aus dem anderen Bauvorhaben\neinbehalten hat.\n\n14\n\n \n\n15\n\nZu den Planungskosten für\nNachtragsleistungen hat die Klägerin behauptet, daß ihr für die\nAusar-beitung der Unterlagen für die Nachtragsaufträge Aufwendungen\nin Höhe von 87.105,12 DM einschließ-lich MwSt. entstanden seien.\nSämtliche den Nach-tragsaufträgen 1 - 10 zugrunde liegenden\nPlanungs-leistungen seien nicht von der Firma B. erbracht worden,\ndie von der Beklagten mit der Erstellung der Ausführungsplanung\nbeauftragt war. Zur Er-bringung der Nachtragsarbeiten seien\nPlanungslei-stungen unerläßlich gewesen. Diese seien von der\nKlägerin nicht geschuldet gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, daß ihr deshalb gem. § 2 Nr. 9 VOB/B eine Vergütung\nhierfür zu zahlen sei. Die Kosten für die Planungsleistung habe die\nKlägerin auch stets geltend gemacht. Die Klägerin hat hierzu auf\ndas als Anlage K 29 überreichte Schreiben der Klägerin vom\n02.01.1989 verwiesen. Die Beklagte habe zwar nicht ausdrücklich auf\nder\n\n16\n\n \n\n17\n\nPlanungsleistung bestanden, sie habe\njedoch stets darauf bestanden, daß die Nachtragsangebote und auch\ndie Nachtragsarbeiten ausgeführt würden.\n\n18\n\n \n\n19\n\nMit Schreiben vom 02.01.1989 (Anlage K\n29) hat-te die Klägerin 1.208 Ingenieurstunden mit je 78,60 DM für\ndie Planungsleistungen berechnet und einen 9 %igen Anteil von\nGeschäftskosten, die im Lohnanteil der Nachträge enthalten gewesen\nseien, abgesetzt, insgesamt hatte sie eine Forderung in Höhe von\n76.408,00 DM errechnet; zuzüglich MwSt. in Höhe von 14 %, =\n10.697,12 DM, ergibt sich die Forderung in Höhe von 87.105,12\nDM.\n\n20\n\n \n\n21\n\nFür Bauzeitverlängerungen hat die\nKlägerin Zah-lung in Höhe von 204.502,13 DM verlangt (Bl. 45, 46\nd.A.). Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht von ihr zu\nvertreten, daß die Arbeiten erst Ende 1987 fertiggestellt worden\nseien. Dies beruhe vielmehr auf einer Reihe von\nNachtragsan-geboten, zu deren Erstellung die Firma B. sie -\nunstreitig - aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 11.05.1987 habe\ndie Klägerin - unstreitig - mitgeteilt, daß die Materialpreise und\ndie Löhne gestiegen seien und daß deshalb die Einheitspreise nicht\nmehr gehalten werden könnten (Anlage K 12).\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n606.227,28 DM nebst 11 % Zinsen aus\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n291.607,25 DM seit dem 01.02.1990 und\naus weiteren 135.932,71 DM seit dem 22.01.1991 zu zahlen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Beklagte hat die Auffassung\nvertreten, sie habe sämtliche berechtigten Ansprüche der Klägerin\nerfüllt.\n\n38\n\n \n\n39\n\nZu den geltend gemachten Planungskosten\nder Nach-tragsleistungen hat die Beklagte die Auffassung vertreten,\ndie Erstellung dieser Planung sei nicht Auftragsgegenstand gewesen,\nim übrigen hat die Be-klagte bestritten, daß die Klägerin die\nbehaupte-ten Planungsleistungen erbracht habe.\n\n40\n\n \n\n41\n\nHinsichtlich der Kosten für\nBauzeitverlängerung hat die Beklagte vorgetragen, es habe weder\nVerzug noch eine Behinderungsanzeige noch ein Schaden auf seiten\nder Klägerin vorgelegen. Eine Behinderungs-anzeige habe es zu\nkeinem Zeitpunkt gegeben. Die Verlängerung der Bauzeit habe\nvielmehr auf den erteilten 10 Nachtragsaufträgen beruht. Für diese\nNachträge habe die Klägerin höhere Einheitspreise erhalten. Dies\ngelte sogar für Leistungen aus dem Hauptvertrag, die nach dem\n31.03.1987 erbracht worden seien. Hierdurch seien sämtliche Kosten,\ndie der Klägerin durch die Zusatzleistungen und\n\n42\n\n \n\n43\n\ndie damit verbundene\nBauzeitverlängerung entstan-den seien, ausgeglichen. Auch die Höhe\nder geltend gemachten Forderung hat die Beklagte bestritten.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDurch Teilurteil vom 02.11.1993 hat das\nLandge-richt die Klage in Höhe von 306.780,74 DM nebst Zinsen\nabgewiesen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen der\nKlageforderung zusammen:\n\n46\n\n \n\n47\n\nPlanungskosten für Nachtrags-\n\n48\n\n \n\n49\n\nleistungen 87.105,12 DM\n\n50\n\n \n\n51\n\nVerzugszinsen 15.173,49 DM\n\n52\n\n \n\n53\n\nKosten für Bauzeitverlängerung\n204.502,13 DM\n\n54\n\n \n\n55\n\n306.780,74 DM.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDas Landgericht hat ausgeführt,\nhinsichtlich der Planungskosten für Nachtragsleistungen ergebe sich\nein Vergütungsanspruch weder aus § 632 BGB noch aus § 2 Nr. 9 Abs.\n1 VOB/B. Vielmehr handele es sich um nichtvergütungspflichtige\nVorarbeiten für die Erlangung eines Nachtragsauftrages. Die\nKläge-rin habe die hierdurch entstehenden Aufwendungen entweder in\ndie Preise der Nachtragsaufträge ein-kalkulieren oder die\nPlanungsleistungen gesondert anbieten und sich auch insofern\nbeauftragen lassen müssen, um Entgelt hierfür zu erhalten.\n\n58\n\n \n\n59\n\nAuch die Kosten für Bauzeitverlängerung\nkönne die Klägerin nicht verlangen, da Ursache für die\nBauzeitverlängerung die zahlreichen Nachtrags-aufträge, die der\nKlägerin erteilt worden seien,\n\n60\n\n \n\n61\n\ngewesen seien. § 2 Nr. 5 VOB/B erfasse\nnur Mehr- oder Minderkosten wegen der Veränderung solcher\nLeistungen, die bereits Gegenstand des ursprüngli-chen Auftrages\ngewesen seien. Die Klägerin sei bei Abgabe ihrer Nachtragsangebote\nin der Lage gewesen zu übersehen, welche Bauzeitverlängerungen\ndurch die Verwirklichung der zusätzlichen Wünsche der Beklagten\nauftreten würden und habe diese Umstände in ihre Kalkulation\nmiteinbeziehen können. Ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B sei nicht\ngegeben, da Bauzeitverlängerungen, die durch freiwillig, näm-lich\nauf der Grundlage von Nachtragsvereinbarungen erbrachte\nZusatzleistungen bedingt seien, schon nicht in den\nAnwendungsbereich des § 6 Nr. 6 VOB/B fielen. Im übrigen seien auch\ndie weiteren Voraus-setzungen des § 6 Nr. 6 VOB/B -\nBehinderungsanzei-ge, Verschulden - von der Klägerin nicht\ndargetan.\n\n62\n\n \n\n63\n\nGegen dieses ihr am 19.01.1993\nzugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.12.1993 eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender\nVerlängerung mit Schriftsatz vom 21.03.1994 begründet hat.\n\n64\n\n \n\n65\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin\nihre durch das Teilurteil des Landgerichts abgewiesenen An-sprüche\nauf Ersatz der Planungskosten für Nach-tragsarbeiten und der Kosten\nfür Bauzeitverlänge-rung weiter.\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\nHinsichtlich der Planungskosten für\nNachtragslei-stungen trägt die Klägerin vor, zwar sei eine\nausdrückliche Beauftragung mit der Fertigung der Ausführungspläne\nnicht erfolgt, sie ist aber der Auffassung, sie sei mit dieser\nPlanung jedenfalls konkludent beauftragt worden.\n\n70\n\n \n\n71\n\nIm Hauptvertrag seien die\nPlanungsleistungen der Firma B. übertragen worden, die der Klägerin\nAnfang September 1985 die Ausführungspläne vor Ort übergeben habe.\nAuf der Grundlage dieser Aus-führungspläne habe die Klägerin die\nMontagepläne erstellen können. Im September 1986 habe die von der\nFirma B. eingeschaltete Planungsfirma I. ihre planerische Tätigkeit\neingestellt. Die Firma B. sei dazu übergegangen, die Klägerin\ninsoweit ein-zubinden. So habe sie die Klägerin mit Schreiben vom\n02.12.1986 (Anlage K 9) dazu aufgefordert, den Übersichtsplan zu\nvervollständigen und fort-zuführen. Die Klägerin ist der\nAuffassung, damit habe die Firma B. die Fortschreibung der\nAusfüh-rungspläne auf die Klägerin delegiert, gleichzei-tig habe\nsie nämlich die Erstellung eines Nach-tragsangebots gefordert. Es\nsei um den Nachtrag Nr. 1 gegangen, dessen Leistungen die Klägerin\nüberwiegend bis zum Auslaufen der vertraglichen\nFertigstellungsfrist im März 1987 erbracht habe. Um die\nZusatzleistungen unverzüglich erbringen zu können, habe die\nKlägerin der Vorlage von Aus-führungsplänen bedurft, und zwar\nsowohl für den Nachtrag Nr. 1 als auch für die Nachträge 2 -\n10.\n\n72\n\n \n\n73\n\nIm Schreiben vom 02.12.1986 habe die\nKlägerin die Gestattung und Absegnung der planerischen Arbeiten\ngesehen, auch wenn sich die dortige Aufforderung zur\nVervollständigung eines Plans auf den Haupt-vertrag bezogen habe.\nDie Klägerin sei nämlich nicht verpflichtet gewesen,\nAusführungspläne be-züglich der Hauptvertragsleistungen\nfortzuführen. Die Klägerin habe darauf vertraut, daß mit der\nmündlichen Beauftragung zu den Nachtragsleistungen auch die\nBeauftragung zu den planerischen Grund-voraussetzungen verbunden\ngewesen sei, zumal die Firma B. keine Pläne zur Verfügung gestellt\nhabe und der einzig kompetente Mann bei der Firma B., der Zeuge B.\n, bei dieser ausgeschieden sei. In die Preise für die\nNachtragsangebote habe die Klägerin diese Kosten nicht\neinkalkulieren können, weil diese auf der Basis der Kalkulation des\nHauptangbots abzugeben gewesen seien.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDa für die Klägerin die\nAusführungspläne nicht entscheidend gewesen seien, sei der\nHauptanteil der Planungszeit nach sorgfältiger planerischer\nSkizzierung auf die Fertigung von Montageplänen verwandt worden. Es\nkönne keinen Unterschied machen, ob die Klägerin zunächst formelle\nAusfüh-rungspläne erstellt oder aber den Inhalt \"gedach-ter und\nskizzierter Ausführungsplanung\" in Monta-gezeichnungen eingetragen\nhabe.\n\n76\n\n \n\n77\n\nSoweit die Beklagte die klägerische\nPlanungslei-stung bestreite, hält die Klägerin dies für treu-\n\n78\n\n \n\n79\n\nwidrig, da die Beklagte die\nMontagepläne jeweils freigegeben habe. Zur Erforderlichkeit der\nPla-nungsleistung und zur Frage der Honorierung nimmt die Klägerin\nBezug auf das Privatgutachten des Sachverständigen K. vom\n28.06.1993 (Anlage BB 3). Hilfsweise beruft sie sich auf die von\ndem Sach-verständigen K. vorgenommene Berechnung nach der HOAI.\n\n80\n\n \n\n81\n\nBezogen auf die einzelnen Nachträge\nbehauptet die Klägerin, es sei ihr folgender Planungsaufwand\nentstanden:\n\n82\n\n \n\n83\n\nIm Oktober 1986 habe sie mit der\nPlanung des Nach-trags Nr. 1 begonnen, die Ausführungspläne\nskiz-ziert und das Ergebnis in Montagepläne übertragen. Hierfür\nseien 324 Stunden erforderlich gewesen.\n\n84\n\n \n\n85\n\nFür Nachtrag Nr. 2 seien 400 Stunden\nerforderlich gewesen, die Planung sei im März 1987 begonnen\nworden.\n\n86\n\n \n\n87\n\nNachtrag Nr. 3 habe 30 Stunden\nPlanungszeit er-fordert, der Planungsbeginn habe im Juli 1987\nge-legen.\n\n88\n\n \n\n89\n\nNachtrag Nr. 4 habe 315 Stunden\nerfordert, Pla-nungsbeginn sei Juli 1987 gewesen.\n\n90\n\n \n\n91\n\nNachtrag Nr. 5 habe 65 Stunden\nerfordert, Beginn der Planung sei August 1987 gewesen.\n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\nNachträge Nr. 6 und 7 hätten lediglich\nSchreib-arbeiten für die Erstellung der Nachträge verur-sacht.\n\n96\n\n \n\n97\n\nNachtrag Nr. 8 habe 40 Stunden Planung\nerfordert, die im September 1987 angefallen seien.\n\n98\n\n \n\n99\n\nNachträge Nr. 9 und 10 hätten lediglich\nSchreibar-beiten erfordert.\n\n100\n\n \n\n101\n\nDanach seien insgesamt 1.280 Stunden\nPlanungszeit für den Zeugen P. angefallen, der Kostenansatz für\neine Ingenieurstunde von 78,60 DM sei angemessen. Von den sich\nrechnerisch ergebenden 100.608,00 DM habe die Klägerin selbst einen\nAbzug von etwas mehr als 20 % in Höhe von 24.200,00 DM vorgenom-men\nfür Lohnbestandteile des Zeugen P. und ein Schreibhilfe, die\nihrerseits in den Nachträgen enthalten seien. Weitere 10 % habe die\nKlägerin abgezogen für Kosten, die sie selbst für die Er-stellung\nder Montagepläne hätte aufbringen müssen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nHinsichtlich der Kosten für\nBauzeitverlängerung trägt die Klägerin vor, nicht die\nNachbeauftragung habe zur Verlängerung der Bauzeit geführt, sondern\ndie Beklagte habe es nicht geschafft, Vorgewerke rechtzeitig\nausführen zu lassen. So habe die Firma B. mit Schreiben vom\n03.04.1986 gefordert, die Rohrverlegungsarbeiten zurückzustellen\nbis die\n\n104\n\n \n\n105\n\nLüftungskanäle verlegt worden seien\n(Anlage BB 5). Mit Schreiben vom 11.04.1986 habe die Klägerin\ndarauf hingewiesen, daß der Terminplan vom 07.03.1986 für diese\nArbeiten dann nicht einzu-halten sei (Anlage BB 6). Vorab habe die\nFirma B. der Klägerin untersagt, weitere Standartinstal-lationen\ndurchzuführen, und zwar mit Schreiben vom 07.04.1986 (Anlage BB 8).\nHierdurch seien zeitli-che Verzögerungen eingetreten. Weitere\nVerzögerun-gen seien durch die Unterlassung der Benennung der\nInstallationsorte der Dosieranlagen für die Absalzautomatik\neingetreten, diese seien erst am 09.07.1987 festgelegt worden.\nHierauf habe die Klägerin bereits in der Besprechung vom 20.03.1987\nhingewiesen (Anlage K 9). In der Besprechung vom 09.04.1987 sei\ndarauf hingewiesen worden, daß noch nicht alle Pläne für die\nRohrinstallationen da seien (Anlage BB 9), die Freigabe sei erst am\n30.04.1987 erfolgt. Erst im Juni 1987 sei ein Teil der\nHygieneartikel zur Bestellung und Ausführung freigegeben worden\n(Anlage BB 12), in der Besprechnung vom 10.07.1987 sei Einigkeit\nüber die Bestellung weiterer Hygieneartikel erzielt worden (Anlage\nBB 13). Am 30.06.1987 sei die Freigabe zur Bemusterung erfolgt\n(Anlage BB 14). Im Gebäude C habe die Klägerin im Juni 1987 nicht\nweiterarbeiten können (Anlage BB 15), es hätten Vorleistungen der\nVorunternehmer gefehlt, erst im Juni 1987 habe mit der\nObjektmontage begonnen werden können. Erst im Juli 1987 sei die\nKlägerin mit der Überprüfung der Schaltschrankpläne und\n\n106\n\n \n\n107\n\nder Erstellung von Nachträgen hierzu\nbeauftragt worden (Anlage BB 16). Die Übergabe der Detailplä-ne für\ndie Anbringung von Waschbecken in Schutz-raumgeschossen sei erst im\nOktober 1987 erfolgt (Anlage BB 17, 18). Für die Entsalzungsanlage\nder Kühltürme hätten die Tragegestelle und Pumpen ge-fehlt. Ende\nOktober 1987 seien die Fliesenarbeiten noch nicht fertig gewesen,\ndie Anbringung eines Waschtisches sei selbst am 02.12.1987 noch\nnicht möglich gewesen (Anlage BB 19). Dasselbe gelte für den\nFußboden der Duschräume (Anlage BB 20). Aus alledem folge, daß die\nVerschiebung des Gesamtfer-tigstellungstermins durch die nicht\nrechtzeitige Fertigstellung der Vorgewerke verursacht worden sei\nund nicht durch die erteilten Nachtragsaufträ-ge. Ohne die\ngenannten Hindernisse hätten auch die Nachtragsaufträge bis Ende\nMärz erbracht werden können. Die Arbeiten gemäß Nachtrag Nr. 1\nseien nahezu vollständig, die für den Nachtrag Nr. 2 überwiegend\nbis Ende März 1987 ausgeführt worden. Die nach Nachtrag Nr. 7\nerforderlichen Stunden-lohnarbeiten seien zu ca. 60 % innerhalb der\nHauptvertragszeit ausgeführt worden. Im übrigen ergebe sich aus den\neingereichten Rechnungen, daß in den Zeitraum April bis Dezember\n1987 ein erheb-licher Kostenanteil aus dem Hauptvertrag entfalle.\nSo seien bis März 1987 Leistungen in Höhe von ca. 1 353.000,00 DM\nerbracht worden, während der Ge-samtumfang der Leistungen 2\n907.000,00 DM betragen habe.\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\n \n\n111\n\nDie Klägerin trägt vor, durch die\nBauzeitverlänge-rung seien ihr zusätzliche\nBaustelleneinrichtungs-kosten, Kosten für unproduktive\nBauüberwachung durch den Obermonteuer Sch., Mehrkosten für\nzu-sätzliche Projektleitung durch den Geschäftsführer der Klägerin,\nMehrkosten für kaufmännische Pro-jektbearbeitung sowie Mehrkosten\nfür Bürgschaften durch die Verlängerung der Vertragserfüllungs- und\nGewährleistungsbürgschaft bis Februar 1990 ent-standen. Wegen der\nBerechnung und des Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf\nBl. 35 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 268 ff.\nd.A.).\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n114\n\n \n\n115\n\n \n\n116\n\n \n\n117\n\nunter teilweiser Abänderung des\nan-gefochtenen Teilurteils die Beklag-te zu verurteilen, an die\nKlägerin 291.607,25 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 01.02.1990 zu\nzahlen.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n120\n\n \n\n121\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n122\n\n \n\n123\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, für\neinen An-spruch der Klägerin auf Vergütung der Planungsar-beiten\nfür die Nachtragsaufträge fehle es nach dem nach § 2 Nr. 9 VOB/B\nerforderlichen Verlangen des Auftraggebers. Mit dem Schreiben vom\n02.12.1987\n\n124\n\n \n\n125\n\nsei keine Beauftragung der Klägerin\nhierzu er-folgt, vielmehr sei in diesem Schreiben ein von der\nKlägerin gefertigter Montageplan beanstandet worden. Es sei auch\nnicht verständlich, wieso die Klägerin bereits im Oktober 1986 mit\nder Planung begonnen haben wolle, wenn sie die Beauftragung hierzu\nim Schreiben vom 02.12.1986 sehe. Im übri-gen behauptet die\nBeklagte, sei eine Ausführungs-planung weder erforderlich gewesen\nnoch von der Klägerin vorgenommen. Die Beklagte ist der\nAuffas-sung, eine separate Abrechnung sei schon deshalb nicht\nmöglich, weil die Pläne zur Erstellung der Nachtragsangebote\nerforderlich und daher bei diesen Kosten einzukalkulieren gewesen\nseien. Hin-sichtlich der Kosten für Bauzeitverlängerung be-hauptet\ndie Beklagte, die Verzögerung habe auf den Zusatzaufträgen beruht,\nbei einem Ausgangsvolumen des Auftrags von 2,6 Mio. und Nachträgen\nvon ca. 900.000,00 DM sei dies ohne weiteres nachvollzieh-bar. Die\nKosten für die Verschiebung der Fertig-stellung seien daher in die\nNachträge einzukalku-lieren gewesen und von der Klägerin\neinkalkuliert worden. Die spätere Bestellung und Montage der\nSa-nitäranlagen sei im Nachtrag Nr. 6 berücksichtigt worden, in dem\nausdrücklich Mehrkosten hierfür bewilligt seien. Die Höhe des\ngeltend gemachten Anspruchs bestreitet die Beklagte mit\nNichtwissen, sie hält die Berechnungen der Klägerin im übrigen für\nnicht nachvollziehbar. Die Beklagte behauptet, Behinderungen habe\nes nicht gegeben, jedenfalls\n\n126\n\n \n\n127\n\nhätten die Mitarbeiter der Klägerin an\nanderer Stelle eingesetzt werden können.\n\n128\n\n \n\n129\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n130\n\n \n\n131\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n132\n\n \n\n133\n\nA.\n\n134\n\n \n\n135\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund im übri-gen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa-che\nkeinen Erfolg.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDie Klage ist, soweit sie durch das\nangefochtene Teilurteil abgewiesen worden ist, unbegründet.\n\n138\n\n \n\n139\n\nI.\n\n140\n\n \n\n141\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf\nErstattung der Planungskosten für Nachtragsleistungen weder aus § 2\nNr. 9 VOB/B noch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu.\n\n142\n\n \n\n143\n\n1.\n\n144\n\n \n\n145\n\nDie Klägerin hat die Voraussetzungen\neines An-spruchs nach § 2 Nr. 9 VOB/B nicht schlüssig\ndar-gelegt.\n\n146\n\n \n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\nWie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, ist die Klägerin von der Beklagten mit den in Rede\nstehenden Planungen nicht beauftragt worden, viel-mehr handelt es\nsich um nicht vergütungspflichtige Vorarbeiten für die Erlangung\neines Nachtragsauf-trages, die die Klägerin entweder in die Preise\nder Nachtragsaufträge hätte einkalkulieren oder aber gesondert\nanbieten müssen, um ein Entgelt hierfür zu erhalten.\n\n150\n\n \n\n151\n\nEin Verlangen der Ausführungsplanung\ndurch die Be-klagte nach Abschluß der Nachtragsaufträge ist von der\nKlägerin nicht vorgetragen.\n\n152\n\n \n\n153\n\nDie Klägerin hat zwar behauptet, die\nAusführungs-unterlagen seien für die Ausführung der\nNachtrags-arbeiten erforderlich gewesen. Daß die Pläne, sei-en es\nnun Ausführungs- oder Montagepläne, aber be-reits zur Erstellung\nder Nachtragsangebote erfor-derlich waren und auch gefertigt\nwurden, hat die Klägerin selbst vorgetragen. Nicht nur die\nDurch-führung der Nachtragsaufträge sondern bereits die Erstellung\nder Angebote war nach dem Vorbringen der Klägerin ohne die\nvorherige Planung der Ar-beiten nicht möglich. Bei Abgabe der\nAngebote für die Nachträge war der Klägerin jedenfalls das An-gebot\nder Durchführung der Planung als vergütungs-pflichtige Leistung\nohne weiteres möglich. Führte die Klägerin daher diese\nPlanungsleistungen nicht ihren Nachtragsangeboten auf, waren diese,\nweil\n\n154\n\n \n\n155\n\nvor Erstellung der Angebote und\ninsbesondere auch vor deren Annahme nicht nur bekannt, sondern auch\nerbracht, nach dem später abgeschlossenen Vertrag nicht zu\nvergüten. Ein Verlangen der Beklagten hinsichtlich der\nPlanungsleistungen der Klägerin nach Abschluß des Vertrages über\nLeistungen, die nach dem Inhalt des Vertrages nicht vom\nAuftrag-nehmer zu erstellen sind, lag daher jedenfalls nicht\nvor.\n\n156\n\n \n\n157\n\nEs fehlt im übrigen nach dem Vorbringen\nder Kläge-rin an einem Verlangen der Beklagten hinsichtlich der\nErbringung der Planungsleistungen. Erforder-lich ist für ein\nVerlangen im Sinne des § 2 Nr. 9 VOB/B ein hinreichend klar und\nbestimmt gestelltes Verlangen, nämlich ein auf die Leistung\nbezoge-ner besonderer Auftrag des Auftraggebers\n(Ingen-stau/Korbion, VOB 12. Aufl., B § 2 Rn. 395). Die Beklagte\nhat auch nach dem Vorbringen der Klägerin weder ausdrücklich noch\nkonkludent von dieser die Fertigung von Ausführungsplänen verlangt.\nSoweit die Klägerin behauptet, sie habe auf die Erforder-lichkeit\nder Planungsleistungen stets hingewiesen, ist dieses Vorbringen\nunsubstantiiert. Geltend ge-macht hat die Klägerin diese Kosten,\nsoweit nach ihrem Vorbringen ersichtlich, erstmals mit Schrei-ben\nvom 02.01.1989 (Anlage K 29). Abgesehen davon ergibt sich aus\ndiesem Schreiben, daß die Klägerin diese Kosten für die\nAusarbeitung der Nachträge im Sinne von Nachtragsangeboten verlangt\nhat, daß sie also in der Lage gewesen wäre, diese Kosten bei\n\n158\n\n \n\n159\n\nden Nachtragsangeboten entweder\nmiteinzukalkulie-ren oder getrennt diese Leistungen anzubieten.\n\n160\n\n \n\n161\n\nIn dem Schreiben der Fa. B. vom\n02.12.1986 liegt keine konkludente Beauftragung der Klägerin mit\nder Erstellung der Ausführungsplanung. Bei dem in diesem Schreiben\ngenannten Übersichtsplan, den ausweislich des Schreibens die\nKlägerin unter dem 24.11.1986 übergeben hatte, handelt es sich auch\nnach dem Vorbringen der Klägerin nicht um einen mit der\nNachbeauftragung in Zusammenhang stehenden Plan, sondern um einen\nvon ihr nach dem Hauptauftrag einzureichenden Plan und damit um\neinen Montageplan, dessen Erstellung auch nach dem Vorbringen der\nKlägerin ihre Aufgabe war. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sich\naus diesem Schreiben mit der Bitte um Vervollständigung die-ses\nvertragsgemäß zu erbringenden Plans ergeben soll, daß die Klägerin\nmit der Planung für die späteren Nachtragsaufträge beauftragt\nworden sein soll. Dies gälte selbst dann, wenn es sich bei dem in\ndem Schreiben genannten Plan um einen Ausfüh-rungsplan aus dem\nHauptantrag handelte. Jedenfalls fehlt es an einem hinreichend\nbestimmten und kla-ren Verlangen der Beklagten, Ausführungspläne\nfür die Nachtragsaufträge zu erstellen.\n\n162\n\n \n\n163\n\nAllein das Vorbringen der Klägerin, die\nErstellung von Ausführungsplänen sei für die Durchführung der\nNachtragsarbeiten erforderlich gewesen, genügt für einen\nVergütungsanspruch nach § 2 Nr. 9 VOB/B\n\n164\n\n \n\n165\n\nnicht. Wenn die Klägerin der Auffassung\nwar, auf Ausführungspläne oder die Vorgabe eines detailier-ten\nLeistungsverzeichnisses angewiesen zu sein, hätte sie dies der\nBeklagten gegenüber zum Aus-druck bringen und entweder die Vorlage\nentspre-chender Pläne durch die Beklagte oder die Firma B.\nverlangen oder aber klarstellen müssen, daß sie für diese\nLeistungen eine zusätzliche Honorierung verlangen werde.\n\n166\n\n \n\n167\n\nDie Klägerin hat auch nach ihrem\neigenen Vorbrin-gen keinen Ausführungsplan gefertigt. Sie hat\nvielmehr, nachdem sie die Ausführung skizzenhaft festgehalten haben\nwill, ausschließlich Montage-pläne gefertigt. Geliefert hat sie an\ndie Beklag-te auch ausschließlich diese Montagepläne, deren\nErstellung unstreitig zu ihren Aufgaben gehörte. Etwa erforderliche\nVorarbeiten für die Erstellung der vertragsmäßig zu liefernden\nMontagepläne kann die Klägerin jedenfalls ohne entsprechende Abrede\nnicht ersetzt verlangen.\n\n168\n\n \n\n169\n\nDie Klägerin hat im übrigen auch die\nErforderlich-keit einer Ausführungsplanung nicht hinreichend\ndargelegt. Sie hat vielmehr pauschal behauptet, die Erstellung der\nMontagepläne sei ohne Vorlage von Ausführungsplänen erschwert\ngewesen. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf das\nGutachten des Sachverständigen K. bezieht, ersetzt dies zum einen\nkein substantiiertes Vorbringen der\n\n170\n\n \n\n171\n\nKlägerin, im übrigen sind auch die\nAusführungen des Sachverständigen K. hierzu nur pauschal und im\neinzelnen nicht nachvollziehbar.\n\n172\n\n \n\n173\n\nSchließlich hat die Klägerin ihren\nAnspruch auch der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert\ndargelegt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde 90 % der\nKosten der Fertigung der Monta-gepläne auf die - tatsächlich nicht\ngefertigte - Ausführungsplanung entfallen sollen. Die Klägerin\nberechnet im Ergebnis die Kosten einer angeblichen Erschwernis bei\nder Fertigung von vertragsgemäß zu erbringenden Montageplänen,\nnicht aber die Kosten zusätzlich nach Auftragserteilung\nhinsichtlich der Nachtragsarbeiten von der Beklagten verlangter\nAusführungsplanung.\n\n174\n\n \n\n175\n\n2.a)\n\n176\n\n \n\n177\n\nAuch ein Anerkenntnis nach § 2 Nr. 8\nAbs. 2 S. 1 VOB/B liegt nicht vor.\n\n178\n\n \n\n179\n\nInsbesondere liegt entgegen der\nAuffassung der Klägerin in der Genehmigung der Montagepläne kein\nkonkludentes Anerkenntnis hinsichtlich der Erbrin-gung und der\nKosten einer etwaigen Ausführungs-planung. Die Montagepläne waren\nnach dem Vortrag der Klägerin von dieser selbst zu erstellen. Die\nGenehmigung der Montagepläne stellte daher kein Anerkenntnis\nhinsichtlich der Beklagten nicht be-kannter zusätzlicher Leistungen\nin bezug auf die Ausführungsplanung dar.\n\n180\n\n \n\n181\n\n \n\n182\n\n \n\n183\n\nAuch die Bereitschaft der Beklagten,\ndie Berechti-gung der Forderung der Klägerin zu prüfen,\ninsbe-sondere zu prüfen, ob die Firma B. derartige Pläne hätte\nerstellen und der Klägerin zur Verfügung stellen müssen, ob die\nFirma B. dies pflichtwidrig unterlassen hatte und ob der Klägerin\ndaher mög-licherweise der Betrag gezahlt werden könne, der der\nFirma B. hätte gezahlt werden müssen, stellt kein Anerkenntnis dar.\nDie Beklagte hat vielmehr nach Durchführung dieser Prüfung im\nErgebnis die Forderung der Klägerin zurückgewiesen. Selbst wenn die\nBeklagte gegenüber der Firma B. durch Leistun-gen der Klägerin\nAufwendungen erspart hätte - was die Klägerin bestreitet -,\nbeinhaltete die Bereit-schaft der Beklagten zur Prüfung der\nForderung der Klägerin keine verbindliche Zusage und kein\nAner-kenntnis hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten\nForderung, sondern beruhte ersichtlich auf Kulanz.\n\n184\n\n \n\n185\n\nb)\n\n186\n\n \n\n187\n\nAuch ein Anspruch nach § 2 Nr. 8 Abs. 2\nSatz 2 VOB/B besteht nicht.\n\n188\n\n \n\n189\n\nEs fehlt bereits an einem\nsubstantiierten Vor-bringen der Klägerin dazu, daß die Arbeiten für\ndie Erfüllung des Vertrages notwendig waren. Die Arbeiten waren\nnach dem Vorbringen der Klägerin bereits zur Erstellung des\nAngebots notwendig, die\n\n190\n\n \n\n191\n\nKlägerin hätte die entsprechenden\nKosten daher in ihr Angebot aufnehmen müssen.\n\n192\n\n \n\n193\n\nLeistungen im Sinne einer\nAusführungsplanung hat die Klägerin im übrigen, wie ausgeführt,\nnach ihrem eigenen Vorbringen nicht erbracht, Ausfüh-rungspläne hat\ndie Klägerin nämlich tatsächlich nicht erstellt.\n\n194\n\n \n\n195\n\nDie Arbeiten entsprachen jedenfalls\naber nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, da die Beklagte\ndie Firma B. mit der Planung beauftragt hatte und die Vergabe von\netwaigen Planungsleistungen an sonstige Auftragnehmer dem\nerkennbaren Willen der Beklagten nicht nur nicht entsprach, sondern\ner-kennbar widersprach.\n\n196\n\n \n\n197\n\nSchließlich fehlt es auch an einer\nunverzüglichen Anzeige der Klägerin, die bereits bei Beginn der\nPlanungsarbeiten erforderlich und möglich gewesen wäre, spätestens\naber in den Nachtragsangeboten hätte erfolgen müssen.\n\n198\n\n \n\n199\n\nDie Klägerin hätte im übrigen die\nErforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nicht nur mitteilen,\nsondern die Entschließung des Bauherrn abwarten müssen (vgl.\nIngenstau/Korbion a.a.O. Rn. 390 m.w.N.); sie hat nicht nur die\nEntschließung des Bauherrn nicht abgewartet, sondern diesem die\nEr-forderlichkeit der Leistungen erstmals mit Schrei-ben vom\n02.01.1989 mitgeteilt.\n\n200\n\n \n\n201\n\n \n\n202\n\n \n\n203\n\n3.\n\n204\n\n \n\n205\n\nEin Anspruch aus § 683 BGB steht der\nKlägerin bereits deshalb nicht zu, weil Ansprüche aus\nGe-schäftsführung ohne Auftrag durch § 2 Nr. 8 VOB/B ausgeschlossen\nsind (Ingenstau/Korbion a.a.O., Rn. 355, 391). Abgesehen davon\nfehlt es auch inso-weit daran, daß die Übernahme der angeblich\ndurch-geführten Ausführungsplanung dem mutmaßlichen Wil-len der\nBeklagten entsprach.\n\n206\n\n \n\n207\n\nII.\n\n208\n\n \n\n209\n\nAuch die Kosten für\nBauzeitverlängerungen kann die Klägerin nicht ersetzt\nverlangen.\n\n210\n\n \n\n211\n\n1.\n\n212\n\n \n\n213\n\nEin Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B steht\nder Kläge-rin nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß\ndurch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des\nAuftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag\nvorgesehene Leistung geändert werden. Als Folge ist ein neuer Preis\nunter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren,\nund zwar soll eine derartige Ver-einbarung vor der Ausführung\ngetroffen werden.\n\n214\n\n \n\n215\n\na)\n\n216\n\n \n\n217\n\nSoweit sich zeitliche Verschiebungen\naufgrund der Nachtragsaufträge ergeben haben, stellen diese die\nnach § 2 Nr. 5 VOB/B vorzunehmenden geänderten\n\n218\n\n \n\n219\n\nPreisvereinbarungen dar. Aus\nMehrkosten, die auf den Nachträgen beruhen, kann die Klägerin daher\nkeine Ansprüche herleiten.\n\n220\n\n \n\n221\n\nb)\n\n222\n\n \n\n223\n\nKeine Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 5\nVOB/B kann die Klägerin auch für die verspätete Lieferung und\nAnbringung der Sanitäranlagen verlangen, da hier durch Nachtrag Nr.\n6 eine Erhöhung der Einheits-preise vereinbart worden ist, eine\nVereinbarung nach § 2 Nr. 5 VOB/B daher insoweit gerade getrof-fen\nworden ist.\n\n224\n\n \n\n225\n\nc)\n\n226\n\n \n\n227\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, die\nBeklagte habe entweder bestimmte Unterlagen für die Ausführung\nverspätet zur Verfügung gestellt oder aber Vorge-werke seien nicht\nrechtzeitig ausgeführt worden, ist bereits zweifelhaft, ob\nVerzögerungen, die sich hieraus ergeben, unter § 2 Nr. 5 VOB/B\nfal-len. Nicht unter Nr. 5, sondern allein unter § 6 Nr. 6 VOB/B\nfallen die Fälle, in denen der Auf-traggeber ohne Eingriff in die\ngeforderte Art und Weise der Leistung \"nur\" seine\nMitwirkungspflicht verletzt, etwa Ausführungsunterlagen verspätete\nzur Verfügung stellt, es sei denn, die verspätet\nZurverfügungstellung beruht auf einer ausdrück-lichen Anordnung des\nAuftraggebers (vgl. Ingen-stau/Korbion a.a. Rn. 265).\n\n228\n\n \n\n229\n\nLetztlich kann dies dahinstehen.\n\n230\n\n \n\n231\n\n \n\n232\n\n \n\n233\n\nFolge eines Anspruchs nach § 2 Nr. 5\nVOB/B ist nämlich, daß der Auftragnehmer die Neuberechnung des\nPreises hinsichtlich der Leistung verlangen kann, deren\nPreisermittlungsgrundlagen sich durch die Verzögerung verändert\nhaben. Dazu ist die kon-krete Darlegung erforderlich, welche\nLeistung sich um welchen Zeitraum verzögert hat und wie sich dies\nauf die für diese Leistung angesetzten Preise auswirkt. Eine\nderartige Preisanpassung hinsicht-lich einzelner Positionen hat die\nKlägerin nie verlangt. Sie hat auch nicht dargelegt, inwieweit sich\nüberhaupt aus den von ihr vorgetragenen Ver-zögerungen hinsichtlich\neinzelner Leistungen die Preisermittlungsgrundlagen geändert haben\nkönnten.\n\n234\n\n \n\n235\n\nDas pauschale Vorbringen der Klägeirn,\neinzelne Verzögerungen bei einzelnen Leistungen seien für das\nHinausschieben der Bauzeit über März 1987 hin-aus ursächlich\ngewesen, genügt nicht. Angesichts der Tatsache, daß das\nAuftragsvolumen durch die Nachtragsarbeiten sich um ca. 1/3 erhöht\nhatte, liegt es auf der Hand, daß sich auch die Bauzeit hierdurch\nverlängert hatte. Aus dem eigenen Vor-bringen der Klägerin ergibt\nsich, daß sie während der Verlängerung der Bauzeit, und zwar\njedenfalls bis September 1987 noch mit der Planung der\nNach-tragsaufträge beschäftigt war. Schließlich trägt die Klägerin\nselbst vor, daß Arbeiten aus den Nachträgen in erheblichem Umfang\nsogar bereits in der Hauptvertragszeit erbracht worden sind.\nDann\n\n236\n\n \n\n237\n\nist es aber naheliegend, daß\nVerzögerungen mit dem Hauptauftrag durch die Arbeiten aus den\nNachträgen ausgeglichen werden konnten, die Verzögerungen der\nArbeiten aus dem Hauptauftrag gerade auch durch das\n\"Dazwischenschieben\" von Arbeiten aus den Nachträgen verursacht\nworden sind. Gerade ange-sichts der Nachtragsaufträge hätte die\nKlägerin im einzelnen darlegen müssen, wann welcher Mitar-beiter\nwelche Arbeiten aus dem Hauptauftrag nicht erbringen konnte, wann\ner nicht ausgelastet war, wann etwa ein Leerlauf auf der Baustelle\nbestand und welches Gewerk mit welchen Preisen in seinen Grundlagen\nhierdurch berührt worden ist. Dies hat die Klägerin nicht\nsubstantiiert dargelegt.\n\n238\n\n \n\n239\n\n2.\n\n240\n\n \n\n241\n\nAuch ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B\nsteht der Klägerin nicht zu.\n\n242\n\n \n\n243\n\nVoraussetzung hierfür ist zunächst eine\nBehinde-rung des Auftragnehmers bei der ordnungsgemäßen Ausführung\nder Leistung und eine unverzügliche An-zeige einer derartigen\nBehinderung.\n\n244\n\n \n\n245\n\nDabei genügt nicht, daß bei einem\nEinzelgewerk eine kurzzeitige Behinderung vorgelegen hat, viel-mehr\nmuß sich diese entweder insgesamt auf die Bauzeit ausgewirkt oder\naber einen Schaden im Hin-blick auf die für dieses Gewerk\nberechneten Preise ergeben haben. Auch die entsprechende\nHinderungs-anzeige muß ausweisen, inwieweit sich die Arbeiten\n\n246\n\n \n\n247\n\nhinauszögern können und welche\nAuswirkungen dies auf die Herstellung des Werks insgesamt haben\nkann.\n\n248\n\n \n\n249\n\nBereits hinreichend konkrete\nBehinderungsanzeigen zu den behaupteten Behinderungen hat die\nKlägerin nicht vorgetragen. Hierfür genügt nicht, daß die Klägerin\netwa das Fehlen einzelner Pläne oder die Nichtfertigstellung von\nVorarbeiten angezeigt hat.\n\n250\n\n \n\n251\n\nEine konkrete Behinderungsanzeige war\nauch nicht deshalb entbehrlich, weil eine Behinderung in diesem\nSinne etwa offenkundig gewesen wäre. Ins-besondere bei größeren\nBauvorhaben, wie dem vor-liegenden, genügt es nicht, daß einzelne\nfür die Ausführung benötigte Pläne nicht rechtzeitig über-geben\nwerden, vielmehr ist erforderlich die Darle-gung, daß und welche\nArbeiten im einzelnen und in welchem Zeitraum nicht ausgeführt\nworden sind, wie sich dies auf die Gesamtausführungszeit und ggfls.\nauf die Preisermittlungsgrundlagen ausgewirkt hat, und daß dies im\neinzelnen dem Auftraggeber ange-zeigt worden ist.\n\n252\n\n \n\n253\n\nDiesen Anforderungen entspricht weder\ndie Darle-gung der Klägerin zu den behaupteten Behinderun-gen,\nderen Auswirkungen auf die Gesamtfertigstel-lungszeit nicht\nnachvollziehbar sind, noch lie-gen entsprechende\nBehinderungsanzeigen vor. Hinzu kommt, daß derartige\nBehinderungsanzeigen im vor-liegenden Fall an die Beklagte selbst\nzu richten\n\n254\n\n \n\n255\n\ngewesen wären, eine Anzeige an die Fa.\nB. genügte nicht. Sofern nämlich der geringste Zweifel daran\nbestehen muß, daß das bauleitende Unternehmen dafür Sorge trägt,\ndaß alles unternommen wird, um den Auftraggeber selbst vor\nNachteilen zu schüt-zen, kann eine allein ihm gegenüber abgegebene\nBehinderungsanzeige die Wirkungen des § 6 VOB/B nicht auslösen (OLG\nKöln BauR 1981, 472 ff.; vgl. auch Ingenstau/Korbion a.a.O. § 6 Rn.\n15 m.w.N.). Derartige Zweifel waren vorliegend schon deshalb\nbegründet, weil die Verzögerungen - fehlende Plä-ne, verspätete\nFertigstellung von Vorgewerken - ersichtlich jedenfalls auch im\nVerantwortungsbe-reich der Fa. B. als bauleitendes Unternehmen\nlagen.\n\n256\n\n \n\n257\n\nAuch ein Verschulden der Beklagten an\netwaigen Verzögerungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Die\nvorleistenden Unternehmer sind grundsätzlich nicht\nErfüllungsgehilfe des Auftraggebers (Ingen-stau/Korbion, a.a.O. § 6\nRn. 128). Daß etwa die Beklagte oder die Firma B. als\nErfüllungsgehilfe bei der Vorgabe der Bauzeit oder bei anderen\nMaßnahmen, die eine Verzögerung bewirkt haben, ein Verschulden\ntrifft, hat die Klägerin nicht dar-gelegt.\n\n258\n\n \n\n259\n\nSchließlich hat die Klägerin auch einen\ndurch eine etwaige Verzögerung der Bauzeit eingetretenen Schaden\nnicht hinreichend dargelegt.\n\n260\n\n \n\n261\n\n \n\n262\n\n \n\n263\n\nHinsichtlich der\nBaustelleneinrichtungskosten, die die Klägerin ersetzt verlangt,\nist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Verlängerung der\nEin-richtung der Baustelle aufgrund von Verzögerungen des\nHauptauftrages verursacht worden ist. Auch für die\nNachtragsarbeiten war die Einrichtung der Bau-stelle erforderlich.\nWelche Behinderung in welchem Umfang eine Verlängerung der Bauzeit\nherbeigeführt hat, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht\nnachvollziehbar.\n\n264\n\n \n\n265\n\nDas gleiche gilt für die Position\nunproduktive Bauüberwachung durch den Obermonteur, auch inso-weit\nfehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vor-bringen der Klägerin\ndazu, inwieweit die angeblich unproduktive Bauüberwachung durch\nwelche Behinde-rung und in welcher Zeit herbeigeführt worden sein\nsoll.\n\n266\n\n \n\n267\n\nDie Mehrkosten für zusätzliche\nProjektleitung, insbesondere für 18 Baubesprechungen und die\nAn-fahrtkosten hierfür, sind völlig unsubstantiiert. Es ist weder\nersichtlich, was auf den Baubespre-chungen besprochen sein soll,\ninwieweit dies auf die Verzögerung einzelner Arbeiten aus dem\nHaupt-auftrag zurückzuführen war, inwieweit die Über-stunden des\ntechnischen Zeichners mit derartigen Verzögerungen zusammenhängen\nund inwieweit diese, was naheliegt, auf den zu erbringenden\nPlanungs-leistungen für die Nachträge beruhen.\n\n268\n\n \n\n269\n\n \n\n270\n\n \n\n271\n\nAuch die Mehrkosten für kaufmännische\nProjektbear-beitung, die nach dem Vorbringen der Klägerin dar-in\nbestehen sollen, daß zwei Schreibkräfte zusätz-lich in den 9\nMonaten ab März 1987 eingesetzt wor-den sein sollen, sind nicht\nhinreichend substanti-iert dargelegt. Woran die beiden\nMitarbeiterinnen geschrieben haben sollen, ob deren Arbeiten etwa\nauf den Nachtragsarbeiten beruhten und inwieweit die Verzögerung\nvon einzelnen Arbeiten aus dem Hauptauftrag Schreibarbeiten in\neinem derartigen Umfang mitgebracht haben soll, die sonst nicht\nan-gefallen wären, ist nicht ersichtlich.\n\n272\n\n \n\n273\n\nSchließlich sind auch die Mehrkosten\nfür die Bürg-schaften nach dem Vortrag der Klägerin nicht durch die\nVerzögerung von Arbeiten aus dem Hauptauftrag verursacht. Daß die\nVergrößerung des Auftrags und die Erbringung zusätzlicher\nLeistungen im Rahmen der Nachtragsarbeiten auch eine längere\nLaufzeit der Bürgschaft mit sich brachte, war der Vergabe der\nNachtragsaufträge immanent. Inwieweit dies auf Verzögerungen der\nArbeiten aus dem Hauptauftrag beruhen soll, ist nicht\nvorgetragen.\n\n274\n\n \n\n275\n\nB.\n\n276\n\n \n\n277\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n278\n\n \n\n279\n\nWert des Berufungsverfahrens und\nzugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 291.607,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-12/22-u-266-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-12/22-u-266-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313566","retrieved":"2026-07-09 03:45:00.721470+00:00"}}