{"status":"available","doknr":"OLD313568","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0708.16WX73.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-08","aktenzeichen":"16 WX 73/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere\nBeschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 FGG\nfristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen\nBeschlusses eingelegt worden ist.\n\n3\n\nDie Frist hat mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses\nan die Antragsgegnerinnen am 14.03.1994 (Bl. 735 d.A.) zu laufen\nbegonnen. Die sofortige weitere Beschwerde ist am 22.04.1994 (Bl.\n737 d.A.) und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.\n\n4\n\nDie Zustellung des Beschlusses ist wirksam erfolgt.\n\n5\n\nFür die Wirksamkeit der Zustellung als der Voraussetzung des\nBeginns der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf die äußere\nForm und den Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an\n(vgl. BGH VersR 1980, 771, 772). Die Ausfertigung muß die Urschrift\nwortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht\nschaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den\nInhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer\nerkennen kann (BGH, a.a.O.).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht\nentgegen, daß in der den Antragsgegnerinnen zugestellten\nAusfertigung die Seite 18 des Beschlusses fehlte. Seite 18 (vgl.\nBl. 720 a d.A.) enthält die auf Seite 13 des Beschlusses begonnene\nWiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerinnen mit\nBeweisangeboten im Rahmen der Darstellung des Streitstoffs, die\nsich auch auf Seite 19 ff. des Beschlusses fortsetzt. Für die mit\ndem Streitstoff vertrauten Antragsgegnerinnen war daher ohne Mühe\nverständlich, daß auf Seite 18 des Beschlusses der Inhalt der von\nihrer Verfahrensbevollmächtigten verfaßten Schriftsätze referiert\nworden ist. Das Landgericht ist auch in der Begründung seiner\nEntscheidung - für die Antragsgegnerinnen ohne weiteres erkennbar -\nauf das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerinnen, soweit es\nauf Seite 18 des Beschlusses wiedergegeben ist, eingegangen und hat\ndie Anträge zu 7 bis 9 der von den Antragsgegnerinnen erhobenen\n\"Hilfswiderklage\", auf die sich der Vortrag bezieht,\nbeschieden.\n\n7\n\nAus der zugestellten Beschlußausfertigung waren also\nunzweifelhaft nicht nur die Beschwer der Antragsgegnerinnen,\nsondern selbst für einen mit dem Streitstoff nicht Vertrauten auch\ndie tragenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.\n\n8\n\nDaher ist der vorliegende Fall nicht anders zu behandeln als\nderjenige der Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer\nUnrichtigkeit gemäß § 319 ZPO, in dem regelmäßig die\nRechtsmittelfrist durch die Zustellung des nicht berichtigten\nUrteils in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH NJW 1991, 1834). Dieser\nGrundsatz gilt auch dann, wenn nicht die Urschrift des Urteils eine\noffenbare Unrichtigkeit enthält, sondern die den Parteien erteilte\nAusfertigung richtigzustellen ist (vgl. BGH NJW 1977, 297).\n\n9\n\nEntsprechend ist die eine offenbare Auslassung enthaltende\nBeschlußausfertigung an die Antragsgegnerinnen am 14.03.1994\nwirksam zugestellt worden.\n\n10\n\nDie sofortige weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der\nBilligkeit, die Antragsgegnerinnen mit den durch ihr unzulässiges\nRechtsmittel entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten zu belasten.\n\n12\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-08/16-wx-73-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-08/16-wx-73-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313568","retrieved":"2026-07-09 03:45:00.816765+00:00"}}