{"status":"available","doknr":"OLD313573","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0706.11U57.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-06","aktenzeichen":"11 U 57/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Scha-\ndensersatzanspruch in Höhe von 25.001,00 DM nebst Zinsen zu, § 8\nNr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B. Der Beklagten\nhat sein Angebot vom 19. September 1992 nicht wirksam ange- fochten\n(§ 142 Abs. 1 BGB), noch hat die Klägerin sich nach den Grundsätzen\nder culpa in contrahendo (c.i.c.) in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und\n25 Nr. 3 VOB/A schadensersatzpflichtig gemacht, was der Beklagte\nihr im Wege der Aufrechnung entgegenhal- ten könnte.\n\n4\n\nDer von der Klägerin erteilte Zuschlag ist nicht bereits wegen\nVerstoßes gegen § 4 VOB/A unzuläs- sig, denn eine Auftragsvergabe\nnach Teillosen war möglich, § 4 Ziffer 2 VOB/A. Die Bauleistungen\nwurden in der Ausschreibung vom 03.09.1992 in drei Lose aufgeteilt,\nso daß auch eine entsprechende getrennte Vergabe zulässig war.\n\n5\n\nFerner konnte die Klägerin davon ausgehen, daß der sich\nbewerbende Beklagte als Dachdecker über ausreichende Fachkenntnisse\nfür die Arbeiten nach Teillos 3 verfügte. Sein Betrieb war demnach\nals Fachfirma anzusehen, und der Zuschlag verstieß nicht gegen § 4\nZiffer 3 VOB/A.\n\n6\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin enthalten die Schreiben vom\n30.10.1992 und vom 02.11.1992 je- weils eine Anfechtungserklärung\ndes Beklagten, da sie erkennen lassen, daß er das ursprüngliche\nAngebot nicht mehr gelten lassen will. Unschädlich ist hierbei, daß\nnicht ausdrücklich der Begriff \"Anfechtung\" gebraucht wird\n(Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Auflage, § 143 Randziffer 3).\n\n7\n\nDer Beklagte hat den geltend gemachten Erklärungs- irrtum (§ 119\nAbs. 1, zweite Alternative BGB), der zugleich einen beachtlichen\nKalkulationsirr- tum beinhalten könnte, nicht schlüssig darzule-\ngen vermocht (vgl. zum Kalkulationsirrtum Ingen- stau/Korbion, VOB,\n12. Auflage, § 19 VOB/A Anmer- kung 21 ff). Er hat zwar behauptet,\nbei Abgabe des Angebotes sei der Schreibkraft ein Schreibfeh- ler\nunterlaufen, indem sie unter Position 3.1.10 statt 192.000,00 DM\ninfolge eines Kommafehlers 19.200,00 DM eingetragen habe. Dieser\nVortrag ist jedoch unter verschiedenen Aspekten nicht plausibel,\nwie das Landgericht bereits zu Recht und zutreffend ausgeführt hat.\nDer danach ermittelte Endpreis für Los 3 von 391.000,00 DM, wie er\nauch im Schreiben des Be- klagten vom 30.10.1992 angegeben ist,\nliegt weit außerhalb der sonst für dieses Los angebotenen Preise\n(von 60.550,00 DM bis 259.465,00 DM). Selbst wenn zugunsten des\nBeklagten der darin noch enthaltene und nicht erklärliche Ansatz\nvon zehn Facharbeiterstunden zu insgesamt 7.500,00 DM abgezogen\nwird, weil hierin eventuell ein zweiter Schreibfehler liegen\nkönnte, befindet sich der dann ermittelte Preis von 383.500,00 DM\nimmer noch erheblich oberhalb der übrigen Angebote. Unter diesen\nUmständen hätte der Beklagte eine plausible Kalkulation vorlegen\nmüssen, um die Ermittlung dieses Preises nachvollziehen zu können.\nDies ist auch in zweiter Instanz nicht geschehen. Denn die nunmehr\nvorgetragene Kalkulation unter Berufung auf das Angebot der Firma\nO. vom 18.09.1992, das einen Tag vor Abgabe des Angebots des\nBeklagten vom 19.09.1992 abgegeben wurde, vermag nicht zu\nüberzeugen. Auch vor dem Hintergrund des neuerlichen Vorbrin- gens\ndes Beklagten bleibt unklar, ob das Angebot O. nur ein oder zwei\nVordächer enthält. Für die erstere Alternative spricht der übrige\nInhalt dieses Angebotes, das ansonsten ausschließlich Endpreise der\njeweiligen Positionen der klägeri- schen Ausschreibung und keine\nEinheitspreise ent- hält. Der Preis von 80.000,00 DM unter Erhöhung\nfür eventuell noch erforderliche Nebenleistungen läge als\nGesamtpreis noch im Rahmen der übrigen Angebote für Los 3, bei\ndenen der Schwerpunkt bei 90.000,00 DM bis 100.010,00 DM netto\nanzu- siedeln ist. Legt man dagegen 80.000,00 DM als Materialkosten\nfür ein Vordach zugrunde, wie es der jetzigen Version des Beklagten\nentspricht, so ist der ermittelte Gesamtpreis für zwei Vordächer\nnicht mehr nachvollziehbar. Dazu bringen auch die weiteren Zahlen\ndes Beklagten in seiner jetzigen Kalkulation (Schriftsatz vom\n26.04.1994) keine Aufklärung. Denn sämtliche Zahlen sind lediglich\npauschale Beträge und lassen ein genaues Aufmaß sowie genaue\nAngaben zum Zeitaufwand vermissen. Dies gilt ganz besonders für den\nwesentlichen Betrag von 80.000,00 DM Lohnkosten für Montage und\nAnstrich eines Vordachs. Die Behauptung des Einsatzes von fünf\nMitarbeitern für insgesamt 5 Wochen reicht nicht aus, um einen\nArbeitsaufwand dieses Umfanges einleuchtend geltend zu machen, wenn\ndie Konkurrenzangebote mit deutlich nied- rigeren Preisen\nkalkulieren. So liegt dort der Gesamtpreis für ein Vordach\ndurchgängig deutlich unter 80.000,00 DM, abgesehen von dem Angebot\nder Firma K.. Zu dieser Frage bedarf es auch nicht der Einholung\neines Sachverständigengutachtens, wie es der Beklagte beantragt\nhat. Denn für eine sachver- ständige Stellungnahme fehlen bereits\nausreichende Anknüpfungstatsachen sowohl zum Umfang der ein- zelnen\nArbeiten, als auch zur Kalkulation des Be- klagten.\n\n8\n\nBedenken bestehen schließlich auch deshalb gegen die vorgelegte\nKalkulation unter Bezugnahme auf das vermeintlich maßgebliche\nAbgebot O., weil ausweislich seines eigenen Angebots vom 19.09.1992\nder Beklagte sich nicht durchgängig an den Preisen O. orientiert\nhat. Zum Teil werden diese Preise erheblich unterschritten (so bei\nPosition 2.1.10).\n\n9\n\nIm übrigen berechtigt ein sonstiger Kalkulations- irrtum, der\nnicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt,\nnicht zur Anfech- tung. Vielmehr verbleibt das Risiko der\nFehlkalku- lation bei dem Anbieter (vgl. BGH BauR 80, 93). Ob für\nden \"offenen\" Kalkulationsirrtum etwas anderes gelten kann, kann\ndahingestellt bleiben, da die Annahme dieses Irrtums die\nEinbeziehung der Kal- kulationsgrundlagen in die\nVertragsverhandlungen verlangt, was hier nicht der Fall ist (siehe\ndazu BGH BauR 86, 334; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Auf- lage, § 19\nVOB/A, Randnummer 25).\n\n10\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen\nSchadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 25 Ziffer 3\nVOB/A berufen. Denn die ge- nannte Vorschrift dient in erster Linie\ndem Schutz des Auftraggebers. Nur in besonderen Einzelfällen\nbegründet ein Verstoß in Verbindung mit culpa in contrahendo einen\nSchadensersatzanspruch des An- bieters.\n\n11\n\nEin solcher Schadensersatzanspruch setzt entweder positive\nKenntnis des Auftraggebers von dem Kalku- lationsirrtum voraus oder\nverlangt einen besonders auffälligen Kalkulationsfehler (BGH BauR\n77, 52). Positive Kenntnis durch Mitteilung eines Irrtums seitens\ndes Anbieters verlangt weiter, daß der Auftraggeber diesen Angaben\ndes Anbieters ver- trauen durfte (BGH BauR 86, 334; OLG Köln NJW\n85, 1475).\n\n12\n\nEin offenbares Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt\nnicht vor. Daß die Klägerin das Angebot des Beklagten geprüft hat,\nwurde von ihm nicht bestritten. Sein Angebot liegt zwar deutlich\nunter dem des nächstgünstigen Mitbieters (ca. 50% darunter). Solche\nDifferenzen sind jedoch nicht unüblich, da die Firmen ihre Angebote\noftmals aus Mischkalkulationen zusammensetzen, wenn sie am\nGesamtauftrag interessiert sind. Aus dem zu Los 2 vorgelegten\nPreisspiegel sind ebenfalls deutliche Differenzen zwischen dem\nbilligsten Anbieter und seinem nächsten Konkurrenten erkennbar (in\nHöhe von über 100%). Soweit der Beklagte den von der Klägerin\nermit- telten Preis von 40.000,00 DM als nicht haltbar angreift,\nfehlt wiederum wie bei der Darstellung seiner eigenen Kalkulation\ndetailliertes Zahlenma- terial dazu, weshalb diese Kalkulation\nnicht rea- listisch sein soll.\n\n13\n\nAnhaltspunkte dazu, daß die Klägerin bereits vor dem Schreiben\ndes Beklagten vom 30.10.1992 posi- tive Kenntnis von einem\nKalkulationsirrtum hatte, sind nicht vorhanden.\n\n14\n\nEine Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Schreibfehler\nkönnte sich allenfalls aufgrund des genannten Schreibens ergeben,\nwobei offenbleiben kann, ob dieses vor Erteilung des Zuschlages zu-\nging. Da der Beklagte darin auf den vermeintlichen Kommafehler bei\nWiedergabe der Zahl 19.200,00 DM verweist, hatte die Klägerin nach\nErhalt dieses Schreibens zu Recht Bedenken gegen die Richtigkeit\nseiner Angaben. Aufgrund der bereits dargestellten Unklarheiten auf\nder Grundlage des Einzelpreises von 192.000,00 DM für ein Vordach\nmißtraute die Klägerin zurecht dem Vortrag des Beklagten, ihm sei\nbeim Ausfüllen des Angebotsformulars ein Schreibfehler unterlaufen.\nWeitere Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des\nBeklagten werden durch den zeitlichen Abstand begründet, mit dem\ndieser sich auf das Vorliegen eines Fehlers beruft. Denn dem\nBeklagten wurde auf eigenen Wunsch das Protokoll des\nEröffnungstermins, das die verschiedenen Angebote der\nMitkonkurrenten enthielt, bereits unmittelbar nach dem 24.09.1992\nzugesandt. Schließlich ist auch in diesem Zusam- menhang, worauf\ndas Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, die aus der Sicht\nder Klägerin nachvollziehbare und vernünftige Mischkalkulation zu\nsehen. Danach lag das Gesamtangebot des Beklag- ten durchaus im\nRahmen der anderen Angebote. Somit hat die Klägerin im Ergebnis zu\nRecht dem geltend gemachten Irrtum keinen Glauben geschenkt. Es\nbestand für sie deshalb kein Anlaß, den Beklagten von der\nAuftragsvergabe auszuschließen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des\nBeklagten:\n\n17\n\n25.001,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-06/11-u-57-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-06/11-u-57-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313573","retrieved":"2026-07-09 03:45:01.263849+00:00"}}