{"status":"available","doknr":"OLD313574","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0705.22U15.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-07-05","aktenzeichen":"22 U 15/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Er-folg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abge-wiesen,\nda den begründeten Erstattungsforderungen der Klägerin für\nErbschaftssteuer (1.507,00 DM), Anwaltsgebühren (1.491,12 DM) und\nfür das Objekt K.straße 3 in (194,88 DM) sowie ihren Ansprüchen auf\nTestamentsvollstreckervergütung (5.500,00 DM) und Aufwendungsersatz\n(750,00 DM) eine Entnahme für die Testamentsvollstreckervergütung\nin Höhe von 10.000,00 DM gegenübersteht. Die Saldierung der\ngegenseitigen Forderungen der Parteien ergibt mithin, daß der\nKlägerin über den Betrag hinaus, den sie dem Nachlaß bereits\nentnommen hat, keine der in diesem Rechtsstreit geltendgemachten\nForde-rung mehr gegenüber der Beklagten zusteht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nZu Recht hat das Landgericht die Höhe\nder Vergü-tung, die der Klägerin aus § 2221 BGB zusteht, auf\n5.500,00 DM festgesetzt. Der Ansatz von etwa 1/2 %, bezogen auf\neinen Bruttonachlaßwert von ca. 1.100.000,00 DM, erscheint unter\nBerücksichtigung des der Klägerin als Testamentsvollstreckerin\nob-liegenden Pflichtenkreises und des Umfangs der sie treffenden\nVerantwortung und der von ihr geleiste-ten Arbeit angemessen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nNach § 2221 BGB kann der\nTestamentsvollstrecker, sofern der Erblasser nichts anderes\nbestimmt hat, für die Führung seines Amtes eine \"angemessene\nVergütung\" verlangen. Damit geht das Gesetz von einer einheitlichen\nGesamtvergütung des Testa-mentsvollstreckers, nicht von\nunterschiedlichen Gebührentatbeständen, aus. Der in der\nangefochte-nen Entscheidung zitierten Auffassung von\nPalandt-Edenhofer (52. Aufl. 1993 § 2221 Rdnr. 5; ebenso\nMüKo-Brandner, 2. Aufl. 1989, § 2221 Rdnr. 12 ff; wohl auch\nHaegele-Winkler, Der Testamentsvoll-strecker, 9. Aufl. 1987, Rdnr.\n579), wonach ne-ben der Gesamtvergütung (Abwicklungsvergütung) und\nder in besonderen Einzelfällen möglichen Verwal-tungsgebühr auch\nnoch eine Konstituierungsgebühr anfallen könne, findet mithin im\nGesetz keine Stütze. Vielmehr ist mit der in Rechtsprechung und\nSchrifttum überwiegenden Auffassung (BGH, NJW 1967 Seite 876 ff;\nGlaser, NJW 1962 Seite 1998 f; Soer-gel-Damrau, 12. Aufl. 1992 §\n2221 Rdnr. 9; Erman-Schmidt, 9. Aufl. 1993 Rdnr. 6 ff; von\nStaudin-ger-Reimann, 12. Aufl. 1989 § 2221 Rdnr. 18) davon\nauszugehen, daß grundsätzlich nur eine einheitli-che Vergütung\nanfällt. Nur bei einer längere Zeit dauernden weiteren Verwaltung\nkann daneben noch, gegebenenfalls in periodischen Abständen, eine\nVerwaltungsgebühr anfallen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit 5.500,00 DM sind die Tätigkeiten\nder Klägerin für die Konstituierung, die Abwicklung und die\nVerwaltung des Nachlasses angemessen vergütet. Bei ihrer Bezugnahme\nauf die unterschiedlichen Vergü-tungsrichtlinien, die für die\nTätigkeit des Testa-mentsvollstreckers aufgeführt wurden (vgl. dazu\nHaegele-Winkler, a.a.O., Rdnr. 580 bis 583), ver-kennt die\nKlägerin, daß deren Anwendung den Beson-derheiten in dem\nvorliegenden Fall nicht gerecht wird und daher nicht in Betracht\nkommt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt (BB\n1963 Seite 161), ist die in den Vergütungsrichtlinien\nvorgeschlagene Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des\nNachlaßwertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem\nRechts-frieden förderlich. Jedoch dürfen solche von Kör-perschaften\nund Berufsvereinigungen aufgestellte Richtsätze nicht schematisch,\nohne Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse und die\nBesonderheiten des Einzelfalles angewendet werden. Die Richtsätze\ngeben \"in der Regel nur einen Anhalt für die Fälle, in denen der\nTestaments-vollstrecker die üblichen Aufgaben einer\nNachlaß-abwicklung erfüllt und seine Aufgaben und seine Tätigkeit\ndem im Gesetz vorausgesetzten Pflichten-kreis eines\nTestamentsvollstreckers entsprechen\". Erhebliche Abweichungen\nrechtfertigen die Anpas-sung der Richtsätze; ihrer Natur nach kann\ndie Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt\nwerden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall ist folgendes zu\nbeachten: Schon die Tatsache, daß, soweit ersichtlich, die ersten\nRichtlinien 1925 von dem früheren Rheini-schen Notariat aufgestellt\nwurden, läßt erkennen, daß sie in den Fällen Anwendung finden\nsollten, in denen Notare zu Testamentsvollstreckern bestellt\nwurden. Allerdings war es von vornherein nahelie-gend, die\nRichtlinien auch bei solchen Personen anzuwenden, die - wie zum\nBeispiel Rechtsanwälte, auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer -\nfür das Amt des Testamentsvollstreckers über eine vergleichbare\nSachkunde verfügen und die dieses Amt im Rahmen ihrer\nBerufstätigkeit verrichten. Dagegen kommt bei anderen Personen die\nAnwendbar-keit von auf das Notariat zugeschnittenen\nVergü-tungsrichtlinien nicht ohne weiteres in Betracht. Denn nach\nder genannten Auffassung des Bundesge-richtshofs (BB 1963 Seite\n161) ist für die Höhe der Vergütung auch die \"Verwertung besonderer\nKenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich in\nErfolg auswirkenden Geschicklich-keit\" maßgebend. Fehlen diese\nbesonderen Kenntnis-se und Erfahrungen, so würde die Gewährung\neiner Vergütung unter Zugrundelegung der Richtlinien zu einem nicht\nangemessenen Ergebnis führen. Dies findet seinen Niederschlag zum\nBeispiel darin, daß die Klägerin ausweislich ihrer Aufstellungen\nüber \"sonstige Ausgaben\" zu Lasten des Nachlasses in erheblichem\nUmfange anwaltlichen Rat, aber auch die Hilfe eines Steuerberaters,\nin Anspruch genom-men hat.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nEin weiterer zu berücksichtigender\nGesichtspunkt, ist die Tatsache, daß die Klägerin von dem Erblasser\nnicht nur zur Testamentsvollstreckerin bestellt, sondern auch als\nMiterbin eingesetzt wurde. Wäre kein Testamentsvollstrecker vom\nEr-blasser bestellt worden, so hätte die Klägerin als Miterbin -\ngemeinsam mit der Beklagten - ohnehin das tun müssen, was sie in\nihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin erledigte. Die\nZuerken-nung einer Vergütung allein unter Zugrundelegung von\nRichtlinien würde - unbeschadet der Frage, ob man die\nVergütungsrichtlinien des Rheinischen Not-ariats von 1925 oder die\nRichtsätze nach Möhring oder nach Tschischgale (vgl. dazu\nHaegele-Winkler, a.a.O., Rdnr. 580 ff) anwendet - faktisch zu einer\nnicht ganz unerheblichen Erhöhung des Anteils der Klägerin an dem\nNachlaß führen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der\nErblasser, der eine hälftige Erbfolge der Parteien testamentarisch\nangeordnet hat, eine bei Anwendung der Richtlinien mögliche\nnennenswerte Abweichung von der Einset-zung der Parteien zu\ngleichen Teilen gewollt hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheint\ndie Anwen-dung der Richtsätze im vorliegenden Fall nicht\nangemessen. Vielmehr ist zur Ermittlung der Ange-messenheit der\nVergütung auf den Umfang der Ver-antwortung und der geleisteten\nArbeit sowie deren Schwierigkeit und Dauer abzustellen. Bei\nAnwendung dieser Bemessungskriterien kann nicht festgestellt\nwerden, daß die vom Landgericht vorgenommene Fest-setzung der\nVergütung auf 5.500,00 DM ermessens-fehlerhaft ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Umfang der Tätigkeit der Klägerin\nals Testa-mentsvollstreckerin ist in §§ 2 und 6 des nota-riellen\nTestaments des Erblassers vom 8. Dezem-ber 1987 geregelt. Danach\nhatte und hat die Testa-mentsvollstreckerin für die Bestattung des\nErblas-sers und die Zahlung der Rente an die Haushälterin S. sowie\nfür deren Bestattung zu sorgen. Mit dem am 24. Juli 1992 von dem\nNotar B. in beurkun-deten Vertrag (UR-Nr. 22../19..) ist im\nZusammen-hang mit der Auseinandersetzung zur Erfüllung der\nTeilungsanordnung die erforderliche Regelung zur Absicherung der\nHaushälterin getroffen worden. Daß insoweit keine erheblichen\nArbeiten für die Kläge-rin zu erwarten sind, folgt aus dem Vortrag\nder Berufungsbegründung, daß konkrete Aufgaben für die\nTestamentsvollstreckerin derzeit nicht anstehen, obgleich die\nHaushälterin noch lebt. Damit bestand die Aufgabe der Klägerin als\nTestamentsvollstrek-kerin im Kern in der Verwaltung der drei\nvererbten Häuser, und zwar vom Eintritt des Erbfalles bis zum\nVollzug der Auseinandersetzung mit der Be-klagten.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Umfang der von der Klägerin\ngeleisteten Ar-beiten ergibt sich aus den verschiedenen von ihr zur\nAkte gereichten Aufstellungen. Danach hat sie insgesamt fünf\nZusammenstellungen der Einnahmen und Ausgaben für den Nachlaß\nvorgenommen, und zwar für die Zeit vom Eintritt des Erbfalls bis\nzum 16.01.1992 (Bl. 66 - 74 d.A.), für die Zeit vom 17.01. bis\n10.07.1992 (Bl. 81 - 89 d.A.), für die Zeit vom 11.07. bis\n30.09.1992 (Bl. 90 - 98 d.A.) sowie - nach Auseinandersetzung\nbezüglich der Grundstücke - für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1992\n(Bl. 104 - 105 d.A.) und vom 01.01. bis 24.03.1993 (Bl. 138 - 139\nd.A.). Daneben hat die Klägerin eine Zusammenstellung der\nNebenkosten für die drei Mietshäuser für 1991 (Bl. 75 - 80 d.A.)\nund Einzelabrechnungen für die drei Häuser in der Zeit vom 01.01.\nbis 09.09.1992 (Bl. 99 - 103 = Bl. 142 - 146 d.A.) vorgenommen.\nDesweiteren gibt die Klägerin an, zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit\nals Testamentsvollstreckerin sechs Tage und sechs Stunden Urlaub\ngenommen und insgesamt 39 Fahrten zu den drei Häusern sowie weitere\n31 Fahrten zu ihrem Rechtsanwalt, dem Notar B. und dem\nSteuerberater unternommen zu haben. Daneben hatte die Klägerin\nausweislich ihrer Aufstellung (Bl. 351 - 354 d.A.) 17 weitere Wege\nzwecks Wahr-nehmung ihres Amtes, darunter sieben Termine bei Banken\nund Sparkassen und sechs Termine bei Be-hörden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBei diesem Umfang der Tätigkeit der\nKlägerin kann ein Ermessensfehler des Landgerichts bezüglich der\nFestsetzung der Höhe ihrer Vergütung nicht fest-gestellt werden.\nBei der Fertigung der Zusammen-stellungen von Einnahmen und\nAusgaben (31 Blatt, die teilweise nur mit wenigen Zeilen\nbeschrieben sind), handelte es sich um einfache Tätigkeiten, für\nderen Erledigung nur wenige Stunden erforder-lich waren. Der\nZeitaufwand für diese Tätigkeiten hätte noch verringert werden\nkönnen, wenn die Klä-gerin die Zusammenstellungen nur jährlich -\nunter gesonderter Abrechnung für die Häuser nach der\nErbauseinandersetzung - gefertigt hätte.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nAuch bei den Terminen der Klägerin zur\nBesichti-gung der Häuser in ... (22 Fahrten), ... (13 Fahr-ten) und\n... (4 Fahrten) handelte es sich um ein-fache Tätigkeiten, die in\nerster Linie Reparaturen an den Objekten betrafen. Der Zeitaufwand\nhierfür war offensichtlich nicht ganz unerheblich, was je-doch bei\neiner Gesamtvergütung von 5.500,00 DM be-reits berücksichtigt\nist.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer von der Klägerin vertretenen\nAnsicht, daß bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung zu ihren\nGunsten berücksichtigt werden müsse, daß sie sich mit der Beklagten\ngerichtlich wegen des Nachlasses habe auseinandersetzen müssen,\nvermag der Senat nicht zu folgen. Der insoweit angeführte\nRechts-streit 1 O 124/92 des Landgerichts Bonn hat eine Klage zum\nGegenstand, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Miterbin\nerhoben hat. Es mag sein, daß die Klägerin aufgrund ihrer\nDoppelstellung als Testamentsvollstreckerin und Miterbin durch die\nAuseinandersetzung des Nachlasses besonders stark in Anspruch\ngenommen wurde. Dies kann unter Berücksichtigung der vom\nBundesgerichtshof genann-ten Kriterien, die für die Höhe des\nVergütungs-anspruchs des Testamentsvollstreckers maßgebend sind,\nnicht zu einer Heraufsetzung der Vergütung führen. Ebensowenig kann\nder Zeitaufwand, den die Klägerin im Zuge der Auseinandersetzung\ndes Nachlasses hatte (unter anderem 24 Fahrten zu ih-rem\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten), zu einer Erhöhung ihrer\nVergütung führen, da sie die Auseinandersetzung in ihrer\nEigenschaft als Miter-bin betrieben hat.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nEine Erhöhung der der Klägerin\nzuerkannten Gesamt-vergütung von 5.500,00 DM kommt auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt in Betracht, daß neben der zuerkannten\nKonstituierungsgebühr auch eine Ver-waltungsgebühr hätte anfallen\nkönnen. Die Klägerin hat den ihr zuerkannten Betrag als\nVerwaltungs-gebühr geltend gemacht. Eine solche zusätzliche\nVergütung, die in § 2221 BGB nicht vorgesehen ist, setzt voraus,\ndaß sich an die Konstituierung des Nachlasses eine längere\nVerwaltung anschließt oder die Verwaltung eine besonders\numfangreiche und zeitraubende Tätigkeit erfordert. Diese\nVorausset-zungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin hat - als\nMiterbin - die Auseinandersetzung des Nach-lasses betrieben, so daß\ndie von ihr als Testa-mentsvollstreckerin ausgeübte\nVerwaltungstätigkeit nur auf einen Zeitraum von gut einem Jahr -\nbis zu der am 9. September 1992 erfolgten Genehmigung des vom Notar\nB. am 24. Juli 1992 beurkundeten Rechts-geschäfts - ausgeübt wurde.\nAll diese Tätigkeiten sind bei der Bemessung der\nKonstituierungsgebühr bereits berücksichtigt worden. Ein\nerheblicher weiterer Verwaltungsaufwand, der zukünftig noch von der\nKlägerin entfaltet werden müßte, ist nach ihrem eigenen Vorbringen\nnicht mehr zu erwarten. Damit liegt keine der Voraussetzungen für\ndie zu-sätzliche Zubilligung einer Verwaltungsgebühr vor.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nNach allem war die Berufung daher in\nvollem Umfange mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nstützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer der\nKlägerin: 12.732,20 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-05/22-u-15-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2221","ref_norm":"2221","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-07-05/22-u-15-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313574","retrieved":"2026-07-09 03:45:01.345577+00:00"}}