{"status":"available","doknr":"OLD313586","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0624.6U230.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-24","aktenzeichen":"6 U 230/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBeide Parteien betreiben Optikfachgeschäfte in Köln.\n\n3\n\nIm K. S.anzeiger vom 1. April 1993 erschien eine Werbeanzeige\nder Beklagten, die auf der linken Seite in Großdruck quer zum\nübrigen Text die Aussage \"über 50 %\" aufweist. Etwa in der Mitte\nder Anzeige befindet sich die Abbildung eines Frauengesichtes mit\nSonnenbrille. Unter diesem Bild steht ebenfalls in Großdruck der\nHinweis \"A. optik\". Der Anzeigentext beginnt mit der drucktechnisch\nhervorgehobenen Aussage: \"Über 50 % sparen Sie bei farbigen\nSonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive\". Ein wenig\nunterhalb dieses Textes befindet sich die ebenfalls drucktechnisch\nhervorgehobene Aussage: \"Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert\".\nWegen der weiteren Ausgestaltung der Anzeige wird auf die im\nUrteilstenor wiedergegebene Fotokopie Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten mahnte die Klägerin\ndie Beklagte hinsichtlich dieser Anzeige ab, da sie deren\nAusgestaltung für irreführend hält. Die Beklagte lehnte die\ngeforderte Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ab.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Ansicht verteten, die Werbeanzeige sei\nirreführend im Sinne von § 3 UWG. Hierzu hat sie behauptet, durch\ndas blickfangmäßige Herausstellen des Textteiles \"über 50 %\" gehe\nein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher davon aus, es werde\neine allgemeine Preisherabsetzung von über 50 % angekündigt.\n\n6\n\nAuch durch den drucktechnisch hervorgehobenen Textteil \"Über 50\n% sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz\ninklusive\" werde insbesondere durch die Verbindung mit dem\nabgebildeten Frauengesicht mit kompletter Sonnenbrille suggeriert,\nes handele sich bei dieser Anzeige um das Angebot einer besonders\ngünstigen kompletten Sonnenbrille. Umgangssprachlich sei es üblich,\neine Brille als \"Gläser\" zu bezeichnen. In Verbindung mit der\nweiteren Werbeaussage \"Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert\"\nergebe sich bei flüchtiger Betrachtungsweise für den\nDurchnittsleser dann der Eindruck, er könne eine komplette Brille\nfür 38,00 DM kaufen.\n\n7\n\nSie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die\nblickfangmäßige Ankündigung \"über 50 %\" in Verbindung mit dem Foto\nund dem kleiner gedruckten Werbetext sei auch deshalb irreführend,\nweil der Leser durch den Blickfang \"über 50 %\" zunächst angelockt\nwerde, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und erst bei\ngenauerer Betrachtung feststelle, daß lediglich Brillengläser für\n38,00 DM verkauft würden, so daß die Aussage \"über 50 %\" nicht das\nhielte, was sie auf den ersten Blick verspreche.\n\n8\n\nDie Klägerin hat schließlich behauptet, der Durchschnittsleser\nbeurteile die Anzeige nur oberflächlich nach dem vermittelten\nGesamteindruck, der vorliegend insbesondere durch die Kombination\ndes übergroß hervorgehobenen Textteils \"über 50 %\", dem Foto eines\nFrauengesichtes mit kompletter Sonnenbrille sowie der Aussage \"Über\n50 % sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern aus Kunststoff.\nUV-Schutz inklusive\" entscheidend geprägt werde.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des\nFortsetzungszusammenhanges festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, mit dem\nbesonders herausgestellten Textteil, der auffällig groß und\nsenkrecht gedruckt ist \"über 50 %\" in Verbindung mit einem\nherausgestellten Textteil \"Über 50 % sparen Sie bei farbigen\nSonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive.\" Sowie \"Paar\nnur 38,-- DM über 50 % reduziert\" in Verbindung mit dem Foto eines\nFrauengesichtes mit Sonnenbrille, zu werben: (Es folgt eine Kopie\nder im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige).\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat geltendgemacht, die beanstandete Anzeige sei eindeutig\nund klar, so daß eine Fehlvorstellung des Publikums ausgeschlossen\nsei. Die beworbene Preisreduzierung beziehe sich danach nur auf\nSonnengläser, und zwar nur auf solche aus Kunststoff, nicht aber\nauf komplette Sonnenbrillen.\n\n14\n\nDie Blickfangangabe \"über 50 %\" werde vom Leser lediglich in\nVerbindung mit dem herausgestellten Textteil \"Über 50 % sparen Sie\nbei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive.\"\nund \"Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert\" gelesen.\n\n15\n\nDurch diese Aussagen sei eindeutig klargestellt, daß sich die\nReduzierung nicht auf das Brillengestell beziehe. Wenn aber\neindeutig Sonnengläser angeboten würden, käme auch ein nicht\nunerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nicht auf die\nIdee, daß es sich um das Angebot von kompletten Sonnenbrillen\nhandele. Darüber hinaus werde blickfangmäßig hervorgehoben, daß\nsich dieses Angebot nur auf ein \"Paar\" beziehe; hiermit könnten\nnicht die Brillengestelle gemeint sein.\n\n16\n\nDie Abbildung eines Frauengesichtes mit Sonnenbrille führe zu\nkeiner Fehlvorstellung des Publikums, da dieses in dieser Abbildung\nkeinen Hinweis auf ein konkretes Angebot sehe. Bei einer Vielzahl\nvon werblichen Darstellungen werde ein komplettes Produkt\nabgebildet, auch wenn nur für Teile geworben würde.\n\n17\n\nWeiterhin hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die\nblickfangmäßige Angabe \"über 50 %\" in Verbindung mit dem\nFirmennamen \"A. Optik\" sowie der Abbildung einer weiblichen Person,\ndie eine Sonnenbrille trage, sei aus sich heraus gar nicht\nverständlich. Insoweit sei der flüchtige Durchschnittsbetrachter\ngezwungen, die ebenfalls blickfangmäßig hervorgehobene Textaussage\nzu lesen, aus der sich jedoch ergebe, daß sich die Preisreduzierung\nnur auf Sonnengläser beziehe.\n\n18\n\nSchließlich sei, da mit zutreffenden Behauptungen geworben\nwerde, zur Feststellung einer Irreführung des Verkehrs eine\nwesentlich höhere Quote erforderlich, als üblicherweise für eine\nTäuschung im Sinne des § 3 UWG notwendig sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze verwiesen.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 29. Juli 1993 hat die 1. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die\nEntscheidung ist im wesentlichen damit begründet, eine Irreführung\nim Sinne von § 3 UWG werde durch die Blickfangangaben in der\nstreitgegenständlichen Werbung hervorgerufen; der weitere Text sei\nnicht in hinreichendem Maße aufklärend. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n21\n\nGegen das ihr am 18. August 1993 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am Montag, den 20. September 1993 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 19. November 1993 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet.\n\n22\n\nDie Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie vertritt die Ansicht, auch wenn der \"Einstieg\" in\ndie streitgegenständliche Anzeige durch die besonders\nherausgestellten Angaben \"A. Optik\" und \"über 50 %\" sowie die\nAbbildung eines Kopfes einer jungen Frau mit Sonnenbrille erfolge,\nsei damit nicht klargestellt, was es mit der Prozentzahl auf sich\nhabe. Der Leser der Anzeige könnte mit dieser Information nichts\nanfangen, wenn die Anzeige keinen weiteren Text enthielte. Er\nkönnte lediglich spekulieren, ob hiermit die Prozentzahl der Käufer\nbei ihr - der Beklagten -, der Prozentsatz der Brillenträger oder\nder Prozentsatz einer Preisreduzierung gemeint sei.\n\n23\n\nDie streitgegenständliche Werbung sei daher darauf angelegt, daß\nsich der Betrachter notwendigerweise mit dem weiteren Text der\nAnzeige beschäftigen müsse. In diesem Text sei jedoch\nblickfangmäßig mit den Angaben \"Über 50 % sparen Sie bei farbigen\nSonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive\" und \"Paar nur\n38,00 DM\" klargestellt, daß lediglich Sonnengläser aus Kunststoff\nentsprechend reduziert seien. Diese Information sei nicht nur\nvollständig, sie sei auch wahr und unmißverständlich. Der Leser,\nder die Textangabe \"Über 50 % sparen Sie bei farbigen\nSonnengläsern* aus Kunststoff ...\" sehe, werde gleichzeitig auf die\ndrucktechnisch hervorgehobene und besonders plazierte Angabe \"Paar\nnur 38,00 DM\" aufmerksam. Da aber Brillen üblicherweise nicht\npaarweise angeboten würden, könne sich der gesamte Text nur auf die\nBrillengläser beziehen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19. November\n1993 Bezug genommen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom\n29.07.1993 - 81 O 89/93 - die Klage abzuweisen;\n\n27\n\nihr - der Beklagten - für den Fall der Anordnung einer\nSicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank\nzu erbringen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\nsie Verurteilung der Beklagten begehre, es zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis \"über\n50 %\" zu werben wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt die im\nUrteilstenor wiedergegebene Kopie der Anzeige).\n\n30\n\nim Falle einer Sicherheitsleistung ihr - der Klägerin - zu\ngestatten, die Sicherheit auch in Form der Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n31\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und\nergänzend ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n32\n\nSie vertritt die Ansicht, der \"Einstieg\" in die Anzeige erfolge\nüber die Firmenbezeichnung \"A. Optik\", die Aussage \"über 50 %\"\nsowie über die Abbildung des Kopfes einer jungen Frau mit\nSonnenbrille und dem Anfangstext \"Über 50 % sparen Sie ...\".\n\n33\n\nHierzu behauptet sie, zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil\nder angesprochenen Verbraucher erwarte aufgrund dieser Aussagen,\ndaß Sonnenbrillen - wie die abgebildete Brille - über 50 % im Preis\nreduziert seien.\n\n34\n\nSie vertritt die Auffassung, der gesamte Text der Anzeige biete\nkeine hinreichende Aufklärung, um dieses spontane Verständnis des\nVerbrauchers zu entkräften. Schon wegen der Bedeutungsvielfalt des\nBegriffs \"Sonnenglas\" komme dem weiterführenden Text \"Über 50 %\nsparen Sie bei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz\ninklusive.\" keine Aufklärung zu; vielmehr werde hierdurch der\nEindruck erweckt, es handele sich um komplette Brillen. Dieser\nEindruck werde durch das abgebildete Frauengesicht mit kompletter\nBrille unterstrichen.\n\n35\n\nSelbst der Verbraucher, der den Werbetext weiterlese, werde\ndurch den letzten Teil des Fließtextes \"Sie haben bereits eine\nFassung? Auch gut ...\" darin bestärkt, daß sich die Aussagen zuvor\nauf komplette Brillen bezögen.\n\n36\n\nBei der streitgegenständlichen Werbeanzeige handele es sich um\neinen klassischen Fall der Blickfangwerbung, bei der es bereits\nausreiche, daß der interessierte Leser angelockt werde, sich mit\ndem Angebot näher zu befassen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nKlägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 10.01.1994 Bezug\ngenommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n39\n\nDie Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n40\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 3 UWG\nbegründet, denn die konkrete Ausgestaltung der\nstreitgegenständlichen Werbeanzeige ist irreführend im Sinne dieser\nVorschrift.\n\n41\n\nDas Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Werbung in\nihrer konkreten Form bei einem nicht unerheblichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervorruft, die\nangekündigte Ersparnis von \"über 50 %\" beziehe sich nicht nur auf\nSonnengläser aus Kunststoff, sondern darüber hinaus auf komplette\nSonnenbrillen.\n\n42\n\nDies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den von der\nstreitbefangenen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, in\nÜbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts aus eigener\nSachkunde und Lebenserfahrung feststellen, zumal es sich bei den\nbeworbenen Gegenständen um solche des täglichen Bedarfs\nhandelt.\n\n43\n\nDer Gesamteindruck der beanstandeten Werbung wird entscheidend\ndurch die fast 1/3 der Anzeige ausfüllende, überdimensional\ngroßgeschriebene und durch drucktechnische Gestaltung\nAufmerksamkeit erregende Ankündigung \"über 50 %\", durch die\nebenfalls blickfangartig herausgestellte, fettgedruckte\nFirmenangabe \"A. optik\" und durch die Abbildung des Kopfes einer\njungen Frau mit Sonnenbrille geprägt. Von dem Erfahrungssatz\nausgehend, daß Werbeankündigungen nur selten aufmerksam gelesen,\nvielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich\nnach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten\nBlickfang beurteilt werden (BGH GRUR 1989, 434, 436 -\n\"Gewinnspiel\"; BGH GRUR 1987, 45, 47 - \"Sommerpreiswerbung\"\nm.w.N.), wirken schon die drei genannten Blickfangangaben bei\nisolierter Beurteilung ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der\nAnkündigung irreführend.\n\n44\n\nZwar wird durch die Angabe \"über 50 %\" - worauf die Beklagte\nauch in der Berufungsinstanz hinweist - nicht klargestellt, worauf\nsich diese Prozentzahl bezieht; ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Verbraucher setzt jedoch eine derartige\nProzentangabe in der Werbung mit Preisen in Verbindung, weil die\nPreiswerbung mit Prozentangaben weit verbreitet ist und das\nInteresse des Verbrauchers bei derartigen Werbeanzeigen in erster\nLinie auf die Preisgestaltung des mit dieser Anzeige beworbenen\nProduktes gerichtet ist. Sieht aber ein nicht unerheblicher Teil\nder Leser der streitbefangenen Anzeige die überdimensional\nherausgestellte Angabe \"über 50 %\" als Werbung für eine\nPreisreduzierung an, erwartet er aufgrund der Kombination der drei\nBlickfangangaben, daß sich diese Preisreduzierung auf komplette\nBrillen bezieht, da es sich - wie sich aus dem Blickfang \"A. Optik\"\nergibt - um die Werbung eines Optikerfachgeschäfts handelt. Der\nVerbraucher ist nämlich gewohnt, in erster Linie vollständige\nBrillen - bestehend aus Gestell und Gläsern - beim Optiker zu\nerwerben; derartig komplette Brillen sieht er auch als Hauptprodukt\ndes Optikereinzelhandels an.\n\n45\n\nDurch die Abbildung des Frauenkopfes mit Sonnenbrille wird\ndieser Eindruck beim flüchtigen Betrachter noch verstärkt, da das\nProdukt, auf das er die angepriesene Preisreduzierung bezieht, auf\nder Abbildung vollständig wiedergegeben ist. Dabei kann in diesem\nZusammenhang dahinstehen, ob der flüchtige Verbraucher durch die\nAbbildung einer Sonnenbrille seine Erwartung hinsichtlich der\nPreisreduzierung insoweit einschränkt, daß sich das Angebot nicht\nauf alle Brillen sondern nur auf Sonnenbrillen erstreckt;\njedenfalls wird er durch die Abbildung in seiner Auffassung\nbestärkt, daß sich das Angebot auf komplette (Sonnen-)Brillen\nbezieht.\n\n46\n\nSollte der Verbraucher - veranlaßt durch die Abbildung - zu der\nAuffassung gelangen, das Angebot beziehe sich nur auf\nSonnenbrillen, so wird er noch vielmehr geneigt sein, das Angebot\nauf komplette Sonnenbrillen zu beziehen, da Sonnenbrillen ganz\nüberwiegend nur komplett mit Gestell und Gläsern angeboten und\ndementsprechend von den Käufern erworben werden.\n\n47\n\nDa die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Anzeige\nbeworbene Preisreduzierung tatsächlich aber nur für Sonnengläser\nund nicht für die Brillengestelle gilt, sind die drei\nBlickfangangaben, durch die die Aufmerksamkeit des Publikums\nerweckt wird, in ihrer Gesamtheit bei isolierter Beurteilung ohne\nRücksicht auf den übrigen Inhalt der Ankündigung irreführend. Ob\nder weitere Inhalt der Anzeige die Blickfangangaben richtig stellt,\nhat grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, insbesondere, wenn die\nklarstellenden Hinweise den flüchtigen Betrachtern nicht auffallen\n(BGH GRUR 1962, 411 - \"Watti\"; BGH GRUR 1971, 516 -\"Brockhaus\nEnzyklopädie\").\n\n48\n\nZwar ist für die Feststellung einer irreführenden Werbung nicht\nstets von einer isolierten Betrachtung des Blickfangs auszugehen;\nes können besondere Umstände vorliegen, die einen Leser\nveranlassen, vom Gesamtinhalt der Werbung Kenntnis zu nehmen, so\ndaß eine Irreführung entfällt (Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 38; OLG Hamm WRP 1982,\n593 - \"Brillen-Chic zum Nulltarif\"). Im Streitfall ist jedoch auch\nder weitere Werbetext nicht geeignet, die irrige Auffassung eines\nnicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher, komplette Sonnenbrillen\nseien über 50 % reduziert, auszuräumen.\n\n49\n\nWenn sich der Verbraucher über die genannten Blickfangangaben\nhinaus mit der Anzeige beschäftigt, fällt sein Augenmerk in erster\nLinie auf die drucktechnisch hervorgehobene Aussage zu Beginn des\nAnzeigentextes \"Über 50 % sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern*\naus Kunststoff. UV-Schutz inklusive\". Die ersten Worte dieser\nWerbeaussage \"Über 50 % sparen Sie ... \" werden aber den flüchtigen\nBetrachter der Anzeige sogar noch in seiner Auffassung bestärken,\ndaß es sich um eine Preisreduzierung für Brillen oder Sonnenbrillen\nhandelt. Allein die Verwendung des Begriffs \"Sonnengläser\" in der\ndarauffolgenden Zeile ist - sofern sie vom flüchtigen Verbraucher\nüberhaupt wahrgenommen wird - nicht in hinreichender Weise\naufklärend. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Begriff\n\"Sonnengläser\" nicht eindeutig ist, weil das Wort \"Glas\", wie die\nKlägerin geltend macht, auch als Synonym für \"Brille\" verwendet\nwird. Jedenfalls wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher,\nder aufgrund der Blickfangangaben zu der irrigen Auffassung gelangt\nist, die 50 %ige Preisreduzierung beziehe sich ganz allgemein auf\nkomplette Brillen, durch den Hinweis auf farbige Sonnengläser aus\nKunststoff in dem Werbetext zu der unzutreffenden Auffassung\ngelangen, die Preisreduzierung beziehe sich nicht nur auf optische\nBrillen mit ungetöntem Glas, sondern darüber hinaus auch auf solche\nBrillen mit farbigen Sonnengläsern und UV-Schutz oder auf solche\nmit Gläsern aus Kunststoff. Auch dieser Teil der Verbraucher wird\nin seiner Erwartung enttäuscht, da tatsächlich nur die so\nangebotenen Gläser entsprechend im Preis reduziert sind.\n\n50\n\nSchließlich gibt auch der \"Sternchenhinweis\" hinter dem Wort\n\"Sonnengläsern\", der grundsätzlich durch klarstellende Fußnoten die\nIrreführungsgefahr entfallen lassen kann (OLG Stuttgart WRP 1984,\n170 - \"Sternchenwerbung\"), keine nähere Aufklärung, da in der\nFußnote nur dargestellt ist, auf welche Gläserstärke, welche\nFarbtönungen und welche Durchmesser der Gläser sich dieses Angebot\nbezieht. Eine derartige Beschreibung der verwendeten Gläserstärken\nund Farbtönungen ist aber auch erforderlich, wenn eine\nKomplettbrille beworben wird.\n\n51\n\nLediglich der im weiteren Fließtext - allerdings ebenfalls\ndrucktechnisch hervorgehobene - Hinweis \"Paar nur 38,00 DM\" könnte\nein Hinweis dafür sein, daß nicht komplette Brillen, sondern nur\nBrillengläser beworben werden, da üblicherweise Brillen nicht\npaarweise erworben werden. Aber auch dieser Hinweis reicht in der\nkonkreten Aufmachung der streitgegenständlichen Anzeige - soweit er\nvom Verbraucher überhaupt gelesen wird - nicht aus, um die bereits\nbegründete Irreführung zu entkräften. Diejenigen Verbraucher, die\ndiesen Teil der Anzeige überhaupt noch lesen, werden auch den in\nderselben Zeile stehenden - etwas weniger hervorgehobenen - Hinweis\n\"über 50 % reduziert\" wahrnehmen. Da diese Verbraucher schon durch\ndie bereits angeführten - blickfangmäßigen - Aussagen zu der\nErkenntnis gelangt sind, daß komplette Sonnenbrillen (oder\nkomplette Brillen) über 50 % reduziert sind, werden sie diese\nweitere Auslobung dahin verstehen, daß sie daneben auch die Gläser\nallein zu dieser Preisreduzierung erwerben können, wenn sie ihr\naltes Brillengestell weiter verwenden möchten. In dieser Auffassung\nwürden diese Verbraucher sogar noch bestärkt, wenn sie den weiteren\nFließtext lesen, in dem unter anderem ausgeführt wird \"Sie haben\nbereits eine Fassung? Auch gut. Wir setzen Ihnen die neuen Gläser\n... gerne in Ihr altes Brillengestell ein\".\n\n52\n\nSchließlich wird auch der Hinweis am Ende des Fließtextes\n\"A.-optik. Brillen für alle\" den Verbraucher in seinem schon durch\ndie Blickfangangaben hervorgerufenen Eindruck bestärken, daß sich\ndie beworbene Preisreduzierung auf komplette Brillen bezieht.\n\n53\n\nSomit ist der gesamte Text der Werbeanzeige nicht geeignet, die\neinmal durch die Blickfangangaben hervorgerufene Irreführung der\nVerbraucher zu entkräften.\n\n54\n\nDiese Irreführung der Verbraucher ist auch relevant im Sinne von\n§ 3 UWG. Preisreduzierungen von \"über 50 %\" sind geeignet,\nKaufinteressenten anzulocken und ihre wirtschaftlichen Entschlüsse\npositiv zu beeinflussen. § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr\neines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß\nliegenden Anlockens. Hierbei reicht es in rechtlicher Hinsicht aus,\nwenn die in Rede stehende Angabe \"irgendwie\" von Bedeutung für die\nInteressenten ist, so daß es genügt, wenn festgestellt wird, daß\ndie betreffende Aussage in die Überlegung, ob man sich der\nbeworbenen Ware zuwenden soll, einbezogen wird, und daß sie dabei\npositiv wirkt (BGH GRUR 1981, 71, 73 - \"Lübecker Marzipan\";\nBaumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 89 m.w.N.).\n\n55\n\nDie Mitglieder des erkennenden Senats, die den angesprochenen\nVerkehrskreisen angehören, können auch hinsichtlich der\nwettbewerblichen Relevanz aus eigener Sachkunde feststellen, daß\ndie Kombination der blickfangmäßigen Angaben \"über 50 %\", der\nHinweis auf einen Optikerfachhandel und die Darstellung eines\nFrauengesichts mit Sonnenbrille diese Voraussetzungen erfüllen.\n\n56\n\nSoweit die Beklagte einwendet, das Landgericht sei von einem\nunzutreffenden Leitbild des Verbrauchers ausgegangen, findet diese\nAuffassung in der von ihr zitierten Entscheidung des EuGH (Slg\n1984, 1299 ff - \"Bocksbeutel\") keine Stütze. Bei der zitierten\nTextstelle (a.a.O. S. 1306) wird lediglich die Auffassung eines\nProzeßbeteiligten wiedergegeben, die sich der Europäische\nGerichtshof jedoch nicht zu eigen gemacht hat. Der Gerichtshof\nselbst hat sich im Urteil nicht zum Leitbild des Verbrauchers\ngeäußert, so daß der Senat keine Veranlassung sieht, von der\ngefestigten Rechtsprechung, daß es vorliegend auf die Sichtweise\ndes flüchtigen Durchschnittsverbraucher ankommt, abzuweichen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n58\n\nSoweit die Klägerin im Berufungsrechtszug den Antrag auf\nUnterlassungsverurteilung neugefaßt hat, liegt hierin keine\nteilweise Klagerücknahme oder Klageänderung, sondern lediglich eine\nbessere Anpassung an die konkrete Verletzungsform.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres\nUnterliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-24/6-u-230-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-24/6-u-230-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313586","retrieved":"2026-07-09 03:45:03.017995+00:00"}}