{"status":"available","doknr":"OLD313588","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0623.24U180.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-23","aktenzeichen":"24 U 180/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin stand mit ihrem Mitglied\nDr. J. in geschäftlicher Verbindung und überwies von ihr\neingezogene Arzthonorare quartalsmäßig auf das Konto 302766 des Dr.\nJ. bei der Beklagten.\n\n4\n\n \n\n5\n\nFür das vierte Quartal 1992 standen\nHonoraransprü-che in Höhe von 12.500,-- DM zur Überweisung an. Die\nKlägerin erteilte über diesen Betrag einen Überweisungsauftrag an\ndie mit ihr in geschäftli-cher Verbindung stehende Ärzte- und\nApothekerbank, in dem das erwähnte Konto des Dr. J. bei der\nBeklagten aufgeführt war. Dieser Auftrag wurde von dieser Bank\nweisungsgemäß ausgeführt und der Be-trag von 12.500,-- DM auf dem\nKonto des Dr. J. bei der Beklagten gutgebracht. Die Beklagte\nverrech-nete den eingehenden Betrag mit einem auf diesem Konto\nvorhandenen Negativ-Saldo.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit Schreiben vom 23.04.1993 wandte\nsich Rechtsan-walt W. namens und im Auftrag von Dr. J. an die\nKlägerin. In diesem Schreiben wurde darauf hinge-wiesen, daß bei\nder Überweisung der 12.500,-- DM übersehen worden sei, daß Dr. J.\nzuvor die Anwei-sung erteilt hätte, die Zahlung solle nicht auf das\nbisherige Konto bei der Beklagten, sondern auf ein von ihm\nbenanntes Postgirokonto erfolgen; gleichzeitig wurde die\nÜberweisung von (weiteren) 12.500,-- DM auf das andere Konto\nverlangt. Dieser Aufforderung kam die Klägerin in der Folgezeit\nauch nach.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMit Schreiben vom 24.04.1993 wandte\nsich Dr. J. persönlich an die Beklagte und bat um Auskunft über die\nVerbuchung der eingegangenen 12.500,-- DM.\n\n10\n\n \n\n11\n\nMit Schreiben vom 29.04.1993 erklärte\ndie Beklagte gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf ein\nSchreiben der Klägerin vom 28.04.1993, daß eine Rücküberweisung des\nvon der Klägerin überwiesenen Betrages nicht mehr möglich sei, da\nder Betrag bereits verbucht und in das mit Dr. J. bestehende\nDarlehensverhältnis eingestellt worden sei.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin hat in der ersten Instanz\ndie Ansicht vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein\nBerei-cherungsanspruch zu, da die erste Überweisung auf das Konto\n302766 keine Tilgungswirkung gehabt ha-be. Die Beklagte sei nicht\nzur Verrechnung berech-tigt gewesen; hierdurch sei die Beklagte\n\"aus son-stigem Grund\" ungerechtfertigt bereichert worden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 12.500,--\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1993 an die Klägerin zu\nverurteilen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Beklagte hat die Auffassung\nvertreten, bei ei-nem Drei-Personen-Verhältnis könnten\nRückforderun-gen nur innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehun-gen\nerfolgen, und hat sich insoweit auf den Vor-rang der Leistungs-\ngegenüber der Eingriffskondik-tion berufen.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDas Landgericht hat die Klage durch\nUrteil vom 19.11.1993 abgewiesen und dies im wesentlichen darauf\ngestützt, daß der Klägerin keine Leistungs-kondiktion zustehe, da\neine Leistung allenfalls im Verhältnis Klägerin-Dr. J. vorliege,\nnicht aber im Verhältnis zur Beklagten, denn diese sei ebenso wie\ndie Bank der Klägerin lediglich als Zahlstel-le anzusehen. Ein\nausnahmsweise anzuerkennender Direktanspruch des Anweisenden gegen\nden Zahlungs-empfänger könne vorliegend nicht bejaht werden, da\neine wirksame Anweisung und damit ein fehlerfreies\nDeckungsverhältnis vorgelegen habe.\n\n27\n\n \n\n28\n\nGegen dieses ihr am 25.11.1993\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.1993 Berufung\neingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am\n28.02.1994 begründet.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Klägerin wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und vertieft ihre Rechtsausführungen\ndahingehend, daß in Fällen der Zurückweisung einer \"fehlerhaften\"\nÜberweisung durch den Leistungsemp-fänger (hier: Dr. J.) ein\nAnspruch auf Rückabwick-lung des fehlgeleiteten Betrages\nbestehe.\n\n31\n\n \n\n32\n\nSie stützt ferner ihren Anspruch auf\neinen ihr abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch der über-weisenden\nApotheker- und Ärztebank aus §§ 675, 667 BGB; dazu legt sie eine\nAbtretungserklärung vom 05.04.1994 (Bl. 82 GA) vor.\n\n33\n\n \n\n34\n\nZinsen begehrt sie nur noch ab\nZustellung der Kla-geschrift am 24.09.1993.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuän-dern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.500,-- DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1993 zu zahlen.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\n \n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\n \n\n45\n\nSie verteidigt das landgerichtliche\nUrteil und bestreitet nunmehr, daß Dr. J. die Klägerin ange-wiesen\nhabe, die Zahlungen für das 3. Quartal 1992 auf ein anderes als das\nhier in Rede stehende Kon-to bei der Beklagten zu überweisen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDie Beklagte bestreitet weiter, daß\neine \"Zurück-weisung\" der Einzahlung von 12.500,-- DM auf das Konto\ndes Dr. J. bei der Beklagten erfolgt sei - jedenfalls ergebe sich\neine solche Zurückweisung weder aus dem Schreiben Dr. J.s an die\nBeklagte noch aus dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der\nBeklagten im April 1993.\n\n48\n\n \n\n49\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im\neinzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselsei-tigen\nSchriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie zulässige Berufung ist\nbegründet.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf\nRückzahlung der versehentlich an die Beklagte überwiesenen\n12.500,-- DM aus §§ 675, 667, 398 BGB zu.\n\n56\n\n \n\n57\n\n1.)\n\n58\n\n \n\n59\n\nDem Landgericht ist grundsätzlich darin\nbeizu-pflichten, daß Rückforderungsansprüche bei fehler-haften\nÜberweisungen im Rahmen einer Leistungskon-diktion nur in dem\nVerhältnis geltend gemacht wer-den können, in dem eine Leistung\nerfolgt ist.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDaran fehlt es aber vorliegend, weil\nLeistungsemp-fänger hinsichtlich der 12.500,-- DM Dr. J. war,\nwohingegen die Beklagte als Bank des Gläubigers lediglich\nZahlstelle bzw. Vermittler der Leistung war (vgl. BGH NJW 1977,\n2210; BGH WM 1985, 826).\n\n62\n\n \n\n63\n\nDes weiteren hat das Landgericht in\nÜbereinstim-mung mit der h.M. (vgl. nur BGH NJW 1977, a.a.O.,\nm.w.N.) zu Recht festgestellt, daß eine Eingriffs-kondiktion\nvorliegend nicht in Betracht kommt; denn ein derartiger Anspruch\nkann nur bestehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger\nüberhaupt nicht, also von niemandem \"geleistet\" worden ist.\n\n64\n\n \n\n65\n\n2.)\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie rechtliche Beurteilung des zur\nEntscheidung anstehenden Sachverhalts muß aber gleichwohl zu einem\nvon der ersten Instanz abweichenden Ergebnis führen, weil der\nGesichtspunkt der Zurückweisung der Leistung durch den\nLeistungsempfänger bislang nicht berücksichtigt worden ist.\n\n68\n\n \n\n69\n\nFür den Fall des fehlenden\nEinverständnisses des Überweisungsempfängers mit der Überweisung\nund Gutschrift auf einem bestimmten Konto wird diesem in Literatur\nund Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zurückweisungsrecht\nzugebilligt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 473\nund der-selbe, Die girovertragliche Fakultativklausel im Licht des\nAGB-Gesetzes, ZIP 1986, 1021 ff. (1025); Hadding/Häuser, WM 1989,\n591 m.w.N.; BGH WM 1989, 1560 (1562); zuletzt: Häuser, Das\nZurückwei-sungsrecht des Empfängers einer \"aufgedrängten\"\nGutschrift, WM-Festgabe für Thorwald Hellner vom 9. Mai 1994, S. 10\nff.), wobei der Bundesgerichts-hof in der vorgenannten Entscheidung\nausdrücklich offengelassen hat, ob der Leistungsempfänger ein\ngenerelles Zurückweisungsrecht hat.\n\n70\n\n \n\n71\n\nÜbt der Leistungsempfänger dieses\nZurückweisungs-recht aus, wird das in der Gutschrift liegende\nSchuldversprechen des Überweisenden rückwirkend unwirksam und die\nBanken sind gemäß §§ 675, 667 BGB zur Rücküberweisung und\nWiedergutschrift auf dem Konto des Überweisenden verpflichtet (BGH\na.a.O.).\n\n72\n\n \n\n73\n\nDer Senat schließt sich dem - soweit\nersichtlich - erstmals von Canaris (a.a.O.) entwickelten Gedan-ken\nder \"Zurückweisung\" von fehlgeleiteten Über-weisungen durch den\nLeistungsempfänger an.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDabei kann dahinstehen, ob das\nZurückweisungsrecht des Leistungsempfängers aus einer\nentsprechenden Anwendung des § 333 BGB (so der BGH in WM 1989,\na.a.O.) oder über eine Auslegung des Kontofüh-rungsvertrages nach §\n157 BGB (so neuerdings Häu-ser, WM-Festgabe a.a.O. S. 15/16)\nherzuleiten ist.\n\n76\n\n \n\n77\n\nBeide Wege sind gangbar und führen zu\nangemessenen und interessengerechten Ergebnissen, wobei unab-hängig\nvom dogmatischen Ansatz die schutzwürdigen Interessen der\n\"Empfängerbank\" zu berücksichtigen sind.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDas Institut der Zurückweisung ist auch\nin den Fällen anwendbar, in denen im Valutaverhältnis zwischen\nÜberweisendem (Klägerin) und Überwei-sungsempfänger (Dr. J.) zwar\neine Geldschuld besteht, der Schuldner aber nicht auf das vom\nGläubiger angegebenen Bankkonto überweist (so aus-drücklich und mit\nzutreffender Begründung Häuser WM-Festschrift a.a.O. S. 12; offen\ngelassen in BGH WM 1989 a.a.O.).\n\n80\n\n \n\n81\n\nWenn der Leistungsempfänger\nausdrücklich der Zah-lung auf ein bestimmtes Konto widersprochen\nhat, aber gleichwohl eine Zahlung auf dieses Konto erfolgt ist, muß\ndieser - auch wenn ein Valuta-verhältnis vorhanden ist - die von\nihm gerade nicht gewünschte Verrechnung mit einem eventuel-len\nNegativsaldo verhindern können, da ansonsten ein Fehler des\nÜberweisenden der Empfängerbank zugute kommen würde, wofür der\nSenat keinen Grund erkennt, der dies rechtfertigen könnte;\ndahinge-stellt bleiben kann, ob durch individuelle Verein-barung\neine Einschränkung insoweit erfolgen kann. Die Einräumung eines\nderartigen \"Zurückweisungs-rechts\" führt zwar - auch wenn eine\nunverzügliche Zurückweisung verlangt wird (vgl. zum Streitstand\nHäuser, WM-Festschrift a.a.O.) - zu einer Phase der Unsicherheit\nbei der Empfängerbank, die aber unschädlich ist, solange diese\nnicht aufgrund der erfolgten Gutschrift besondere Verfügungen des\nKontoinhabers zugelassen oder ausgeführt hat; denn für sie tritt\ninsoweit kein besonderer Nachteil ein.\n\n82\n\n \n\n83\n\n3.)\n\n84\n\n \n\n85\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen für\neine Anwen-dung des Instituts der \"Zurückweisung\" sind\nge-geben.\n\n86\n\n \n\n87\n\na)\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Überweisung der 12.500,-- DM ist\nentgegen ei-ner anderslautenden Anweisung des Dr. J. erfolgt. Daß\nnämlich die Überweisung auf das bisher für die Honorargutschriften\nvorgesehene Konto bei der Beklagten versehentlich und entgegen\neiner zuvor erfolgten Anweisung des Dr. J. erfolgt ist, ergibt sich\nzunächst aus dem Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23.04.1993 (Bl.\n6/7 GA) an die Klägerin. In diesem Schreiben nimmt Rechtsanwalt W.\naus-drücklich Bezug auf eine Erklärung eines Mitarbei-ters der\nKlägerin, nach der bei der streitigen Überweisung an die Beklagte\nübersehen worden sei, daß Dr. J. zuvor gefordert hatte, daß die\nZahlung auf ein von ihm benanntes Postgirokonto (und damit nicht\nmehr auf das Konto ...... bei der Beklagten) erfolgen sollte.\nAußerdem wird in diesem Schreiben mitgeteilt, daß dieser Umstand\n(Änderung der Bank-verbindung) sich auch aus Schriftverkehr\nzwischen der Klägerin und Dr. J. ergebe. Im Anschluß an dieses\nSchreiben hat sich die Klägerin sodann an die Beklagte gewandt und\ndie Rückzahlung der (über die Apotheker- und Ärztebank) an die\nBeklagte transferierten 12.500,-- DM gefordert.\n\n90\n\n \n\n91\n\nBei dieser Sachlage steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß Dr. J. die Klägerin vor der hier\nstreitigen Überweisung angewiesen hatte, die Hono-rare für das 4.\nQuartal 1992 auf ein Postgirokonto zu überweisen, daß die Klägerin\ndamit einverstan-den war und daß nur irrtümlich der frühere\nÜber-weisungsweg gewählt worden war. Eine andere Erklä-rung für den\nInhalt der vorgenannten Schreiben ist nicht ersichtlich.\n\n92\n\n \n\n93\n\nDieses Ergebnis wird durch den Inhalt\ndes Schrei-bens von Dr. J. persönlich an die Beklagte vom\n24.04.1993 (Bl. 78 GA) bestätigt, denn daraus ergibt sich, daß die\nÜberweisung der 12.500,-- DM an die Beklagte jedenfalls nicht im\nEinverständnis von Dr. J. erfolgt war. Im übrigen hat die Beklag-te\neine entsprechende Anweisung von Dr. J. weder vorprozessual noch in\nder ersten Instanz bestrit-ten. Das Bestreiten der Beklagten in der\nBeru-fungsinstanz ist daher angesichts der vorliegenden Unterlagen\nund des Fehlens neuer Gesichtspunkte, die für einen anderen\nSachverhalt sprechen, unbe-achtlich.\n\n94\n\n \n\n95\n\nb)\n\n96\n\n \n\n97\n\nDr. J. hat die Gutschrift der\nÜberweisung auf das Konto ...... bei der Beklagten entgegen der\nAuffassung der Beklagten auch zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus\neiner zusammenfassenden Würdigung des Schriftverkehrs zwischen den\nParteien bzw. Dr. J. im Anschluß an die Überweisung.\n\n98\n\n \n\n99\n\nba)\n\n100\n\n \n\n101\n\nDabei geht der Senat hinsichtlich des\nZeitpunktes der Überweisung davon aus, daß hier der Vortrag der\nKlägerin, die Überweisung sei am 14.04.1993 veranlaßt worden,\nzugrunde zu legen ist. Die Klä-gerin hat insoweit substantiiert\nvorgetragen, daß und wann sowie mit welcher Zielrichtung der\nÜber-weisungsauftrag an die Apotheker- und Ärztebank erfolgt ist.\nDiese zeitlichen Angaben werden zudem durch das Schreiben von Dr.\nJ. an die Beklagte vom 24.04.1993 bestätigt, in dem Dr. J.\nberichtet, daß er von der Überweisung am 22.04.1993 Kenntnis\nerlangt habe. Hiergegen hat sich die Beklagte weder vorprozessual\nnoch in der ersten Instanz gewandt. Die Beklagte kann sich im\nübrigen nicht darauf zurückziehen, dieses Datum mit Nichtwissen zu\nbestreiten, weil sie anhand ihrer Unterlagen nicht mehr nachprüfen\nkönne, wann die Gutschrift der 12.500,-- DM erfolgt sei; hier\nhandelt es sich nämlich um Umstände, die eindeutig in den\nEinfluß-bereich der Beklagten fallen - soweit sie nicht mehr zu\nermitteln sind, geht dies zu Lasten der Beklagten und berechtigt\nnicht dazu, den entspre-chenden Sachverhalt mit Nichtwissen zu\nbestreiten.\n\n102\n\n \n\n103\n\nbb)\n\n104\n\n \n\n105\n\nDie Gutschrift aus der Überweisung vom\n14.04.1993 ist von Dr. J. auch zurückgewiesen worden, wobei die\nErklärung gegenüber der Beklagten jedenfalls eindeutig durch die\nKlägerin abgegeben worden ist.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDer Beklagten ist insoweit zuzugeben,\ndaß das Schreiben von Dr. J. unmittelbar an die Beklagte vom\n24.04.1993 (Bl. 78 GA) keine ausdrückliche Zu-rückweisung der\nGutschrift, sondern lediglich eine Bitte um Aufklärung der\nBuchungsvorgänge enthält. Aus diesem Schreiben folgt jedoch, daß\ndie Über-weisung der 12.500,-- DM auf sein Konto bei der Beklagten\nnicht seinem Willen entsprach.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDie Zurückweisung ergibt sich aus dem\nSchrift-verkehr zwischen Klägerin und Beklagte im April 1993,\nspätestens aber aus der Klageschrift vom 14.09.1993, die der\nBeklagten am 24.09.1993 zuge-stellt worden ist.\n\n110\n\n \n\n111\n\nBei der \"Zurückweisung\" handelt es sich\num ei-ne einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der\nEmpfängerbank zugehen muß, und für die im übrigen die allgemeinen\nVorschriften des BGB gel-ten. Daher geht der Senat davon aus, daß\ndie Er-klärung der Zurückweisung gegenüber der Empfänger-bank nicht\nausschließlich durch den Leistungsemp-fänger, sondern auch durch\ndie Weiterleitung einer entsprechenden Erklärung des\nLeistungsempfängers (gegenüber dem Anweisenden) an die\nEmpfängerbank (Beklagte) oder aber durch eine Erklärung für den\nAnweisenden erfolgen kann.\n\n112\n\n \n\n113\n\nSo liegt die Situation im vorliegenden\nFall.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDie Rückforderung der Klägerin ist nur\nauf dem Hintergrund verständlich, daß ihr Kunde Dr. J. die\nÜberweisung der 12.500,-- DM auf das Konto ...... bei der Beklagten\nnicht als Erfüllung der Verbind-lichkeit der Klägerin ihm gegenüber\naus der Hono-rarabrechnung akzeptiert hatte. Daß dieser\nSach-verhalt der Beklagten von der Klägerin so mitge-teilt worden\nist, folgt sowohl aus dem vorangegan-genen Schreiben des\nRechtsanwaltes W. an die Klä-gerin vom 23.04.1993 als auch aus der\nReaktion der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.04.1993.\n\n116\n\n \n\n117\n\nAus dem Antwortschreiben der Beklagten\nergibt sich für den Senat eindeutig, daß die Klägerin der Beklagten\nam 28.04.1993 den Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts W. vom\n23.04.1993 (also die Zurückweisung) mitgeteilt und auf dieser\nGrundlage die Rückforderung des überwiesenen Betrages ver-langt\nhatte. Insoweit kommt auch kein \"Widerruf\" des Überweisungsauftrags\ndurch die Klägerin in Betracht, der im Giroverkehr grundsätzlich\nbis zur Gutschrift des überwiesenen Betrages möglich ist (vgl.\nPalandt, 52. Auflage, § 665 Rdn. 5 m.w.N.): denn zum einen wäre\ndieser Widerruf nur im Verhältnis zur Apotheker- und Ärztebank\nmöglich, zum anderen haben die Klägerin und Dr. J. ihre Ansprüche\nauch nach Mitteilung der Beklagten, die 12.500,-- DM seien\nverrechnet, weiterverfolgt.\n\n118\n\n \n\n119\n\nAus dem gesamten Sachvortrag der\nParteien ein-schließlich der vorgelegten Unterlagen ergeben sich im\nübigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß andere Gründe für die\nRückforderung des Betrages von 12.500,-- DM in Betracht gekommen\nwären.\n\n120\n\n \n\n121\n\nEine für Dr. J. erklärte\n\"Zurückweisung\" der Über-weisung von 12.500,-- DM auf das Konto\n...... ist zudem in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der\n12.500,-- DM zu sehen, die der Beklagten auch zugegangen ist; den\nhierin lag die Erklärung, daß Dr. J. die Überweisung der 12.500,--\nDM auf das Konto bei der Beklagten nicht als Erfüllung der\nVerbindlichkeit der Klägerin akzeptiert hat. Darin liegt zugleich\ndie für Dr. J. ausgesprochene Er-klärung, die Gutschrift\nzurückzuweisen.\n\n122\n\n \n\n123\n\nc)\n\n124\n\n \n\n125\n\nDer Leistungsempfänger hat\nunverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem\nZurückweisungs-recht Gebrauch gemacht, jedenfalls aber sind der\nBeklagten auch dann, wenn die Zurückweisungserklä-rung erst in der\nErhebung der Klage gesehen wird, keine besonderen Nachteile\nentstanden.\n\n126\n\n \n\n127\n\nDr. J. hat nach Bekanntwerden der\nÜberweisung (Auftrag erteilt am 14.04.1993) schon durch Schreiben\nder Klägerin vom 28.04.1993 die Beklagte in Kenntnis gesetzt, daß\ner die Überweisung durch die Klägerin nicht als Erfüllung anerkenne\nund deren Rückabwicklung verlange. Aber auch wenn man die\n\"Zurückweisung\" erst in der Klageerhebung sieht, ist diese nicht\nverwirkt (vgl. Canaris a.a.O.; Häuser, WM-Festgabe a.a.O.), denn es\nist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagten in-soweit besondere\nNachteile entstanden sind. Zwar entfällt dann für die Beklagte\nrückwirkend die vorgenommene Verrechnung; dadurch wird die\nBeklag-te aber nicht etwa unangemessen benachteiligt; denn durch\ndie Anerkennung eines Zurückweisungs-rechts (und Rückabwicklung der\nfehlgeleiteten Überweisung) entspricht ihre Vermögenslage genau dem\nZustand, der ohne abredewidrige Überweisung durch die Klägerin\nbestanden hat; durch die Zu-rückweisung der Gutschrift und die\nRückabwicklung der Überweisung büßt die Beklagte mangels anderer\nDarlegungen nur die Möglichkeit ein, durch das Fehlverhalten der\nKlägerin unmittelbar eine Darle-hensrückführung zu erhalten.\n\n128\n\n \n\n129\n\n4.)\n\n130\n\n \n\n131\n\nDie Rückabwicklung des Zahlungsvorgangs\nnach Aus-übung des Zurückweisungsrechts vollzieht sich nach §§ 675,\n667 Fall 1 BGB (so auch BGH WM 1985 a.a.O.; Häuser in WM-Festgabe\na.a.O., S. 17). Weist der Leistungsempfänger den gutgeschriebenen\nBetrag zurück, und muß die Empfängerbank diesem Verlangen\nnachkommen, so ist die Überweisung gescheitert. Die Empfängerbank\nhat daher den ihr erteilten Überweisungsauftrag nicht endgültig\naus-führen können und muß die empfangene Deckung ihrem Auftraggeber\nzurückgewähren (§ 667 Fall 1 BGB), wobei in der Regel der Betrag\ndann in der Kette der Kreditinstitute zurückfließt und letztlich\ndem Überweisenden von seiner Bank wieder gutgeschrie-ben wird (vgl.\nHäuser a.a.O., S. 17, BGH WM 1991, 1915 ff. (1917)).\n\n132\n\n \n\n133\n\nJedenfalls infolge der Abtretung der\nentsprechen-den Ansprüche der Apotheker- und Ärztebank gegen die\nBeklagte kann die Klägerin unmittelbar gegen die Beklagte einen\nAnspruch auf Rückzahlung der 12.500,-- DM geltend machen.\n\n134\n\n \n\n135\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 668, 246;\n284, (291), 288 BGB.\n\n136\n\n \n\n137\n\n5.)\n\n138\n\n \n\n139\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich\naus den §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n140\n\n \n\n141\n\nDer Senat hat die Revision nach § 546\nAbs. 1 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob bei\nfehlgeleiteten Überweisungen dem Überweisungsemp-fänger ein\ngenerelles Zurückweisungsrecht zusteht, grundsätzliche Bedeutung\nhat und vom Bundesge-richtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht\nentschieden worden ist.\n\n142\n\n \n\n143\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und\nWert der Beschwer der Beklagten: 12.500,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-23/24-u-180-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-23/24-u-180-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313588","retrieved":"2026-07-09 03:45:03.242379+00:00"}}