{"status":"available","doknr":"OLD313593","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0622.11U134.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-22","aktenzeichen":"11 U 134/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.\nDie Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Beschädigung der\nFernmeldekabel am 03.05.1989 in S. Schadensersatz, jedoch in einer\nwesentlich geringeren Höhe, als von der Klägerin geltend gemacht\nwird.\n\n3\n\nDie Beklagte kann sich ihrer Haftung nicht mit Argument\nentziehen, die Verkehrssicherungspflicht habe hinsichtlich der\nParkplatzmaßnahmen insgesamt der Firma Str. obgelegen, während sie\nselbst nur als weisungsgebundene Subunternehmerin tätig geworden\nsei. Ihr Geschäftsführer W. hat mit ihrem Bagger den Boden\naufgenommen. Die darin liegende Gefährdung im Boden verlaufender\nVersorgungslei- tungen ging also unmittelbar von der Beklagten aus.\nSie mag in gewissem Umfange weisungsgebunden gewesen sein, etwa\nhinsichtlich der Arbeitster- minsplanung und auch hinsichtlich des\nAuskoffe- rungsumfanges, nicht aber hinsichtlich der Art ihres\nVorgehens bei der Arbeit. Zudem war für den Geschäftsführer W.\noffensichtlich, daß die Str., das heißt hier der Zeuge D.,\ndasjenige, was zur gewissenhaften Erfüllung der Verkehrssicherungs-\npflicht nötig gewesen wäre, nicht getan hatte. Es mag durchaus\nsein, daß die Firma Str. der Klägerin ebenfalls wegen Verletzung\neiner auch ihr im Baustellenbereich obliegenden Verkehrssicherungs-\npflicht für den am 03.05.1989 angerichteten Kabel- schaden haftet.\nFür eine Konzentration der Verant- wortung allein auf die Str. aber\ngibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt.\n\n4\n\nDie Beklagte hat der ihr obliegenden Verpflich- tung, sich über\nden Verlauf der Fernmeldekabel in dem Bereich, in dem sie\nErdarbeiten ausführen wollte, besonders sorgfältig zu vergewissern,\nnicht genügt. Da ihr bekannt war, daß in dem von ihr zu\nbearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch\nFernmeldekabel verliefen, hätte sie sich über deren genaue Lage und\nTiefe Gewiß- heit verschaffen müssen (vgl. dazu BGH VersR 1985,\n1147; VersR 1983, 152; VersR 1971, 741; OLG Köln VersR 1987, 513).\nDas hat sie nicht in ausreichen- dem Maße getan.\n\n5\n\nDer Streit der Parteien darum, ob der Geschäfts- und\nBaggerführer W. der Beklagten vor Beginn der Arbeiten den bei der\nStr. vorhandenen Kabellage- plan eingesehen hat, ist müßig. Zu\nLasten der Be- klagten ist, ihrem eigenen Vortrag zufolge, zu un-\nterstellen, daß W. den Plan gesehen hatte und da- her den\nungefähren Verlauf der Kabel kannte. Denn in dieser Hinsicht war\nder teilweise überholte Plan unstreitig noch aktuell.\n\n6\n\nErsichtlich hat der Geschäftsführer der Beklagten angenommen,\nbei der geringen Auskofferungstiefe könnte seine Arbeit die\nPostkabel nicht gefährden. Diese Annahme war indessen nicht nur,\nwie sich herausgestellt hat, im konkreten Fall unzutref- fend,\nsondern auch im Grundsatz nicht gerecht- fertigt.\n\n7\n\nDie beschädigten Kabel verliefen in einer Tiefe von nur ca. 25\ncm. In der Klageschrift hat die Klägerin eingeräumt, daß sie in\ndieser Tiefe vorgefunden wurden. Ihre weitere Behauptung, die- ses\nMaß beziehe sich auf einen Arbeitsvorgang, dem schon eine erste\nBodenabtragung vorausgegangen sei, entbehrt jeder sachlichen\nGrundlage. Nach der von dem Zeugen D. bestätigten Darstellung der\nBeklagten ist ihr Geschäftsführer vielmehr bereits bei dem\nAufnehmen der obersten Bodenschicht mit der noch darauf\nbefindlichen Grasnarbe auf die Ka- bel gestoßen. Es ist deshalb\ndavon auszugehen, daß diese insgesamt nur ca. 25 cm tief und damit\nober- halb des in Nr. 2 Satz 2 der Kabelschutzverordnung genannten\ngewöhnlichen Toleranzbereichs zwischen 100 und 60, in Einzelfällen\nauch 40 cm Tiefe ver- legt waren.\n\n8\n\nMit einer solchen Unterschreitung der Regeltiefe mußte die\nBeklagte aber rechnen. Nr. 2 Satz 3 der Kabelschutzverordnung hebt\neine solche Möglichkeit ausdrücklich hervor. Eine bindend\nvorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie zum Beispiel für Gaslei-\ntungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht. Da in den Kabelplänen die\nTiefe nicht verzeichnet ist, bleibt also regelmäßig nichts anderes\nübrig, als in Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen,\nihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen,\ndaß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden. Anders\nkann man den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten\nSorgfaltsanforderungen nicht gerecht werden (vgl. noch OLG Köln\nNJW-RR 1992, 983).\n\n9\n\nDaß die Beklagte die Post nicht in der in der\nKabelschutzverordnung vorgesehenen Weise von den beabsichtigten\nTiefbauarbeiten unterrichtet hat - und das hat zweifellos weder die\nBeklagte getan noch der Zeuge K. -, ist dagegen unerheblich. Denn\ndie Klägerin legt nicht dar, daß sie bei Erhalt einer solchen\nMeldung genaue Hinweise auf die geringe Kabeltiefe gegeben hätte.\nIn Kabelplänen werden nach ihrer Behauptung grundsätzlich keine\nTiefenangaben eingetragen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, wo\nsonst sie notiert und bei Bekannt- werden eines Bauvorhabens\neinzusehen sein könnten. Der mit der Bearbeitung der etwaigen\nMeldung befaßte Postbedienstete hätte sich deshalb aller\nWahrscheinlichkeit nach darauf beschränkt, auf die Meldung mit der\nZusendung des aktuellen Kabellage- plans zu antworten, aus dem aber\ndie Verlegetiefe eben nicht zu ersehen war.\n\n10\n\nDie Beklagte behauptet nun zwar, es sei ein Such- loch angelegt\nund ein Kabel in 80 cm Tiefe geortet worden. Damit kann sie sich\njedoch nicht mit Er- folg entlasten. Wenn es ein solches Suchloch\nwirk- lich gegeben hat, dann aber nicht in solcher Nähe zur\nSchadensstelle, daß der dortige Befund ohne weiteres auf diese\nübertragen werden durfte. Die Beklagte hat eine derartige\nSuchmaßnahme in diesem Rechtsstreit zunächst auch gar nicht\nvorgetragen. Sie ist vielmehr erstmals von dem Zeugen D. erwähnt\nworden. Zu Beginn seiner Vernehmung beim Landgericht hat dieser\naber zunächst erklärt, we- gen der geringen Ausschachtungstiefe\nhätten W. und er sich um irgendwelche Fernmeldekabel gar nicht\ngekümmert. Wer aber davon ausgeht, sich um Kabel nicht kümmern zu\nmüssen, legt im Zweifel auch kein Suchloch an. Die Lage dieses\nLoches ist auch nur sehr unbestimmt beschrieben. Es soll sich dort\nbefunden haben, wo das Kabel den Gehweg kreuzt. Das beschädigte\nKabel bzw. die Kabel der Klägerin haben den Gehweg der Hauptstraße\nnicht gekreuzt, sondern sind ihm gefolgt, bis sie in das Park-\nplatzgrundstück hineinschwenkten. Später kreuzten sie dann zwar den\nBürgersteig der Pleistalstraße, die Schadensstelle lag jedoch in\nder Nähe der Hauptstraße. Daß es sich bei einem in dem angebli-\nchen Suchloch angeblich in 80 cm Tiefe gefundenen Kabel um den in\nnur 25 cm Tiefe beschädigten Kabelstrang gehandelt haben könnte,\nist ohnehin eher unwahrscheinlich. Schließlich begründet die\nBeklagte auch nicht, weshalb mit einem ansteigen- den Verlauf\nzwischen Suchloch und Schadensbereich nicht hätte gerechnet zu\nwerden brauchen.\n\n11\n\nDie Klägerin trifft kein Mitverschulden an dem von der Beklagten\nverursachten Schaden. Ein solches läßt sich nicht schon aus der\nTatsache ableiten, daß die Kabel so ungewöhnlich hoch verliefen.\nAllerdings begründete die geringe Verlegungstiefe ein erhöhtes\nBeschädigungsrisiko und durfte des- halb nur gewählt werden, wenn\nes dafür einen trif- tigen Grund gab. Die von der Klägerin\nangeführte Notwendigkeit, im Grundstück verlaufenden Rohrlei-\ntungen auszuweichen, stellt einen solchen Grund dar.\n\n12\n\nAuch das etwaige Fehlen von Abdeckhauben ist in diesem\nZusammenhang ohne Belang. In Nr. 2 Abs. 2 der Kabelschutzverordnung\nheißt es: \"Röhren, Abdeckungen und Trassenband schützen die Kabel\nnicht vor mechanischen Beschädigungen. Sie sollen lediglich den\nAufgrabenden auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen\n(Warnschutz)\". Da der Geschäftsführer der Beklagten aber mit Kabeln\nin seinem Arbeitsbereich nicht gerechnet und folglich auch nicht\ndanach Ausschau gehalten hat, hätte auch ein \"Warnschutz\" im\nZweifel nichts genützt.\n\n13\n\nDie Beklagte ist somit zum vollen Ersatz des am 03.05.1989 von\nihr verursachten Kabelschadens ver- pflichtet.\n\n14\n\nSie macht indessen mit Recht geltend, daß die be- schädigten\nKabel nur noch einen sehr eingeschränk- ten Wert besaßen, weil sie\nwegen der Herstellung des Parkplatzes ohnehin aufgegeben und durch\nan- dere, im Straßenverlauf um den Parkplatz herumge- führte Kabel\nersetzt worden wären. Die Verlegung der Ersatzkabel in der neuen\nTrasse ist nicht erst durch den Schadensfall vom 03.05.1989\nveranlaßt worden, sondern war unabhängig davon unvermeidbar. Die\ndafür aufgewandten Kosten stellen deshalb kei- nen von der\nBeklagten zu verantwortenden Schaden dar (vgl. dazu BGHZ 20, 275 f,\n280/281).\n\n15\n\nDie Klägerin bestreitet nicht, daß eine neue Tras- se gewählt\nwurde, um aus dem Bereich des umgestal- teten Platzes auszuweichen\nund eine Minderdeckung zu vermeiden. Ihr Behauptung, die Kabel\nhätten an sich aber auch an der alten Stelle verbleiben und dort\ngegen Beschädigungen wirksam abgesichert werden können, ist durch\ndas eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C.\nwiderlegt. Die von der Klägerin gegen die Beurteilung des Sach-\nverständigen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auch\nnach ihrer Darstellung wären zur Beibehaltung der alten\nKabelführungen erhebliche Schutzvorkehrungen erforderlich gewesen.\nDie Kabel hätten in Rohre und diese in Beton verlegt und die Trasse\nhätte zusätzlich mit einer Betonstahlmatte abgedeckt werden müssen.\nEin solches \"Bollwerk\" hätte die sachgerechte Anlegung des\nParkplatzes in dem betroffenen Bereich mindestens erheblich\nerschwert, deutlich mehr als die sonstigen Rohr- leitungen, die\njedenfalls in größerer Tiefe, näm- lich unterhalb der Kabel der\nKlägerin verliefen. Die Klägerin räumt auf Seite 2 des Schreibens\nvom 29.03.1994 letztlich selbst ein, daß normales Verdichten des\nParkplatzaufbaus hier nicht möglich gewesen wäre. Das hätte der\nTräger der Straßen- baulast mit Sicherheit nicht hingenommen. Er\nwar berechtigt, die Verlegung der Kabel zu verlangen. Er hätte von\ndiesem Recht auch Gebrauch gemacht, wenn die Klägerin nicht,\nnachdem der problemati- sche Kabelverlauf durch die Beschädigung\nbei den Abräumarbeiten der Beklagten bekanntgeworden war, dies\nschon von sich aus veranlaßt hätte. Ein weiterer Grund für die\nÜberzeugung des Senats, daß die Verlegung der Kabel aus dem\nPlatzbereich hinaus in jedem Fall anstand, sind die beträchtli-\nchen Kosten, die die von der Klägerin als Alterna- tive angeführten\nSicherungsvorkehrungen verursacht hätten. Nicht nur unter\npraktischen, sondern noch mehr unter wirtschaftlichen\nGesichtspunkten war die Trassenänderung dringend geboten. Die auf\nSeite 2 ihres Schriftsatzes vom 29.03.1994 von der Klägerin\nbeantragte Anhörung des Sachverständigen erübrigt sich daher.\n\n16\n\nDie Kosten der Kabelreparatur hat der Sachverstän- dige Wolf\ngeprüft und aus den von der Klägerin für Reparatur und spätere\nUmlegung geltendgemachten Gesamtkosten herausgerechnet. Sie\nbelaufen sich auf 2.669,55 DM. Hinzukommt der Gebührenausfall von\n21,95 DM, gegen dessen pauschalierende Festle- gung schon im\nHinblick auf die relative Geringfü- gigkeit des Betrages und die\npraktischen Schwie- rigkeiten einer konkreten Berechnung keine\nBeden- ken bestehen (§ 287 ZPO). Die Planberichtigungsko- sten\ngehörten dagegen zu dem Aufwand, den die an- stehende Umlegung\nohnehin erfordert hätte. Daß die Pläne unabhängig davon allein\nwegen der Reparatur für die wenigen verbleibenden Tage auch vorab\nnoch geändert werden mußten, ist weder vorgetra- gen noch\nanzunehmen. Ungerechtfertigt ist auch der Ansatz pauschaler\nWertminderungskosten. Auch insoweit ist nicht auf den Zustand des\nFernmelde- netzes nach der vorläufigen Instandsetzung Anfang Mai\n1989, sondern auf das Ergebnis der anschlie- ßenden Umlegung\nabzustellen. Dabei ist weder zu erkennen, inwiefern diese zu einem\nMinderwert des Kabelsystems geführt haben könnte, noch wäre ein\netwaiger solcher Minderwert durch den Kabelschaden vom 03.05.1989\nverursacht. Das Regulierungsabkom- men der Klägerin mit dem\nVersicherungsverband, das in dieser Hinsicht eine Schadensfiktion\nvorsieht, braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu\nlassen.\n\n17\n\nVerzugszinsen stehen der Klägerin für die Zeit ab 01.05.1990 nur\nin der beantragten Höhe von 7,3 % zu. Ein entsprechender\nZinsschaden ist durch Bl. 20, 21 d.A. hinreichend belegt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 9.541,17 DM Beschwer der\nBeklagten: 2.691,50 DM Beschwer der Klägerin: 6.849,67 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-22/11-u-134-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-22/11-u-134-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313593","retrieved":"2026-07-09 03:45:03.769234+00:00"}}