{"status":"available","doknr":"OLD313594","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0620.16WX86.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-20","aktenzeichen":"16 WX 86/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Betreuer begehrt die Erteilung einer allgemei- nen\nvormundschaftsgerichtlichen Ermächtigung zur Ver- fügung über das\nGirokonto und andere Bankeinlagen der Betreuten bis zum Betrag von\n5.000,-- DM. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluß vom 25.11.1993\neine einmalige Ermächtigung zur Verfügung über 5.000,-- DM erteilt\nund den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete\nBeschwerde blieb erfolglos. Beide Vorinstanzen sind der Ansicht,\neiner allgemeinen Er- mächtigung in dem beantragten Sinne bedürfe\nes nicht, da Verfügungen über Bankguthaben bis zu 5.000,-- DM\nungeachtet der Höhe des Bankguthabens gemäß § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB\nohnehin genehmigungsfrei seien. Mit der weiteren Beschwerde\nverfolgt der Betreuer sein Ziel fort.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 69 g FGG zulässig. In\nder Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und\nzur Zurückverweisung, weil der Beschluß auf einer fehlerhaften\nAnwendung des Rechtes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nDer Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ermächti- gung nach\n§§ 1908 i, 1825 BGB für Bankgeschäfte bis 5.000,-- DM konnte nicht\nmit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe einer solchen\nnicht, weil diese Verfügungen nach §§ 1908 i , 1813 Abs. 1 Nr. 2\nBGB genehmigungsfrei seien. Wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinn\nder letztgenannten Vorschrift ergibt, ist wegen des dort genannten\nGrenzwertes von 5.000,-- DM nicht auf die einzelne Verfügung,\nsondern vielmehr auf die Höhe des Gesamtanspruches abzustellen (Er-\nman/Holzhauer, BGB Kommentar, 9. Aufl., § 1813 Rdnr. 3;\nPalandt-Diederichsen, BGB Kommentar, 53 Aufl., § 1813 Rdnr. 3;\nMünchener Kommentar-Schwab, BGB Kommen- tar, 3. Aufl., § 1813 Rdnr.\n8; Soergel-Damrau, BGB Kommentar, Nachtrag zur 12. Aufl., zu § 1813\nRdnr. 2; Beitzke-Lüderitz, Familienrecht, 26. Aufl., S. 392).\nDieser Grundsatz beruht auf dem gesetzgeberischen Wil- len bei\nSchaffung des BGB und ist im übrigen allgemein anerkannt. Bereits\nin den Motiven zu § 1669 des ersten Entwurfes zum BGB (Band IV S.\n1126), der Vorgängervor- schrift des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 , ist\nhierzu ausge- führt: \"............für die ........bestimmte\nAusnahme ist, wie auch die Fassung ergibt , nicht der Betrag der\nLeistung, sondern des Anspruches maßgebend, so daß der Vormund,\nwenn der Betrag des Anspruches 300,-- DM übersteigt, auch\nTeilzahlungen, welche jenen Betrag nicht übersteigen, ohne\nGenehmigung des Gegenvormundes wirksam nicht entnehmen kann.\" Auf\ndiese Begründung ist auch in den Protokollen zum zweiten Entwurf\ndes BGB (Band IV S. 782) noch einmal ausdrücklich verwie- sen\nworden.\n\n5\n\nAllerdings hat ein Teil der Rechtsprechung und Lehre, dem die\nangefochtene Entscheidung folgt, in jüngerer Zeit eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz bei Forde- rungen aus Bankguthaben gebildet. Hier\nsoll es nicht mehr auf die Höhe des Kontenstandes, sondern vielmehr\nnur auf den Einzelbetrag der Verfügung ankommen (Mün- chener\nKommentar-Schwab, a.a.0.; Palandt-Diederichsen, a.a.0.; LG\nSaarbrücken WuB 94, 95 m. ablehnender Anmerkung Holzhauer = Rpfl.\n93, 110 m. ablehnender Anmerkung Wesche, Gleiner Vorgefundene\nBankguthaben des Mündels, Rplf. 85, 482; offenlassend: Jauere-\nnig-Schlechtriem, BGB Kommentar, 7. Aufl. § 1813, Ziffer 2). Diese\nMeinung beruft sich einerseits auf die Begründung des\nRegierungsentwurfes (BT-Drucksache 11/4528, S. 109) zum\nBetreuungsgesetz, mit dem der Grenzbetrag des § 1813 Abs. 1 Ziffer\n2 BGB von 300,-- DM auf 5.000,-- DM erhöht wurde. Dort heißt es,\nmit dieser Anhebung solle ein angemessenes Wirtschaften,\ninsbesonderer ein ausreichender Spielraum für schnell erforderliche\nAusgaben ermöglicht , die Gerichte entlastet und die Arbeit von\nVormündern, Betreuern und Pflegern erleichtert werden. Desweiteren\nargumentieren die Vertreter dieser Gesetzesauslegung damit, das\nAbstellen alleine auf die Höhe des Bankguthabens führe zu\nunsinnigen Ergebnissen; so bedurften bei einem den Betrag 5.000,--\nDM übersteigenden Kontostand auch Abhebungen von Minimalbeträgen\nder nach § 1812 BGB erforderlichen Gehmigung des Gegenvormundes\nbzw. des Vormundschaftsgerichtes, während im gegenteiligen Fall die\nVerfügung über höhere Beträge bis zu 5.000,-- DM genehmigungsfrei\nsei (LG Saarbrücken a.a.0.).\n\n6\n\nDie angeführten Argumente überzeugen nicht. So ist nicht\nersichtlich, daß mit der Begründung des Regie- rungsentwurfes zum\nBetreuungsgesetz eine Abkehr von der bis dahin geltenden und dem\nGesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung des § 1813 BGB getroffen\nwerden sollte. Dies wird auch von niemandem ernsthaft vertreten .\nLediglich für Bankkontenbewegungen soll ausnahmsweise nicht auf die\nAnspruchs- , sondern auf die Verfügungshöhe abgestellt werden. Dies\nläßt sich aber weder dem Gesetzestext noch der hierzu ergangenen\nBegründung des Regierungsentwurfes entnehmen. Die dort genannten -\nZiele angemessenes Wirtschaften, ausrei- chender Spielraum, größere\nFlexibilität und Erleichte- rung der Arbeit von Gerichten und\nBetreuern - werden auch durch die Anhebung des Grenzwertes\njedenfalls mit den Einschränkungen, die derartige Schutznormen\nimmer mit sich bringen, erzielt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich\neine Abkehr von der bekannten Auslegung des § 1813 Abs. 1 Ziffer 2\nBGB gewollt hätte, hätte nichts näher gelegen, als den Begriff\n\"Anspruch\" durch den der \"Verfügung\" zu ersetzen (Anmerkung Wesche\nzu LG Saarbrücken, Rpfl. 93, 109, 110). Daß die Intention des\nGesetzgebers nicht dahin ging, wird auch belegt durch die\nInformationschrift \"Das neue Betreuungs- recht\" des\nBundesjustizministers, aus dessen Haus auch die zitierte Begründung\nzum Regierungsentwurf stammt, und das Informationsheft \"Was Sie\nüber das Betreu- ungsrecht wissen sollten\", welches von dem über\nden Bundesrat ebenfalls am Gesetzgebungsverfahrens betei- ligten\nJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfa- len herausgegeben\nwird. Beide Schriften weisen unmiß- verständlich darauf hin, daß\nBeträge von einem (nicht gesperrten) Girokonto ohne Genehmigung des\nVormund- schaftsgerichtes dann abgehoben werden können, wenn der\nKontostand nicht mehr als 5.000,-- DM beträgt.\n\n7\n\nLetztlich kann auch nur so dem Gesetzeszweck entspro- chen\nwerden. Die §§ 1812 ff. BGB dienen der Kontrolle des Vormundes bzw.\nBetreuers und dem Schutz des Mün- dels bzw. des Betreuten vor\nMißbräuchen. Dieser wäre aber nicht mehr gewährleistet, wenn es\neinem Betreuer möglich wäre, auch ganz erhebliche Beträge ohne\nGeneh- migung und Kontrolle anzunehmen, indem er den Gesamt- betrag\nauf einzelne hintereinander folgende Abhebungen von unter 5.000,--\nDM splittet (Anm. Holzhauer zu LG Saarbrücken WuB 94, 95, 97;\nSpanl, Girokonto in der Vormundschaft , Rpfl. 89, 392, 394). Da\nheute der Zahlungsverkehr im wesentlichen über Bankkonten abge-\nwickelt wird, würde § 1812 BGB für die überwiegende Anzahl der\nGeldgeschäfte über eine derartige Interpre- tation des § 1813 Abs.\n1 Satz 2 BGB jegliche Bedeutung verlieren. Das dortige\nGenehmigungsverfahren könnte und würde wahrscheinlich schon aus\nBequemlichkeits- gründen regelmäßig umgangen werden.\n\n8\n\nEiner wortgetreuen Anwendung des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann\nauch mit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengehalten\nwerden, der Schutz des Betreuten sei schon durch das Erfordernis\nder persönlichen Zuverläs- sigkeit und die Rechnungslegungspflicht\ndes Betreuers gewährleistet. Der Gesetzgeber hat neben diese Erfor-\ndernisse zum weiteren Schutz des Betreuten auch das\nGenehmigungserfordernis des § 1812 BGB mit den Ausnah- men des §\n1813 BGB normiert. Diese Vorschriften exi- stieren nebeneinander\nund ergänzen sich.\n\n9\n\nLetztlich wird durch dieses vom Senat vertretene Ergebnis die\nArbeit der Vormundschaftsgerichte und Be- treuer auch nicht\nwesentlich erschwert oder ausgewei- tet. So sieht § 1825 BGB eine\nallgemeine Ermächtigung vor, womit dem Betreuer beispielsweise\ngestattet wer- den kann, in bestimmten Zeiträumen festgesetzte\nBeträ- ge, deren Höhe sich nach den laufenden Einkünften und\nBedürfnissen des Betreuten unter Einbeziehung eventu- ellen\nSonderbedarfs richten kann, abzuheben. Bei der Erteilung einer\nsolchen Ermächtigung handelt es sich um einen einmaligen\neinfachgelagerten Vorgang, der für die Zukunft wirkt und lediglich\nvon Zeit zu Zeit einer gewissen Anpassung bedarf.\n\n10\n\nDa für die hier beantragte Entscheidung nach § 1825 BGB bisher\nkeine ausreichenden Feststellungen, insbe- sondere zur Frage der\nregelmäßigen Einkünfte und der gewöhnlichen Unterhaltskosten\ngetroffen sind, sieht sich der Senat gehindert, in der Sache selbst\nzu ent- scheiden.\n\n11\n\nVors. Richter am OLG Dr. Schuschke ist wegen Urlaubs an der\nUnterschrifts- leistung verhindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-20/16-wx-86-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1812","ref_norm":"1812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1825","ref_norm":"1825","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-20/16-wx-86-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313594","retrieved":"2026-07-09 03:45:03.873339+00:00"}}