{"status":"available","doknr":"OLD313601","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0616.18U248.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-16","aktenzeichen":"18 U 248/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein\nSchadensersatzanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823\nBGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG gegen die Beklagten aus dem\nEreignis vom 21.12.1990 in K., L.-Platz besteht nicht. Denn es\nspricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der\nKläger in den Tatbestand der Rechtsgutverletzung durch den\nBeklagten zu 1) eingewilligt hat.\n\n3\n\nZwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich\nmit seinem Lkw VW LT 28 gegen die linke Seite des Pkw Jaguar des\nKlägers gestoßen ist. Denn der gerichtlich beauftragte\nSachverständige D. hat im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls die\nBeschädigung im unteren vorderen Bereich der Fahrertür, wie sie auf\nden Lichtbildern F 5 - 7 des Gutachtens zu erkennen ist, sehr\nwahrscheinlich auf den Anstoß durch den Lkw zurückzuführen ist.\nDamit stimmt die Bekundung des Beklagten zu 1) als Partei vor dem\nLandgericht überein, wonach er beim Zurücksetzen mit dem Lkw hinten\nrechts in den Pkw gefahren ist, wobei er nach seiner Annahme die\nlinke Türseite beschädigt hat.\n\n4\n\nDas Gutachten D. ergibt jedoch auch, daß jedenfalls ein Teil der\nSchäden nicht durch diesen Anstoß herbeigeführt worden ist. Das\ngilt für die Anstreifung der seitlichen Verlängerung der\nFrontstoßstange und für die Beschädigung im vorderen Bereich des\nhinteren linken Seitenteils knapp oberhalb der Schwelleroberkante.\nDas Gutachten des Sachverständigen D. stimmt insoweit mit dem\nGutachten des von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen\nS. überein, der die Beschädigungen am Pkw in ihrer Gesamtheit dem\nrückwärtsfahrenden Lkw des Beklagten zu 1) nicht zuordnen konnte.\nAuch der Beklagte zu 1) hat bei seiner Vernehmung nicht bekunden\nkönnen, daß die Schäden an der Frontstoßstange und am hinteren\nlinken Seitenteil durch den Anstoß verursacht worden sind.\n\n5\n\nIst danach nicht bewiesen, daß sämtliche Beschädigungen an der\nlinken Fahrzeugseite, die Eingang in die Schadensberechnung\ngefunden haben, durch den Anstoß verursacht worden sind, so kann\nsich daraus bereits der Verdacht einer Manipulation zu Lasten der\nBeklagten zu 2) ergeben.\n\n6\n\nAuffällig ist ferner, daß das Unfallgeschehen für die\nbeteiligten Fahrzeughalter ohne persönliches Risiko war. Der Pkw\ndes Klägers war geparkt, in dem Fahrzeug befand sich niemand. Der\nBeklagte zu 1) fuhr mit einem kleinen Lkw langsam rückwärts. Eine\nGefährdung seiner eigenen Person durch den rückwärtigen Anstoß war\ndanach so gut wie ausgeschlossen.\n\n7\n\nDas Unfallgeschehen ergibt klar und eindeutig die volle Haftung\ndes Beklagten zu 1). Denn wer beim Rückwärtsfahren gegen einen\nordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw stößt, ist in vollem\nUmfang schadensersatzpflichtig. Die Kollision mit einem stehenden\nFahrzeug ist die am leichtesten zu konstruierende Form des\nZusammenstoßes. Auch die dem Beklagten zu 1) zur Last fallende\nUnaufmerksamkeit beim Rückwärtssetzen ist typisch für gestellte\nUnfälle.\n\n8\n\nDer Unfall ereignete sich offenbar ohne Augenzeugen, obgleich er\nam Tage nachmittags geschah und der L.-Platz in einem dicht\nbebauten Wohngebiet liegt. Der Beklagte zu 1) rief zwar die Polizei\nherbei. Die Beamten haben eine Unfallaufnahme jedoch abgelehnt,\nweil es sich nach ihrer Auffassung um einen Bagatellschaden\nhandelte, worauf die auf den Lichtbildern erkennbaren\nBeschädigungen auch hindeuteten. Polizeiliche Feststellungen an Ort\nund Stelle, die Grundlage einer weiteren Aufklärung des Geschehens\nhätten sein können, wurden damit nicht getroffen. Entgegen der\nMeinung der Polizeibeamten, es handele sich um einen\nBagatellschaden, macht der Kläger einen Fahrzeugschaden von netto\nrund 8.300,00 DM geltend.\n\n9\n\nDer Pkw des Klägers stellt ein relativ wertvolles Fahrzeug der\nsog. Luxusklasse dar. Es handelt sich um einen Pkw Jaguar mit einer\nLeistung von 124 kw, der zwar bereits fast 14 Jahre alt war im\nZeitpunkt des Unfalls, aber immerhin noch einen\nWiederbeschaffungswert von 20.000,00 DM hatte. Demgegenüber war der\nLkw des Beklagten zu 1) 12 Jahre alt und wies zum Teil erhebliche\nRostschäden auf, wie die Lichtbilder zeigten. Es ist ein typisches\nAnzeichen für gestellte Unfälle, daß das Fahrzeug des Geschädigten\nrelativ wertvoll ist, dasjenige des Schädigers hingegen nicht. Denn\ndie Beseitigung von Schäden an einem Pkw einer gehobenen\nFahrzeugklasse verursacht erfahrungsgemäß einen höheren Aufwand als\nbei Pkw unterer Preisklassen. Der Lkw ist auch nicht instandgesetzt\nworden, der Beklagte zu 1) hat ihn vielmehr zwischenzeitlich\nverkauft. Infolgedessen stand das Fahrzeug für eine Rekonstruktion\ndes Unfalls und für eine nähere Untersuchung, etwa auf Lackspuren\nnicht mehr zur Verfügung.\n\n10\n\nDer Kläger seinerseits hat seinen Pkw reparieren lassen, ohne\nzuvor der Beklagten zu 2) Gelegenheit zu einer Besichtigung zu\ngeben. Zwar ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, der\ngegnerischen Haftpflichtversicherung eine eigene Untersuchung\nseines Fahrzeugs zu gestatten. Ein solches Verhalten paßt aber in\ndas Bild eines gestellten Unfalls, weil dadurch der gegnerischen\nHaftpflichtversicherung die Möglichkeit zu einer eigenen\nÜberprüfung am Fahrzeug selbst genommen wird. Ein Geschädigter, der\nnichts zu verbergen hat, hat normalerweise keinen Anlaß, der\nHaftpflichtversicherung des Gegners die Besichtigung des Fahrzeugs\ndurch einen Sachverständigen zu verweigern.\n\n11\n\nDer Kläger hat sein Fahrzeug nicht entsprechend dem von ihm\neingeholten Schadensgutachten reparieren lassen, sondern, wie das\nPrivatgutachten S. ergibt, nicht sach- und fachgerecht\ninstandsetzen lassen. Auch das kann darauf hindeuten, daß der\nKläger den Unfall verabredet hat, um bei Abrechnung auf\nGutachtenbasis einen möglichst hohen Geldbetrag zu erlangen,\nwenngleich der Senat nicht verkennt, daß der Geschädigte in der\nVerwendung des ihm gem. § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Betrages frei\nist. Die notdürftige Reparatur führt andererseits dazu, daß eine\nnähere Untersuchung des Pkw's etwa auf Alt- oder Vorschäden nicht\nmehr möglich ist, wodurch die Aufklärung jedenfalls erschwert\nworden ist.\n\n12\n\nWeiteres Anzeichen für einen gestellte Unfall ist, daß der Lkw\ndes Beklagten zu 1) erst zwei Monate vor dem Unfall bei der\nBeklagten zu 2) haftpflichtversichert worden ist, der Beklagte zu\n1) keinen Schadensfreiheitsrabatt hatte, ein solcher durch die\nEinstandspflicht der Beklagten zu 2) für das Unfallereignis\ndemzufolge auch nicht verlorengehen konnte.\n\n13\n\nDer Kläger hat schließlich in der Klageschrift vorgetragen, sein\nPkw sei vor dem Schadensfall unbeschädigt gewesen. Das von ihm\nvorgelegte Schadensgutachten ergibt jedoch, daß jedenfalls an der\nrechten Türseite ein Schaden bereits vor dem Unfall vorhanden\nwar.\n\n14\n\nAufgrund der dargelegten Indiztatsachen scheidet ein\nSchadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus. Es kann\ndahinstehen, ob wegen der besonderen Anhäufung von\nVerdachtsmomenten der Beweis des ersten Anscheins für einen\ngestellten Unfall spricht mit der Folge, daß es Sache des Klägers\nwäre, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu\nentkräften. Jedenfalls würde auch dann, wenn den Beklagten ein\nAnscheinsbeweis nicht zugute käme, die Beweislast für die\nEinwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung also bei ihnen\nverbliebe, die Häufung der für die Manipulation sprechenden\nBeweisanzeichen eine solche Einwilligung ganz überwiegend\nwahrscheinlich machen. Zwar hat der Schädiger und damit auch dessen\nVersicherer die volle Beweislast dafür, daß der vermeintliche\nUnfallschaden auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung\nverbundenen Absprache der Beteiligten beruht, jedoch setzt eine\ndahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch\nlückenlose Gewißheit voraus. Eine Häufung von Beweisanzeichen für\neine Manipulation kann insoweit ausreichen. Dabei darf bei der\nBeweisführung durch Indizien nicht nur jedes Beweisanzeichen für\nsich gewertet, sondern es muß eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung\naller Umstände vorgenommen werden. Mit den aufgeführten Indizien\nwird bei der erforderlichen Gesamtschau die notwendige erhebliche\nWahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, daß der Unfall nicht\nohne den Willen des Klägers stattgefunden hat. Diese Überzeugung\nwird dadurch gestützt, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, die\nBeweisanzeichen in irgendeiner Weise zu entkräften.\n\n15\n\nDanach hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen, so daß\ndie Berufung keinen Erfolg haben kann.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 17.042,42\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-16/18-u-248-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-16/18-u-248-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313601","retrieved":"2026-07-09 03:45:04.655503+00:00"}}