{"status":"available","doknr":"OLD313604","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0615.11U26.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-15","aktenzeichen":"11 U 26/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen\nKlageabweisung.\n\n3\n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin weder aufgrund vertraglicher\nVerpflichtung noch nach Rechtsscheinsgrundsätzen Bezahlung der am\n01.07.1991 bei ihr bestellten und ausgelieferten Getränke.\n\n4\n\nDer Beklagte wurde zunächst als Gründer einer GmbH, nämlich der\nH. und K. Großhandelsgesellschaft mbH, jedenfalls in Höhe der noch\nnicht geleisteten Einlage, maximal bis zu 2.500,00 DM, verpflichtet\n(vgl. BGHZ 80, 129, 135; BGH NJW 78, 1978; BGH WM 80, 955 m.w.N.).\nEs handelt sich um ein Geschäft im Gründungsstadium der erst am\n31.10.1991 eingetragenen GmbH. Seine persönliche Haftung für die\nVerbindlichkeiten der Vorgesellschaft enden jedenfalls bei der\nEntstehung der GmbH durch Eintragung im Handelsregister.\n\n5\n\nDa bei der Bestellung am 01.07.1991 die Frage der Person des\nVertragspartners nicht angesprochen wurde, die Bestellung aber in\nden Geschäftsräumen des Getränkegroßhandels erfolgte, handelt es\nsich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der\ntatsächliche Betriebsinhaber als Vertragspartner verpflichtet wird\n(siehe dazu BGH NJW 90, 2678; BGH NJW 84, 1347; BGH BB 90, 86). Der\nerwiesene Sachverhalt rechtfertigt keine Haftung des Beklagten aus\ndiesem Gesichtspunkt.\n\n6\n\nInhaberin des Getränkegroßhandels war zur damaligen Zeit die H.\nund K. Großhandels mbH in Gründung. Dies ergibt sich zweifelsfrei\nals Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit den vorgelegten\nUnterlagen.\n\n7\n\nDie von der Zeugin K. geschilderte Gründung einer GmbH durch\nihren Ehemann und Herrn H. Ende 1990/Anfang 1991 wird durch den\nvorgelegten Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde vom\n16.12.1990 und die Eintragung im Handelsregister des AG Kerpen\nbestätigt. Gegenstand dieses Unternehmens war ein Lebensmittel- und\nGetränkegroßhandel, den der Beklagte zunächst als Gewerbe unter\nseinem Namen angemeldet hatte und mit Beteiligung von Herrn H. bis\nEnde 1990 betrieben hat. Unter Berücksichtigung der zur Zeit der\nBestellung verwendeten Firma, wie sie aus dem Bestellformular\nersichtlich ist, \"H. und K., Frischdienst und Getränkegroßhandel\",\nkommt als Unternehmensträgerin des im Geschäftslokal in F.,\nM.straße betriebenen Unternehmens nur die damals in Gründung\nbefindliche GmbH in Betracht. Denn die Namen der Beteiligten, die\nBezeichnung \"Großhandel\" und der Gegenstand des Geschäftsbetriebs\nstimmen überein. Offensichtlich handelte es sich um eine\nNiederlassung der zunächst in Kerpen ansäßigen GmbH, oder es wurde\ndie erst am 06.01.1994 eingetragene Sitzverlegung nach F.\ntatsächlich bereits 1991 vorgenommen.\n\n8\n\nAnhaltspunkte für eine Zuordnung des von dem Zeugen He.\naufgesuchten Betriebes zu einem anderen Betriebsinhaber als der\nGmbH in Gründung sind nicht erkennbar. Die von der Klägerin\nbehauptete Gründung einer zweiten GmbH in F. wurde von ihr nicht\nweiter konkretisiert und ist nicht belegt. Ebenso fehlt es an einem\nausreichenden Sachvortrag und konkreten Hinweisen, daß der Beklagte\nund der Zeuge H. neben der GmbH in Gründung noch eine weitere\nGesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als oHG mit\ngleicher geschäftlicher Ausrichung betrieben haben. Der Beklagte,\nder bis Ende 1990 den Großhandel unter seinem Namen geführt hatte,\nkommt ebenfalls nicht als Betriebsinhaber in Betracht. Nach eigenen\nAngaben, die seine Ehefrau bestätigt hat, ruhte dieses Geschäft\nseit 01.01.1991. Im übrigen spricht das von dem Zeugen He.\nausgefüllte Formular mit der Firma: \"H. und K.\" gegen eine\nEinzelfirma spricht ebenso wie der Ort des Geschäftslokals. Sitz\ndes vom Beklagten betriebenen Großhandels war nämlich Sp. und nicht\nF. (vgl. dazu die Gewerbegenehmigung vom 01.03.1990 und die\nGewerbeabmeldung vom 31.01.1992). Für das Bestehen einer in diesem\nZusammenhang von der Klägerin angesprochenen oHG, wohl in\nFortführung der Einzelfirma des Beklagten, fehlt es bereits an der\nerforderlichen Eintragung ins Handelsregister, § 106 HGB. Ferner\nhaben der sonstige Sachvortrag und die Beweisaufnahme dazu\nkeinerlei Hinweise ergeben. Daß Betriebsinhaberin und damit\nVertragspartnerin der Klägerin die GmbH in Gründung geworden ist,\nhat die Klägerin bereits in erster Instanz selber angenommen.\n\n9\n\nDa die Getränkebestellung im Einverständnis mit dem Beklagten\nals Gründer der Gesellschaft erfolgte, was nach der Aussage der\nZeugin K. angenommen werden muß, wurde dieser bis zur Eintragung\nder GmbH insoweit verpflichtet, als er seiner Einlagenschuld in\nHöhe von 2.500,00 DM noch nicht nachgekommen war. Mit Eintragung\nder GmbH ins Handelsregister am 31.10.1991 (vgl. AG Kerpen, HRB\n1754) entfällt allerdings die Haftung der Gründer (siehe BGHZ 80,\n129, 144 m.w.N.).\n\n10\n\nDie Frage, ob der Beklagte als Handelnder gemäß § 11 Abs. 2\nGmbHG haftet, weil er möglicherweise wie ein Geschäftsführer\naufgetreten ist und die streitgegenständliche Bestellung aufgegeben\nhat, kann dahinstehen, denn auch diese Haftung würde mit Eintragung\nder Gesellschaft erlöschen (vgl. BGH a.a.O., Seite 143 f.; BGHZ 80,\n182).\n\n11\n\nEine neben der Gründer- und Handelndenhaftung und unabhängig von\ndieser in Betracht kommende Haftung aus Rechtsscheinsgrundsätzen\n(entsprechend § 179 BGB) kann entgegen der Meinung der Klägerin im\nvorliegenden Fall nicht festgestellt werden.\n\n12\n\nZwar hat der hier für die GmbH in Gründung Handelnde -\nvermutlich der Zeuge H. - bei der Getränkebestellung nicht deutlich\ngemacht, daß der Vertrag mit einer GmbH oder einer GmbH in\nGründung, also einer juristischen Person mit beschränkter Haftung,\nabgeschlossen wird. Ein für das Unternehmen Handelnder, sei es\ndessen Geschäftsführer, sei es ein Angestellter, der die\nGesellschaft vertritt, haftet für die Verpflichtungen aus diesem\nGeschäft in vollem Umfang, wenn bei Vertragsabschluß wegen\nfehlenden Hinweises der Eindruck entsteht, daß mindestens ein\nInhaber unbeschränkt haftet (vgl. dazu BGH NJW 90, 2678; BGH NJW\n91, 2627). Das ist hier der Fall, wie die vom Vertreter He.\nverwendete Betriebsbezeichnung zeigt. Diese Haftung setzt weiter\nein Handeln in Vertretung für das Unternehmen voraus, also ein\nTätigwerden des Geschäftsführers oder eines in Vertretung\nhandelnden Angestellten. Der Beklagte, der der Aussage der Zeugin\nK. zufolge bis Herbst 1991 bei der GmbH angestellt war, hat jedoch\nnicht als Vertreter der GmbH in Gründung mit dem Zeugen He.\nverhandelt. Nach Aussage des Zeugen hat ein ihm namentlich\nunbekannter oder jedenfalls nicht sicher bekannter Mann aus\nWestdeutschland die Bestellung aufgegeben, den er eventuell\nwiedererkennen würde. Der aus Sp. stammende Beklagte scheidet somit\nals Besteller aus. Es kann darüber hinaus nicht sicher festgestellt\nwerden, daß er die zweite Person war, die bei der Bestellung\nanwesend war. Allein seine mitteldeutsche Herkunft reicht zu einer\nIdentifizierung nicht aus. Die vom Kläger dazu beantragte\nnochmalige Vernehmung des Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem\nBeklagten kam nicht in Betracht, § 398 ZPO. Die Aussage des Zeugen,\nder umfassend vor dem Rechtshilfegericht gehört wurde, würdigt der\nSenat in gleicher Weise wie das Erstgericht. Zur Identifizierung\ndes Beklagten als anwesende zweite Person ist er ungeeignet, da er\nnach eigenen Angaben allenfalls den Besteller wiedererkennen\nwürde.\n\n13\n\nSelbst wenn zugunsten der Klägerin die Anwesenheit des Beklagten\nbei der Getränkebestellung unterstellt wird, fehlt es an einer\nausreichenden geschäftlichen Tätigkeit seinerseits. Denn die aus\nWestdeutschland stammende Person hat die Bestellung aufgegeben,\nwährend der zweite Mann, dessen Stellung auch dem Zeugen He.\nunbekannt blieb, daneben saß, ohne selber tätig zu werden. Nachdem\nauch sonst keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete\nBeteiligung dieser Person an der Bestellung oder an eventuell\nvorangegangenen Verhandlungen vorliegen, kann lediglich deren bloße\nAnwesenheit bei den Vertragsverhandlungen festgestellt werden.\nSelbst wenn diese mit Billigung des - unterstellt - anwesenden\nBeklagten geführt worden wären, stellt sich sein gesamtes Verhalten\nnicht als Auftreten eines Vertreters des Unternehmens und als ein\nHandeln für dieses da (vgl. dazu BGH NJW 91, 2627).\n\n14\n\nAndere Anknüpfungspunkte für die von der Klägerin geltend\ngemachte Rechtsscheinshaftung sind nicht ersichtlich. Insbesondere\nliegt keine geduldete Fortführung der Einzelfirma vor, da dazu aus\nden bereits dargelegten Gründen kein Rechtsschein gesetzt\nwurde.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n6.221,39 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-15/11-u-26-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-15/11-u-26-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313604","retrieved":"2026-07-09 03:45:04.957293+00:00"}}