{"status":"available","doknr":"OLD313606","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0614.9U118.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-14","aktenzeichen":"9 U 118/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten\nEntschä-digung aus einer für das Leasingfahrzeug Jaguar XJS V 12\nCabrio, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen\nKaskoversicherung. Das Fahrzeug war im Jahre 1989 von der damaligen\nLebensgefähr-tin des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin H.,\nfür die Klägerin angeschafft worden und wurde seither immer wieder\neinmal der Zeugin H. überlas-sen, wie umgekehrt auch der\nGeschäftsführer der Klägerin mit Fahrzeugen der Zeugin H. fuhr.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Zeugin\nH. habe während einer Tagung in Köln vom 14. - 18. Mai 1990 das\nFahrzeug benutzt, sei am Abend des 16.05.1990 mit dem Wagen nach\nDüsseldorf gefahren und habe ihn dort auf einem Parkplatz in der\nInnenstadt abgestellt. Als sie das Fahrzeug am 18.05.1990 wieder\nhabe abholen wollen, sei es verschwunden gewesen. Auf die daraufhin\nvon der Zeugin H. erstattete Diebstahlsanzeige hin sei ein\nErmittlungsverfahren eingeleitet worden, das aber ohne Ergebnis\ngeblieben sei. Sie, die Klägerin, habe sodann ein Ersatzfahrzeug\ngeleast, so daß sie gemäß § 13 Abs. 2 und 10 AKB die\nNeupreisentschä-digung beanspruche. Hiervon stehe der Leasingfirma\nein Betrag von 50.479,16 DM zu und ihr selbst abzüglich der\nSelbstbeteiligung von 650,00 DM die übrigen 60.844,84 DM.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, 50.479,16 DM an\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\ndie F. Leasing GmbH, nebst 12 % Zinsen\nseit dem 15. Oktober 1990 zu zahlen;\n\n14\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an sie\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n60.844,84 DM nebst 12 % Zinsen seit dem\n21.12.1990 zu zahlen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nSie hat den Eintritt eines\nVersicherungsfalles bestritten und behauptet, es bestünde eine\nerheb-liche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Fahrzeug-diebstahl\nnur vorgetäuscht worden sei. Bereits kurz zuvor, im März 1990, sei\nder Zeugin H. ein PKW der Marke BMW 735 i entwendet worden, und in\nbeiden Entwendungsfällen habe die Staatsanwalts-chaft gegen sie ein\nErmittlungsverfahren eingelei-tet, da der Verdacht bestanden habe,\ndaß es sich nur um vorgetäuschte Versicherungsfälle handelte. Auch\nder von der Zeugin H. geschilderte Ablauf des Geschehens im\nZusammenhang mit der Fahrzeugentwen-dung begründeten erhebliche\nZweifel am Eintritt eines Versicherungsfalles. Danach habe sich die\nZeugin H. am 16.05.1990 gegen 24.00 Uhr in Düssel-dorf mit zwei ihr\nunbekannten Herren getroffen, die sie am Vortage in einer Kölner\nJazzkneipe ken-nengelernt gehabt habe und von denen sie lediglich\ndie Vornamen gekannt habe. Von diesen Begleitern habe sie sich in\nder Nacht nach Köln zurückfahren lassen und den Jaguar in\nDüsseldorf zwei Tage lang auf einem Parkplatz stehen lassen.\nLetztlich entscheidend für die Annahme einer\nDiebstahlsvor-täuschung sei allerdings die Tatsache, daß nach einem\nvon ihr eingeholten Schlüsselgutachten von dem übergebenen\nSchlüsselsatz des Fahrzeugs ein kompletter Schlüsselsatz\nnachgefertigt worden sei, der aber fehle.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der\nZeugin H. und eines weiteren Zeugen zur Frage der\nFahrzeug-schlüssel durch das angefochtene Urteil, auf des-sen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon\nkeinen äußeren Sachverhalt bewiesen, der mit hinreichender\nSi-cherheit auf eine Entwendung des Jaguar schließen lasse. Die\nDarstellung der Zeugin H. zum Dieb-stahlsgeschehen weise derart\nviele Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, insbesondere\nzu ih-rer früheren Aussage im Ermittlungsverfahren, daß ihr nicht\ngeglaubt werden könne.\n\n26\n\n \n\n27\n\nGegen das der Klägerin am 06.07.1993\nzugestellte Urteil hat diese am 04.08.1993 Berufung einge-legt, die\nsie nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfist bis zum\n15.11.1993 mit einem am 09.11.1993 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Klägerin beanstandet die Würdigung\nder Aussage der Zeugin H. durch das Landgericht und rügt den\nUmstand, daß der Zeugin bei ihrer Vernehmung die angeblichen\nWidersprüche zu ihrer Aussage im Er-mittlungsverfahren nicht\nvorgehalten und ihr nicht Gelegenheit gegeben worden sei, diese\nWidersprüche auszuräumen. Im übrigen, so meint die Klägerin,\nbeträfen die Ungereimtheiten lediglich weniger be-deutsame\nRandgeschehnisse, an die sich die Zeugin nach so langer Zeit nicht\nmehr genau habe erinnern können.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\n\n33\n\ndie Beklagte zu verurteilen, DM 50.479,16\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\nnebst 12 % Zinsen seit dem 15. Oktober\n1990 an die F. Leasing GmbH, unter Angabe des Ak-tenzeichens\nLeasingsvertrag............, zu zahlen;\n\n37\n\ndie Beklagte darüber hinaus zu verurteilen,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nan die Klägerin DM 60.844,84 nebst 12 %\nZin-sen seit dem 21. Dezember 1990 zu zahlen;\n\n41\n\nder Klägerin zu gestatten, eine Sicherheit\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nauch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroß-bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\n \n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nSie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, daß die\nWidersprü-che in den verschiedenen Aussagen der Zeugin H.\nkeinesfalls nur das Randgeschehen beträfen, viel-mehr wesentliche\nDetails des damaligen Geschehens.\n\n51\n\n \n\n52\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nbeiderseitigen Vor-bringens wird auf die Schriftsätze der Parteien\nBe-zug genommen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDie Ermittlungsakte 311 Js 171/91 StA\nDüsseldorf war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n55\n\n \n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n57\n\n \n\n58\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen.\n\n61\n\n \n\n62\n\nAuch der Senat ist der Ansicht, daß die\nKlägerin den Eintritt eines entschädigungspflichtigen\nVersi-cherungsfalles nicht bewiesen hat. Zur Begründung wird\nzunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im\nangefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat in vollem\nUmfang folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Er teilt insoweit nicht die\nAuffassung der Klägerin, daß die Widersprüche in den Darstellungen\nder Zeugin H. zu den äußeren Vorgängen im Zusammenhang mit dem\nbehaupteten Fahr-zeugdiebstahl lediglich Randgeschehnisse\nbetreffen, an die man sich erfahrungsgemäß nach einiger Zeit nicht\nmehr in allen Einzelheiten genau erinnern kann. Dies gilt\ninsbesondere für den Vorgang des Abstellens des Fahrzeugs in\nDüsseldorf und die Vor-gänge in Bezug auf die geplante Abholung des\nFahr-zeugs am nächsten oder übernächsten Tag, wozu das Landgericht\nbereits ausführlich Stellung genommen hat (S. 6 Mitte bis S. 8 oben\ndes angefochtenen Ur-teils).\n\n63\n\n \n\n64\n\nAbgesehen davon ist der Klägerin aber\nder Beweis eines äußeren Bildes einer entschädigungspflichti-gen\nFahrzeugentwendung im Sinne der vom Landgericht zitierten, in\nFällen der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden\nBeweisgrundsätze auch deshalb nicht gelungen, weil nicht alle vor\ndem behaupteten Diebstahlgeschehen vorhanden gewesenen\nFahrzeug-schlüssel vorgelegt werden konnten und hierzu auch keine\nplausible Begründung gegeben worden ist. Zu einem in sich stimmigen\näußeren Bild, dem mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit eine nach\nden Versi-cherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugent-wendung\nentnommen werden kann, gehört nach Meinung des Senats auch, daß der\nVersicherungsnehmer sämt-liche Fahrzeugschlüssel vorweisen oder das\nFehlen von Schlüsseln plausibel erklären kann. Insoweit liegen\naber, wie in der mündlichen Verhandlung er-örtert worden ist, die\nVoraussetzungen für das äu-ßere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht\nvor. Nach dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen Wrobel vom\n24.08.1990 fehlen ein Originalschlüssel für das Zündschloß und das\nvom Schlüssel Nr. 5, passend auf alle Schlösser außer dem\nZündschloß, hergestellte Duplikat. Daß es sich bei dem fehlenden\nOriginal-zündschlüssel um denjenigen Schlüssel handelt, den der\nZeuge F., der bei der Zeugin H. als Hausmeister arbeitet, verloren\nund nicht wiedergefunden hat, kann nicht angenommen werden. Der\nZeuge F. konnte bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht\nsi-cher sagen, daß es sich bei dem verlorengegangenen und nicht\nwiedergefundenen Schlüssel um einen Zünd-schlüssel handelte; er\nmeinte lediglich sagen zu können, daß er den Tankschlüssel\n\"wahrscheinlich\" nicht verloren habe; erinnern konnte er sich aber\nnicht. Dafür, daß im Gegenteil der Originalschlüs-sel für das\nZündschloß vom Zeugen F. wiedergefunden wurde, spricht die\nTatsache, daß laut Schlüsselgu-tachten gerade vom Schlüssel Nr. 1\n(Originalzünd-schlüssel mit starken Gebrauchsspuren) ein Duplikat\nvorliegt, nämlich der Schlüssel Nr. 7, und es sich hierbei\nersichtlich um eine der beiden Kopien han-delt, die der Zeuge F.\nvon dem wiederaufgefundenen Schlüssel hatte machen lassen. Zwar\nweist auch der Schlüssel Nr. 5 Kopierspuren auf; dieser Schlüssel\nist aber kein Zündschlüssel, vielmehr ein Schlüssel für die übrigen\nSchlösser des Fahrzeugs, so daß die davon gezogene Kopie auch kein\nZündschlüssel sein kann. Es fehlt mithin der Originalzündschlüssel\nNr. 1 sowie das vom Schlüssel Nr. 5 angefertigte Duplikat, das auf\ndie übrigen Schlösser paßt, ohne daß die Klägerin hierzu plausible\nErklärungen ab-gegeben hat. Ungereimt sind in diesem Zusammenhang\nauch die Angaben der Zeugin H., die einerseits bei der Polizei\nangegeben hat, sie habe zwei Schlüssel besessen, nämlich einen\nZünd- und einen Türschlüs-sel (Bl. 16 der BA), beim Landgericht\ndagegen bekundet hat, sie habe einen Originalschlüssel und zwei\nKopien besessen. Soweit seitens der Klägerin erstinstanzlich\nvorgetragen worden ist, der Zeuge F. habe zwei kleine nachgemachte\nSchlüssel für Kof-ferraum, Tank- und Handschuhfach nach Rücksprache\nmit der Zeugin H. weggeworfen, weil diese nicht gepaßt hätten und\naus diesem Grunde nicht verwend-bar gewesen seien, widerspricht\ndieser Vortrag der Aussage des Zeugen F. vor dem Landgericht,\nwonach er \"die beiden anderen Schlüssel\", d.h. die von dem\nwiederaufgefundenen Schlüssel angefertigten beiden Kopien, der\nZeugin H. gegeben hatte.\n\n65\n\n \n\n66\n\nIst nach alledem davon auszugehen, daß\nein weiterer Zündschlüssel und ein weiterer Schlüssel für alle\nanderen Schlösser vor dem behaupteten Fahrzeugdieb-stahl vorhanden\nwaren, aber nicht vorgelegt worden sind, und kann dieser Umstand\nauch nicht plausibel erklärt werden, kann ein in sich stimmiges\näußeres Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugent-wendung\ngegen den Willen des Versicherungsnehmers nicht bejaht werden.\nGerade das Fehlen eines Origi-nalzündschlüssels und einer Kopie des\nauf die an-deren Schlösser passenden Schlüssels läßt es nicht mehr\nals unwahrscheinlich erscheinen, daß das Fahr-zeug mit Willen der\nberechtigten Schlüsselinhaber, d.h. hier der Klägerin bzw. ihres\nGeschäftsführers oder der Zeugin H. vom Abstellort in Düsseldorf\nweggefahren worden ist. Dies beeinträchtigt das äußere Bild einer\nnach den Versicherungsbedingungen zu entschädigenden\nFahrzeugentwendung oder einer ebenfalls versicherten Unterschlagung\ndurch eine andere Person als diejenige, der das Fahrzeug zum\nGebrauch überlassen worden war, ganz entscheidend (vgl. zum äußeren\nBild eines Versicherungsfalles in Fällen der Überlassung des\nFahrzeugs an einen Drittten BGH VersR 1993, 472 f. = r+s 1993,\n169). Obwohl die Beklagte auf diese Dinge schon in der\nBerufungserwiderung ausführlich hingewiesen hat und sie auch in der\nmündlichen Verhandlung erörtert worden sind, hat die Klägerin zu\nder Frage der feh-lenden Schlüssel nichts weiter vorgetragen.\n\n67\n\n \n\n68\n\nDie Berufung war demnach mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n69\n\n \n\n70\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Klägerin: 111.324,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-14/9-u-118-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-14/9-u-118-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313606","retrieved":"2026-07-09 03:45:05.142339+00:00"}}