{"status":"available","doknr":"OLD313608","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0610.27WF57.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-10","aktenzeichen":"27 WF 57/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog an sich\nstatthaft (BGHZ 64, 139) und auch im übrigen zulässig. Die\nBeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war die Bewilligung\nder Reisekostenentschädigung nicht in der durch Beschluß vom 14.\nMai 1993 ergangenen Prozeßkostenhilfebewilligung enthalten. Der\nTermin fand am 4. Mai 1993 statt. Die Prozeßkostenhilfe ist dagegen\nerst am 14. Mai 1993 mit Wirkung ab 12. Mai 1993 bewilligt worden\nund konnte sich daher nicht auf die Reisekosten erstrecken.\n\n4\n\nDoch kann der Antragsteller unabhängig von der\nProzeßkostenhilfebewilligung Entschädigung seiner Reisekosten\nverlangen. Nach der AV des Justizministers NW vom 1. August 1977\n(JVV 5670-I B. 14; Justizministerialblatt NW 1977, Seite 182), bei\nder es sich um eine Ausformung der von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze zur Gewährung von Reisekosten zur\nTerminswahrnehmung für mittellose Personen handelt, sind\nmittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer\nVerhandlung und für die Rückreise zu gewähren. Die Regelung\nbetrifft nur den Fall der Mittelbewilligung vor Reiseantritt. Hat\ndie Partei die Reisekosten selbst ausgelegt, dann ist sie im Sinne\ndieser Entschädigungsvorschrift dennoch als mittellos anzusehen,\nwenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des §\n115 ZPO hinaus belastet zu werden (Zöller/Schneider, ZPO, 17.\nAufl., § 122 Rdn. 39; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und\nBeratungshilfe, Rdn. 644). Das war hier der Fall. Der Antragsteller\nbezog ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 25. April\n1993 bei Reiseantritt bereits seit März 1993 ein Arbeitslosengeld\nvon wöchentlich 186,-- DM, das sind im Monat rund 800,-- DM. Daraus\nfolgt seine Mittellosigkeit. Dem Antrag steht nicht entgegen, daß\nder Antragsteller den Antrag auf Entschädigung erst am 22. April\n1994 gestellt hat. Da hier die Mittellosigkeit des Antragstellers\naufgrund der vorgelegten Urkunden feststeht, vermag der Senat für\ndiesen Fall nicht der Rechtsprechung zu folgen, nach der ein Antrag\nalsbald nach dem Termin gestellt werden muß, anderenfalls davon\nausgegangen wird, der Antragsteller sei imstande gewesen, die\nReisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der angefochtene\nBeschluß ist daher aufzuheben und dem Antragsteller die\nEntschädigung seiner Reisekosten zu bewilligen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-10/27-wf-57-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-10/27-wf-57-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313608","retrieved":"2026-07-09 03:45:05.332901+00:00"}}