{"status":"available","doknr":"OLD313610","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0609.18U239.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-09","aktenzeichen":"18 U 239/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten einen Rückge- währanspruch\ngem. § 37 KO geltend. Der Kläger ist Konkursverwalter über das\nVermögen der in T. geschäftsansässigen Firma \"XXX GmbH\".\n\n3\n\nDer damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin L. B.\nbeantragte mit Schreiben vom 30.10.1992 beim Amtsgericht T. die\nEröffnung des Vergleichs- verfahrens mit der Begründung, die\nGesellschaft sei zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 04.12.1992 nahm\nder Geschäftsführer B. den Vergleichsantrag zurück und stellte\ngleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens.\nDurch Beschluß des Amtsgerichts T. vom 10.12.1992 - 23 N 76/92 -\nwurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren\neröffnet (Bl. 1 AH).\n\n4\n\nDie Gemeinschuldnerin war alleinige Inhaberin des\nGesellschaftskapitals der Gesellschaft \"XXX\" mit Sitz in L.-City\nund Eigentümerin der 400 Inha- beraktien dieser Gesellschaft im\nNominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie. Der Beklagte ist als\nMitglied des Verwaltungsrats der Firma I. S.A. de- ren Organ.\n\n5\n\nZwischen der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren\nGeschäftsführer L. B., und dem Beklagten wurde unter dem 28.06.1992\nein Vertrag geschlos- sen, durch welchen die Gemeinschuldnerin\nsämtliche Aktien der Firma \"I. S.A.\" zu einem Kaufpreis von\n50.000,00 DM an den Beklagten verkaufte. Die Aktien befinden sich\nwie auch seinerzeit schon im Depot bei der Firma \"I. S.A.\".\nAusweislich des Vertragstextes erfolgte die Übereignung der Aktien\ngem. § 931 BGB, indem die Gemeinschuldnerin ihren\nHerausgabeanspruch an den Beklagten abtrat. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf die Vertrags- urkunde vom 28.06.1992 Bezug\ngenommen (Bl. 22, 23 AH).\n\n6\n\nUnter dem gleichen Datum schloß der Beklagte mit dem\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin einen Treuhandvertrag, durch\nden die Vertragsparteien ihre Einigkeit darüber zum Ausdruck\nbrachten, daß die Aktien von dem Beklagten treuhänderisch ge-\nhalten werden sollten und daß dieser verpflichtet sei, die Aktien\nunverzüglich in den Oktober T., XXX Corporation, U. Street P. M.\nHouse, J., Ch.I., einzubringen (Bl. 24, 25 AH).\n\n7\n\nMit der am 19.05.1993 anhängig gemachten Klage erklärte der\nKläger die Konkursanfechtung gem. § 30 Nr. 1 KO, hilfsweise nach §\n31 Nr. 1 KO, wei- terhin hilfsweise gem. § 30 Nr. 2 KO, hilfsweise\ngem. § 32 Nr. 1 KO sowie weiterhin hilfsweise nach § 1 f.\nAnfechtungsgesetz.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.1993 die\nVerlesung eines Klageabweisungsan- trages angekündigt hatte,\nerkannte er mit Schrift- satz vom 09.07.1993 den Klagenaspruch zu\n1) an und trat \"den Herausgabeanspruch des Aktionärs be- züglich\nder Aktien an der Gesellschaft luxemburgi- schen Rechts I. S.A. mit\nSitz L. c/o. Rechtsanwalt G. B. betreffend 400 Aktien zu je 100,00\nUS-Dollar Nominalwert\" an den Kläger ab.\n\n9\n\nDer Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, Kaufvertrag und\nTreuhandvertrag seien rückdatiert worden. Diese Verträge seien erst\nnach dem 04.12.1992, dem Zeitpunkt der Stellung des Kon-\nkursantrages, unterzeichnet worden. Dem Beklagten sei damals\njedenfalls die Stellung des Vergleichs- antrages durch den\nGeschäftsführer der Gemein- schulderin bekannt gewesen. Er habe\nauch gewußt, daß die Gemeinschuldnerin bereits seit Anfang 1992\nkonkursreif gewesen sei. Der Kläger hat ferner behauptet, der\nBeklagte habe den Kaufpreis von 50.000,00 DM für die Aktien nicht\nan die Gemein- schuldnerin gezahlt.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, die gemäß (rückdatierten)\nKaufvertrag vom 28. Ju- ni 1992 dem Beklagten übergebenen Inha-\nberaktien der Gesellschaft I. S.A. Hol- ding-Gesellschaft,\neingetragen im Amts- gericht zu L. zu der Register-Nr. XXX in Höhe\nvon 400 Aktien im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie zur\nKonkurs- masse der Gemeinschuldnerin, der \"XXX GmbH\"\nzurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,\nWertersatz, deren Höhe nach billigem Ermessen durch das erkennende\nGericht festzusetzen ist, in Höhe des Verlustes der im Klageantrag\nzu Ziffer 1 genannten Inhaberaktien von nominell 40.000,00 US-\nDollar an den Kläger zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat behauptet, der Antrag auf Eröffnung des\nVergleichsverfahrens vom 30.10.1992 sowie der Konkurs eröffnende\nBeschluß des Amtsgerichts T. vom 10.12.1992 seien ihm erstmalig mit\nder Kla- geschrift bekannt geworden. Die Verträge seien am\n28.06.1992 geschlossen und nicht rückdatiert worden. Mit dem\ntreuhänderischen Verkauf der Aktien sei beabsichtigt worden, die\nGesellschaft I. S.A. für die gesamten Gesellschaften der Gruppe zu\naktivieren, so daß realisierte und versteuerte Gewinne in die\nHolding einfließen sollten, die ihrerseits in die Lage versetzt\nwerden sollte, Kredite an die Tochtergesellschaften zu verge- ben\nund ggf. Neuerwerbungen von industriellen Einheiten zu finanzieren.\nDa die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin nicht von der Firma I.\nS.A. hätte erworben werden können, solange die Gemein- schuldnerin\nselbst an der Firma I. S.A. beteiligt gewesen sei, sei die\nÜbertragung der Aktien in dem Vertrag vom 28.06.1992 vorgenommen\nworden. Er, der Beklagte, sei - was unstreitig ist - vorprozessual\nniemals zur Rückgewähr der Aktien aufgefordert worden.\n\n15\n\nDurch das dem Kläger am 25.11.1993 zugestellte Urteil vom\n10.11.1993, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug\ngenommen wird, hat das Land- gericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen- bleiben, ob\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 30 f.\nKO gegeben seien. Der Beklagte habe jedenfalls einen etwaigen Rück-\ngewähranspruch des Klägers durch die am 09.07.1993 abgegebene\nErklärung, er trete den Herausgabean- spruch des Aktionärs\nbezüglich der Aktien an der Firma I. S.A. an den Kläger ab,\nerfüllt.\n\n17\n\nHiergegen richtet sich die am 14.12.1993 eingeleg- te und\nmittels eines am 13.01.1994 beim Oberlan- desgericht eingegangenen\nSchriftsatzes begründete Berufung des Klägers.\n\n18\n\nDer Kläger trägt vor: Der Beklagte schulde gem. § 37 KO die\nRückgewähr in Natur. Mit der Abtretung des Herausgabean- spruchs\nsei dieser Rückgewähranspruch des Klägers nicht erfüllt, da der\nBesitzer der Aktien dem Klä- ger Einwendungen entgegenhalten\nkönnte, die dieser gegenüber dem Beklagten habe. Hinzukomme, daß\netwaige Rechte zum Besitz oder Gegenrechte sich nach\nluxemburgischen Recht beurteilten. Hinsicht- lich der Übereignung\nder Aktien sei es kollisions- rechtlich eindeutig, daß\nluxemburgisches Recht zur Anwendung gelange, weil die Aktien in L.\nbelegen seien. Da nach der Erklärung des Beklagten das\nAktienzertifikat nicht im Besitz der Gesellschaft, sondern bei\neiner luxemburgischen Bank deponiert sei, sei dem landgerichtlichen\nUrtiel nur dann zu folgen, wenn abgeklärt sei, daß auch nach luxem-\nburgischen Recht die Abtretung des Herausgabean- spruchs ausreiche,\nden Klageanspruch zu erfüllen. Klärungsbedürftig sei deshalb die\nFrage, ob nach luxemburgischem Recht die Übereigung eines Pakets\nvon Inhaberaktien davon abhängig sei, daß gleich- zeitig das\nAktienzertifikat übertragen werde.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Ur- teils 1. den Beklagten zu\nverurteilen, die gemäß (rückdatierten) Kaufvertrag vom 28. Ju- ni\n1992 dem Beklagten übergebenen Inha- beraktien der Gesellschaft I.\nS.A. Hol- ding-Gesellschaft, eingetragen im Amts- gericht zu L. zu\nder Register-Nr. XXX in Höhe von 400 Aktien im Nominalwert von\n100,00 US-Dollar je Aktie zur Konkurs- masse der Gemeinschuldnerin,\nder \"XXX GmbH\" zurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten zu\nverurteilen, Wertersatz, deren Höhe nach billigem Ermessen durch\ndas erkennende Gericht festzusetzen ist, in Höhe des Verlustes der\nim Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberaktien von nominell\n40.000,00 US- Dollar an den Kläger zu zahlen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr ist zunächst der Ansicht, die Voraussetzungen für die\nKonkursanfechtung seien nicht erfüllt. Der diesbezügliche Vortrag\ndes Klägers werde weiterhin bestritten. Er ist ferner der Ansicht,\ndas Landge- richt habe mit zutreffender Begründung die Klage\nabgewiesen. Der Kläger handele treuwidrig, da er einen unmöglichen\nHerausgabeanspruch an den Ak- tien, deren unmittelbaren Besitz der\nBeklagte nie- mals innegehabt habe, weiterverfolge.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ge- wechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden, mithin zulässig. In der Sa- che selbst hat sie keinen\nErfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Sie ist\nweder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.\n\n27\n\nAuf den mit dem Hauptantrag verfolgten Rückgewähr- anspruch des\nKlägers findet deutsches materielles Konkursrecht und damit § 37 KO\nAnwendung. Dem steht nicht entgegen, daß sich die 400 Inhaberak-\ntien, die der Kläger zur Konkursmasse der Gemein- schuldnerin\nzurückgewährt haben will, im luxembur- gischen Ausland befinden.\nNeben dem Inlandsvermö- gen gehört auch das Auslandsvermögen des\nGemein- schuldners zur Konkursmasse. Die Konkursordnung folgt\ninsoweit dem Universalitätsprinzip (vgl. BGHZ 88, 147; § 238 Abs. 1\nKO). Das im Ausland belegene Vermögen des inländischen\nGemeinschuld- ners unterliegt dem Konkursbeschlag aber nur in-\nsoweit, wie es der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl.\nKilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, § 1 Anm. 1 B).\nAktien sind aber taugliche Vollstreckungsobjekte und fallen\ngrundsätzlich in die Konkursmasse (vgl. Kilger/Schmidt a.a.O. § 1\nAnm. 2 Cbbb). Anknüpfungspunkt für den Rückgewähr- anspruch nach §\n37 KO ist bei anfechtbarer Hand- lung mit Auslandsberührung der\nWohnsitz bzw. Sitz des Gemeinschuldners (vgl. Kilger/Schmidt a.a.O.\n§ 37 Anm. 16). Da die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in T. hat,\nfindet deutsches materielles Konkurs- recht auf den\nRückgewähranspruch des Klägers An- wendung.\n\n28\n\nEs kann offenbleiben, ob die tatbestandli- chen Voraussetzungen\nder Konkursanfechtung gem. §§ 30 f. KO vorliegend erfüllt sind.\nSelbst wenn einer oder mehrere der von dem Kläger vorgetrage- nen\nAnfechtungstatbestände eingreifen würden, ist der Hauptantrag auf\nRückgewähr der 400 Inhaberak- tien gem. § 37 Abs. 1 KO unbegründet.\nZutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entschei- dung\nausgeführt, daß der Beklagte einen etwaigen Rückgewähranspruch des\nKlägers gem. § 37 Abs. 1 KO durch die am 09.07.1993 abgegebene\nErklärung, er trete hiermit den Herausgabeanspruch des Aktionärs\nbezüglich der Aktien an der Firma I. S.A. an dem Kläger ab, erfüllt\nhat.\n\n29\n\nIm Rahmen des § 37 Abs. 1 KO hat die Rückgewähr grundsätzlich in\nNatur zu erfolgen. Es ist deshalb zurückzugewähren, was weggegeben\nworden ist; ei- ne bewegliche Sache ist zurückzuübereignen, eine\nForderung zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 71, 61, 163;\nKuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. 1986, § 37 Rn. 1;\nGottwald/Huber, Insolvenzrechts- handbuch 1990, § 54 Rn. 6). Die\nKonkursmasse ist grundsätzlich in die Lage zu versetzen, in welcher\nsie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten\nunterblieben wäre (vgl. Kilger/Schmdit a.a.O. § 37 Anm. 2).\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte\njedenfalls mit der Erklärung der Abtre- tung des\nHerausgabeanspruchs den aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin\nveräußerten Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 KO an die\nKonkursmasse zurückgewährt. Insoweit kann offenbleiben, ob nach\nluxemburgischen Recht tatsächlich eine wirksame Übereignung der 400\nInhaberaktien an den Beklagten erfolgt ist. Auf die Übereigung der\n400 Inhaberaktien findet luxemburgisches Recht Anwendung, da sich\ndie Ak- tien unstreitig in L. befinden. Im internationalen\nSachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrecht grundsätz- lich das Recht\ndes Lageortes (lex rei sitae), und zwar sowohl für bewegliche\nSachen wie Wertpapiere (vgl. BGHZ 100, 324; 108, 356;\nPalandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl. 1994 Anh. II zu Art. 38 EGBGB Rn.\n2). Unerheblich ist, daß die Gemeinschuld- nerin und der Beklagte\nin § 4 des Vertrags vom 28.06.1992 das Recht der Bundesrepublik\nDeutsch- land für anwendbar erklärt haben. Die Anknüpfung an das\nRecht der Sachbelegenheit ist zwingendes Recht. Für die\nParteiautonomie ist im internatio- nalen Sachenrecht nach ganz\nherrschender Meinung kein Raum (vgl. BGHZ 45, 95, 97; OLG Köln OLGZ\n1977, 201, 209; OLG Köln IPRax 1990, 46; Palandt- Heldrich a.a.O.;\nKegel, Internationales Privat- recht, 6. Aufl. 1987, § 19 I).\n\n31\n\nSollte nach luxemburgischen materiellen Sachen- recht eine\nÜbereignung entsprechend § 931 BGB durch Abtretung des\nHerausgabeanspruchs, wie sie in dem Vertrag vom 28.06.1992 erfolgt\nist, nicht möglich sein, hat der Beklagte aufgrund des Ver- trags\nvom 28.06.1992 kein Eigentum an den 400 In- haberaktien der\nGesellschaft I. S.A. erlangt. Er hat dann gem. § 37 Abs. 1 KO auch\nnichts an den Kläger als Konkursverwalter zurückzugewähren.\n\n32\n\nWenn nach luxemburgschen Sachenrecht wie nach deutschem Recht\n(vgl. Staudinger-Wiegand, BGB, 12. Aufl. 1989, § 929 Rn. 102)\nInhaberaktien wie andere bewegliche Sachen behandelt und damit\ndurch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wer- den können,\nhat der Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Gemeinschuldnerin\nvom 28.06.1992 Eigen- tum an den 400 Inhaberaktien erlangt. Durch\ndie Erklärung der Abtretung des Herausgabeanspruchs im Schriftsatz\nvom 09.07.1993 hat der Beklagte dann aber den Rückgewähranspruch\ndes Klägers gem. § 37 Abs. 1 KO erfüllt. Der Kläger kann dieses\nfortdauernde Angebot des Beklagten annehmen und so für die\nGemeinschuldnerin wieder Eigentum an den Inhaberaktien erlangen.\nDie Übergabe des Aktien- zertifikats durch den Beklagten ist nach\nluxembur- gischen Recht für die Übereignung des Pakets von\nInhaberaktien nicht notwendig. Gem. § 3 Art. 42 des luxemburgischen\nAktiengesetzes vom 10.08.1915 (abgedruckt in: Arendt/Georges, Das\nluxemburgische Aktienrecht 1968, Seite 51) werden Inhaberaktien\ndurch einfache Übergabe des Papiers übertragen. Eine Übergabe des\nAktienzertifikats ist danach für die Übereignung der Inhaberaktien\nnicht erfor- derlich.\n\n33\n\nUnbegründet ist der Hauptantrag auch insoweit, als der Kläger\ngem. § 37 Abs. 1 KO Rückgewähr des un- mittelbaren Besitzes an den\n400 Inhaberaktien von dem Beklagten begehrt. Die Verschaffung\nunmittelbaren Besitzes kann der Kläger nicht verlangen, da der\nBeklagte unstreitig zu keinem Zeitpunk unmittelbarer Besitzer der\n400 Inhaberaktien gewesen ist. Mit der Verschaf- fung unmittelbaren\nBesitzes würde die Konkursmasse mehr erhalten, als sie vor der\nanfechtbaren Hand- lung innegehabt hat. Dies ist - wie ausgeführt -\nnicht Inhalt des Rückgewähranspruchs gem. § 37 Abs. 1 KO.\n\n34\n\nAuch der Hilfsantrag auf Wertersatz ist nicht be- gründet.\nVoraussetzung für die Begründetheit des Werter- satzanspruches in\nGeld ist, daß die Rückgewähr des Erlangten in Natur nicht möglich\nist. Der Beklagte hat aber - wie ausgeführt - durch Abtretung des\nHerausgabeanspruchs an den Kläger den Anspruch des Klägers gem. §\n37 Abs. 1 KO erfüllt, sofern der Beklagte überhaupt durch Abtretung\ndes Herausgabe- anspruchs Eigentümer der 400 Inhaberaktien gewor-\nden ist.\n\n35\n\nDie Berufung des Klägers war daher mit der Kosten- folge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt\naus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers: 100.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-09/18-u-239-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-09/18-u-239-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313610","retrieved":"2026-07-09 03:45:05.520819+00:00"}}