{"status":"available","doknr":"OLD313615","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0606.12U186.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-06-06","aktenzeichen":"12 U 186/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Erlaß eines die Berufung\nzurückweisenden Ver-säumnisurteils gegen den Kläger ist unzulässig.\nDer Rechtsstreit ist, seitdem über das Vermögen des Klägers durch\nBeschluß vom 20.08.1992 des AG Bergisch Gladbach (33 N 96/91)\nKonkurs eröffnet worden ist, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das in\nUnkenntnis der Konkurseröffnung gegen den Kläger ergangene Klage\nabweisende Urteil des Landgerichts Köln vom 27.05.1993 (2 O 276/91)\nist den Parteien gegenüber unwirksam (BGHZ 66,59 (61) = MDR 1976,\n487; OLG Köln MDR 1988, 589 = ZIP 1988, 447), da nach § 249 Abs. 2\nZPO die während der Unterbrechung des Verfahrens von einer Partei\nin Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen der\nande-ren Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Die\nUnterbrechungswirkungen des § 240 ZPO, die ihren Rechtsgrund in dem\nVerlust der Befugnis des Gemeinschuldners finden, sein Vermögen,\nsoweit es dem Konkurs unterliegt, zu verwalten und zu verfü-gen (§\n6 KO ), treten unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der\nParteien oder des Gerichts kraft Gesetzes ein und sind in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Urteil des Landgerichts konnte vom\nKläger mit der Berufung angefochten werden (allgemeine Meinung,\nvgl. BGH a.a.O.; MDR 1967, 565; ZIP 1982, 566; WM 1984, 1170;\nStein-Jonas-Roth, 21. Aufl., 1993, § 249 Rdnr. 30; Münchener\nKommentar - ZPO (Feiber) § 249 Rdnr. 22), da das Urteil nicht\nnich-tig, sondern lediglich anfechtbar ist (BGH Z 66, 59 (62); WM\n1984, 1170; Stein-Jonas-Roth a.a.O. Rdnr. 28). Nur und allein mit\ndem Ziel, das Ein-treten der Rechtskraft der unzulässigerweise\ner-gangenen erstinstanzlichen Entscheidung zu verhin-dern, ist der\nKläger als Gemeinschuldner nach dem Verlust seines Verwaltungs- und\nVerfügungsrechtes durch Konkurseröffnung zur Einlegung der Berufung\nbefugt. Auf sein zulässiges Rechtsmittel hin ist daher - trotz\nandauernder Unterbrechung - die an-gefochtene Entscheidung\naufzuheben und zurückzuver-weisen (BGHZ 66,59 (61/62); WM 1984,\n1170; Stein Jonas-Roth a.a.O. Rdnr. 30; Münchener Kommentar ZPO\n(Feiber) § 249 Rdnr. 22). Eine anderslautende Ent-scheidung ist dem\nBerufungsgericht nicht möglich, solange nicht der Konkursverwalter\ndas Verfahren aufnimmt oder das Konkursverfahren aufgehoben wird.\nInsbesondere wäre es unzulässig, die Berufung des Klägers - auch im\nWege der Säumnisentscheidung - zuückzuweisen. Denn hiermit würde\ndas nicht ord-nungsgemäß ergangene Urteil I. Instanz\naufrechter-halten, obwohl es von Anfang an gar nicht hätte ergehen\ndürfen und es von dem Gemeinschuldner zu-lässigerweise angefochten\nworden ist. Daran ändert auch nichts die Überlegung, daß das Urteil\nauch dann Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger keine Berufung\neingelegt hätte.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des OLG\nFrankfurt (OLGZ 94, 77) hält es der Senat nicht für zulässig, das\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen (§ 539 ZPO). Eine Aufhebung und Zurückverweisung\nerfolgt zwar unabhängig von einem dahin gestellten Berufungsantrag\nvon Amts wegen. Voraussetzung ist aber mindestens, daß ein Antrag\nauf Abänderung des Urteils (§ 536 ZPO) gestellt worden ist, was\nindes infolge der Säumnis des Beru-fungsklägers nicht der Fall\nwar.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDie Berufung darf auch nicht mit einer\nSäumnisent-scheidung zurückgewiesen werden, da die\nSäumnisent-scheidung keinen anderen Inhalt haben kann, als zu\nentscheiden gewesen wäre, wenn der Kläger nicht säumig gewesen\nwäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-06/12-u-186-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-06/12-u-186-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313615","retrieved":"2026-07-09 03:45:06.012061+00:00"}}