{"status":"available","doknr":"OLD313621","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0530.16W24.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-30","aktenzeichen":"16 W 24/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nMit der Beschwerde wendet sich der\nAntragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages auf ein\nselb-ständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer\nRestitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts\nWipperfürth, durch das seine Vater-schaft zu dem Beklagten\nfestgestellt worden ist.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Oberlandesgericht ist gemäß § 119\nAbs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung zuständig, da das selb-ständige\nBeweisverfahren den Regeln der Hauptsache folgt und Hauptsache im\nvorliegenden Fall das Re-stitutionsverfahren gegen das Urteil in\neiner Kind-schaftssache ist.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO an\nsich statthaft und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit des\nbeantragten Sachverständigenbewei-ses im Ergebnis zu Recht\nverneint.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nEs kann dahinstehen, ob und unter\nwelchen Vorausset-zungen eine Beweisanordnung nach § 485 Abs.1 ZPO\nzur Vorbereitung der Restitutionsklage in einer Kind-schaftssache\nin Betracht kommt, da nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers\nmit einer Zustimmung des Beklagten nicht zu rechnen ist und ein\nVerlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels nicht zu\nbesorgen ist.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nEbensowenig sind die Voraussetzungen\nfür die Ein-holung eines Sachverständigengutachtens nach § 485 Abs.\n2 ZPO erfüllt. Die Regelung gilt für den Fall, daß ein Rechtsstreit\nnoch nicht anhängig ist, und setzt ein rechtliches Interesse an der\nBeweiserhe-bung voraus. Es ist schon sehr fraglich, ob diese\nVorschrift überhaupt angewandt werden kann, wenn ein Rechtsstreit\nschon stattgefunden hat und durch ein rechtskräftiges Urteil\nbeendet worden ist. Als neuer noch nicht anhängiger Rechtsstreit\nkommt in diesem Falle nur das Restitutionsverfahren in Betracht,\ndessen Zulässigkeit jedoch an strenge Voraussetzun-gen geknüpft\nist. Liegen diese erkennbar nicht vor, besteht auch kein Raum für\neine vorgezogene Beweis-erhebung. Bei Kindschaftssachen besteht nun\nzwar die Besonderheit, daß die Restitutionsklage über die Fälle des\n§ 580 ZPO hinaus gemäß § 641 i ZPO auch dann zugelassen ist, wenn\ndie Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das\nallein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren\nerhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbei-geführt haben\nwürde. Der Antragsteller besitzt bis-her aber ein derartiges\nGutachten nicht und kann es sich ohne Mitwirkungsbereitschaft des\nAntragsgegners auch nicht verschaffen. Das vorliegende selbständige\nBeweisverfahren soll dem Antragsteller erst zu einem Gutachten\nverhelfen und damit die Restitutionsklage ermöglichen. Der Senat\nist der Auffassung, daß dieser Weg für den Antragsteller nicht\ngangbar ist, weil dies mit dem Sinn und Zweck des selbständigen\nBeweisverfahrens und der nur beschränkten Zulassung der\nRestitutionsklage unvereinbar wäre. Bei dem selbständigen\nBeweisverfahren, das außerhalb eines Rechtsstreits stattfindet,\nwird die Beweiserhebung zeitlich vorverlagert, so daß ein\nRechtsstreit entweder vermieden wird oder das Beweisergebnis im\nspäteren Prozeß verwendet werden kann. Es ist hingegen nicht das\nZiel der vorgezogenen Beweiser-hebung, überhaupt erst den Zugang zu\nder Restitu-tionsklage zu eröffnen, der ohne das Gutachten nicht\nbeschritten werden könnte. Auch das Wesen einer Restitutionsklage,\nmit der die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden\nkann,verbietet es, dem selbständigen Beweisverfahren eine derart\nweitrei-chende Bedeutung beizumessen. Durch § 641 i ZPO ist im\nKindschaftsrecht bereits ein zusätzlicher Resti-tutionsgrund\ngeschaffen worden. Die Voraussetzung, daß ein neues Gutachten\nvorgelegt werden muß, könnte jedoch von jeder Partei leicht erfüllt\nwerden, indem die Einholung eines solchen Gutachtens im Wege des\nselbständigen Beweisverfahrens beantragt würde. Dies würde zu einer\nzunehmenden Rechtsunsicherheit führen, weil die Rechtskraft eines\ndie Vaterschaft feststellenden Urteils immer wieder von neuem in\nZweifel gezogen werden könnte. Die Gerichte würden auf diese Weise\nauch mittelbar gezwungen, in jeder Kindschaftssache ein\nSachverständigengutachten ein-zuholen, obwohl gerade der\nvorliegenden Fall zeigt, daß der Amtsrichter dies erwogen, aber aus\nvertret-baren Gründen hiervon abgesehen hat.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-30/16-w-24-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-30/16-w-24-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313621","retrieved":"2026-07-09 03:45:06.626736+00:00"}}