{"status":"available","doknr":"OLD313620","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0530.13W31.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-30","aktenzeichen":"13 W 31/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Anregung der Klägerin, eine Entscheidung über ihre\nVerpflichtung zu einer Ratenzahlung auf die Prozeßkosten bis zu\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die\nVerfassungsmäßigkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO\nzurückzustellen, kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin ist\nzuzugeben, daß einer der Nachteile der Tabelle darin zu sehen ist,\ndaß sie inflationäre Entwicklungen nicht berücksichtigt und eine\nAnpassung an die veränderten Lebenshaltungskosten seit 1979\nunterblieben ist (vgl. hierzu Zöller-Schneider, ZPO, 16. Auflage\n1990, § 115 Rn. 76). Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß die\nFestsetzung von Raten auf die Prozeßkosten auf nicht absehbare Zeit\nunterbleibt, zumal das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsmäßigkeit der Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO 1988\nbestätigt hat (NJW 1988, Seite 2231). Vielmehr ist den\nwirtschaftlichen Nachteilen, die dem Hilfsbedürftigen infolge der\nUntätigkeit des Gesetzgebers entstehen können, dadurch Rechnung zu\ntragen, daß im Einzelfall die besonderen Belastungen des\nBedürftigen gebührend berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen\nentspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 76, 88\nBSHG, auf die § 115 Abs. 1 und 2 ZPO verweist und die eine\nFeststellung der Bedürftigkeit im Einzelfall ermöglichen.\nVereinzelten Versuchen der Rechtsprechung, sich generell von der\nTabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO zu lösen, kann nicht gefolgt\nwerden. Die Anpassung der Tabellenbeträge an die tatsächliche\nEntwicklung ist Aufgabe des Gesetzgebers, d.h. eine allgemeine\nLoslösung von der Tabelle zu Gunsten des bedürftigen Antragstellers\nist gesetzwidrig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, § 114\nAnm. 2). Dem Vorgehen einzelner Gerichte, die Tabelle in den\nunteren Einkommensbereichen nicht anzuwenden (so OLG Celle, Fam RZ\n1988, Seite 1076) oder wegen der eingetretenen Steigerung der\nLebenshaltungskosten einen Vorwegabzug vom Einkommen in Höhe von\n300,00 DM vorzunehmen (Beschluß des Landesarbeitsgerichts\nDüsseldorf vom 01.06.1993, Aktenzeichen: 14 Ta 220/92, zitiert nach\ndem von der Klägerin vorgelegten Beschluß des Arbeitsgerichts\nAachen vom 5. Oktober 1993, 2 Ca 1411/89; weitere Nachweise bei\nZöller-Schneider a.a.O.), kann daher ebenfalls nicht zugestimmt\nwerden. Andererseits darf die Belastung der Partei mit den auf die\nProzeßkosten zu zahlenden Raten nicht so hoch sein, daß die Partei\nsozialhilfebedürftig wird. Dem läßt sich durch eine angemessene\nBerücksichtigung der monatlichen Belastungen hinreichend Rechnung\ntragen, wobei eine kleinliche Berechnung zu vermeiden ist (vgl.\nZöller-Schneider, a.a.O., Rn. 12; BaumbachLauterbach-Hartmann, ZPO,\n48. Auflage 1990, § 114 Anm. 5 B).\n\n3\n\nZutreffend - und auch von der Klägerin nicht angegriffen - geht\ndas Landgericht in dem angefochtenen Beschluß unter\nBerücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von einem\ndurchschnittlichen Einkommen der Klägerin in Höhe von 2.132,62 DM\naus.\n\n4\n\nAuch die berücksichtigten Abzüge für Hundesteuer und\nVersicherungen (90,61 DM), Abzahlungen (455,20 DM) und\nKraftfahrzeugkosten (120,00 DM) begegnen keinen Bedenken. Dagegen\nwird die Berücksichtigung der Kaltmiete mit einem Betrag von\nlediglich 110,12 DM dem durch die vorgenannten Belastungen der\nKlägerin geminderten Einkommen nicht gerecht. Der Senat folgt zwar\ndem Ansatz der Kammer, daß die Miete als einkommensmindernder\nFaktor nur zu berücksichtigen ist, soweit sie 18 % des Einkommens\nübersteigt. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn die sonstigen\nBelastungen des Bedürftigen - wie im vorliegenden Fall - besonders\nhoch sind, von dem um diese Absetzungen bereinigten Nettoeinkommen\nauszugehen (vgl. hierzu Zöller-Schneider a.a.O., Rn. 76). Daher ist\nbei der Ermittlung der zumutbaren Mietbelastung ein Nettoeinkommen\nvon 1.466,81 DM zugrunde zu legen.\n\n5\n\nDesweiteren hat der Senat die Mietnebenkosten, die die Klägerin\nmonatlich mit 220,00 DM zu entrichten hat, im vorliegenden Fall\nberücksichtigt. Mag es sich dabei auch generell um Kosten der\nLebensführung handeln, die in die Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO\neingearbeitet sind, so kann dies doch nicht im vorliegenden Fall\ngelten, in dem die Nebenkosten die bei einer kleinen\nDrei-Zimmer-Wohnung üblichen Kosten aufgrund besonderer Umstände\n(z.B. Kosten der Gartenpflege) erheblich übersteigen. Bei einer\nmonatlichen Belastung der Klägerin mit Miete und Nebenkosten in\nHöhe von 714,00 DM und einem bereinigten Nettoeinkommen von\n1.466,81 DM beträgt der der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende\nAnteil der Miet- und Nebenkosten 264,00 DM, so daß weitere 450,00\nDM einkommensmindernd von dem Nettoeinkommen der Klägerin\nabzuziehen sind. Bei dem somit zugrunde zu legenden Nettoeinkommen\nder Klägerin von 1.016,00 DM rechtfertigen sich unter Interpolation\nder Tabellenbeträge von 60,00 DM und 90,00 DM monatlichen Raten für\ndie Klägerin in Höhe von 65,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-30/13-w-31-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-30/13-w-31-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313620","retrieved":"2026-07-09 03:45:06.534446+00:00"}}