{"status":"available","doknr":"OLD313624","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0527.SS58.94.34.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-27","aktenzeichen":"Ss 58/94 - 34 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 8.\nMärz 1994 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 26. Oktober 1993 nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen. Der voraus-gegangene Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 1994 ist dem Verteidiger\nnicht übersandt worden. Es wurde nur eine Versendung des Antrags an\nden Angeklagten persönlich veranlaßt. Das Schreiben ist jedoch\nzurückgesandt worden, da der Angeklagte unbekannt verzogen sei.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Angeklagte hat durch Schriftsatz\nseines Vertei-digers vom 31.03.1994 beantragt, ihm nachträglich\nnach § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Antrag ist begründet. Der Senat hat\nbei seiner Entscheidung vom 08.03.1994 das rechtliche Gehör des\nAngeklagten verletzt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob\nder Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO\ngrundsätzlich dem Verteidiger zuzu-stellen ist (so Hanack in\nLoewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 349 Rdnr. 18;\nKleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41. Aufl., § 349 Rdnr. 15) oder ob\ndie Staatsanwaltschaft entweder an den Beschwerdeführer persönlich\noder an den Verteidiger zustellen kann (so Pikart in KK, 3. Aufl.,\n§ 349 Rdnr. 20). Eine Übersendung des Antrags an den Verteidiger\nist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Übersendung an den\nAngeklagten persönlich nicht durchführbar ist, weil seine Anschrift\nunbekannt ist. Ein sol-cher Fall lag hier vor.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Mitteilung des Antrags nach § 349\nAbs. 3 StPO soll das rechtliche Gehör des Angeklagten sichern (vgl.\nHanack in Loewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 349 Rdnr. 18;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 349 Rdnr. 15). Die Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, die darin liegt, daß der Senat entschieden\nhat, ohne dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben,\nmuß durch Nachholung des rechtli-chen Gehörs nach § 33 a StPO\nbeseitigt werden. Nach ihrem Wortlaut greift die Regelung des § 33\na StPO allerdings nur ein, wenn \"Tatsachen oder Beweiser-gebnisse\",\nzu denen ein Beteiligter nicht gehört worden ist, verwertet werden.\nBei der Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu\ndenen der Angeklagte sich nicht äußern konnte, da die Entscheidung\ndes Senats insoweit auf den Feststellungen des Landgerichts beruht,\nzu denen der Angeklagte sich im Berufungs-rechtszug äußern konnte\n(vgl. BGHSt 23, 102, 103; Senatsentscheidung vom 15.10.1991 - Ss\n372/91 B). Die Vorschrift des § 33 a StPO ist aber so auszu-legen\nund anzuwenden, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im\nBeschlußverfahren erfaßt (BVerfG NStZ 1985, 277;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 33 a Rdnr. 1). Der Anspruch\nauf recht-liches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteilig-ten das\nRecht, sich nicht nur zu dem der Entschei-dung zugrundeliegenden\nSachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG NJW\n1992, 2877). Da ein Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft nach §\n349 Abs. 2 StPO den Weg zu einer Beschluß-verwerfung eröffnet und\nim Falle einer Beschlußver-werfung dem Angeklagten die Möglichkeit\ngenommen wird, in einer Revisionshauptverhandlung zu den\nRechtsansichten der Generalstaatsanwaltschaft Stel-lung zu nehmen\nund seine eigenen Rechtsansichten vorzutragen, muß er die\nMöglichkeit haben, zum Ver-werfungsantrag der Staatsanwaltschaft\nStellung zu nehmen, auch wenn diese nur Rechtsausführungen\nent-hält. Da dem Angeklagten diese Möglichkeit genommen wurde, ist\nihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und das Recht\neinzuräumen, binnen 2 Wochen (vgl. § 349 Abs. 3 StPO) nach\nZustellung dieses Be-schlusses zum Verwerfungsantrag der\nGeneralstaats-anwaltschaft Stellung zu nehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-27/ss-58-94-34","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-27/ss-58-94-34","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313624","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.010269+00:00"}}