{"status":"available","doknr":"OLD313623","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0527.SS171.94B107B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-27","aktenzeichen":"Ss 171/94 (B) - 107 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\n\"wegen vorsätz-licher Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1\nAbfG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG\" zu einer Geld-buße von 1.200,-\nDM verurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat folgendes\nfestgestellt:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Der Betroffene ist ausgebildeter\nSchlosser ... Er ... bewohnt in N.-S. ein Haus mit ausgedehntem\nGarten bzw. Wiesengelände ... Erstmals am 9.1.1991 führte der Zeuge\nE. ... auf dem Grundstück des Betroffenen eine Ortsbesichtigung\ndurch, bei der er auf dem Gelände sieben alte Fahrzeuge ...\nvorfand. Außerdem lagerte dort im Außenbereich ein Kühl-schrank,\nein Elektroherd, eine größere Menge Sperr-müll und in einem\nWellblechschuppen Metallschrott, durchsetzt mit weiterem Sperrmüll.\nDiese Ablagerung schätzte der Zeuge auf ca. 4 cbm. Nachdem der\nBetroffene sich bei einem am Folgetag mit ihm ge-führten Telefonat\nzur Entsorgung der festgestellten Gegenstände bis zum 1.3.1991\nbereit erklärte, wurde an diesem Tag eine erneute Ortsbesichtigung\ndurch den Zeugen E. durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit waren zwar\nder im Januar vorgefundene Mercedes und der BMW sowie der rote\nKadett beseitigt, dafür befanden sich jedoch auf dem Grundstück des\nBetrof-fenen ein blauer Opel sowie vier der bereits im Ja-nuar 1991\nfestgestellten PKW. Außerdem stellte der Zeuge im Außenbereich 1\ncbm Schrott fest. Bei einer Nachkontrolle am 5.8.1991 befanden sich\nnoch der VW-Käfer und der NSU-Prinz sowie zwei Kühlschränke, ein\nElektroherd und ca. 25 alte Autoreifen auf der Hoffläche. In der\nWellblechgarage lagerten ca. 4 cbm Schrott sowie in der Nähe des\nHauses ca. 2 cbm Sperrmüll. Auch zu diesem Zeitpunkt erklärte sich\nder Betroffene bereit, die monierten Gegen-stände bis zum 5.\nSeptember zu entsorgen. Nachdem dies ausweislich bei einer im\nSeptember durchge-führten Nachkontrolle nicht geschehen war,\nvielmehr am 21.10.1992 der Zeuge E. bei einer erneuten Besichtigung\ndes Grundstücks unter anderem zwei Automotoren, ein Autogetriebe,\nein Elektromotor und eine Batterie auf unbestigtem Untergrund\nvorfand, wurde der Betroffene unter Fristsetzung zur Besei-tigung\nder als Abfall eingestuften Gegenstände auf-gefordert. ...\"\n\n8\n\n \n\n9\n\nZur Einlassung des Betroffenen heißt es\nim ange-fochtenen Urteil unter anderem:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Der Betroffene ... beruft ... sich im\nwesentlichen darauf, daß die von dem Zeugen vorgefundenen und im\neinzelnen in seinen Vermerken aufgeführten Ge-genstände auf seinem\nHausgrund kein Abfall für ihn seien. So habe er die PKW zwecks\nAusschlachtung nur vorübergehend auf seinem Grundstück abgestellt\nund anschließend ordnungsgemäß entsorgen lassen. Der PKW Marke NSU\nsollte irgendwann wieder instand ge-setzt und von ihm benutzt\nwerden.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nDas Amtsgericht hat diese Einlassung\nals widerlegt angesehen. Nach den Feststellungen des Zeugen E. ,\ndie dieser in Protokollen über die Ortsbesichti-gungen niedergelegt\nhabe, und den vom Zeugen ge-fertigten Fotos sei davon auszugehen,\n\"daß es sich bei den festgestellten Gegenständen jedenfalls im ganz\nüberwiegenden Teil um Abfall i.S.d. § 1 AbfG handelte, dessen sich\nder Betroffene entledigen wollte\". Zu den in den Feststellungen\naufgeführten Fahrzeugen hat das Amtsgericht ausgeführt:\n\n14\n\n \n\n15\n\n\"Die von dem Betroffenen dort\nabgestellten PKW können von einem unbefangenen Betrachter aufgrund\nihres Alters und ihres aktuellen Zustandes - teil-weise sind sie\nohne Räder, verrostet und zum Teil von Pflanzen und Gras\nüberwuchert - nur als Schrottautos i.S.v. § 5 AbfG angesehen\nwerden. Der von dem Betroffenen behaupteten Verwertungsabsicht\nwiderspricht bereits der Umstand, daß die Fahrzeuge offenbar über\neinen sehr langen Zeitraum ... im wesentlichen dort abgestellt und\nteilweise bereits durch nachwachsende Pflanzen und Gras überwuchert\nwaren.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen,\nmit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der\nSache an das Amtsgericht.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Beweiswürdigung des Amtsgerichts\nist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n20\n\n \n\n21\n\nAuch im Bußgeldverfahren muß der\nTatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich\ndarle-gen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt\nwird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich dabei\ninnerhalb der gesetzlichen Gren-zen gehalten hat\n(Senatsentscheidung vom 19.4.1994 - Ss 132/94 B; vgl. Göhler, OWiG,\n10. Aufl., § 71 Rdnr. 41). Er muß bei seiner Überzeugungsbildung\nalles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhand-lung war (BGH NStZ\n1992, 49 am Ende). Dazu gehört insbesondere auch die Einlassung des\nBetroffenen, die vom Tatrichter eingehend zu würdigen ist (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rdnr. 12;\nDahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 408,\njeweils mit Nachweisen).\n\n22\n\n \n\n23\n\nSchlußfolgerungen des Tatrichters\nhalten einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn das Urteil\nbedenkenfrei ergibt, daß er bei seiner Prüfung keinen Gesichtspunkt\naußer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das\nBeweisergebnis zu beeinflussen (Senatsentscheidung vom 19.4.1994 -\nSs 132/94 B unter Hinweis auf Dahs/Dahs a.a.O., Rdnr. 417).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügt die\nBeweiswürdigung im angefochtenen Urteil bereits zur - insbesondere\nauch für den Schuldumfang maßgeblichen - Frage, ob es sich bei den\nin den Feststellungen aufgeführten Fahrzeugen um \"Abfälle\" i.S.d.\nAbfallgesetzes han-delt, nicht.\n\n26\n\n \n\n27\n\nNach der gesetzlichen\nBegriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG sind \"Abfälle\"\nbewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will\n(\"gewill-kürter Abfall\", vgl. BGH St 37, 333 = NJW 1991, 1621) oder\nderen gerordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit\ngeboten ist (\"Zwangsab-fall\", vgl. BGH a.a.O.). Der Beweiswürdigung\nim an-gefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Amts-gericht die\nerste Alternative für gegeben erachtet hat. Entledigen im Sinne\ndieser Alternative bedeu-tet, daß der Besitzer den Gewahrsam an der\nbewegli-chen Sache aufgibt, ohne damit zugleich einen ande-ren\nZweck im Sinne einer irgendwie gearteten weite-ren Verwendung zu\nverfolgen (BayObLG NuR 1992, 39). Der Entledigungswille muß in\nirgendeiner Weise nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden\n(BayObLG NuR 1992, 39 und NZV 1993, 164). Diese Voraussetzungen\nsind nicht gegeben, wenn jemand Sachen zur Umge-staltung/Umwandlung\n(vgl. BayObLG NStE Nr. 4 zu § 1 AbfG), zum \"Ausschlachten\" (vgl.\nBayObLG NZV 1993, 164) und/oder zur gelegentlichen Weitergabe an\neinen Schrotthändler zur weiteren Verwertung (vgl. BayObLG NuR\n1992, 39) aufbewahrt.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDanach bedurfte es im angefochtenen\nUrteil einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Einlassung des\nBetroffenen, er habe \"die PKW zwecks Aus-schlachtung nur\nvorübergehend auf seinem Grundstück abgestellt\", \"der PKW Marke NSU\nhabe irgendwann wieder in Stand gesetzt und von ihm benutzt werden\"\nsollen. Eine solche Auseinandersetzung enthält die Beweiswürdigung\ndes Amtsgerichts indes nicht. Die Überzeugung des Tatgerichts, der\nBetroffene habe die Fahrzeuge mit Entledigungswillen auf seinem\nGrundstück abgestellt, beruht auf der - mangels einer näheren\nBeschreibung der Fahrzeuge im übrigen nicht nachvollziehbaren -\nAnnahme, es habe sich um Schrottfahrzeuge gehandelt, sowie der\nlangen Standzeit der Fahrzeuge und ihrer teilweisen Über-wucherung\ndurch Pflanzen und Gras. Diese Würdigung läßt indes wesentliche\nGesichtspunkte außer acht, die gegen einen Willen des Betroffenen,\nsich mit dem Abstellen der Fahrzeuge dieser entledigen zu wollen,\nsprechen könnten. Auch Schrottfahrzeuge können unter Umständen noch\n\"ausschlachtbare\" Fahr-zeugteile aufweisen. Das gilt auch für\nSchrottfahr-zeuge nach einer längeren Abstellzeit und\nPflanzen-bewuchs, der die Verwertbarkeit einzelner Fahrzeug-teile\nnicht unbedingt beeinträchtigt. Des weiteren deutet die große\nAnzahl von Fahrzeugen darauf hin, daß der Betroffene diese\nFahrzeuge von Dritten als Altfahrzeuge erhalten hat. Daß der\nBetroffene, der nach den Feststellungen ausgebildeter Schlosser\nist, mit der Annahme der Fahrzeuge nur den Zweck verfolgte, diese\nauf seinem Grundstück verrotten zu lassen - nur dann käme hier die\nAnnahme eines Entledigungswillens und sogenannten gewillkürten\nAbfalls im Sinne der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG in\nBetracht, erscheint eher fernliegend.\n\n30\n\n \n\n31\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird\nbemerkt:\n\n32\n\n \n\n33\n\nFür die 2. Alternative (\"Zwangsabfall\")\ndes § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG kommt es nicht auf den bloßen Willen des\nBesitzers an, die Sache noch als Wirtschaftsgut einzusetzen.\nMaßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.\nErgibt die-se, daß die Sache unter Berücksichtigung ihres konkreten\nZustandes gegenwärtig - im Zeitpunkt der Tathandlung - ohne\nEntsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und die\nUmwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall,\nder sogleich zu entsorgen ist (BGHSt 37, 333, 334 = NJW 1991,\n1621).\n\n34\n\n \n\n35\n\nAblagern im Sinne des Abfallgesetzes\nbedeutet end-gültiges Lagern (Endlagerung). Es ist im Gegensatz zum\nZwischenlagern nicht Dauerhandlung, sondern mit dem Ablagern\nabgeschlossen (Steindorf in Erbs-Kohl-haas, Strafrechtliche\nNebengesetze, 101. ErgLfg., § 1 Rdnr. 51).\n\n36\n\n \n\n37\n\nLagern umfaßt auch die Zwischenlagerung\nmit dem Ziel späterer Beseitigung (SenE vom 26.5.1987 - Ss\n693-695/86 = NStZ 1987, 461, 462; Steindorf a.a.O., Rdnr. 50).\n\n38\n\n \n\n39\n\nNach § 5 Abs. 1 AbfG finden auf\nAnlagen, die der Lagerung von Autowracks dienen, die Vorschriften\nüber Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. Die ein-schlägigen\nVorschriften sind danach unabhängig da-von anwendbar, ob es sich\nbei den in ihnen gelager-ten oder behandelten Autowracks um Abfälle\ni.S.d. § 1 Abs. 1 AbfG handelt (Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2.\nAufl., § 5 Rdnr. 1; Iburg, Zur Stellung des Autowracks im\nrepressiven Abfallrecht, NJW 1994, 894). Das Errichten einer\nsolchen Anlage ist daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AbfG\nbußgeldbewehrt, wenn es ohne Genehmigung erfolgt und es sich um\nei-ne ortsfeste Anlage i.S.d. § 7 Abs. 1 AbfG handelt.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Begriff des Autowracks knüpft an\nden allgemei-nen Sprachgebrauch an. Er bezeichnet ein derzeit nicht\nfahrfähiges Kraftfahrzeug, dessen Reparatur wirtschaftlich nicht\nsinnvoll ist (Kunig u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 21 m.N.).\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Begriff der Anlage ist - wie auch\nfür § 4 Abs. 1 AbfG - weit auszulegen (Kunig u.a., a.a.O., § 5\nRdnr. 10 m.N.; vgl. zu § 4 Abs. 1 AbfG: SenE vom 26.5.1987 - Ss\n693-695/86 = NStZ 1987, 461, 462). Es kommt nicht darauf an, ob auf\ndem Grund-stück, auf dem sich die Autowracks befinden, bau-liche\nAnlagen, technische Geräte oder irgendwelche Geräte vorhanden sind,\ndie ihrerseits mit der Lage-rung oder Behandlung der Autowracks im\nZusammenhang stehen. Auch ein im Naturzustand belassenes\nGrund-stück, auf dem sich Autowracks befinden, kann eine Anlage\ni.S.d. § 5 Abs. 1 AbfG darstellen (Kunig u.a., a.a.O., § 5 Rdnr.\n10).\n\n44\n\n \n\n45\n\nEine Grundstücksfläche dient der\nLagerung von Autowracks, wenn sie durch diese Art der Nutzung\ngeprägt ist (vgl. BayObLGSt 84, 48, 49; OLG Zweibrücken NuR 1992,\n145; vgl. auch SenE a.a.O. und vom 28.5.1993 - Ss 137/93 B;\nSteindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 2). Dies ist der Fall, wenn sie mit\neiner gewissen Stetigkeit für einen nicht uner-heblichen Zeitraum\nzur Lagerung von Autowracks in einem solchen Umfang genutzt wird,\ndaß sie auch für den Durchschnittsbetrachter als Einrichtung für\nsolche Gegenstände zu erkennen ist (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG\nZweibrücken a.a.O.; SenE a.a.O.; Kunik u.a., a.a.O.,§ 5 Rdnr. 17;\nSteindorf, a.a.O., § 5 Rdnr. 1). Der Anwendung von § 5 Abs. 1 AbfG\nsteht die gleichzeitige Lagerung anderer Gegenstände als Autowracks\nnicht entgegen (Kunik u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 18).\n\n46\n\n \n\n47\n\n§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO erlaubt die\nBezugnahme auf Abbildungen nur wegen der Einzelheiten. Die - wenn\nauch knappe - Schilderung des wesentli-chen Aussagegehalts der\nAbbildung bleibt erforder-lich, nur wegen der Einzelheiten darf\nergänzend auf die Abbildung verwiesen werden (SenE vom 16.11.1990 -\nSs 289/90 B = VRS 80, 374 = NZV 1991, 122 m.N.;\nKleinknecht/Meyer-Gossner a.a.O., § 267 Rdnr. 8-10).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-27/ss-171-94-b-107-b","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-27/ss-171-94-b-107-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313623","retrieved":"2026-07-09 03:45:06.874894+00:00"}}