{"status":"available","doknr":"OLD313626","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0526.18W14.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-26","aktenzeichen":"18 W 14/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO\nstatthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Denn der\nangefochtene Beschluß ist ausweislich der Begleitverfügung eines an\nder Entscheidung mitwirkenden Richters vom 17.03.1994, der\nKanzleiverfügung vom 24.03.1994 und der Verfügung des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle der Kammer vom 25.03.1994 den\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zugestellt, sondern nur\nformlos mitgeteilt worden, obwohl § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesem\nFall die Zustellung vorschreibt. Ein Zustellungsnachweis ist\ndementsprechend auch nicht zur Akte gelangt. Die Frist aus § 577\nAbs. 2 ZPO hat demzufolge mangels Zustellung nicht zu laufen\nbegonnen. Eine Heilung des Mangels ist gemäß § 187 Satz 2 ZPO\nausgeschlossen.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n4\n\nAllerdings galt im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 19.07.1993\ndie Genehmigung des Beklagten zu den für ihn im notariellen\nKaufvertrag vom 23.04.1993 abgegeben Erklärungen bereits als\nverweigert, § 177 Abs. 2 BGB.\n\n5\n\nDa für den Beklagten ein vollmachtloser Vertreter den\nKaufvertrag abgeschlossen hatte, war der Vertrag gemäß § 179 Abs. 1\nBGB zunächst schwebend unwirksam. Zur Beseitigung des\nSchwebezustandes räumt § 177 Abs. 2 BGB dem anderen Vertragsteil,\nhier also den Käufern, das Recht ein, den Vertretenen zur Erklärung\nüber die Genehmigung aufzufordern. Im Falle der Aufforderung kann\ndiese Erklärung nur gegenüber dem anderen Vertragsteil abgegeben\nwerden.\n\n6\n\nMit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der beurkundende\nNotar in § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages bevollmächtigt worden war,\nfür die Käufer den Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung\naufzufordern und dessen Erklärung entgegenzunehmen. Denn danach\nwird der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrages\nbeauftragt und bevollmächtigt, alle zu diesem Vertrag notwendigen\nGenehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden\nformlos entgegenzunehmen. Zu den notwendigen Genehmigungen gehörte\nauch die Erklärung des Beklagten, ob er die im Vertrag in seinem\nNamen, jedoch ohne seine Vollmacht abgegebenen rechtsgeschäftlichen\nErklärungen genehmige. Denn ohne die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1\nBGB konnte der Vertrag nicht in Vollzug gesetzt werden, also\ninsbesondere der Eigentumsübergang nicht herbeigeführt werden.\n\n7\n\nSo hat auch der Notar seine Bevollmächtigung verstanden, wie\nsein Schreiben vom 27.04.1993 an den Beklagten zeigt. Seinem Inhalt\nnach diente das Schreiben keinesfalls lediglich der unverbindlichen\nInformation des Beklagten über den Vertragsschluß. Denn dem\nBeklagten wurde damit zugleich eine vorgefertigte\nGenehmigungserklärung übersandt mit der Bitte, diese nach Vollzug\nan den beurkundenden Notar zurückzureichen. Auch der Beklagte hat\ndas Schreiben des Notars als Aufforderung verstanden, sich über die\nGenehmigung zu erklären, wie sein Schreiben vom 23.05.1993 an den\nNotar zeigt, in dem er zunächst weitere Aufklärung über bestimmte\nPunkte wünscht.\n\n8\n\nEin derartiges Verständnis vom Umfang der Bevollmächtigung des\nNotars entspricht auch dem Interesse der Vertragsparteien. Denn\ndadurch wird sichergestellt, daß eine bestimmte Person sich mit der\nEinholung aller im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen befaßt\nund damit alsbald abgeklärt wird, ob der Vertrag durchgeführt\nwerden kann.\n\n9\n\nDiesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht nicht\nentgegen, daß § 8 des Kaufvertrages mit \"(Belehrung)\" überschrieben\nist und in Abs. 1 die den Kaufvertragsparteien erteilten Hinweise\ndes Notars aufführt. Denn die Erteilung der Vollmacht ist ihrem\nWortlaut nach nicht beschränkt auf einzuholende behördliche\nErklärungen, die ohnehin nur in § 8 Abs. 1 b des Vertrages\nangesprochen sind.\n\n10\n\nDiesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht\nschließlich auch nicht entgegen, daß er kraft Gesetzes nicht\nVertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der\nBeteiligten ist, § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. Denn die Pflicht zu\nunparteiischwer Amtsführung verbietet es dem Notar nicht, für die\nVertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages notwendige\nErklärungen und Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen sowie\nAnträge zu stellen.\n\n11\n\nJedenfalls zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom\n27.04.1993, also mit Ablauf des 19.05.1993 galt die Genehmigung als\nverweigert.\n\n12\n\nGleichwohl folgt daraus noch nicht, daß die Klägerin zur Zeit\nder Klageeinreichung und der Zustellung der Klageschrift keinen\nAnspruch mehr gegen den Beklagten hatte auf Genehmigung der für\ndiesen im Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen. Die Käufer selbst\nwaren zu jener Zeit nämlich noch zum Erwerb des Grundbesitzes\nbereit. Sie hatten mit Anwaltsschreiben vom 02.08.1993 den\nBeklagten erneut aufgefordert, die Genehmigung zu dem notariellen\nKaufvertrag zu erteilen. Das bedeutete aus der Sicht des Beklagten,\ndaß der Miteigentumsanteil zu den Bedingungen des notariellen\nKaufvertrages vom 23.04.1993 nach wie vor an die Käufer veräußert\nwerden konnte, sofern auch er dazu nunmehr bereit war. Erst mit\nAnwaltsschreiben vom 04.11. und 08.12.1993 haben die Käufer die\nAuffassung vertreten, im Hinblick auf die verweigerte Genehmigung\nsei der Vertrag vom 23.04.1993 endgültig unwirksam. Ab diesem\nZeitpunkt - also nach Rechtshängigkeit - bestand kein Anspruch der\nKlägerin gegen den Beklagte auf Erteilung der Genehmigung.\n\n13\n\nFür die Zeit davor ist offen, ob der Beklagte zur Erteilung der\nGenehmigung verpflichtet war.\n\n14\n\nDie zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen\nRechts hatte die Klägerin gekündigt, § 723 BGB. In Ansehung des\nGesellschaftsvermögens mußten sich die Parteien deshalb\nauseinandersetzen, § 730 Abs. 1 BGB. Zur teilweisen Durchführung\nder Auseinandersetzung sollte die freihändige Veräußerung des zum\nGesellschaftsvermögen gehörenden Miteigentumsanteils dienen. Aus\nder gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung des Beklagten, an\neiner bestmöglichen Verwerrtung mitzuwirken, konnte sich seine\nVerpflichtung ergeben der Veräußerung des Miteigetumsanteils zu den\nBedingungen des Kaufvertrages vom 23.04.1993 zuzustimmen.\n\n15\n\nOb die von der Klägerin beabsichtigte Teilauseinandersetzung\ndurch Verkauf des Miteigentumsanteils eine vorteilhaftere\nVerwertungsmöglichkeit darstellte und die von Gesetzes wegen\nvorgesehene Teilungsversteigerung, §§ 731, 753 BGB, ist\noffengeblieben. Der Beklagte hat dazu im einzelnen vorgetragen, der\nihm zur Genehmigung vorgelegte Vertrag stelle keine bestmögliche\nVerwertung dar, insbesondere habe er Interessenten, die einen\nhöheren Kaufpreis als den im Vertrag vom 23.04.1993 genannten zu\nzahlen bereit seien.\n\n16\n\nIm Hinblick auf die übereinstimmend erklärte Genehmigung der\nHauptsache konnte dieser Punkt nicht mehr aufgeklärt werden.\n\n17\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist damit offen, ob\nder Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erteilung der\nGenehmigung verpflichtet war. Das rechtertigt es, die Kosten des\nRechtsstreits gegeneinander aufzuheben.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§\n92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nWert der Beschwerde: die gerichtlichen und außergerichtlichen\nKosten des ersten Rechtszuges.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-26/18-w-14-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-26/18-w-14-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313626","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.219523+00:00"}}