{"status":"available","doknr":"OLD313625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0526.18U177.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-26","aktenzeichen":"18 U 177/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war seit 1987\nVertragshändlerin der Be-klagten, und zwar zunächst in M., später\nin K.. Grund-lage ihrer Tätigkeit in K. war der zwischen den\nPartei-en unter dem 18.08./19.10.1989 geschlossene sogenannte\n\"Händlervertrag\". Dieser Vertrag enthielt in § 7 Rege-lungen\nbetreffend den Geschäftsbetrieb der Klägerin, insbesondere ihre\nVerpflichtung, diesen entsprechend den Richtlinien der Beklagten\neinzurichten und zu un-terhalten. Darüber hinaus wurden der\nBeklagten Informa-tions- und Kontrollrechte eingeräumt.\n\n3\n\n§ 7 Ziffer 6 Abs. 4 und 5 dieses\nVertrages hatten folgenden Wortlaut: \"Der Vertragshändler ist nicht\nverpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und die\nMitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht be-rechtigt, sich\nNamen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie\nEinsicht in die Geschäftsunterlagen des Vertragshändlers\nerhalten.\n\n4\n\nDer Vertragshändler verpflichtet sich\njedoch, eine den jeweils geltenden T.-Richtlinien entsprechende\nKun-dendatei gewissenhaft zu führen und an dem von T. emp-fohlenen\nKundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzu-nehmen.\"\n\n5\n\nEntsprechend dieser Verpflichtung\nschloß die Klägerin unter dem 18.08.1989 mit einer Firma ...\nMarketing für Handel und Industrie GmbH einen Vertrag über die\nTeil-nahme am T. Kundenkontaktprogramm. Dieser Vertrag ent-hielt\nunter anderem folgende Regelung:\n\n6\n\n\"Die Firma ... GmbH agiert als\nTreuhänder und ver-pflichtet sich hiermit, nach den Auflagen des\nBundes-datenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich\ninsbesondere auf die Schweigepflichten der überlassenen\nInformationen auf pflichtgemäße Verwaltung der Kun-denadressen. Die\n...-GmbH verpflichtet sich, die vom Händler treuhänderisch\nübergebenen Adressen nicht an T. Deutschland GmbH bzw. an Dritte\nweiterzugeben.\"\n\n7\n\nWegen der darüber hinaus getroffenen\nVereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. der\n...-GmbH wird auf die zu den Akten gereichten Ablich-tungen des\nHändlervertrages vom 18.08./19.10.1989 sowie des Teilnahmevertrages\nvom 18.08.1991 Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Klägerin veräußerte im Jahre 1989\nkein Neufahrzeug der Marke T., 1990 101, 1991 152 und in der Zeit\nvom 01.01. bis 31.07.1992 30 Neufahrzeuge der Beklagten.\n\n9\n\nDie Neuwagenkäufe meldete sie\nentsprechend der getrof-fenen Vereinbarung der ...-GmbH mit einem\nbesonderen Meldebeleg, der unter anderem genaue Angaben zu den\nge-kauften Fahrzeugen sowie Namen, Anschrift und Geburts-datum der\nKunden enthielt.\n\n10\n\nUnter dem 18.03.1991 gab die Klägerin\ngegenüber der Be-klagten eine Erklärung ab, die unter anderem\nfolgenden Wortlaut hatte:\n\n11\n\n\"Einverständniserklärung\n\n12\n\nJa, wir erklären uns einverstanden, daß\nzukünftig der T. Kundenservice/... im Auftrag der T. Deutschland\nGmbH\n\n13\n\nausgewählte Neuwagenkunden zum Zwecke der Durchführung\n\n14\n\nvon Marktforschungsprojekten\nanschreiben darf, bzw.\n\n15\n\nausgewählte Adressen von Neuwagenkunden von der T.\n\n16\n\nDeutschland GmbH bestimmten\nMarktforschungsinstituten zum Zwecke der Durchführung von\nMarktforschungsprojek-ten zur Verfügung stellen darf.\"\n\n17\n\nEin von der Beklagten eingeschaltetes\nMarktforschungs-institut war die ... Marktforschung GmbH & Co\nKG in N..\n\n18\n\nDie Marktforschungsauswertungen sollten\nder Beklagten nur in statistischer Form, ohne Nennung der\nKundennamen zur Verfügung gestellt werden; 2 Wochen vor\nDurchfüh-rung des Marktforschungsprojektes sollte die Klägerin\ninformiert werden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die Erklärung der Klägerin vom 18.03.1991 verwiesen.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 08.07.1991 kündigte\ndie Beklagte den Händlervertrag zum 31.07.1992.\n\n21\n\nUnter dem 19.03.1992 erhielt ein Kunde\nder Klägerin ein Schreiben des T. Kundenservice \"im Auftrage der T.\nVertragshändler\", in dem der Kunde gebeten wurde, seine Erfahrungen\nmit dem T. Kundendienst im Rahmen eines Fragebogens mitzuteilen.\nEinen Hinweis auf die Klägerin als Vertragshändlerin enthielt das\nSchreiben nicht.\n\n22\n\nEin Kunde eines Vertragshändlers der\nBeklagten in M. erhielt von der ... Marktforschung aus N. Schreiben\nvom 27.01. und 03.02.1993. In dem Schreiben vom 03.02.1993 heißt es\nunter anderem:\n\n23\n\n\"Für die Studie \"Autotrends in\nDeutschland\" wurden uns von T. Deutschland GmbH, K., Adressen von\nKunden zum Zweck der Befragung zur Verfügung gestellt.\"\n\n24\n\nEine Kundin des Vertragshändlers Hi.\nder Beklagten aus Bochum erhielt nach Auslauf des Händlervertrages\nein Schreiben der Beklagten vom 21.02.1994, in welchem die Beklagte\ndie Kundin zum Kauf des Neuwagens beglück-wünschte.\n\n25\n\nMit der vorliegenden Klage macht die\nKlägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB geltend.\nDiesen hat sie auf der Grundlage eines durchschnitt-lichen\nJahresverkaufs von 132 Fahrzeugen und eines Gewinns von 1.200,-- DM\npro Fahrzeug mit 158.400,-- DM errechnet. Wegen der Einzelheiten\nder Berechnung wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift\nverwiesen.\n\n26\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten,\nihr stehe dieser Ausgleichsanspruch zu, da die Beklagte über die\n...-GmbH Zugriff auf den Kundenstamm der Klägerin ge-habt habe.\n\n27\n\nDie Klägerin hat zunächst einen\nTeilbetrag von 65.000,-- DM geltend gemacht. Nachdem die Beklagte\nwegen des Restbetrages negative Feststellungswiderklage erhoben\nhat, hat die Klägerin den gesamten Betrag ein-geklagt. Die Parteien\nhabe daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n28\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n158.400,-- DM nebst 10 % Zinsen seit 31.08.1992 zu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie hat vorgetragen, der zwischen den\nParteien ge-schlossene Vertrag sei mit einem\nHandelsvertreterver-trag nicht vergleichbar, da eine Verpflichtung\nder Klä-gerin zur Übertragung des Kundenstammes auf die Beklag-te\ngerade nicht vereinbart worden sei.\n\n37\n\nDurch Urteil vom 29.06.1993 hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die\nVoraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB\nentsprechend der Rechtsauffassung der Be-klagten seien nicht\nerfüllt.\n\n38\n\nDas Urteil ist der Klägerin am\n14.07.1993 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist am\n16.08.1993 - einem Montag - bei Gericht eingegangen und nach\nFristverlän-gerung bis zum 15.11.1993 durch einen am 09.11.1993 bei\nGericht eingereichten Schriftsatz begründet worden.\n\n39\n\nDie Klägerin hält an ihrem\nKlagebegehren fest.\n\n40\n\nSie bestreitet mit Nichtwissen, daß die\nBeklagte und die ...-GmbH nicht verflochten seien und ist der\nAnsicht, die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an dem\nKundenkontaktprogramm sei einer Verpflichtung zur Überlassung des\nKundenstammes gleichzusetzen. Die Beklagte könne durch Weisungen\ngegenüber der Firma ... den Kundenstamm der Klägerin in gleicher\nWeise nutzen wie bei eigener Kenntnis der Kundendaten. Daß eine\nsol-che Weisungsbefugnis bestehe und die Beklagte über\nKun-denadressen verfügen könne, ergebe sich aus den vorge-legten\nSchreiben.\n\n41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\ndie Beklagte unter Abänderung des\nangefoch-tenen Urteils zur Zahlung von 158.400,-- DM nebst 10 %\nZinsen seit dem 31.08.1992 zu ver-urteilen.\n\n45\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n49\n\nSie trägt vor, sie sei an der Firma\n...-GmbH weder wirtschaftlich noch personell beteiligt. Aus einem\nvorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. zu HRB .....\nergebe sich, daß die Geschäftsanteile der ...-GmbH ausschließlich\nin Besitz der S. & S. Beteili-gungen GmbH in F. seien. Zwischen\nder Beklagten und der Firma ... bestehe ein Rahmenvertrag, der\nvorsehe, daß die Firma ... die von den Vertragshändlern erhaltenen\nDaten weder Dritten noch der Beklagten zugänglich machen dürfe. Das\nSchreiben der Beklagten an die Kundin des B. Vertragshändlers vom\n21.02.1994 sei ein Ausreißer und gebe für die Rechtsposition der\nKlägerin nichts her. Die Beklagte ist daher der Ansicht, die\nVoraussetzungen eines Ausgleichsanspruches entsprechend § 89 b HGB\nseien nicht erfüllt.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die gewechsel-ten Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n52\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig.\nSie wurde insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und\nbe-gründet.\n\n53\n\nSie hat in der Sache selbst aber keinen\nErfolg.\n\n54\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin\nhat gegen die Beklagte - wie das Landgericht zu Recht festge-stellt\nhat - keinen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB.\n\n55\n\nEin solcher Ausgleichsanspruch steht\ndem Kfz-Eigen-händler nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der\nHerstellerfirma nach einer als gefestigt anzusehenden\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu, wenn be-stimmte\nVoraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsbezie-hung zwischen\nEigenhändler und Lieferanten dürfen sich nicht in einer bloßen\nKäufer-Verkäufer-Beziehung er-schöpfen. Der Eigenhändler muß\nvielmehr einem Handels-vertreter ähnlich in die Absatzorganisation\ndes Liefe-ranten eingegliedert sein. Daß diese Voraussetzung des\nAusgleichsanspruchs erfüllt ist, wird seitens der Be-klagten nicht\nbestritten.\n\n56\n\nDer Eigenhändler muß darüber hinaus\nvertraglich ver-pflichtet sein, seinem Lieferanten den Kundenstamm\nzu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des\nKundenstammes sofort und ohne weiteres nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses weiter nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 82,\n2819, 2820; NJW 1983, 2877, 2878; NJW-RR 1988, 42; NJW 1994, 657,\n658). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vertragliche\nVerpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes erst bei\nVertrags-beendigung oder schon während der Vertragszeit durch die\nlaufende Unterrichtung des Herstellers über die\nGe-schäftsentwicklung und Geschäftsabschlüsse zu erfüllen ist (vgl.\nBGH NJW-RR 1988, 42, 43; Betriebsberater 1993, 2401).\n\n57\n\nDiese zweite Voraussetzung für den\nAusgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers ist vorliegend nicht\nerfüllt.\n\n58\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene\nHändlervertrag enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der\nKlägerin zur Übertragung des Kundenstammes während oder nach\nBeendigung der Vertragsbeziehung auf die Beklagte. Vielmehr regelt\nder geschlossene Vertrag in § 7 Zif-fer 6 Abs. 4 ausdrücklich, daß\neine solche Verpflich-tung der Klägerin nicht besteht. Die\nMitarbeiter der Beklagten sind darüber hinaus auch nicht\nberechtigt, sich bei Einsicht in die Geschäftsunterlagen die Namen\nder Kunden zu notieren.\n\n59\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin\nergibt sich eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes\nauch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin gehalten ist, am\nKundenkontaktprogramm der Beklagten teilzunehmen.\n\n60\n\nZwar erhält die ...-GmbH im Rahmen\ndieses Programmes die persönlichen Daten der Kunden der Klägerin\nund damit - im Laufe des Vertragsverhältnisses - ihren Kundenstamm.\nDie Firma ... ist aber nicht befugt, diese Daten an die Beklagte\nweiterzuleiten. Dies folgt aus dem zwischen der Klägerin und der\nFirma ... geschlosse-nen Teilnahmevertrag, der die ausdrückliche\nVerpflich-tung der Firma ... enthält, ihr übergebene\nKundenadres-sen nicht an die Beklagte weiterzuleiten.\n\n61\n\nDiese Verpflichtung besteht über den\nZeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus fort. Denn mit Ende der\nvertraglichen Beziehung zu der Beklagten und zur Firma ... hat die\nKlägerin einen Anspruch gegen die Firma ... auf Herausgabe der\nKundenkartei bzw. Löschung der gespeicherten Kundendaten. Dieser\nAnspruch ergibt sich aus §§ 675, 677 BGB. Denn der zwischen der\nKlägerin und der Firma ... geschlossene Vertrag über die Führung\nund Betreuung der Kundenkartei ist als entgeltlicher\nGeschäftsbesorgungsvertrag zu werten, der die Firma ... bei\nBeendigung des Vertragsverhältnisses zur Herausgabe des zur\nAusführung des Auftrages erhaltenen, also zur Löschung der\nKundenkartei, verpflichtete. Durch die Geltendmachung dieses\nAnspruches kann die Klägerin eine Weiterleitung der Daten an die\nBeklagte verhindern.\n\n62\n\nDie Firma ... ist aber auch ohne ein\nausdrückliches Herausgabeverlangen der Klägerin nicht befugt, die\nKundendaten nach Vertragsbeendigung an die Beklagte weiterzuleiten.\nDenn der Kundenstamm der Klägerin ge-hört zu ihrem eingerichteten\nund ausgeübeten Gerwerbe-betrieb. Sie allein kann die Daten nutzen.\nEin Zugriff der Firma ... auf diese Kundendaten würde daher einen\nSchadensersatzanspruch der Klägerin auslösen.\n\n63\n\nDie Beklagte könnte daher sowohl\nwährend als auch nach Beendigung des Vertrages mit der Klägerin\nKenntnis der Kundendaten nur dann erhalten, wenn sie die Firma ...\nzu einem Vertragsbruch oder zu einer unerlaubten Hand-lung\ngegenüber der Klägerin veranlaßt.\n\n64\n\nEin solches Verhalten ist nicht\ngeeignet, einen Aus-gleichsanspruch der Klägerin auszulösen.\n\n65\n\nDenn der Unternehmer hat gemäß § 86\nAbs. 2 HGB einen Anspruch darauf, daß der Handelsvertreter\nMitteilung von jeder Geschäftsvermittlung, jedem Geschäftsabschluß\nmacht. In Erfüllung dieses Anspruches erhält er Kenntnis von dem\nvom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm und kann nach\nBeendigung des Handelsvertre-tervertrages auf diesen zurückgreifen.\nAls Ausgleich hierfür hat dann der Handelsvertreter den Anspruch\naus § 89 b HGB (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156, 157).\n\n66\n\nDiesem gesetzlichen Leitbild ist der\nFall, daß sich der Unternehmer widerrechtlich, über die\nVertragsverletzung eines Dritten Kenntnis von dem Kundenstamm\nverschafft, nicht vergleichbar. Der Unternehmer, der nur auf diese\nWeise Zugriff auf den Kundenstamm erhalten kann, macht sich seine\nVorteile gerade nicht sofort und ohne weite-res nutzbar. Die bloße\nMöglichkeit, daß die Firma ... vertragswidrig gehandelt hat, ist\neiner Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe der persönlichen\nDaten der Kunden an die Beklagte nicht gleichzusetzen (vgl. auch\ndas durch Nichtannahme der Revision rechtskräftige Urteil des OLG\nKöln vom 06.11.1991 - 13 U 143/91 -, das ebenfalls die Firma T.\nDeutschland GmbH betraf). An dieser Beurteilung ändert sich auch\nnichts in Hinblick auf die von der Klägerin überreichten Urteile\ndes Bun-desgerichtshofs vom 06.10.1993 (VIII ZR 172/92,\nF.-Ent-scheidung) und des OLG M. vom 04.11.1992 (7 U 2285/92). Den\nTatbeständen und Entscheidungsgründen dieser Urtei-le ist zu\nentnehmen, daß die dort entschiedenen Sach-verhalte mit dem hier\nvorliegenden nicht vergleichbar sind.\n\n67\n\nIn der F.-Entscheidung des\nBundesgerichtshofs lag der Sachverhalt so, daß auf Veranlassung der\nF.-AG der Vertragshändler die Daten der Käufer über sogenannte\nKundenbefragungsblätter an die von der F.-AG mit der Durchführung\nvon Marktanalysen beauftragten Firma über-mittelte; anschließend\nwurden die Kundendaten wieder unmittelbar von der mit Marktanalysen\nbeauftragten Fir-ma an die F.-AG mittels sogenannter\nGarantiestammblät-ter, später Kundendienststammblätter genannt,\ngesandt. Ferner hat die F.-AG in dem vom Bundesgerichtshof\nentschiedenen Rechtsstreit während der gesamten lang-jährigen\nVertragszeit den Vertragshändler wiederholt und dringlich zur\nÜbermittlung der Kundendaten an die F.-AG aufgefordert. Die\nÜbermittlung der Kundendaten durch die mit Marktanalysen\nbeauftragte Firma geschah also nicht unter Verleitung zum\nVertragsbruch durch die beklagte F.-AG. Der Bundesgerichtshof\nstellt in der Entscheidung allerdings klar, daß es für die\nBegründet-heit des Ausgleichsanspruchs nicht darauf ankommt, zu\nwelchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten\nbegründet worden ist, wenn nur der Herstel-ler sie tatsächlich auch\nnach Vertragsende nutzen kann. Auch in dem der Entscheidung des OLG\nM. vom 08.11.1992 zugrundeliegenden Sachverhalts gelangte der\nAutomobil-hersteller nicht durch Verleitung zum Vertragsbruch an\ndie im Rahmen eines Kundenkontaktprogramms aufgenomme-nen Daten der\nKunden des Vertragshändlers, so daß sie bei Beendigung des\nHändlervertragsverhältnisses dem Un-ternehmen zur Auswertung zur\nVerfügung standen. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte in\nEinzelfällen während oder nach Beendigung der Vertragsbeziehung zu\nder Klägerin im Rahmen des Kundenkontaktprogramms über die Firma\n... an Kundendaten der Klägerin gelangt ist. Dies würde allein eine\nVertragsverletzung der Firma ... belegen, die aber - wie ausgeführt\n- für einen Aus-gleichsanspruch der Klägerin ohne Bedeutung\nist.\n\n68\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich\nzuletzt auch nicht daraus, daß die Beklagte - ohne selbst Kenntnis\nvon den Kundendaten zu haben -, diese durch ein uneingeschränk-tes\nWeisungsrecht gegenüber der Firma ... nutzen kann.\n\n69\n\nEin solches Weisungsrecht ergibt sich\nzum einen nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung zwischen der\nBeklagten und der Firma .... Die Beklagte hat durch Vorlage des\nHandelsregisterauszuges des Amtsgerichts M. belegt, daß nicht sie,\nsondern die Firma S. & S. Betei-ligungen GmbH in F. Inhaber der\nGeschäftsanteile der Firma ... ist.\n\n70\n\nZum anderen könnte ein solches\nWeisungsrecht den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog nur\ndann auslösen, wenn es auch nach Beendigung des\nVertragsver-hältnisses ausgeübt werden kann. Dies ist indes nicht\nder Fall. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die\nFirma ... nach Vertragsbeendigung nicht befugt, die Daten der\nKlägerin zu nutzen. Sie würde sich - auch bei einer entsprechenden\nWeisung der Beklagten - gegen-über der Klägerin\nschadensersatzpflichtig machen. Daher könnte die Beklagte auch bei\nVorhandensein des Wei-sungsrechts dem Kundenstamm der Klägerin nur\nüber eine Vertragsverletzung der Firma ... nutzen. Diese\nMöglich-keit aber ist - wie ebenfalls bereits erörtert - nicht\ngeeignet, einen Ausgleichsanspruch der Klägerin zu be-gründen.\n\n71\n\nOffenbleiben kann, ob durch das\nVerhalten der Beklagten Schadensersatzansprüche gegenüber der\nKlägerin begrün-det sein können. Die Klägerin hat in der mündlichen\nVerhandlung vom 28.04.1994 ausdrücklich klargestellt, daß in diesem\nVerfahren nur der Ausgleichsanspruch ver-folgt wird.\n\n72\n\nDie Berufung war daher insgesamt mit\nder Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nStreitwert und Beschwer für die Klägerin: 158.400,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-26/18-u-177-93","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-26/18-u-177-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313625","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.117101+00:00"}}