{"status":"available","doknr":"OLD313631","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0524.25WF101.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-24","aktenzeichen":"25 WF 101/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n3\n\nUnschädlich ist, daß das Rechtsmittel erst nach rechtskräftigem\nAbschluß des Verfahrens eingelegt worden ist. Das Familiengericht\nhat erst nach diesem Zeitpunkt über das PKH-Gesuch entschieden, so\ndaß der Antragsteller keine Gelegenheit und keine Veranlassung\nhatte, die Beschwerde früher einzulegen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat substantiiert dargelegt und glaubhaft\ngemacht, daß er seit dem 12.03.1994 Arbeitslosengeld in monatlicher\nHöhe von rund 1.020,-- DM (237,60 DM x 4.3 Wochen) bezieht.\nZuzusetzen sind seine Unfallrente mit 267,-- DM und das staatliche\nKindergeld mit 420,-- DM, so daß sich sein monatliches\nGesamteinkommen auf 1.707,-- DM beläuft. Dem Antragsteller ist die\nelterliche Sorge über die drei minderjährigen, aus der Ehe der\nParteien hervorgegangenen Kinder übertragen worden, die sich in\nseiner Obhut befinden. Nach Lage des Falles muß davon ausgegangen\nwerden, daß der gesamte Lebensbedarf dieser Kinder ausschließlich\nvon ihm getragen werden muß. Damit bleibt die Prozeßkostenhilfe\nnach der PKH-Tabelle - Anlage zu § 114 ZPO - ratenfrei.\n\n5\n\nDas Familiengericht meint, der Antragsteller habe aus seinen\nEinkünften, die er zu Beginn des Verfahrens bis zu seiner\nArbeitslosigkeit erzielt habe, Rücklagen bilden müssen, um so die\nKosten des Rechtsstreits zu finanzieren, was wegen der Höhe der\ndamaligen Einkünfte zum Eingreifen der Sperre gemäß § 115 VI ZPO\nführe. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n6\n\nMaßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nEntscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch. Das dies für die\nBeurteilung der sogenannten Prozeßarmut - Bedürftigkeit - der\nantragstellenden Partei gilt, ist bereits aus § 124 Nr. 3 ZPO zu\nschließen, wonach die bewilligte Prozeßkostenhilfe aufzuheben ist,\nwenn ihre Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben (vgl.\nZöller-Philippi, ZPO, 18.Aufl., § 119 Rz. 44 m. z. N.).\n\n7\n\nIm Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aber war der\nAntragsteller gemessen an seinen Einkünften - Arbeitslosengeld -\nnicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln\nganz oder auch nur teilweise zu finanzieren. Deshalb mußte ihm -\nratenfreie - Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wenn das\nFamiliengericht dieses Ergebnis vermeiden wollte, hätte es sofort\nund nicht erst Monate später über das am 08.11.1993 eingegangene\nProzeßkostenhilfegesuch entscheiden müssen, zumal nichts\nersichtlich ist, was die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, der\nAntragsteller habe aus von ihm zu vertretenden Gründen die\nVerzögerung der Entscheidung über sein PKHGesuch zu verantworten.\nHinzu kommt: Nachdem der Antragsteller das Verfahren durch seine\nAntragsschrift vom 05.11.1993 eingeleitet und gleichzeitig um die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten hatte, durfte er zunächst\neinmal darauf vertrauen, die Kosten des Rechtsstreits nicht aus\neigenen Mitteln aufbringen und folglich auch nicht ansparen zu\nmüssen. Das hätte ihm nur durch eine gegenteilige Entscheidung des\nGerichts vor Augen geführt werden können, die freilich, um diese\nWirkungen entfalten zu können, zu einer Zeit, als die finanziellen\nVerhältnisse des Antragstellers noch wesentlich besser waren, hätte\nergehen müssen.\n\n8\n\nNach alledem konnte der Beschwerde sachlicher Erfolg nicht\nversagt bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-24/25-wf-101-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-24/25-wf-101-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313631","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.734848+00:00"}}