{"status":"available","doknr":"OLD313629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0524.22U11.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-24","aktenzeichen":"22 U 11/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg, da das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage\nentspricht.\n\n4\n\nDie Beklagte schuldet dem Kläger den\nvom Landgericht zuerkannten Betrag als Schadenersatz wegen\nVerletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Nach\nständi-ger Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige\ndiejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für\ndie Verkehrsteilnehmer objektiv erforder-lich und zumutbar sind\n(vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, 988 f.). Diese Maßnahmen hat die\nBeklagte unterlassen, indem sie die Äste der großkronigen Pappel an\ndem öf-fentlichen Parkplatz an der ...straße/Ecke ...straße in K.\nnicht so beschnitten hat, daß keine Äste in die öf-fentliche\nVerkehrsfläche hineinragten und dort Personen und Sachen\ngefährdeten.\n\n5\n\nDer Sachverständige W. hat in seinem\nGutachten ausgeführt, daß bei großkronigen Pappeln - hier betrug\nder Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter - eine Bruchge-fahr der Äste\nbesteht. Nach dem Gutachten muß ferner davon ausgegangen werden,\ndaß die Bruchgefahr bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein\nerkennbar ist und daß völlig gesunde Äste ohne ersichtlichen Grund\nabbrechen können. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem ein\näußerlich gesunder und voll belaubter Ast ohne außergewöhnliche\nWitterungsverhältnisse plötzlich abgebrochen und auf das geparkte\nFahrzeug des Klägers gefallen ist. Die Ausführungen des\nSachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß\nbesteht, werden bestätigt durch die vom Deutschen Städtetag\nherausgegebenen Liste der Straßenbäume, in der Pappeln, soweit sie\ndort überhaupt als Straßenbäume aufgeführt sind, als ungeeignet\noder nur bedingt geeignet bezeich-net werden. Die vom\nSachverständigen festgestellte arteigene Bruchgefahr bei\ngroßkronigen Pappeln ist von der Beklagten nur pauschal bestritten\nworden, ohne daß insoweit konkrete Einwände gegen die Ausführungen\ndes Gutachtens erhoben werden. Dieses Bestreiten ist nicht\ngeeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit des Gut-achtens in\nFrage zu stellen und Anlaß zur Einholung ei-nes weiteren Gutachtens\nzu geben.\n\n6\n\nDie Beklagte hätte sich wegen der nicht\nvon vornherein erkennbaren Bruchgefahr der Äste nicht auf bloße\nSicht-kontrollen beschränken dürfen, sondern vorbeugend auch die\näußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum\nhineinragten, entfernen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht\nzu genügen. Da die Beklagte Fachleute mit garten- und\nforstwirtschaftlichen Kennt-nissen beschäftigt, bestehen auch keine\nZweifel, daß ihr die von dem Sachverständigen erwähnte Bruchgefahr\nbei großkronigen Pappeln bekannt sein mußte und daß das Unterlassen\nder erforderlichen Maßnahmen fahrlässig war. Ob es bisher noch\nkeine Schadensfälle im Zusammen-hang mit der hier betroffenen\nPappel oder mit anderen kanadischen Pappeln der Beklagten gegeben\nhat, braucht nicht aufgeklärt zu werden; denn es darf bei\nbestehen-den Gefahren nicht erst der erste Schadensfall abgewar-tet\nwerden. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht nä-her vorgetragen,\nob die erwähnten anderen Pappeln ähn-lich große Kronen haben und an\nVerkehrsflächen stehen.\n\n7\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht auf\neinen Interessen-widerstreit mit den Anforderungen des\nLandschaftsschut-zes berufen; denn auf eine Interessenabwägung\nkommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte braucht\nnämlich den Baum im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nicht\nzu entfernen, sondern es genügt, wenn sie die in die Verkehrsfläche\nhineinragenden Äste beseitigt oder die Fläche unter der Krone des\nBaumes für den Verkehr sperrt. Aber selbst wenn es auf die von der\nBeklagten angesprochene Abwägung ankäme, könnte kein Zweifel\nbestehen, daß bei drohenden Personen- und Sach-schäden der\nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr Vorrang hätte.\n\n8\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB\nbegründet.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n10\n\nEine Zulassung der Revision kommt nicht\nin Betracht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch\ndas Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\nabweicht.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Ur-teilsbeschwer: 3.909,94 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-24/22-u-11-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-24/22-u-11-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313629","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.444846+00:00"}}