{"status":"available","doknr":"OLD313632","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0520.SS193.94B106B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-20","aktenzeichen":"Ss 193/94 (B) - 106 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\n\"wegen fahr-lässiger Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 19 Abs. 1 Satz\n6, 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG\" zu einer Geldbuße von 800,-- DM\nverurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat folgendes\nfestgestellt:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Der Betroffene ist als Geschäftsführer\nder Firma L. Großbaureinigung GmbH tätig. Er ist gleichzeitig\nProkurist der Firma L. Großbaureinigung KG. In seiner Eigenschaft\nals Geschäftsführer der GmbH und Personalchef obliegt ihm\nausschließlich die Tätig-keit betreffend den Personalbereich.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Firma L. befaßt sich mit Reinigung\nvon Groß-bauten. Die zur Ausführung der Reinigungsarbeiten\nbenötigten Arbeitskräfte werden im wesentlichen vor Ort durch die\ndort für die Firma L. tätigen Bezirksleiter eingestellt, denen u.a.\nauch kraft Arbeitsvertrag die Kontrolle obliegt, ob die\neinzu-stellenden Arbeitnehmer über die vorgeschriebenen amtlichen\nArbeitserlaubnisse verfügen. Die Ein-stellung der Arbeitnehmer wird\nmit den jeweiligen Arbeitsverträgen von den Bezirksleitern an das\ndem Betroffenen unterstehende Personalbüro weitergelei-tet. Die\ndort tätige Sekretärin ist ebenfalls un-terwiesen, darauf zu\nachten, daß die Arbeitserlaub-nisse vorliegen. Ihr obliegen in\neigener Verantwor-tung ebenfalls die jeweils erforderlichen\nMeldungen an das Arbeitsamt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIm Zeitraum vom 25. Mai 1992 bis 9.\nOktober 1992 und ab dem 2. November 1992 wurde die afghanische\nStaatsangehörige N. P. bei der Firma L. GmbH als Reinigungskraft\nbeschäftigt, obwohl ihr Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis\nvom 21. Mai 1992 mit Versagungsbescheid vom 15. Dezember 1992\nzu-rückgewiesen worden war und eine zwischenstaatliche\nVereinbarung, die den Verzicht auf die Erteilung einer\nArbeitserlaubnis begründet, nicht vorgelegen hatte.\n\n12\n\n \n\n13\n\nBei Anwendung der erforderlichen und\nihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene die Beschäftigung der\nArbeitnehmerin erkennen und unterbinden können.\"\n\n14\n\n \n\n15\n\nZur Einlassung des Betroffenen heißt es\nim amtsge-richtlichen Urteil:\n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Der Betroffene hat den ihm zur Last\ngelegten Ver-stoß in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt, hierge-gen\njedoch vorgebracht, daß es ihm bei der Vielzahl der\nEinstellungsvorgänge - ca. 6.000 p.a. - nicht zuzumuten sei, jeden\nEinzelfall zu überwachen. Der Überwachungspflicht sei durch\nentsprechende organi-satorische Maßnahmen, nämlich die strikte,\narbeits-vertraglich vorgesehene Anweisung an die Bezirks-leiter,\nkeine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht über die erforderliche\nArbeitserlaubnis verfügen, sowie die Anweisung an seine Sekretärin,\nebenfalls auf das Vorhandensein einer Arbeitserlaubnis zu achten,\nGenüge getan. Im übrigen sei er selbst nur mit dem \"groben Rahmen\"\nder Personalangelegenheiten befaßt; seine Tätigkeit beschränke sich\nauf die Er-teilung von Vorgaben.\"\n\n18\n\n \n\n19\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung hat\ndas Amtsge-richt im wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\n20\n\n \n\n21\n\n\"Der Betroffene kann sich von dem gegen\nihn erhobe-nen Vorwurf nicht dadurch entlasten, daß die hier\nmaßgeblichen Überwachungspflichten - unwiderlegt - auf Mitarbeiter,\nvornehmlich die jeweils vor Ort tätigen Betriebsleiter,\narbeitsvertraglich abge-wälzt worden sind und er selbst -\nunwiderlegt - nur für den groben Rahmen der Direktiven\nverantwortlich zeichnet... Der Betroffene hätte ... zumindest die\norganisatorischen Grundvoraussetzungen schaffen müssen, um die in §\n19 Abs. 1 AFG enthaltene Pflicht erfüllen zu können. Nach der\neigenen Ein-lassung des Betroffenen übernimmt dieser keine\nKon-trolle, ob die bei der Firma L. GmbH beschäftigten Arbeitnehmer\nim Besitz der nach § 19 Abs. 1 AFG er-forderlichen Erlaubnis sind.\nEr verläßt sich viel-mehr allein auf die Zuverlässigkeit seiner\nMitar-beiter (Sekretärin und Betriebsleiter), ohne diese -\nzumindest stichprobenweise - ausreichend zu über-wachen. Dieses\nVerhalten wird den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht\nund begründet dessen ordnungswidrigkeitenrechtliche\nVerantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG.\"\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nmit der Sach-rüge führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEnt-scheidung und zum Freispruch des Betroffenen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas angefochtene Urteil ist\nmateriell-rechtlich un-vollständig. Die Feststellungen ergeben\nnicht, daß der Betroffene - in Form einer (hier allein in Betracht\nkommenden) fahrlässigen Nebentäterschaft durch Unterlassen (vgl. KG\nJR 1972, 121, 122 und VRS 70, 29, 30; Cramer in KK-OWiG § 130 Rn.\n100) - gegen §§ 19 Abs. 1 Satz 6, 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG verstoßen\nhat.\n\n26\n\n \n\n27\n\nAllerdings belegen die Feststellungen\nim angefoch-tenen Urteil ein pflichtwidriges Verhalten des\nBetroffenen. Welche Maßnahmen ein Betriebsinhaber (hier: der\nBetroffene als GmbH-Geschäftsführer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)\nergreifen muß, um etwai-gen Verstößen gegen für seinen Betrieb\ngeltenden Gebote und Verbote vorzubeugen, hängt von den Umständen\ndes Einzelfalles ab. Kann er betriebli-che Aufgaben und Pflichten\nnicht selbst erfüllen, so muß er dafür geeignete Personen bestellen\nund diese gelegentlich entweder selbst überprüfen oder durch andere\n- etwa eine Revisionsabteilung - kontrollieren lassen (BGH NStE Nr.\n1 zu § 130 OWiG; vgl. zu § 9 OWiG: OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 66,\n157, 158). Dabei sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen\nerforderlichen (BGH a.a.0. und BGHSt 25, 158, 163; OLG Köln a.a.0.;\nSenE vom 8. September 1987 - Ss 434/87 B - und vom 20. Okto-ber\n1987 - Ss 514/87 B -, vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 9 Rn. 37, 39\nund § 130 Rn. 12, 15). Sie halten den Betriebsangehörigen nämlich\nvor Augen, daß Verstöße entdeckt und gegebenenfalls geahndet werden\nkönnen (BGH NStE a.a.0.; vgl. BGH wistra 1982, 34). Ist allerdings\nabzusehen, daß stichpro-benartige Kontrollen nicht ausreichen, um\ndie ganze Wirkung zu erzielen, weil z.B. die Überprüfung von nur\neinzelnen Vorgängen etwaige Verstöße nicht auf-decken könnte, so\nist der Betriebsinhaber zu ande-ren geeigneten Aufsichtsmaßnahmen\nverpflichtet. In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend\numfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen. Wel-chen Umfang\nsolche Prüfungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH\nNStE a.a.0.).\n\n28\n\n \n\n29\n\nIm vorliegenden Fall hat der Betroffene\ndie ihn als GmbH-Geschäftsführer treffende Verpflichtung\n(Ga-rantenpflicht), die organisatorischen Grundvoraus-setzungen\ndafür zu schaffen, daß die in Rede ste-hende Bestimmung des\nArbeitsförderungsgesetzes be-achtet wird, nicht erfüllt. Zu Recht\nhat das Amts-gericht angenommen, der Betroffene habe sich nicht auf\ndie Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter (Be-triebsleiter und\nSekretärin) verlassen dürfen, ohne diese \"zumindest\nstichprobenweise\" ausreichend zu überwachen. Das Unterlassen\njeglicher Aufsichtsmaß-nahmen war unter keinem Gesichtspunkt\ngerechtfer-tigt (vgl. BGHSt 25, 158, 163).\n\n30\n\n \n\n31\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken\nbegegnet das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage der\nKau-salität zwischen der - oben erörterten - Pflicht-widrigkeit des\nBetroffenen und der Nichtbeachtung des § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG.\n\n32\n\n \n\n33\n\nEine Verurteilung des Betriebsinhabers\n(hier: des Betroffenen als GmbH-Geschäftsführers) wegen einer in\nfahrlässiger Nebentäterschaft durch Unterlassen begangenen\nOrdnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 6, 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG\nsetzt - wie die Verurteilung wegen einer Verletzung der\nAufsichts-pflicht gemäß § 130 OWiG - die Feststellung eines\nhypothetischen Kausalverlaufs zwischen der pflicht-widrig\nunterlassenen Überprüfungsmaßnahme und der im Betrieb von\nMitarbeitern begangenen Zuwi-derhandlung voraus (vgl. SenE vom 8.\nSeptember 1987 - Ss 434/87 B - und vom 20. Oktober 1987 - Ss 514/87\nB -; vgl. zur Kausalität unterlassener Aufsichtsmaßnahmen auch BGH\nwistra 1982, 34; KG wistra 1985, 205; Cramer in KK-OWiG, § 130 Rn.\n97, § 10 Rn. 9-10, 32-34). Kann diese Frage der Kausalität nicht\nmit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit bejaht werden,\nkommt eine Verurtei-lung nicht in Betracht (vgl. BGH wistra 1982,\n34; Cramer in KK-OWiG, § 130 Rn. 97 m.w.N.).\n\n34\n\n \n\n35\n\nHier hat das Amtsgericht zwar\nfestgestellt, der Betroffene hätte bei Anwendung der erforderlichen\nund ihm zumutbaren Sorgfalt die Beschäftigung der Arbeitnehmerin\nerkennen und unterbinden können. Der Feststellung liegt aber keine\nder Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche\nBeweiswür-digung zugrunde.\n\n36\n\n \n\n37\n\nAufgabe des Tatrichters ist es, im\nRahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf\nwelchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der\nVerurteilung geworden sind. Der Tatrichter muß für das\nRevisions-/Rechtsbeschwerde-gericht nachprüfbar darlegen, daß seine\nÜberzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht. Der\nBeweis muß mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten\ngeführt sein (so insgesamt: SenE vom 28. August 1990 - Ss 381/90 =\nVRS 80, 34 m.N.).\n\n38\n\n \n\n39\n\nIm vorliegenden Fall sind zur oben\nbezeichneten Frage der Kausalität solche Argumente indes nicht\ndargetan. Sie ergeben sich auch nicht etwa aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe.\n\n40\n\n \n\n41\n\nWegen des aufgezeigten Mangels in der\nDarstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist das\nangefochtene Urteil aufzuheben.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Senat kann den Betroffenen sogleich\nfreispre-chen, da auszuschließen ist, daß eine neue\nHaupt-verhandlung vor dem Tatgericht bei fehlerfreier\nÜberzeugungsbildung zu einer Verurteilung des Be-troffenen führen\nwürde. Nach der unwiderlegt ge-bliebenen - im angefochtenen Urteil\nmitgeteilten - Einlassung des Betroffenen werden in dem\nUnterneh-men L. jährlich ca. 6.000 Beschäftigungsverhältnis-se\nabgeschlossen. Bei dieser großen Anzahl von Neu-einstellungen\nerscheint die Nichtbeachtung des § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG in einem\neinzigen Fall als \"Aus-reißer\". Daß dieser Einzelfall durch vom\nBetroffe-nen pflichtwidrig unterlassene Aufsichtsmaßnahmen\nvermieden worden wäre, ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht\nfestzustellen.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 46\nAbs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-20/ss-193-94-b-106-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-20/ss-193-94-b-106-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313632","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.876083+00:00"}}