{"status":"available","doknr":"OLD313637","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U254.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-18","aktenzeichen":"11 U 254/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung, deren sachgerechte Auslegung ergibt, daß sie sich\nentgegen der Fassung der Berufungsschrift nur gegen den\nWiderbeklagten und nicht auch gegen die durch das Teilurteil nicht\nbetroffene Klägerin richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die\nWiderklage ist unzulässig, allerdings nicht aus den vom Landgericht\nangegebenen Gründen, sondern wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls\ndes Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Beklagten.\n\n3\n\nDie Widerklage war nicht von vornherein deswegen unzulässig,\nweil sie nicht zugleich gegen die Klägerin gerichtet worden ist.\nEin derartiger Grundsatz gilt nicht ausnahmslos und bedarf für\nFälle der hier vorliegenden Art einer Ergänzung.\n\n4\n\nIm Anschluß an das Urteil des BGH vom 17. Oktober 1963 (NJW\n1964/44) ist es allgemein anerkannt, daß es statthaft ist, eine\nWiderklage auf einen zuvor am Rechtsstreit nicht beteiligten\nDritten zu erstrecken, wenn der Beklagte die Widerklage vorher oder\ngleichzeitig auch gegen den Kläger erhoben hat. Im Einzelfall ist\ndann nach den für die Klageänderung geltenden Maßstäben (§ 263 ZPO)\nzu beurteilen, ob die Erweiterung zuzulassen ist (vgl. BGH a.a.O.\nsowie NJW 1971/466).\n\n5\n\nEine \"isolierte\" Widerklage allein gegen einen Dritten ist\ndagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel\nunzulässig (vgl. NJW 1993/2120 m.N.).\n\n6\n\nAndererseits gilt das nicht uneingeschränkt. So hat der BGH es\nin einem Rechtsstreit einer OHG für geboten erachtet, der Beklagten\nGelegenheit zu geben, eine Widerklage auf Feststellung ihrer im\nAusgangsprozeß streitigen Gesellschaftereigenschaft gegen die\nanderen Gesellschafter zu erheben (NJW 1984/2104); wo die Dinge\ntatsächlich und rechtlich derart eng miteinander verknüpft seien,\nentspreche es dem Sinn des § 33 ZPO, der verklagten Partei den\nGegenangriff auch dann zu ermöglichen, wenn die widerbeklagte\nPartei nicht die Klägerin selbst sei.\n\n7\n\nFür die Zulässigkeit der Widerklage gegen Dritte wird auch nicht\ngefordert, daß die Anspruchsgrundlagen mit denen der Widerklage\ngegen den Kläger identisch sind; es genügt, daß sie auf einem im\nwesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (§\n60 ZPO) beruhen (vgl. BGH NJW 1975/1228).\n\n8\n\nDas LG Hannover hat eine Widerklage sogar als zulässig erachtet,\ndie nach der klageweisen Geltendmachung einer abgetretenen\nForderung aus einem Verkehrsunfall gegen den Zessionar als den\nUnfallgegner erhoben wurde (NJW 1988/1601). Demgegenüber hat der\nBGH es offen gelassen, ob bei einer auf eine Abtretung gestützten\nKlage eine auf Rückforderung einer behaupteten Überzahlung\ngerichtete Widerklage gegen den Zedenten erhoben werden könnte; er\nhat nur die örtliche Zuständigkeit des damaligen Prozeßgerichts\nverneint (NJW 1993/2120).\n\n9\n\nBesonderheiten, die eine Widerklage allein gegen den\nWiderbeklagten rechtfertigten, waren auch im vorliegenden Fall\ngegeben.\n\n10\n\nBis zu der im Berufungsverfahren vereinbarten Abtretung der\neingeklagten Ansprüche waren die Klägerin und der Widerbeklagte\ngemeinsam Inhaber etwaiger Forderungen aus dem Mietvertrag vom 3.\nOktober 1984. Die allein klagende Klägerin hat demgemäß unter\nHinweis auf § 432 BGB beantragt, die Beklagten zur Zahlung an sie\nund den Widerbeklagten zu verurteilen. Das bedeutet, daß der\nAbweisungsantrag der Beklagten gegenüber der Klage und die wegen\nderselben Ansprüche erhobene negative Feststellungsklage sachlich\nübereinstimmen. Die Beklagten waren nur deshalb gehindert, die\nWiderklage auch gegen die Klägerin zu richten, weil derselbe\nStreitgegenstand schon durch den Antrag auf Abweisung der Klage\nerfaßt wird. Daß es sich bei der Formulierung ihrer Anträge nur um\neinen formalen Unterschied handelt, wird besonders deutlich, wenn\nman sich die Rechtskraftwirkung vor Augen führt. Wenn die Beklagten\nmit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage Erfolg haben, so wird\ndamit im Verhältnis zur Klägerin festgestellt, daß die geltend\ngemachten Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht bestehen. Dieselbe\nFeststellung wird gegenüber dem Widerbeklagten angestrebt.\n\n11\n\nDa der Streitgegenstand von Klage und Widerklage in dieser Weise\nübereinstimmen, handelt es sich nicht um eine sog. isolierte\nDrittwiderklage.\n\n12\n\nWegen dieses Zusammenhangs war die Widerklage auch gegen den\nWiderspruch des Widerbeklagten als sachdienlich zuzulassen (§ 263\nZPO). Zutreffend führen beide Parteien aus, daß eine Abweisung der\nKlage der Klägerin keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem\nWiderbeklagten gehabt hätte (vgl. PalandtHeinrichs BGB 52. Aufl., §\n432 Rn. 10). Durch die Widerklage konnte im Rahmen des einen\nRechtsstreits auch im Verhältnis zum Widerbeklagten ohne\nzusätzlichen Aufwand eine abschließende Klärung erreicht\nwerden.\n\n13\n\nDie im Falle einer unzulässigen Drittwiderklage anstelle der\nAbweisung in Erwägung zu ziehende Abtrennung wäre, wie auch der\nWiderbeklagte betont, im vorliegenden Fall mit § 145 ZPO nicht\nvereinbar. Vielmehr wäre bei getrennten Prozessen, die die Parteien\naus Kostengründen ohnehin vermieden sehen wollen, eine Verbindung\n(§ 147 ZPO) geboten gewesen.\n\n14\n\nDa Köln allgemeiner Gerichtsstand des Widerbeklagten ist, war\ndas Landgericht Köln für die Widerklage örtlich zuständig und kommt\nes nicht darauf an, daß diese Zuständigkeit nicht aus § 33 ZPO\nhergeleitet werden könnte.\n\n15\n\nDaß die Berufung der Beklagten dennoch erfolglos bleibt, beruht\ndarauf, daß ein Feststellungsinteresse nach dem Stand der letzten\nmündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung maßgebend ist,\nnicht mehr bejaht werden kann.\n\n16\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage\nergab sich zunächst daraus, daß der Widerbeklagte nicht nur in der\nKlagebegründung und im Klageantrag der Klägerin als Mitinhaber der\nstreitigen Forderungen bezeichnet worden war, sondern daß er diese\nvor dem Rechtsstreit auch selbst mit den Schreiben vom 24. Februar\n1991, 16. Oktober 1991 und 12. Mai 1992 sowie mit Anwaltsschreiben\nvom 30. Juni 1992 geltend gemacht hatte. Es kommt hinzu, daß, wie\nschon erwähnt worden ist, eine Abweisung der Klage ihm gegenüber\nkeine Rechtskraftwirkung gehabt hätte.\n\n17\n\nNunmehr haben die Klägerin und der Widerbeklagte jedoch\nunstreitig eine Abtretung der Klageansprüche an die Klägerin\nvereinbart. Darüber hinaus hat der Beklagte erklärt, eine\nEntscheidung im Rechtsstreit der Klägerin als für ihn verbindlich\nanzuerkennen.\n\n18\n\nDamit steht zwar fest, daß der Widerbeklagte nicht Inhaber bzw.\nMitinhaber der eingeklagten Forderungen ist. Zugleich ist aber ein\nRechtsschutzbedürfnis der Beklagten, das durch ein\nFeststellungsurteil aussprechen zu lassen, nicht mehr zu\nersehen.\n\n19\n\nDie Beklagten sind schon jetzt nicht schlechter gestellt als im\nFall des Erlasses des angestrebten Urteils. Der Widerbeklagte\nkönnte die Forderungen nur wieder geltend machen, wenn sie an ihn\nabgetreten würde. Geschähe das während des Rechtsstreits, so würde\ndie Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gemäß §§ 265, 325\nZPO gegen ihn wirken. Bei einer Abtretung nach einem Urteil ist er\nnicht nur an die abgegebene Erklärung über dessen Verbindlichkeit\ngebunden, sondern könnte ihm die Rechtskraft auch gemäß § 404 BGB\nentgegengehalten werden.\n\n20\n\nEntgegen der von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz\nvertretenen Ansicht hat die Widerklage nicht einen weitergehenden\nUmfang als die Klage. Der Antrag festzustellen, daß der\nWiderbeklagte gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem beendeten\nMietverhältnis hat, ist anhand der Begründung auszulegen. Sie\nbezieht sich allein auf die Klageforderungen, und ihre Zulässigkeit\nist auch nur mit dem Fehlen einer Rechtskrafterstrekkung\ngerechtfertigt worden. Demgemäß haben die Beklagten auch nicht etwa\ngegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage wegen etwaiger\nweiterer streitiger Ansprüche erhoben.\n\n21\n\nDie Bedenken der Beklagten gegen den Erlaß eines Teilurteils\ndurch das Landgericht greifen nach Sachlage nicht durch. Im Falle\nder Unzulässigkeit der Widerklage kann eine Beweiserhebung und die\ngerichtliche Entscheidung über die Klageforderungen keine\nAuswirkungen auf das Ergebnis der Widerklage haben. Wäre entgegen\ndem Teilurteil des Landgerichts die Zulässigkeit bejaht worden, so\nwäre nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu verfahren gewesen und wäre\ndadurch eine einheitliche Sachentscheidung ermöglicht worden.\n\n22\n\nEs braucht ferner nicht klarstellend in die Urteilformel\naufgenommen zu werden, daß die Widerklage \"als unzulässig\"\nabgewiesen wird (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 18. Aufl., § 313 Rn. 9).\nDas ergibt sich hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen\nzunächst des landgerichtlichen Urteils und jetzt des\nBerufungsurteils.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n14.568,91 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-18/11-u-254-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-18/11-u-254-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313637","retrieved":"2026-07-09 03:45:08.700020+00:00"}}