{"status":"available","doknr":"OLD313636","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U223.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-18","aktenzeichen":"11 U 223/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Firma H. AG, mit der die Klägerin seit längerem in\nGeschäftsverbindungen stand, trat Anfang 1988 an sie wegen der\nErrichtung von freistehenden Aufzugstürmen (\"Panoramaaufzügen\") bei\nden Kaufhäusern B. und He. heran. Im vorliegenden Rechtsstreit geht\nes um He..\n\n3\n\nDie Klägerin arbeitete seit vielen Jahren auch schon mit dem\nBeklagten zusammen, der Inhaber eines Stahlbauunternehmens ist. Sie\nleitete die Unterlagen, die sie von der Firma H. erhalten hatte, an\nihn weiter. Das waren zumindest Fotografien (Bl. 52 GA), eine\nBeschreibung nebst technischen Vorbemerkungen (Bl. 53 ff.) und ein\nPlan eines Architekten. Bei einer Besprechung von Anfang Februar\n1988 erklärte der Beklagte, die auf ihn entfallenen Arbeiten könne\ner für rund 170.000,00 DM anbieten.\n\n4\n\nDie Klägerin leitete der Firma H. Angebote vom 18. Februar 1988\nund vom 10. März 1988 zu, die nicht vorliegen. Mit dem im zweiten\nRechtszug eingereichten Auftragsschreiben vom 28. März 1988 (Anl.\nBB 1) bot die Firma H. der Klägerin den Abschluß eines Vertrages\nan. Zur Beschreibung der Leistung wurde auf ein Modell und auf\nArchitektenzeichnungen verwiesen. Einige Einzelpunkte zur\nBeschaffenheit sind gesondert aufgezählt. Im übrigen heißt es, es\nliege keine detaillierte, in Einzelpositionen ausgeschriebene\nLeistungsbeschreibung vor. Die Vergütung sollte sich auf den\nPauschalfestpreis von netto 667.894,00 DM = brutto 771.659,16 DM\nbelaufen.\n\n5\n\nDie Klägerin nahm das Angebot mit Schreiben vom 9. Mai 1988\n(Anl. BB 2) an. Mit Telefax vom 11. Mai 1988 bestätigte ihre Kölner\nNiederlassung dem Beklagten den Eingang seines Angebots mit einer\nAufzählung von Leistungen und Preisangaben. Sie fügte hinzu, eine\nBestellung erhalte der Beklagte ggf. von ihrem Stammhaus.\n\n6\n\nAm 26. Mai 1988 fand eine Besprechung statt, an der der Beklagte\nund Mitarbeiter der Klägerin teilnahmen (Bl. 97 ff.). Es wurden\ntechnische Einzelheiten festgelegt; Montagebeginn durch den\nBeklagten sollte in der 35. Kalenderwoche sein.\n\n7\n\nAm 13. Juni 1988 richtete die Klägerin an den Beklagten ein\nSchreiben wegen eines \"Aufsetzrahmens\" (Anl. K 44).\n\n8\n\nAm 29. Juni 1988 schrieb sie an ihn, der Auftrag sei bereits\nmündlich erteilt (Anl. K 2). Grundlage seien das Angebot vom 11.\nMai 1988 sowie diverse Gespräche mit ihrem Hause und dem\nArchitekten. Das Schreiben enthält außerdem Angaben zu einer\nVertragsstrafe und zu einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.\nFerner heißt es:\n\n9\n\nGesamtfestpreis DM 171.000,00\n\n10\n\nWie telefonisch mit Ihnen vereinbart, wurde der Auftrag aus\nterminlichen Gründen vorab erteilt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß\nnach Vorlage entsprechender Wettbewerbsangebote der Gesamtpreis\nendgültig festgelegt wird.\n\n11\n\nAm 12. Juli 1988 bestätigte die Klägerin dem Beklagten einen\nAngebotspreis von netto 17.500,00 DM für eine Pylonspitze (Bl.\n163). Die Entscheidung des Bauherrn falle kurzfristig.\n\n12\n\nAm 9. August 1988 fand eine weitere Besprechung statt (Anl. K\n17). Es heißt, der Beklagte beginne in der 37. Kalenderwoche mit\nder Montage. Ferner ist vermerkt, er habe den Montagegerüstpreis\n(Pos. 6 der Bestellung) ohne Kenntnis der Örtlichkeiten bilden\nmüssen. So sei jetzt z.B. wegen Publikumsverkehrs eine zusätzliche\nAbschottung der Treppe erforderlich. Wegen Mehrpreis sei mit H. zu\nverhandeln.\n\n13\n\nAm 7. September 1988 schrieb die Klägerin an den Beklagten,\nzwischenzeitlich lägen ihr Wettbewerbsangebote vor (letztes Blatt\nim AH); sie bitte ihn, sich bezüglich der endgültigen\nPreisfestlegung kurzfristig mit ihr in Verbindung zu setzen, um\neinen Besuchstermin zu vereinbaren.\n\n14\n\nAm 14. Oktober 1988 beauftragte die Klägerin den Beklagten, für\nnetto 26.970,00 DM eine Beleuchtungsvorrichtung anzubringen (Anl. K\n4).\n\n15\n\nIn einem nicht vorliegenden Schreiben vom 6. Dezember 1988\näußerte der Beklagte sich zur Abrechnung. Die Klägerin antwortete\nam 3. Januar 1989 (Anl. K 29), sie schlage vor, sich zu gegebener\nZeit in ihrem Hause zu treffen und dann nochmals gemeinsam dieses\nThema aufzugreifen. Basis sei der Liefer- und Leistungsumfang ihrer\nBestellung vom 29. Juni 1988.\n\n16\n\nNachdem es aus Gründen, die streitig sind, zu technischen\nSchwierigkeiten und zu Verzögerungen gekommen war, erklärte die\nKlägerin mit Telefax vom 17. Februar 1989 (Anl. K 5), sie entziehe\ndem Beklagten den Auftrag. Die Arbeiten ließ sie durch andere\nUnternehmen zu Ende führen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dem Beklagten sei der Auftrag\nschon vor dem 29. Juni 1988 mündlich nach Maßgabe des im Schreiben\nvom 11. Mai 1988 wiedergegebenen Angebots und unter Einbeziehung\nder im Schreiben vom 29. Juni 1988 zusätzlich festgehaltenen\nBedingungen erteilt worden. Der Vorbehalt bezüglich einer\nendgültigen Festlegung des Gesamtpreises nach Eingang von\nWettbewerbsangeboten sei mündlich vereinbart worden und habe ihr\ndie Möglichkeit geben sollen, die Vergütung herabzusetzen, wenn\nsich herausstellen sollte, daß der Preis von 171.000,00 DM zu hoch\nwar. Durch die schriftliche Bestätigung habe der Preis verbindlich\nwerden sollen.\n\n18\n\nGegenstand des Vertrages seien die komplette Lieferung und\nMontage der Stahlkonstruktion, der Verkleidung der Lichterketten,\ndes Standgerüstes und der Strahler sowie die hierzu erforderliche\nStatik einschließlich der Vornahme des Aufmaßes gewesen. Demgemäß\nsei der Statiker N., der Nebenintervenient, von dem Beklagten\nbeauftragt worden.\n\n19\n\nDie Klägerin hat umfangreiche Ausführungen zum Verlauf der\nArbeiten, zu den nach ihrer Auffassung maßgeblichen Fristen und\nTerminen und zu den dem Beklagten angelasteten Mängeln und\nVerzögerungen gemacht. Hierzu wird insbesondere auf Seite 4 - 15\nder Klageschrift nebst Anlagen K 3 bis 4 32 sowie auf Seite 11 - 14\ndes Schriftsatzes vom 3. Juli 1992 (Bl. 71 - 74) verwiesen. Ihr\nhabe deswegen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr\nzugemutet werden können.\n\n20\n\nDer Beklagte sei für Mehrkosten und sonstige Schäden in Höhe von\n821.630,19 DM verantwortlich, woraus sich nach Abzug seines\nrestlichen Werklohns von 147.970,00 DM eine Forderung von\n673.660,19 DM ergebe. Wegen der Einzelbeträge nebst Erläuterungen\nwird auf Seite 16 - 30 der Klageschrift und die Anlagen K 33 bis K\n43 verwiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die\nForderungen um 31.376,00 DM aus der Rechnung der Firma S. (Anl. K\n37) ermäßigt.\n\n21\n\nIm ersten Rechtszug hat sie beantragt, den Beklagten zu\nverurteilen, an sie 673.660,19 DM zuzüglich 7,5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n22\n\nDer Beklagte und laut Protokoll vom 16. Juli 1993 auch der\nNebenintervenient haben Klageabweisung beantragt.\n\n23\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, da die\nKlägerin mit dem geltend gemachten Ersatzansprüchen schon in dem\nRechtsstreit des Statikers N. (18 O 227/90) gegenüber dessen\nHonorarforderung aufgerechnet habe.\n\n24\n\nFerner sei ihr Vorbringen zum Zustandekommen eines Vertrages\nunzutreffend. Die erforderliche Bestätigung durch das Stammhaus\nhabe er nicht erhalten. Das Schreiben vom 26. Juni 1988 weiche\nbezüglich der Gewährleistung und einer Vertragsstrafe sowie durch\ndie Erwähnung der Statik von den vorherigen Absprachen ab. Den\nzusätzlichen Bedingungen habe er nicht zugestimmt. Die Statik sei\nSache der Klägerin, die schon vorher den Nebenintervinienten damit\nbeauftragt habe. Der Preis habe nach Vorlage der erwarteten\nWettbewerbsangebote endgültig festgelegt werden sollen.\n\n25\n\nIhm selbst sei aufgrund der unzulänglichen Unterlagen, die er\nvon der Klägerin erhalten habe, nur eine überschlägige Kalkulation\nmöglich gewesen, was die Klägerin durch die Unterlagen veranlaßt\nhabe und was ihre Mitarbeiter als Fachleute auch schon vor dem\nbehaupteten Vertragsabschluß erkannt hätten. Er habe zunächst in\neinen ruinösen Wettbewerb getrieben werden sollen, um hinterher der\nKlägerin auch noch die volle Leistung der anderen Firma zu\nbezahlen.\n\n26\n\nMündlich habe er darauf aufmerksam gemacht, daß sich der\ngenannte Preis unter keinen Umständen halten lasse, da er sich bei\nder Kalkulation geirrt habe. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig,\nwenn sie aufgrund der ihr vorliegenden Vergleichsangebote erkenne,\ndaß er sich verkalkuliert habe, und sie ihn trotzdem an einem\nniedrigen Preis festhalten wolle. Er werde erst nach Vorlage der\nKonkurrenzangebote abrechnen und könne die übliche Vergütung\nbeanspruchen.\n\n27\n\nFür etwaige Fehler des Statikers und dadurch bedingte\nVerzögerungen sei er nicht verantwortlich. Auch darüber hinaus ist\nder Beklagte den Behauptungen der Klägerin zu Vertragsverletzungen\nentgegengetreten, ebenso ihren Ausführungen zur Höhe der Mehrkosten\nund Schäden.\n\n28\n\nDer Nebenintervenient hat vorgetragen, die Schwierigkeiten, zu\ndenen es gekommen sei, seien darauf zurückzuführen, daß die\nKlägerin sich nicht ausreichend um das Bauvorhaben gekümmert und\nwiederholt die Planung geändert habe.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im ersten\nRechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils\nverwiesen, der seinerseits auf die gewechselten Schriftsätze und\nAnlagen Bezug nimmt.\n\n30\n\nNachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.\nJuli 1993 darauf hingewiesen hatte, daß es den von der Klägerin\nbehaupteten Vertrag als wucherähnlich und sittenwidrig und demgemäß\nals nichtig ansehe, hat es durch Urteil vom 3. September 1993 die\nKlage mit dieser Begründung abgewiesen. Es hat hinzugefügt, der\nHinweis in der mündlichen Verhandlung genüge den Anforderungen des\n§ 278 Abs. 3 ZPO. Sonstige Maßnahmen seien nicht angebracht\ngewesen, zumal die Klägerin selbst nicht einen Schriftsatznachlaß\nbeantragt habe. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe\nwird verwiesen.\n\n31\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 15. September 1993 zugestellte\nUrteil am 15. Oktober 1993 Berufung eingelegt und hat das\nRechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.\nDezember 1993 an diesem Tage begründet.\n\n32\n\nSie trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei ein\nÜberraschungsurteil. Ihr sei nicht das rechtliche Gehör gewährt\nworden. Der rechtliche Gesichtspunkt des § 138 BGB sei vor der\nmündlichen Verhandlung durch niemanden beachtet worden. Auch der\nBeklagte sei ständig und noch nach der mündlichen Verhandlung von\nder Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen. Auffällig sei die\nausführliche Begründung des Landgerichts zur Rechtfertigung seines\nVorgehens.\n\n33\n\nFür sie habe keine Veranlassung bestanden, die\nKonkurrenzangebote vorzulegen, die ihrem Prozeßbevollmächtigten im\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch gar nicht bekannt gewesen\nseien.\n\n34\n\nDer Vertrag verstoße im übrigen nicht gegen § 138 BGB. Zu einem\nobjektiven Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen\nmüsse eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten, an der es fehle. Der\nBeklagte habe das Angebot selbst verfaßt und lege nicht dar, worin\nder Kalkulationsirrtum bestehe. Einen derartigen Irrtum habe sie\nauch nicht erkannt. Daß der Preis des Beklagten sehr günstig\ngewesen sei, habe sie erst aus den nach der Kündigung eingeholten\nAngeboten ersehen. Sonst hätte sie nicht mit der Firma H. einen\nPreis von 677.000,00 DM vereinbart. Ihr eigener Leistungsanteil\nhabe einen Wert von etwa 500.000,00 DM. Nach der Rechtsprechung des\nBGH führe auch ein erkannter Kalkulationsirrtum nicht zur\nSittenwidrigkeit, sondern nur zu einer Hinweispflicht. Es komme ein\nAnfechtungsrecht in Betracht, das aber nicht ausgeübt worden\nsei.\n\n35\n\nDie Klägerin macht ferner noch Ausführungen zu einigen\nSchadenspositionen.\n\n36\n\nDie Parteien haben am 27. Januar 1994 zunächst einen\naußergerichltichen Vergleich abgeschlossen (Bl. 260 f.), wobei sie\nsich vorbehalten haben, von dieser Vereinbarung bis zum 7. Februar\n1994 per Telefax, das dem jeweiligen Bevollmächtigten zugehen\nmüsse, zurückzutreten.\n\n37\n\nDer Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 1994 (Bl.\n264) einen Widerruf erklärt.\n\n38\n\nDie Klägerin meint hierzu, der Widerruf sei unwirksam, da er\nentgegen der Vereinbarung im Vergleich nicht mittels Telefax\nerklärt worden sei. Für den Fall, daß das Berufungsbericht diese\nAnsicht teile, werde sie ihre Klageforderung auf die\nVergleichssumme ermäßigen und den Rechtsstreit im übrigen in der\nHauptsache für erledigt erklären.\n\n39\n\nSie beantragt jedoch,\n\n40\n\nunter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den\nBeklagten zu verurteilen, an sie 642.284,19 DM nebst 7,5 % Zinsen\nseit dem 25. März 1992 zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des\nLandgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen,\n\n41\n\nihr nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten auch im\nWege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n42\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise, jedoch\nnur, soweit gesetzlich zulässig, Vollstreckungsnachlaß gegen\nSicherheitsleistung zu gewähren, wobei Bankbürgschaft zugelassen\nwird.\n\n44\n\nEr trägt vor, seine Kostenermittlung stelle angesichts der\nunzulänglichen Unterlagen nur eine Überschlagsschätzung dar. Das\nsei der Klägerin bekannt gewesen.\n\n45\n\nVon den Leistungen, für die mit der Firma H. ein Preis von\n676.894,00 DM vereinbart worden sei, entfalle der Hauptteil auf\nseine Arbeiten. Demgemäß habe die Klägerin schon bei seiner\nBeauftragung von der Übervorteilung gewußt.\n\n46\n\nWeiter liege es nahe, daß auch die Klägerin sich verkalkuliert\nhabe, als sie schon am 28. März 1988 den Auftrag der Firma H.\nangenommen habe.\n\n47\n\nEr habe sich auch nicht mit einer Preisanpassung nur nach unten\neinverstanden erklärt. Es seien Meinungsverschiedenheiten\nentstanden, ob sein Angebotspreis von ca. 80.000,00 DM sich auf\neinen Pylon oder auf zwei Pylone bezogen habe. Deshalb habe\nsichergestellt werden sollen, daß der Preis neu festgelegt werden\nkönne.\n\n48\n\nDas Urteil des Landgerichts sei kein Überraschungsurteil. Er\nhabe ständig die Übervorteilung durch die Klägerin geltend gemacht\nund sie zur Vorlage der Vergleichsangebote aufgefordert, was sie\njedoch ignoriert habe. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe im übrigen\nin der mündlichen Verhandlung ausgiebig Gelegenheit gehabt,\nErklärungen abzugeben bzw. einen Schriftsatznachlaß oder Vertagung\nzu beantragen.\n\n49\n\nEr, der Beklagte, mache jetzt mit einem Mahnbescheid vom 23.\nDezember 1993 die übliche Vergütung geltend. Er habe gearbeitet\naufgrund der Zusage der Klägerin, daß die Konkurrenzangebote\nvorgelegt würden und daß dann ein Werklohn vereinbart werde. Die\nKlägerin verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie sich daran nicht\nhalte. Ihre Auslegung, es sei nur eine Preisanpassung nach unten\nvereinbart, dürfte für das Landgericht ausschlaggebend gewesen\nsein, den Vertrag als sittenwidrig zu beurteilen. Darauf hätte es\nvor der mündlichen Verhandlung hinweisen können, aber nicht\nmüssen.\n\n50\n\nDie Auslegung der Klausel durch die Klägerin und die\nVerweigerung der Vorlage der Konkurrenzangebote sei ein eindeutiger\nHinweis auf ihre verwerfliche Gesinnung. Er, der Beklagte, habe\nsich mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 auf einen\nKalkulatitonsirrtum berufen; die Kalkulation, die eine einfache\nTrägerkonstruktions zum Gegenstand gehabt habe, habe er\nbeigefügt.\n\n51\n\nDie Statik habe nicht zu seinem Auftrag gehört, und für die\nVerzögerungen seien weder er noch der Statiker verantwortlich.\n\n52\n\nAuch der Beklagte äußert sich zu der Höhe der geltend gemachten\nAnsprüche. Insbesondere sei die Rechnung der Firma S. nicht\nprüffähig; die Klägerin habe auch gegen die\nSchadensminderungspflicht verstoßen.\n\n53\n\nAuffällig sei, daß sie die volle, nach ihrer Ansicht vereinbarte\nVergütung in Abzug bringe. Daraus müsse man schließen, daß er alle\nArbeiten erbracht habe.\n\n54\n\nDer Widerruf des Vergleichs sei wirksam erklärt worden.\n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nzweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der\nBeklagte persönlich erklärt, er habe sich nicht verkalkuliert.\nSeine ungefähre Preisermittlung habe sich auf den damaligen Umfang\ndes vorgesehenen Auftrags bezogen und habe überprüft werden\nsollen.\n\n56\n\nDer Nebenintervenient ist im zweiten Rechtszug nicht\nvertreten.\n\n57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n58\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt im Umfang der\nAnfechtung des landgerichtlichen Urteils zu dessen Aufhebung und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn es ist zu\nseinem Urteil aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrens bei\nder Anwendung von § 278 ZPO gelangt (vgl. § 539 ZPO).\n\n59\n\n§ 278 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht auf einen rechtlichen\nGesichtspunkt, den die Partei erkennbar übersehen oder für\nunerheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen darf, wenn\nes Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, hat das Landgericht\nallerdings insofern beachtet, als es in der mündlichen Verhandlung\nvom 16. Juli 1993 auf die Möglichkeit einer Nichtigkeit nach § 138\nBGB hingewiesen hat, wie es zweifellos geboten war. Beide Parteien\nhatten bei den Vertragsverhandlungen und bei der anschließenden\nmonatelangen Zusammenarbeit eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit\nihrer Rechtsbeziehungen nicht in Erwägung gezogen und gingen auch\nim Rechtsstreit trotz zahlreicher wechselseitiger Vorwürfe von der\nWirksamkeit des Vertrages aus. Die Klägerin berief sich auf\nVertragsverletzungen und machte vertragliche Ersatzansprüche\ngeltend, der Beklagte trug vor, ihm stehe ein vertraglicher\nWerklohnanspruch zu. Daß er sich bereits darauf berufen hatte, der\nvon der Klägerin zugrunde gelegte Preis und mehrere sonstige\nVertragsbedingungen führten dazu, daß er übervorteilt werde, ändert\nnichts daran, daß die Möglichkeit einer Sittenwidrigkeit noch nicht\nangesprochen worden war.\n\n60\n\nDer Hinweis in der mündlichen Verhandlung wurde jedoch für sich\nallein nicht den Anforderung des § 278 ZPO gerecht, der Ausdruck\nder Gewährung rechtlichen Gehörs ist. Den Parteien hätte\nGelegenheit gegeben werden müssen, ihr Vorbringen in tatsächlicher\nHinsicht schriftsätzlich zu ergänzen.\n\n61\n\nEs kann offenbleiben, wie zu verfahren ist, wenn ausschließlich\neine zuvor nicht beachtete Rechtsnorm zu erörtern ist, denn der\nvorliegende Fall zeichnet sich darüber aus, daß bei einer Prüfung\nder Schlüssigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nicht nur\nschon vorgetragenen Tatsachen eine neue Bedeutung zukam, sondern\ndie Grundlagen für eine abschließende Beurteilung ersichtlich\nunzulänglich waren und durch die Parteien ergänzt werden konnten.\nJedenfalls in derartigen Fällen muß das Gericht auch hierauf\nhinwirken (vgl. BGH NJW 1981/1378; OLG München OLGZ 1979/355; OLG\nSchleswig SHAnz 1982/29; NJW 1983/347; 1986/3146; OLG Düsseldorf\nNJW 1989/1489; NJW-RR 1992/1404; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., §\n278 Rn. 8; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 278 Rn.\n20).\n\n62\n\nAufgrund des rechtlichen Hinweises wurden andere\nTatsachenkomplexe bedeutsam. Das Landgericht hat auch selbst\ngesehen, daß die Grundlagen seiner Entscheidung lückenhaft waren\nund daß Ergänzungen möglich gewesen wären. So hat es bei der\nAnnahme eines groben Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen\nLeistungen Folgerungen aus der Gegenüberstellung des Preises für\ndie Pylone im Angebot des Beklagten in Höhe von 88.000,00 DM und in\nder Rechnung der Firma S. in Höhe von 532.175,13 DM gezogen. Es hat\ndabei zugrunde gelegt, daß eine Ersatzvornahme üblicherweise teurer\nwird als der ursprüngliche Vertragspreis, hat jedoch mangels\nnäherer Anhaltspunkte eine Eingrenzung nicht vornehmen können.\n\n63\n\nVor allem aber hat es aus dem krassen Mißverhältnis auf eine\ngrobe Fahrlässigkeit der Klägerin und eine verwerfliche Gesinnung\nbei der Ausnutzung eines Kalkulationsirrtums geschlossen, wofür\neine Vermutung spreche. Die Klägerin habe nichts vortragen können,\num diese Vermutung zu entkräften. Alles, was das Landgericht dann\nweiter hierzu ausgeführt hat, beruht auf der Folgerung, die\nKlägerin habe sich einen von ihr erkannten oder wegen grober\nFahrlässigkeit nicht erkannten Irrtum des Beklagten zunutze\ngemacht. Zu dem Kalkulationsirrtum hatte die Klägerin, wie das\nLandgericht hervorhebt, bis dahin die Ansicht vertreten, dieser\ngehe sie nichts an. Auch daß sie zu der Vermutung bezüglich einer\nverwerflichen Gesinnung und insbesondere zu ihrem Kenntnisstand im\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie ferner zum\nZustandekommen der Angebotssumme des Beklagten nichts Näheres\nvorgetragen hatte, beruhte offensichtlich darauf, daß sie diesen\nUmständen zuvor eine rechtliche Bedeutung für ihren Klageanspruch\nnicht beigemessen hatte, während es andererseits nicht zweifelhaft\nsein konnte, daß sie, jedoch nicht ihr Prozeßbevollmächtigter in\nder mündlichen Verhandlung imstande war, das Vorbringen im Hinblick\nauf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu vervollständigen.\n\n64\n\nAuch § 278 Abs. 4 geht davon aus, daß ein neuer Termin\nerforderlich werden kann. Das gilt insbesondere bei Rechtsfragen,\ndie eine umfangreiche neue Sachprüfung voraussetzen.\n\n65\n\nEs kommt hinzu, daß nach § 273 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht die\nerforderlichen vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen\nhat. Dazu gehören auch diejenigen Hinweise nach § 278 Abs. 3 bzw. §\n139 ZPO, zu denen sich ein Prozeßbevollmächtigter voraussichtlich\nohne Vorbereitung nicht äußern kann. Der Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 16. Juli 1993 war immerhin schon Ende Oktober 1992\nbestimmt worden.\n\n66\n\nWenn den Parteien nicht im ausreichenden Maße Gelegenheit\ngegeben wird, einem Hinweis gem. § 278 Abs. 3 ZPO Rechnung zu\ntragen, so wird der Streit hierüber zwangsläufig in die zweite\nInstanz verlagert.\n\n67\n\nEs handelt sich auch nicht um die Frage einer entsprechenden\nAnwendung des § 283 ZPO. Diese mag in Betracht kommen, wenn es\nlediglich darum geht, daß sich verschiedene Rechtsauffassungen\ngegenüberstehen. Rechtliche Argumente können ohnehin noch nach der\nmündlichen Verhandlung vorgebracht werden, und durch die Festlegung\neiner Frist wird für die Beratungen des Gerichts und die Abfassung\nder Entscheidung klargestellt, bis wann mit zusätzlichen\nAusführungen zu rechnen ist.\n\n68\n\nDie Zurückweisung ist geboten, denn der Rechtsstreit ist nicht\nunabhängig von dem Verfahrensmangel zur Endentscheidung reif.\n\n69\n\nDer Vergleich der Parteien ist wirksam widerrufen worden. Es\nspricht nichts dafür, daß die Erklärung nicht durch einen Brief\nübermittelt werden konnte und daß ein Telefax\nGültigkeitsvoraussetzung war.\n\n70\n\nFerner kann nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens eine\nSittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrages der Parteien nicht\nohne weiteres bejaht werden.\n\n71\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin es\nausgeräumt hat, daß zwischen den beiderseitigen Leistungen ein\nkrasses Mißverhältnis bestanden hat. Offen sind jedenfalls die\nsubjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines wucherähnlichen\nGeschäfts für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.\nEs ist streitig, welche Kenntnisse die Klägerin gehabt hat, aus\ndenen auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden könnte.\nDarüber hinaus wird der vom Landgericht zugrundegelegte\nKalkulationsirrtum von ihm selbst in Frage gestellt.\n\n72\n\nErst recht sind sämtliche sonstigen Streitpunkte ungeklärt.\n\n73\n\nEin Vorgehen nach § 540 ZPO ist unter diesen Umständen nicht\nsachdienlich.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung ist vom Landgericht zu treffen. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - angebracht\nwegen § 775 Nr. 1 ZPO - beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n75\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer beider Parteien:\n642.254,19 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-18/11-u-223-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-18/11-u-223-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313636","retrieved":"2026-07-09 03:45:08.520384+00:00"}}