{"status":"available","doknr":"OLD313642","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0517.SS169.94B93B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-17","aktenzeichen":"Ss 169/94 (B) - 93 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen vor-sätzlicher Überschreitung der zulässigen\nHöchstge-schwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs.\n3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,-- DM\nverurteilt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Der Betroffene befuhr am 4. Juni 1993\ngegen 19.12 Uhr die Landstraße L . in R. Ra. in Fahrtrichtung R..\nAuf dieser Strecke ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch\nZeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h begrenzt. Diese\nGeschwindigkeitsbeschränkung war dem Betrof-fenen, der die Strecke\ntäglich benutzt, be-kannt. Auf der Gegenfahrbahn näherte sich dem\nFahrzeug des Betroffenen ein Kleintransporter mit offener\nLadefläche, auf der sich mehrere, nicht besonders gegen Herabfallen\ngesicherte Schaltafeln befanden. Eine dieser Holztafeln fiel von\nder Ladefläche des Transporters her-ab und verfehlte das Fahrzeug\ndes Betroffenen in Höhe der Windschutzscheibe. Der Betroffene\nsetzte seine Fahrt zunächst ein Stück fort, wendete alsdann bei der\nnächsten Möglichkeit sein Fahrzeug und fuhr dem Kleintransporter\nsodann mit erhöhter Geschwindigkeit nach, um den Fahrer auf den\nverkehrswidrigen Zustand der Ladung aufmerksam zu machen. Hierbei\nnahm er die Überschreitung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit\nzumindest billigend in Kauf. Nicht feststellbar ist, ob weitere\nLadung von dem Transporter herabzufallen drohte und hierbei in\nunmittelbarer Nähe befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet worden\nsind. In Höhe der auf der L ... befindlichen statio-nären\nGeschwindkeitsmeßanlage betrug die Ge-schwindigkeit seines\nFahrzeugs abzüglich ei-nes Toleranzwerts 111 km/h.\"\n\n7\n\n \n\n8\n\nDem Argument des Betroffenen, der\nGeschwindig-keitsverstoß, den er einräume, sei nach dem\nfest-gestellten Sachverhalt gemäß § 16 OWiG wegen Not-stands\ngerechtfertigt gewesen, hat sich das Amts-gericht nicht\nangeschlossen. Es hat vielmehr die Auffassung vertreten, eine\nGefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum habe zur Tatzeit\nweder für den Betroffenen selbst noch für andere\nVer-kehrsteilnehmer bestanden, weil nicht feststellbar gewesen sei,\ndaß weitere Schaltafeln herabgefal-len seien oder ein solches\nEreignis unmittelbar bevorgestanden habe. Durch die ungesicherte\nLadung einerseits und die Geschwindigkeitsüberschreitung\nandererseits sei gleichermaßen lediglich eine Ge-fährdung der\nallgemeinen Verkehrssicherheit her-vorgerufen worden. Somit könne\nnicht davon ausge-gangen werden, daß - wie nach § 16 OWiG\nerforder-lich - das geschützte Interesse das beeinträchtig-te\nwesentlich überwiege. Auch eine Pflichtenkolli-sion habe nicht\nvorgelegen, weil dem Betroffenen keine Verpflichtung oblegen habe,\ndie Verfolgung des Kleintransporters aufzunehmen, um ein erneutes\nHerabfallen von Ladung zu verhindern. Soweit der Betroffene\nirrtümlich angenommen habe, zur Gefah-renabwehr die Geschwindigkeit\nüberschreiten zu dürfen, handele es sich um einen vermeidbaren\nVer-botsirrtum, weil als allgemein bekannt gelten müs-se, daß\nGefahrenabwehr Sache der hierfür zuständi-gen Behörden sei. Mit\nRücksicht auf die geringere Vorwerfbarkeit der Tat wegen des\nvermeidbaren Ver-botsirrtums sei es angemessen, statt der für eine\nvorsätzliche Zuwiderhandlung dieser Art regelmäßig zu verhängenden\nGeldbuße von 600,-- DM (Regelsatz für eine Fahrlässigkeitstat nach\n5.3.5 des Buß-geldkatalogs: 300,-- DM) eine solche von 400,-- DM\nfestzusetzen und von der Anordnung des an sich verwirkten\nRegelfahrverbots abzusehen.\n\n9\n\n \n\n10\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nRechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der er die Ver-letzung\nformellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere macht er\ngeltend, das Amtsgericht habe mangels abweichender Feststellungen\nim Zwei-fel zu seinen Gunsten von einer gerechtfertigten\nNotstandshilfe, jedenfalls aber von einem Putativ-notstand infolge\nunverschuldeten Irrtums, ausgehen müssen, weshalb unter Aufhebung\nder angegriffenen Entscheidung auf Freispruch zu erkennen sei.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die\nVerfahrensrüge bedarf danach kei-ner Erörterung.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Urteilsfeststellungen belegen, daß\nder Betrof-fene, wie er selbst einräumt, am 4. Juni 1993 gegen\n19.12 Uhr auf der L ... in R.-Ra. mit seinem Pkw die dort geltende\nzulässige Höchstgeschwindig-keit von 60 km/h zumindest bedingt\nvorsätzlich um vorwerfbare 51 km/h überschritten und damit den\nTatbestand der §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4\nStVO i.V.m. § 24 StVG erfüllt hat. Diese Ausführungen sind frei von\nRechtsfehlern.\n\n15\n\n \n\n16\n\nSoweit das Amtsgericht dagegen den\nRechtferti-gungsgrund des § 16 OWiG verneint hat, halten die\nFeststellungen und Erwägungen zu diesem Punkt der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Sie lassen vielmehr besorgen, daß der\nTatrichter die Voraus-setzungen und den Anwendungsbereich des\nrechtfer-tigenden Notstandes verkannt hat.\n\n17\n\n \n\n18\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 OWiG handelt\nnicht rechts-widrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders\nabwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder\nein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich\noder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der\nwider-streitenden Interessen, namentlich der betroffenen\nRechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Ge-fahren, das\ngeschützte Interesse das beinträchtig-te wesentlich überwiegt. Dies\ngilt jedoch nur, so-weit die Handlung ein angemessenes Mittel ist,\ndie Gefahr abzuwenden (§ 16 Satz 2 OWiG).\n\n19\n\n \n\n20\n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist\neinhellig anerkannt, daß der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG\nauch bei Verletzung von Verkehrsvorschriften Anwendung findet (vgl.\nOLG Köln VRS 75, 116; 64, 298; 59, 53; OLG Düsseldorf VRS 82, 204,\n205; 81, 468, 469; BayObLG DAR 1992, 368; VRS 80, ...;\nKK-OWiG-Rengier § 16 Nr. 3; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 16 Rn. 2;\nJagusch/Hentschel, StVR 32. Aufl. Einl. 117, 118; jeweils\nm.w.N.).\n\n21\n\n \n\n22\n\n§ 16 Satz 1 OWiG erfordert zunächst\neine Not-standslage, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für ein\nRechtsgut, die nicht anders als durch Verletzung eines anderen\nRechtsgutes abwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 81, 468,\n470).\n\n23\n\n \n\n24\n\nEine gegenwärtige Gefahr ist gegeben,\nwenn nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterent-wicklung\nder gegebenen Sachlage der Eintritt ei-ner Schädigung sicher,\nzumindest aber höchstwahr-scheinlich ist, wenn nicht alsbald\nAbwehrmaßnahmen ergriffen werden (vgl. BGHSt 18, 271; Rengier\na.a.0. § 16 Rn. 12; Göhler a.a.0. § 16 Rn. 3). Hingegen genügt die\nbloße Möglichkeit oder gar die fernere Möglichkeit einer Schädigung\nnicht (vgl. BGHSt 19, 371).\n\n25\n\n \n\n26\n\nGegenwärtig ist eine Gefahr nicht nur,\nfalls die Schädigung bereits begonnen hat, sondern schon dann, wenn\nsie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (vgl. BGH NStZ\n1988, 554; OLG Düssel-dorf a.a.0.; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 14).\nAuch eine Dauergefahr kann hiernach gegenwärtig sein. Darunter ist\nein Zustand zu verstehen, bei dem die Gefahr jederzeit - also auch\nalsbald - in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die\nMöglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine\nZeitlang auf sich warten läßt (vgl. BGH NJW 1979, 2053, 2054;\nRengier a.a.0. § 16 Rn. 14).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDas Amtsgericht hat eine (konkrete)\nGefahr für den Betroffenen selbst oder andere Verkehrsteilnehmer\nals \"nicht feststellbar\" verneint und lediglich eine (abstrakte)\nGefährdung der allgemeinen Ver-kehrssicherheit angenommen. Diese\nErwägungen sind unvollständig und insgesamt nicht frei von\nRechts-fehlern.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDaß der Betroffene selbst nach Meinung\ndes Amtsge-richts nicht (mehr) konkret gefährdet war, nachdem die\nherabfallende Schaltafel sein Fahrzeug knapp verfehlt hatte, steht\nder Annahme einer Notstands-lage im Sinne von § 16 OWiG nicht\nentgegen. Das bedrohte Rechtsgut muß nicht dem Eingreifenden,\nsondern kann nach § 16 Satz 1 OWiG auch \"einem anderen\" zustehen\n(\"Notstandshilfe\"; vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 8). Hier kommen als\nschützenswerte Rechtsgüter u.a. die Gesundheit, die körperliche\nUnversehrtheit und das Eigentum von Passanten oder sonstigen\nVerkehrsteilnehmern in Betracht, die von weiteren herabfallenden\nTeilen der ungesi-cherten Ladung getroffen, verletzt oder sonstwie\nbeeinträchtigt werden konnten. Soweit das Amts-gericht nicht\nfestzustellen vermochte, ob solche Schäden bei anderen tatsächlich\neingetreten sind, schließt das eine Notstandshilfe nicht aus. Wie\ndargelegt genügt bereits die konkrete Gefahr einer\nSchadensentstehung, wobei das Gefahrurteil allerdings nicht dem\nsubjektiven Standpunkt des - möglicherweise irrenden - Täters\nfolgt, sondern dem nachträglich getroffenen Urteil eines\nsachver-ständigen Beobachters in der konkreten Handlungs-situation,\nder mit etwaigem Spezialwissen des Täters ausgestattet ist (vgl.\nRengier a.a.0., § 16 Rn. 12 m.w.N.). Danach reicht der bloße\nHinweis des Amtsgerichts, es sei \"nicht feststellbar\" gewesen, daß\neine Gefährdung anderer Verkehrsteil-nehmer durch Herabfallen\nweiterer Schaltafeln un-mittelbar bevorstand, nicht aus, um eine\nobjektive Gefahrenlage im Sinne des § 16 Satz 1 OWiG\nrechts-fehlerfrei zu verneinen. Der Tatrichter darf nicht \"im\nZweifel\" zuungunsten des Betroffenen entschei-den (vgl. Rengier\na.a.0. § 12 Rn. 128). Er muß vielmehr auf der Grundlage einer\nGesamtwürdigung der festgestellten Indizien eine Gefahrenprognose\ntreffen (vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 12). Daran fehlt es hier. Das\nAmtsgericht hat nicht positiv festgestellt, daß nach der\nBeschaffenheit von Lkw und Ladung objektiv kein Herabfallen\nweiterer Schaltafeln (mehr) zu befürchten war. Ebensowenig finden\nsich im Urteil nähere Ausführungen dazu, daß andere\nVerkehrsteilnehmer weder im Gefahrenbe-reich gewesen seien noch bei\nplanmäßiger Fortent-wicklung der Ereignisse ohne das Einschreiten\ndes Betroffenen dorthin gelangt wären. Im Gegenteil spricht die vom\nAmtsgericht als erwiesen angese-hene Tatsache, daß unmittelbar vor\ndem Fahrzeug des Betroffenen eine Schaltafel von der Ladefläche des\nentgegenkommenden Lkw herabfiel und den Pkw nur knapp verfehlt hat,\nnach der Lebenserfahrung dafür, daß die unter anderem aus mehreren\nSchal-tafeln bestehende Ladung ungesichert war und da-her\njederzeit, etwa nach einem Bremsmanöver oder durch\nFahrzeugbewegungen infolge von Bodenuneben-heiten, ins Rutschen\ngeraten und von der offenen Ladefläche geschleudert werden konnte.\nMit dieser naheliegenden Möglichkeit hat sich das Amtsgericht im\nRahmen seiner Prognoseentscheidung ebensowenig auseinandergesetzt\nwie mit dem Erfahrungssatz, daß an einem Werktag (Freitag, dem 4.\nJuni 1993) gegen 19.12 Uhr der Verkehr auf den Landstraßen im\nEinzugsbereich von Köln regelmäßig noch nicht so abgeflaut ist, daß\nman - wie etwa zur Nachtzeit - ernsthaft annehmen könnte, eine\nBegegnung des ge-fahrträchtigen Lkw mit anderen Verkehrsteilnehmern\nwerde nicht stattfinden. Hätte das Amtsgericht unter diesen\nUmständen eine objektive Gefahrenlage gleichwohl verneinen wollen,\nwäre es erforderlich gewesen, die näheren Einzelheiten des gesamten\nVorgangs (z.B. Bauart des Transporters, Beschaf-fenheit und\nAnordnung der Ladung, Verkehrsverhält-nisse zur Tatzeit) durch\nBefragung des Betroffe-nen, der als einzige Auskunftsquelle zur\nVerfü-gung steht, zu ermitteln, im Urteil darzustellen und\nnachvollziehbar zu begründen, weshalb trotz der oben angeführten\ngegenteiligen Beweisanzeichen eine objektive Gefahrenlage nicht\ngegeben sein soll. Eine erschöpfende Beweiswürdigung, die alle\nmaßgeblichen Gesichtspunkte einbezieht und dadurch eine rechtliche\nNachprüfung ermöglicht (vgl. KK-OWiG Senge § 71 Rn. 81 m.w.N.),\nliegt hier nicht vor. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand haben.\n\n31\n\n \n\n32\n\nSelbst wenn eine - allein dem\nTatrichter obliegen-de (vgl. KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 125 m.w.N.)\n- vollständige Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei er-geben hätte, daß\neine objektive Gefahrenlage nicht vorhanden war, hätte der\nTatrichter erörtern müs-sen, ob der Betroffene aufgrund der ihm\nbekannten Indizien (Herabfallen einer Schaltafel unmittelbar vor\nseinem Wagen) irrtümlich und schuldlos Tatsa-chen angenommen hat,\ndie sein Vorgehen als Puta-tivnotstandshilfe gerechtfertigt\nerscheinen lassen (vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 68 ff.). Auch dazu\nfehlen indes hinreichende Feststellungen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nLückenhaft ist das Urteil ferner,\nsoweit es um die Erforderlichkeit (\"nicht anders abwendbar\") der\nNotstandshandlung geht. Diese muß geeignet und notwendig sein, die\nGefahrenlage zu beenden (vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 16). Wie bei\ndem Gefahr-urteil handelt es sich auch bei der\nErforderlich-keitsfrage um eine Prognoseentscheidung, die nach\nsachverständigem ex-post-Urteil in der konkreten Handlungssituation\nzu treffen ist (vgl. Rengier a.a.0). Hiernach ist das ausgewählte\nAbwehrmittel ungeeignet, wenn es die Gefahr nicht beseitigen oder\nallenfalls einen unwesentlichen Beitrag dazu leisten kann (vgl.\nRegnier a.a.0. § 16 Rn. 17). So entfälllt die Eignung der\nRettungshandlung bei Geschwindigkeitsverstößen, wenn sie nur einen\nunwesentlichen Zeitgewinn bringen (vgl. Rengier a.a.0.; Göhler\na.a.0. § 16 Rn. 8; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte\ndas Amtsgericht prü-fen müssen, ob nach den örtlichen Gegebenheiten\nder Plan des Betroffenen, dem Transporter nachzu-setzen und dessen\nFahrer wegen der ungesicherten Ladung zu warnen, nicht ebensogut\nauch ohne eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindig-keit\ndurchführbar gewesen wäre. Sollte nämlich die\nGeschwindkeitsbeschränkung nur auf einer verhält-nismäßig kurzen\nStrecke, etwa für eine Ortsdurch-fahrt, bestanden haben, wäre das\nvom Betroffenen verfolgte Ziel, den Transporter einzuholen, um den\nFahrer warnen zu können, insgesamt nur unbedeutend verzögert\nworden, wenn er in diesem Bereich die vorgeschriebene\nHöchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Etwas anderes würde nur\ngelten, wenn er hätte befürchten müssen, bei einer Reduzierung der\nGeschwindigkeit auf das zulässige Maß das verfolg-te Fahrzeug aus\nden Augen zu verlieren. Ob nach den örtlichen Verhältnissen Anlaß\nfür eine solche Besorgnis bestand, hätte das Amtsgericht im\nein-zelnen untersuchen müssen. Das ist unterblieben, so daß die\nangefochtene Entscheidung auch in die-sem Punkt unvollständig\nist.\n\n35\n\n \n\n36\n\nSchließlich muß der Täter unter\nmehreren zur Ab-wendung der Gefahr geeigneten Mitteln das mildeste\nauswählen. Die Rechtfertigung gemäß § 16 OWiG entfällt demnach,\nwenn weniger einschneidende Maß-nahmen den Gefahrzustand ebenso\nrasch und wirksam wie das angewandte Mittel hätten beseitigen\nkönnen (vgl. OLG Köln VRS 64, 298; 75, 116; OLG Karlsruhe Justiz\n1983, 346, 347; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 18). Dabei ist namentlich\nan die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu denken (vgl. Rengier\na.a.0. § 16 Rn. 19). Auch diesen Gesichtspunkt hätte das\nAmtsgericht anhand der Umstände des Einzelfalles näher erörtern\nmüssen. Allein der Hinweis, daß \"Gefahrenabwehr Sache der hierfür\nzuständigen Be-hören ist\", genügt dafür erkennbar nicht.\n\n37\n\n \n\n38\n\nAus den dargelegten Gründen ist das\nUrteil wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit aufzuhe-ben.\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich in einer neuen\nVerhandlung noch weitere, für eine Verurteilung insgesamt\nausreichende Feststellungen treffen lassen, ist die Sache gemäß §\n79 Abs. 6 OWiG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nErgänzend wird bemerkt:\n\n41\n\n \n\n42\n\nSoweit es um die Frage geht, ob der\nTatrichter überhaupt die Überzeugung gewinnen kann, daß die vom\nBetroffenen geschilderte Gefahrensituation vorgelegen hat, darf\nauch das bei der Geschwin-digkeitsmessung hergestellte Lichtbild in\ndie Ge-samtwürdigung einbezogen werden. Rechtlich ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn aus einem solchen Foto, dessen wesentlicher\nAussagegehalt dann knapp im Urteil darzustellen ist (vgl. § 267\nAbs. 1 Satz 3 StPO; Senat NZV 1991, 122), denkgesetzlich mögliche\nSchlüsse auf die Befindlichkeit der abge-bildeten Person gezogen\nwerden. Bei einem Fahrer, der in ersichtlich entspannter Haltung\nhinter dem Steuer sitzt und dieses nur mit einer Hand bedient, kann\ngegebenenfalls ohne Rechtsfehler an-genommen werden, daß er zur\nZeit der Lichtbildauf-nahme keiner Streß-, Belastungs- oder\nGefahrensi-tuation ausgesetzt war. Derartige Schlußfolgerun-gen,\nsollten sie hier möglich sein, können aller-dings das Ergebnis\nregelmäßig nicht allein tragen, sondern bedürfen der Absicherung im\nRahmen einer eingehenden Würdigung aller Beweisanzeichen. Soll-te\nder Tatrichter unter Beachtung des Grundsatzes, wonach im Zweifel\nzugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (vgl. Rengier a.a.0. §\n11 Rn. 128 m.w.N.), zu der Überzeugung gelangen, daß die vom\nBetroffenen geschilderte Gefahrenlage bestanden hat, wird die\nweitere Prüfung nach den oben ange-führten Gesichtspunkten\nvorzunehmen sein, wobei Eignung und Notwendigkeit der\nNotstandshandlung auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängen,\ndie im Urteil darzulegen sind. Sofern die genannten Voraussetzungen\ndes § 16 OWiG als erfüllt ange-sehen werden, hat schließlich eine\nAbwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (vgl. Göhler\na.a.0. § 16 Rn. 6 ff.), bei der auch zu berücksichtigen sein wird,\nob und inwieweit durch die Fahrweise des Betroffenen andere\ngefährdet worden sind (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1892). Falls sich\nAnhaltspunkte für einen vorsatzausschließen-den\nErlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotstand) ergeben sollten, etwa\nweil der Betroffene unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen\nirrig vom Bestehen einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen\nGefahrenlage oder von der tatsächlich nicht gege-benen\nErforderlichkeit der Notstandshandlung aus-gegangen ist, wäre\naußerdem zu prüfen, ob eine Ahndung wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit in Betracht\nkommt oder ob der Irrtum des Betroffenen als unverschul-det\nangesehen werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-17/ss-169-94-b-93-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":12},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-17/ss-169-94-b-93-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313642","retrieved":"2026-07-09 03:45:09.566200+00:00"}}