{"status":"available","doknr":"OLD313641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0517.25WF98.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-17","aktenzeichen":"25 WF 98/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Parteien sind polnische Staatsangehörige und haben am 2.\nJuni 1986 vor dem Standesamt Köln die Ehe miteinander geschlossen.\nSie haben zwei minder- jährige Kinder, die sich in der Obhut des\nAntrags- gegners befinden, der vollschichtig erwerbstätig ist.\n\n3\n\nDas Familiengericht hat der Antragstellerin für das\nEhescheidungsverfahren und die die Regelung der nachehelichen\nelterlichen Sorge sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs\nbetreffenden Folgesachen Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe\nbewilligt, daß die Antragstellerin monatliche Raten von 60,-- DM zu\nzahlen hat. Dies deshalb, weil sie, wie das Familiengericht meint,\ngegen den Antrags- gegner in gleicher Höhe einen Anspruch auf\nProzeß- kostenvorschuß habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde\nder Antragstellerin unter Hinweis darauf, daß der Antragsgegner\nnicht leistungsfähig sei und sich weigere, den Vorschuß - in Raten\n- an sie zu zahlen. Die Sache liegt mit Nichtabhilfeentscheidung\ndes Familiengerichts dem Senat zur Entscheidung vor.\n\n4\n\nDie gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nunbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist. Obwohl die\nEhescheidung sich angesichts der pol- nischen Staatsangehörigkeit\nbeider Parteien gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1\nEGBGB nach materiellem polnischem Recht richtet, ist die Frage, ob\nder Antragsgegner in der Lage und verpflichtet ist, der\nAntragstellerin die zur Füh- rung des vorliegenden Rechtsstreits\nerforderlichen Kosten - ratenweise - vorzuschießen, gemäß § 1360 a\nAbs. 4 Satz 1 BGB, also nach deutschem materiellen Recht zu\nbeantworten. Die Prozeßkostenvorschuß- pflicht ist Ausfluß der\nUnterhaltspflicht (BGHZ 110, 247) mit der Folge, daß Art. 18 Abs. 1\nSatz 1 EGBGB einschlägig ist: Maßgeblich für die Beurtei- lung der\nUnterhaltspflicht sind die Sachvorschrif- ten des am jeweiligen\ngewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltenden\nRechts, dem- nach deutsches materielles Recht, weil die Antrag-\nstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. und damit in\nDeutschland hat. Das entspricht ganz herr- schender Meinung in\nRechtsprechung und Schrifttum, die vom Senat geteilt wird (KG FamRZ\n1988, 167; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 48; MK-BGB - Sieher, 2.\nAufl., Art. 18 Anh. I Rz33; Erman-Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 18\nEGBGB Rz. 30; Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl., Art. 18 EGBGB Rz.\n17; v. Bar IPrax 1988, 220; Jayme IPrax 1988, 268).\n\n5\n\nDer Antragsgegner ist in der Lage und verpflich- tet, der\nAntragstellerin die zur Durchführung des Rechtsstreits -\nEhescheidung und Folgesachen - erforderlichen Kosten mit\nmonatlichen Raten von 60,-- DM, wie es dem angefochtenen Beschluß\nent- spricht, zu bevorschussen. Er verfügt über durchschnittliche\nmonatliche Nettoeinkünfte in einer runden Größenordnung von\n4.800,-- DM und leistet an die Antragstellerin, die gegenwärtig vom\nSozialamt unterstützt wird, keinen Unterhalt. Folgende, regelmäßig\nwiederkehrende Schuldver- pflichtungen sind auf seiner Seite\nabzüglich zu berücksichtigen: Tabellensatz für die beiden in seiner\nObhut befind- lichen Kinder der Parteien 1.090,-- DM Kosten der\nKinderfrau 560,-- DM Unterhaltszahlungen für ein in Polen lebendes\nKind des Antrags- gegners 200,-- DM ratenweise Tilgung der Kosten\neines Rechtsstreits 200,-- DM verbleiben 2.750,-- DM.\n\n6\n\nDemgemäß verbleiben dem Antragsgegner wesentlich mehr\nfinanzielle Mittel als es zur Deckung des angemessenen\nSelbstbehalts erforderlich ist. Deshalb kann und muß er unbeschadet\nder Tatsache, daß auch er im vorliegenden Verfahren mit Prozeß-\nkosten belastet ist, die Kosten der Antragstellerin mit monatlichen\nBeträgen von 60,-- DM bevorschus- sen. Demzufolge ist es nicht zu\nbeanstanden, daß das Familiengericht der Antragstellerin Prozeß-\nkostenhilfe bewilligt und gleichzeitig monatliche Raten in\nvorgenannter Größenordnung festgesetzt hat. Auch das entspricht\nherrschender, vom Senat geteilter Meinung (vgl. OLG Zweibrücken\nFamRZ 1984, 74, OLG München FamRZ 1987, 303; KG FamRZ 1990, 183;\nOLG Koblenz FamRZ 1991, 346; MK-ZPO-Wax, § 115 Rz. 49;\nBaumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 114 Rz. 60;\nKalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rz. 371).\nAnders wäre es nur dann, wenn der Antragsgegner zur Leistung des\nProzeßkostenvorschusses - in Raten - nicht in der Lage wäre, weil\ndann dem anderen Teil - hier: der Antragstellerin - ratenfreie\nProzeßko- stenhilfe bewilligt werden müßte (vgl. OLG Koblenz FamRZ\n1989, 644; OLG Stuttgart DAVorm 1991, 949; Stein-Jonas-Bork, ZPO,\n21. Aufl., § 115 Rz. 142). So aber verhält es sich, wie ausgeführt,\nhier gerade nicht. Folglich mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg\nversagt bleiben.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 300,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-17/25-wf-98-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-17/25-wf-98-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313641","retrieved":"2026-07-09 03:45:09.402494+00:00"}}