{"status":"available","doknr":"OLD313647","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0511.26UF61.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-11","aktenzeichen":"26 UF 61/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbeson- dere form-\nund fristgerecht eingelegt und begrün- det worden.\n\n3\n\nÜber die Anschlußberufung des Klägers hat der Senat nicht mehr\nzu befinden. Die Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 2. März 1994, er stelle den Antrag aus der\nAnschlußberufung nicht mehr, ist als Rücknahme der Anschlußberufung\nzu werten.\n\n4\n\nIn der Sache führt das Rechtsmittel der Beklagten nur teilweise\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg.\nDie Abänderungs- klage ist nur in diesem Umfang gerechtfertigt, im\nübrigen ist sie unbegründet. Dazu ist im einzelnen folgendes\nauszuführen:\n\n5\n\n1. Den Ausführungen des Amtsgerichts zur Zulässigkeit der\nAbänderungsklage nach § 323 ZPO kann nicht ge- folgt werden.\nInsoweit macht die Beklagte mit der Berufung zurecht Bedenken\ngeltend. Zunächst kann im vorliegenden Fall eine Ände- rung der\nSteuerklasse nicht als Abänderungsgrund herangezogen werden. Schon\ndas im Vorprozeß für die Unterhaltsberechnung zugrundegelegte Ein-\nkommen des Beklagten für das Jahr 1991 war nach der - richtigen -\nSteuerklasse I versteuert worden (vgl. Bl. 17 der beigezogenen\nAkten 3 F 218/91 AG Gummersbach). Daran hat sich auch im vorliegen-\nden Verfahren nichts geändert, wie die vorgeleg- ten\nEinkommensunterlagen zeigen (Bl. 29, 94, 97, 99 d.A.). Vielmehr ist\nab 1993 sogar eine Vergün- stigung für den Beklagten insoweit\neingetreten, als seit diesem Zeitpunkt erstmals ein halber Kin-\nderfreibetrag für ihn eingetragen worden ist.\n\n6\n\n2. Soweit das Amtsgericht als möglichen Abänderungs- grund die\nVerminderung des Einkommens des Klägers infolge des Verlustes\nseiner früheren Arbeitsstel- le bei der Firma S. zum 30.09.1991\nansieht, ist dies nur im Ergebnis und auch nur im Hinblick auf das\nTeilanerkenntnisurteil vom 30.08.1991 richtig. Insoweit ist nämlich\neine Präklusion gemäß § 323 Abs. 2 ZPO schon aus anderen Gründen\nnicht einge- treten. Hingegen ist der Kläger, was die begehrte\nAbänderung des Schlußurteils vom 28.02.1992 an- geht, mit seinem\nVortrag, er habe seine frühere Arbeitsstelle bei der Firma S.\nunverschuldet wegen Alkoholismus verloren, nach § 323 Abs. 2 ZPO\naus- geschlossen.\n\n7\n\na) Nach § 323 Abs. 2 ZPO kann die Abänderungsklage nur auf\nGründe gestützt werden, die erst nach dem Schluß der mündlichen\nVerhandlung des Vorprozesses entstanden sind und durch Einspruch\nnicht mehr geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht hat\nselbst erkannt, daß der Verlust der Arbeitsstelle bei der Firma S.\nund die Gründe hierfür schon bei Erlaß des Schlußurteils im\nVorprozeß vorlagen und daher insoweit keine nachträgliche\nVeränderung der für die Verurteilung maßgeblichen Verhältnisse\neingetreten ist. Dies führt zum Ausschluß des Vorbringens nach §\n323 Abs. 2 ZPO. Die Auffassung des Amtsgerichts, diese Rechtsfolge\nsei im vorlie- genden Falle durch § 826 BGB ausgeschlossen, er-\nscheint rechtlich nicht haltbar. Gegen die Anwen- dung von § 826\nBGB - unter dem hier allein in Be- tracht kommenden Gesichtspunktes\nUrteilsmißbrauchs (vgl. dazu Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993,\nRdn. 46 zu § 826) - lassen sich verschiedene Bedenken ins Feld\nführen. Die Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht zum Zuge,\nweil dem Kläger insoweit andere prozessuale Möglichkeiten zu Gebote\nstanden, um die Behauptung, er habe seine Arbeitsstelle bei der\nFirma S. wegen seiner Alkoholkrankheit verloren, gegenüber der\ntitulier- ten Unterhaltsverpflichtung geltend zu machen. Bei\nEinreichung der vorliegenden Abänderungsklage (13.03.1992) war das\nSchlußurteil des Vorprozesses noch gar nicht rechtskräftig\n(Zustellung an den Kläger als damaligen Beklagten vom 09.03.1992,\nBl. 59 d.BA. 3 F 218/91). Der Kläger hätte al- so die behauptete\nkrankheitsbedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ab dem\n01.10.1991 noch mit einer Berufung gegen das Schlußurteil vom\n28.02.1992 vorbringen können.\n\n8\n\nZwar wird einer Partei normalerweise die Wahlmög- lichkeit\nzugestanden, ob sie bei einer noch nicht rechtskräftigen\nVerurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen\nRechtsmittel einlegt oder Abänderungsklage erhebt. Dies gilt aber\nnur, wenn es um Umstände geht, die nach der letzten mündlichen\nVerhandlung, auf die das frag- liche Urteil ergangen ist,\neingetreten sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. 1993, Rdn.\n13 zu § 323; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. 1991, Anm. 3 a zu § 323).\nHier geht es indessen um Umstände, die bereits vor der letzten\nmündlichen Verhandlung, auf die das Schlußurteil vom 28.02.1992\nerging, eingetreten waren.\n\n9\n\nWenn eine Partei es versäumt, derartige Umstände rechtzeitig\ngeltend zu machen und dann nicht einmal aus diesem Grunde\nRechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegt, ist kein Raum für\neine Anwendung von § 826 BGB. Denn ein Urteilsmiß- brauch, der die\nAnwendung von 826 BGB rechtferti- gen könnte, setzt unter anderem\nvoraus, daß die Unrichtigkeit des Urteils nicht auch auf nachläs-\nsige Prozeßführung seitens des Betroffenen zurück- zuführen ist\n(vgl. Palandt/Thomas, a.a.O.). Von einer solchen ist aber im\nvorliegenden Falle ange- sichts der vorstehenden Ausführungen\nauszugehen.\n\n10\n\nDie Anwendung von § 826 BGB läßt sich auch nicht mit der\nErwägung des Amtsgerichts rechtfertigen, der Kläger habe wegen\nfehlender Krankheitseinsicht im Vorprozeß seine Rechte nicht\nrichtig vertreten können. Soweit das Amtsgericht daraus einen nach-\nträglich eingetretenen Umstand herleiten wollte, hätte es der\nHeranziehung von § 826 BGB nicht bedurft, weil § 323 Abs. 2 ZPO\ndann schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar wäre. Tatsächlich\ntrifft es aber nicht zu, daß der Kläger gehindert war, seine Rechte\nim Hinblick auf den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma S. im\nVorprozeß rechtzeitig geltend zu machen. Dem steht schon das eigene\nVorbringen des Klägers in der Klageschrift entgegen, wonach seine\nAlkoholkrankheit bereits anläßlich der letzten mündlichen\nVerhandlung im Vorprozeß offenkundig und damit auch für seine da-\nmaligen Prozeßbevollmächtigten nicht zu übersehen war. Das Problem\nder möglichen Alkoholkrankheit des Klägers war auch im Vorprozeß\nbereits Gegen- stand der Erörterung, wie dem Schlußurteil vom\n28.02.1992 entnommen werden kann.\n\n11\n\nb) Im Hinblick auf das Teilanerkenntnisurteil vom 30. August\n1991 treffen die vorstehenden Erwä- gungen nicht zu. Denn der\nVerlust der Arbeits- stelle bei der Firma S. erfolgte erst aufgrund\nder Kündigung des Arbeitgebers vom 12.09.1991 (Bl. 24 d.A.), also\nnach Erlaß des Teilanerkennt- nisurteils vom 30. August 1991.\nInsoweit hatte der Kläger daher nach den oben dargestellten\nGrundsät- zen die Wahl, die durch den Verlust der Arbeits- stelle\nbedingte Einschränkung seiner Leistungsfä- higkeit entweder im Wege\neiner Berufung gegen das Teilanerkenntnisurteil oder mit der\nAbänderungs- klage geltend zu machen.\n\n12\n\nZwar hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen\neiner Berufung gegen das Schlußurteil vom 28.02.1992 auch gegen das\nTeilanerkenntnis- urteil - durch Erhebung einer Abänderungswider-\nklage - vorzugehen. Diese Möglichkeit führt aber nicht dazu, daß\nder Kläger bei der stattdessen er- hobenen selbständigen\nAbänderungsklage mit seiner Behauptung, er habe seinen Arbeitsplatz\nbei der Firma S. unverschuldet wegen Alkoholkrankheit ver- loren,\nnach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat eine Partei\nin derartigen Fällen die Wahl, die Änderungsgründe entweder mittels\neiner Abänderungswiderklage im Rahmen des Berufungsver- fahrens\nüber das Schlußurteil geltend zu machen oder eine selbständige\nAbänderungsklage gegen das Teilurteil in einem neuen Verfahren zu\nerheben, ohne daß § 323 Abs. 2 ZPO entgegensteht (BGH FamRZ 1993,\n941 ff).\n\n13\n\n3. Nicht durch § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist weiterhin das\nVorbringen des Klägers, er habe sei- ne späteren Arbeitsstellen bei\nden Firmen Sch. und V. wegen seiner Alkoholkrankheit verloren. Denn\ndabei handelte es sich um Ereignisse, die erst nach der letzten\nmündlichen Verhandlung, auf die das Schlußurteil im Vorprozeß\nerging, stattfanden. Entsprechendes gilt für die Verminderung der\nLei- stungsfähigkeit des Klägers durch den Bezug von Krankengeld in\nder Zeit vom 06.02. bis 30.06.1993 und durch den Bezug von\nLVA-Leistungen ab 01.07.1993. Als Abänderungsgrund im Sinne von §\n323 Abs. 1 BGB ist schließlich die Erhöhung des Selbstbehalts des\nUnterhaltsverpflichteten in der ab Juli 1992 gel- tenden\nDüsseldorfer Tabelle - notwendiger Selbst- behalt für den\nerwerbstätigen Unterhaltsverpflich- teten 1.300,00 DM, für den\nnichterwerbstätigen 1.150,00 DM - zu berücksichtigen.\n\n14\n\n4. Im Hinblick auf die vorstehend aufgeführten zuläs- sigen\nAbänderungsgründe ist die Klage auch begrün- det. Dies führt zu der\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der\nUnterhaltsverpflichtung des Klägers. Der Kläger beruft sich zu\nRecht darauf, daß er in dem im vorliegenden Verfahren streitigen\nUn- terhaltszeitraum ab 26.03.1992 zeitweise wegen ei- ner\nAlkoholkrankheit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war.\nDie Zurechnung eines fiktiven Arbeitseinkommens für die Zeit seiner\nArbeits- losigkeit kommt nicht in Betracht, weil davon auszugehen\nist, daß der Kläger ohne Verschulden arbeitslos wurde und ihm auch\nnicht vorgehalten werden kann, daß er bei hinreichenden Bemühungen\nalsbald wieder einen Arbeitsplatz gefunden hätte. Dies gilt sowohl\nfür den Arbeitsplatzverlust bei der Firma S. im Jahre 1991 als auch\nfür die Zeit des Bezugs von Krankengeld und Übergangsgeld seit\n06.02.1993.\n\n15\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 13.12.1993 in\nVerbindung mit den vorgelegten Kran- kenunterlagen steht fest, daß\nder Kläger infolge einer Alkoholkrankheit arbeitsunfähig ist und\nbis- her krankheitsbedingt auch nicht in der Lage war, seine\nErwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Dem Gu- tachten läßt sich\nweiter entnehmen, daß dieser Zustand nicht erst seit Februar 1993,\nsondern be- reits seit Sommer 1991 besteht, so daß dem Kläger auch\nder Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma S. nicht als\nschuldhafte Verletzung seiner Er- werbsobliegenheit angelastet\nwerden kann.\n\n16\n\nDas Gutachten des Sachverständigen ist überzeu- gend, die\nzugrundeliegenden Ausführungen sind nachvollziehbar und frei von\nWidersprüchen. Die von der Beklagten gegen die von dem Sachverstän-\ndigen getroffenen Feststellungen erhobenen Beden- ken sind nicht\ngerechtfertigt und geben - wie in der mündlichen Verhandlung vom 2.\nMärz 1994 bereits ausführlich erörtert - auch keinen Anlaß, den\nSachverständigen ergänzend mündlich anzuhören. Entgegen der\nDarstellung der Beklagten hat der Sachverständige die Grundlagen\nseiner Beurteilung in dem schriftlichen Gutachten hinreichend deut-\nlich gemacht. Was die früheren Suchtbehandlungen des Klägers und\nseinen Alkoholkonsum seit 1990 angeht, stehen die diesbezüglichen\nAusführungen in dem schriftlichen Gutachten (dort Seite 7 f., Bl.\n171 f. d.A.) im Einklang mit den von der Klä- gervertreterin im\nTermin vom 2. März 1994 vorge- legten Krankenunterlagen, nämlich\ndem Bericht des H.Krankenhauses L. vom 19.06.1991 und der Klinik M.\nvom 15.06.1993. Danach hat sich der Kläger entgegen der teilweise\nabweichenden Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom\n07.02.1994 im Januar und Februar 1991 in stationärer\nEntzugsbehandlung in der Klinik M. und in der Zeit vom 08.04. bis\n07.05.1991 in einer ebensolchen Behandlung im H.-Krankenhaus L.\nbefunden. Eine weitere Entzugs- behandlung folgte dann in der Zeit\nvom 08.04. bis 03.05.1993 in der Klinik M.. Zu den Trinkmengen des\nKlägers wurde bereits in dem Bericht des H.-Krankenhauses vom\n09.06.1991 eine tägliche Men- ge von einer Flasche Schnaps und/oder\neinem halben Kasten Bier angegeben. Exakt diese Daten finden sich\nauch in der von dem Sachverständigen erhobe- nen Anamnese wieder.\nSoweit er im weiteren Verlauf des Gutachtens (dort Seite 15, Bl.\n179 d.A.) eine stationäre Entzugsbehandlung im März 1991 erwähnt,\nhandelt es sich deutlich hervorgehoben um die ei- genen Angaben des\nKlägers. Danach ist der Vorwurf der Beklagten, das Gutachten beruhe\nauf unzurei- chenden oder unzutreffenden Tatsachengrundlagen, nicht\ngerechtfertigt.\n\n17\n\nAbgesehen davon stehen die Ausführungen im Schriftsatz der\nBeklagten vom 07.02.1994 auch teilweise im Widerspruch zu ihrem\nfrüheren eigenen Vorbringen. So hat sie noch in der Berufungsbe-\ngründung selbst vorgetragen, daß dem Kläger bei der Firma S.\ngekündigt worden sei, weil er alko- holisiert zur Arbeit erschienen\nsei. Auch sei der Kläger \"wegen übermäßigem Alkoholkonsums\" in das\nKrankenhaus M. eingeliefert worden.\n\n18\n\nUnzutreffend ist schließlich auch die Darstellung der Beklagten,\nder Aufenthalt des Klägers im Krankenhauses L. im April 1991 habe\nnichts mit einer Alkoholkrankheit zu tun gehabt, vielmehr sei der\nKläger wegen einer Magen- und Darmerkrankung behandelt worden. Der\nvorgelegte Bericht des H.- Krankenhauses L. vom 19.06.1991 weist im\nGegenteil aus, daß der Kläger wegen chronischen Alkoholmiß-\nbrauchs, unter anderem mit den Komplikationen Prä- delirium tremens\nsowie Alkoholentzugskrampf behan- delt wurde.\n\n19\n\n5. Nach alledem kann in dem hier streitigen Zeitraum ab\n26.03.1992 bei der Beurteilung der Leistungsfä- higkeit des Klägers\nnur von den tatsächlich seit dieser Zeit erzielten Einkünften\nausgegangen wer- den. Daraus ergibt sich folgendes Bild:\n\n20\n\na) Bis zum 31.05.1992 war der Kläger arbeitslos und bezog\nArbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 328,20 DM, was einem\nmonatlichen Einkommen von 1.411,26 DM entspricht (Bl. 5, 87 d.A.).\nÜber den nach der damals geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle\nnotwendigen Selbstbehalt eines Nichter- werbstätigen von 1.000,00\nDM hinaus standen daher nur 412,00 DM für den Unterhalt zur\nVerfügung. Wäre das Teilanerkenntnisurteil entsprechend abge-\nändert worden, müßte der Kläger weniger als nach dem angefochtenen\nUrteil zahlen, selbst wenn man für diesen Zeitraum noch die durch\ndas - insoweit nicht anfechtbare - Schlußurteil titulierten Be-\nträge von insgesamt 237,00 DM hinzurechnet. Danach bleibt es für\ndie Zeit bis zum 31.05.1992 bei dem titulierten Betrag von 872,00\nDM, so daß die Beru- fung der Beklagten insoweit erfolglos ist.\n\n21\n\nb) In der folgenden Zeit bis 05.02.1993 erzielte der Kläger\nEinkünfte aus Arbeitstätigkeit, die es ihm ermöglichten, den durch\ndie Urteile im Vorprozeß insgesamt titulierten Unterhalt von\n1.185,00 DM monatlich - auch unter Berücksichtigung der Erhö- hung\ndes Selbstbehalts durch die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum\n01.07.1992 - zu zahlen. Ausweislich der vorgelegten\nVerdienstbescheinigun- gen über die Tätigkeit bei den Firmen Sch.\nund V. (Bl. 87 ff d.A.), hat der Beklagte in der Zeit vom 01.06.92\nbis 05.02.93 monatlich durchschnitt- lich rund 2.230,00 DM\nverdient. Hinzukommt nach der unbestrittenen Darstellung der\nBeklagten eine dem Kläger im Jahre 1992 zugeflossene Steuerer-\nstattung von 2.400,00 DM, die auf das Jahr 1992 zu verteilen ist,\nso daß sich für die Zeit bis 31.12.1992 zusätzliche Einkünfte von\nmonatlich 200,00 DM, insgesamt also 2.430,00 DM, ergeben.\nBerücksichtigt man weiterhin, daß der Kläger die Möglichkeit hatte,\ndie Zahlungen auf den Tren- nungsunterhalt zur Senkung seiner\nSteuerlast im Rahmen des sogenannten Realsplittings gemäß § 10 Abs.\n1 Nr. 1 EStG geltend zu machen, so kann für den besagten Zeitraum\nvon einem Gesamteinkommen von durchschnittlich mindestens 2.500,00\nDM ausge- gangen werden. Auch unter Berücksichtigung des ab\n01.07.1992 auf 1.300,00 DM angehobenen notwendi- gen Selbstbehalts\neines erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen standen damit für den\nUnterhalt rund 1.200,00 DM zur Verfügung, so daß der Kläger die\ntitulierten 1.185,00 DM monatlich aufbringen konn- te. Insoweit\nführt deshalb die Berufung der Be- klagten in vollem Umfang zum\nErfolg.\n\n22\n\nc) In der Zeit vom 06.02. bis 30.06.1993 bezog der Kläger\nKrankengeld in Höhe von arbeitstäglich net- to 67,43 DM (Bl. 89/93\nd.A.). Dies entspricht, da bei der Zahlung des Krankengelds für den\nKalender- monat dieser mit 30 Tagen anzusetzen ist - § 47 Abs. 1\nSGB V - einem Monatsbetrag von rund 2.023,00 DM. Über den\nnotwendigen Selbstbehalt eines Nicht- erwerbstätigen in der ab\n01.07.1992 geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von\n1.150,00 DM hinaus standen daher 873,00 DM für den Unterhalt der\nBeklagten und des Kindes Thomas zur Verfügung. Soweit die Beklagte\ngeltend macht, der Kläger habe einen geringeren Selbstbehalt, weil\ner nicht die in dem Selbstbehalt erfaßten Wohnkosten habe aufwenden\nmüssen, sondern bei Verwandten mietfrei gewohnt habe, kann dieser\nAuffassung nicht gefolgt werden. Denn insoweit handelte es sich um\nfreiwillige Leistungen Dritter, welche die Beklagte dem Kläger\nnicht entgegenhalten kann, weil diese Leistungen nicht in der\nAbsicht erfolg- ten, die Leistungsfähigkeit des Beklagten im Hin-\nblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen zu er- höhen.\n\n23\n\nAus dem Betrag von 873,00 DM ist zunächst der Kin- desunterhalt\nnach der ersten Einkommensgruppe/er- sten Altersgruppe der\nDüsseldorfer Tabelle in Höhe von 291,00 DM monatlich zu bestreiten.\nDer Restbe- trag von 592,00 DM entfällt auf den Trennungsun-\nterhaltsanspruch der Beklagten. Eine Mangelfallbe- rechnung\nerübrigt sich im vorliegenden Falle, weil der Beklagten der\nGesamtunterhalt zufließt und insoweit ein \"Wirtschaften aus einem\nTopf\" gegeben ist.\n\n24\n\nd) Seit 01.07.1993 bezieht der Kläger ein Übergangs- geld von\ntäglich 68,97 DM, was einem monatlichen Betrag von rund 2.069,00 DM\nentspricht (Bl. 117, 118 f., 197). Danach stehen über den\nnotwendigen Selbstbehalt von 1.150,00 DM hinaus 919,00 DM für den\nUnterhalt zur Verfügung. Hiervon entfallen 291,00 DM auf den\nKindesunterhalt und 628,00 DM auf den Trennungsun- terhalt.\n\n25\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3\nZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert für den zweiten Rechtszug:\n\n28\n\na) bis zur Rücknahme der Anschlußberufung im Termin vom\n02.03.1994: 10.020,00 DM, davon 6.156,00 DM (= 513,00 x 12) für die\nBerufung und 3.864,00 DM (= 322,00 x 12) für die Anschlußbe-\nrufung\n\n29\n\nb) danach: 6.156,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-11/26-uf-61-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-11/26-uf-61-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313647","retrieved":"2026-07-09 03:45:10.304793+00:00"}}