{"status":"available","doknr":"OLD313646","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0511.26UF211.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-11","aktenzeichen":"26 UF 211/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nzulässig, ins-besondere form- und fristgerecht eingelegt und\nbe-gründet worden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIn der Sache hat nur die Berufung der\nBeklagten im jetzt noch anhängigen Umfang Erfolg, wobei die\nBe-schränkung des Berufungsantrags in der mündlichen Verhandlung\nvom 13.04.1994 als Rücknahme des wei-tergehenden Rechtsmittels\nanzusehen ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Berufung des Klägers ist hingegen\nunbegründet.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes\nauszuführen:\n\n12\n\n \n\n13\n\nA. Berufung des Klägers:\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht\nangenommen, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des\nVergleichs vom 19.10.1990 zugunsten des Klägers nicht gegeben sind\nund insbesondere von einer Verwirkung oder Teilverwirkung des\nUnterhaltsanspruchs der Beklag-ten nach § 1579 BGB nicht\nausgegangen werden kann. Das Vorbringen des Klägers im\nBerufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit\nbesteht Anlaß zu den nachfolgenden ergänzenden und vertiefenden\nErwägungen.\n\n16\n\n \n\n17\n\n1.)\n\n18\n\n \n\n19\n\nFür die Annahme eines Härtegrundes nach\n§ 1579 Nr. 6 BGB fehlt es an den tatsächlichen Vorausset-zungen.\nDenn es kann nicht festgestellt werden, daß sich die Aufnahme der\nBeziehung zu dem Zeugen B. als einseitiges schwerwiegendes\nFehlverhalten der Beklagten darstellt. Ihrem Vorbringen und der\nAussage des Zeugen B. zufolge begann diese Beziehung erst im\nSeptember 1989, also zu einem Zeitpunkt, als die Ehe der Parteien\nbereits als gescheitert anzusehen war. Unstreitig hatte der Kläger\nseinerseits bereits im Oktober 1988 einen Scheidungsantrag bei\nGericht eingereicht und lebte jedenfalls seit 1988 mit einer\nanderen Lebensge-fährtin zusammen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nMit seiner von der Beklagten\nbestrittenen Behaup-tung, die Beziehung zwischen der Beklagten und\ndem Zeugen B. habe schon seit Oktober 1987 bestanden, ist der\nKläger beweisfällig geblieben. Die Nicht-erweislichkeit geht zu\nLasten des beweispflichti-gen Klägers.\n\n22\n\n \n\n23\n\n2.)\n\n24\n\n \n\n25\n\nAuch ein Härtegrund im Sinne des § 1579\nNr. 7 BGB ist nicht festzustellen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nSoweit der Kläger hierzu in erster\nInstanz be-hauptet hat, die Beklagte habe nur deshalb von einer\nEheschließung mit Herrn B. abgesehen, um ihren Unterhaltsanspruch\ngegen den Kläger nicht zu verlieren, wäre ein solcher Sachverhalt\nzwar grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7\nBGB zu erfüllen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß\neine Eheschließung zwischen der Beklagten und dem Zeugen B. allein\naus dem genannten Grund unterblieben ist. Vielmehr hat die Beklagte\nobjektiv nachvollziehbare andere Gründe dafür vorgetragen, weswegen\nfür sie eine Eheschließung - derzeit - nicht in Betracht kommt.\nInsoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen\nUrteil Bezug genommen. Daß es sich hierbei nur um vorgeschobene\nGründe handelt und eine Wiederverheiratung in Wahrheit nur aus dem\nvom Kläger behaupteten Motiv unterbleibt, hat der auch insoweit\nbeweispflichtige Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die Aussage\ndes Zeugen B. spricht vielmehr für die Sachdarstellung der\nBe-klagten. Andere Beweismittel hat der Kläger nicht benannt.\n\n28\n\n \n\n29\n\n3.)\n\n30\n\n \n\n31\n\nDas Amtsgericht hat bereits ausgeführt,\ndaß § 1579 Nr. 7 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nsogenannten Unterhaltsgemeinschaft (\"ehegleiche ökonomische\nSolidarität\") zum Tragen kommt, weil der Zeuge B. nicht über die\nerforderlichen finan-ziellen Mittel verfügt, um wirtschaftlich das\nAus-kommen der Beklagten zu sichern. Soweit der Klä-ger dazu in\nseiner Berufungsbegründung ausführt, Maßstab für die Sicherung des\nwirtschaftlichen Auskommens der Beklagten könnten ohnehin nicht\nihre jetzigen monatlichen Unkosten sein, vielmehr sei zu\nberücksichtigen, daß sie ihre gesamte Lebenssituation geändert und\nsich auf einen neu-en Partner dauerhaft eingerichtet habe, weswegen\nsie sich konsequenterweise auch auf entsprechen-de wirtschaftliche\nVeränderungen einlassen müsse (Bl. 321 f.), kann dieser Auffassung\nnicht gefolgt werden. Sie findet auch in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs keine Stütze. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof\ndie Ansicht, ein unterhalts-berechtigter geschiedener Ehegatte, der\nmit einem finanziell schlechter gestellten neuen Partner eine\nnichteheliche Gemeinschaft eingehe, begebe sich dadurch auf dessen\nLebensstandard und könne Unterhalt nicht mehr nach dem Maßstab der\neheli-chen Lebensverhältnisse, sondern nur noch nach den\nLebensverhältnissen des neuen Partners verlan-gen, ausdrücklich\nabgelehnt (vgl. BGH FamRZ 1989, 487 ff = NJW 1989, 1083 ff (1086)).\nDanach kommt unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgemeinschaft ein\nHärtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB nur in Betracht, wenn und\nsoweit der Unterhaltsberech-tigte durch das Zusammenleben mit dem\nneuen Part-ner ein den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1\nSatz 1 BGB) entsprechendes Auskommen finden kann (BGH, a.a.O.). Daß\nder Zeuge B. nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in\nder Lage ist, den an diesem Maßstab orientierten Unter-haltsbedarf\nder Beklagten sicherzustellen, er-scheint ausgeschlossen. Hierbei\nist davon auszuge-hen, daß der nach den ehelichen\nLebensverhältnis-sen bemessene Unterhaltsanspruch der Beklagten in\netwa dem Betrag entspricht, auf den die Parteien sich in dem\nVergleich vom 19.10.1990 geeinigt ha-ben. Wie die Beklagte\nunwidersprochen vorgetragen hat, gingen die Parteien bei der\nBemessung des Anspruchs von einem durchschnittlichen monatlichen\nNettoeinkommen des Klägers in den Jahren 1986 bis 1988 in Höhe von\nrund 17.000,00 DM aus (Bl. 50, 69 d.A.). Tatsächlich lag das\nEinkommen des Klä-gers aber, wie er ebenfalls nicht bestritten hat,\nwesentlich höher und handelte es sich bei dem Be-trag von 17.000,00\nDM um denjenigen Teil des Net-toeinkommens, welcher nicht zur\nVermögensbildung, sondern für die tatsächlichen\nLebenshaltungskosten verwendet wurde (Bl. 50 f d.A.). Danach hätte\nsich nach Abzug des Kindesunterhalts von insge-samt 1.865,00 DM ein\nfür den Ehegattenunterhalt heranzuziehendes restliches\nNettoeinkommen von 15.135,00 DM und bei Anwendung der 3/7-Quote ein\nEhegattenunterhalt von rund 6.500,00 DM ergeben. Zu Zahlungen an\ndie Beklagte in dieser Größenord-nung ist der Zeuge B. nicht\nannähernd in der Lage. Soweit der Kläger die Angaben des Zeugen zu\nseinen Einkommensverhältnissen in Zweifel zieht und die mangelnde\nNachvollziehbarkeit von Abzügen rügt (Bl. 321), ist nicht dargetan,\nworauf sich diese Ausführungen im einzelnen beziehen sollen. Für\ndie \"Einschätzung des Klägers\", das Einkommen des Zeugen B. bewege\nsich im Bereich von 8.000,00 DM bis 10.000,00 DM, fehlen nach dem\nErgebnis der Be-weisaufnahme jegliche Anhaltspunkte, wie schon das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Wenn der in der vorläufigen\nGewinnermittlung für 1992 aus-gewiesene Gewinn von rund 65.000,00\nDM zugrundege-legt wird, ergibt sich nur ein monatliches\nNetto-einkommen von knapp 5.500,00 DM monatlich. Davon wären aber\nzumindest noch die Steuern und die Vor-sorgeaufwendungen\nabzuziehen.\n\n32\n\n \n\n33\n\n4.)\n\n34\n\n \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers\nhandelt es sich bei der Beziehung der Beklagten zu dem Zeu-gen B.\nauch nicht um eine auf Dauer verfestigte Gemeinschaft in dem Sinne,\ndaß ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe\ngetreten ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs\n(a.a.O.) ebenfalls zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne von §\n1579 Nr. 7 BGB führen könnte.\n\n36\n\n \n\n37\n\nUnabhängig von den Erwägungen des\nSenats im Beschluß vom 15. Dezember 1993 zur Dauer der Beziehung\nsind die Voraussetzungen für das Vor-liegen einer in diesem Sinne\nverfestigten Gemein-schaft im vorliegenden Fall bisher nicht\ngegeben. Entscheidend ist, ob sich die Beziehung nach ihrem\nErscheinungsbild in der Öffentlichkeit so verfestigt hat, daß sie\nals an die Stelle einer Ehe getreten anzusehen ist, als eine auf\nDauer angelegte verfestigte Gemeinschaft, die als Le-bensform\nbewußt auch für die weitere Zukunft von den Partnern gewählt ist\n(Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5.\nAufl. 1993, Randnote 1118 mit zahlreichen\nRechtspre-chungsnachweisen). Ein derartiges Bild bietet die\nBeziehung der Beklagten zu dem Zeugen B. indessen nicht. Neben\nverschiedenen Gemeinsamkeiten beste-hen weiterhin deutlich\ngetrennte Lebensbereiche der Beklagten und des Zeugen B., so daß\nihre Beziehung nicht das Gepräge einer festen sozia-len,\neheähnlichen Verbindung aufweist. Dies hat das Amtsgericht unter\nWürdigung der Aussage des Zeugen B. zutreffend festgestellt. Die\nBerufung zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die diese\nFeststellungen erschüttern könnten. Daß der Zeuge und die Beklagte\nseit 1992 in unmittelbarer Nähe zueinander in K. wohnen, ist nicht\nentscheidend, da der Zeuge B. seiner Aussage zufolge nicht nur\nformal weiterhin seine eigene Wohnung unterhält, seinen eigenen\nHaushalt führt und sich auch selbst versorgt. Unerheblich ist in\ndiesem Zusammenhang, daß der Zeuge B. in demselben Haus, in welchem\ndie Klägerin ihre Eigentumswohnung hat, ebenfalls eine\nEigentumswohnung besitzt. Denn diese Wohnung wird nicht von dem\nZeugen selbst genutzt, sondern ist vermietet.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDaß die Beklagte vor ihrem Einzug in\nihre jetzige Wohnung mehrere Wochen bei dem Zeugen B. gewohnt hat,\nkann ebenfalls nicht als Indiz für eine feste soziale Verbindung\ngewertet werden, da es sich von vornherein nur um einen\nvorübergehenden Zustand handelte.\n\n40\n\n \n\n41\n\nAbgesehen von den vorstehenden\nErwägungen stehen der Anwendung von § 1579 Nr. 7 aber auch die\nÜberlegungen des Senats aus seinem Beschluß vom 15. Dezember 1993\nentgegen, wonach es für das Vor-liegen einer verfestigten\nGemeinschaft auch an der in der Regel erforderlichen Dauer der\nBeziehung fehlt. Die hiergegen im Schriftsatz des Klägers vom 27.\nJanuar 1994 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das nach der\nRechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH NJW 1983, 1083 ff\n(1086)) zu beachtende Zeitmoment bezieht sich auf das\nZusam-menleben des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem neuen\nPartner, so daß insoweit keinesfalls auf den Beginn einer\n\"Beziehung\" - wie locker sie auch immer sein mag - abgestellt\nwerden kann. Der län-gere Zeitablauf ist in der Regel erforderlich,\num eine verläßliche Beurteilung zu ermöglichen, \"ob die Partner nur\n\"probeweise\" zusammenleben, etwa um eine spätere Eheschließung\nvorzubereiten ... oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten\nGe-meinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in\nder Öffentlichkeit diese Lebensform bewußt auch für die Zukunft\ngewählt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem\nZeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche Zusam-menleben der\nneuen Partner als eine solchermaßen verfestigte Verbindung\ndarstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine\nfortdau-ernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des\nVer-pflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegat-ten\nzurücktreten, ... \"(BGH a.a.O.).\n\n42\n\n \n\n43\n\nGründe dafür, daß im vorliegenden Fall\nvon der in der Regel erforderlichen Mindestdauer von zwei bis drei\nJahren abgesehen werden könnte, sind nicht dargetan.\n\n44\n\n \n\n45\n\n5.)\n\n46\n\n \n\n47\n\nSoweit der Kläger schließlich darauf\nhinweist, daß im Rahmen der Bewertung nach § 1579 Nr. 7 BGB auch\nberücksichtigt werden müsse, daß die Beklagte ihm bei Abschluß des\nVergleichs von ihrer damals schon bestehenden Schwangerschaft\nnichts gesagt habe, führt auch dies nicht zu einer anderen\nBeurtei-lung. Daß dieser Umstand für sich genommen nicht ausreicht,\num die Anwendung von § 1579 Nr. 7 zu rechtfertigen, erkennt der\nKläger selbst. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß diese\nTatsache im Zusammenhang mit anderen Erwägungen den Ausschlag für\ndie Annahme eines Härtegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 7 geben\nkönnte. Für die Geschäftsgrund-lage des Vergleichs war die Tatsache\neiner erneu-ten Schwangerschaft nicht von Bedeutung. Andern-falls\nwäre nicht verständlich, warum der Beklagte, der nach seiner\neigenen Darstellung 14 Tage nach dem Scheidungstermin von der\nSchwangerschaft der Beklagten erfuhr, nicht unmittelbar danach,\nalso noch im Jahre 1990, auf eine Abänderung des\nUnter-haltsvergleichs drängte.\n\n48\n\n \n\n49\n\n6.)\n\n50\n\n \n\n51\n\nNach den vorstehenden Ausführungen\nkommt es nicht mehr darauf an, ob ein Ausschluß oder eine\nEin-schränkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten mit den\nBelangen der von ihr betreuten gemein-schaftlichen Kinder der\nParteien in Einklang zu bringen wäre.\n\n52\n\n \n\n53\n\nB. Berufung der Beklagten:\n\n54\n\n \n\n55\n\nNachdem die Beklagte ihren Antrag\neingeschränkt hat und die Abänderung des Unterhaltsvergleichs zu\nihren Gunsten erst ab Januar 1994 verlangt, beste-hen die im\nangefochtenen Urteil aufgezeigten Be-denken gegen die Widerklage\nnicht mehr. Gegen die Berechnung des Erhöhungsbetrages als solche\nhat der Kläger keine Einwendungen erhoben.\n\n56\n\n \n\n57\n\nC.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97\nAbs. 1, 515 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n60\n\n \n\n61\n\nFür die angeregte Zulassung der\nRevision fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 621 d I,\n546 ZPO. Die dem Urteil zugrunde liegende Rechts-auffassung des\nSenats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs und die Sa-che hat keine grundsätzliche\nBedeutung.\n\n62\n\n \n\n63\n\nStreitwert für den zweiten Rechtszug\n(endgültig):\n\n64\n\n \n\n65\n\na) bis zur teilweisen Rücknahme\n\n66\n\n \n\n67\n\nder Berufung der Beklagten im\n\n68\n\n \n\n69\n\nTermin vom 13.04.1994: 85.948,64 DM\ngemäß Beschluß des Senats vom 4. Januar 1994 (Bl. 376); dabei sind\nhinsichtlich der Klage die Monate Januar bis März 1993 und\nhinsicht- lich der Widerklage die Monate Januar bis April 1993 als\nrückständig im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG anzusehen.\n\n70\n\nb) danach: 83.961,48 DM (Berufung des Klägers 78.000,00 DM,\nBerufung der Beklagten 5.961,48 DM = 12 x 496,79 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-11/26-uf-211-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-11/26-uf-211-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313646","retrieved":"2026-07-09 03:45:10.124794+00:00"}}