{"status":"available","doknr":"OLD313650","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0510.15U86.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-10","aktenzeichen":"15 U 86/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, Verlegerin des\nMikrocomputer-Magazins \"C.\" auf Unterlassung, Richtigstellung und\nSchadensersatz in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin vertreibt Computer-Technologie. Im Jahre 1989\nhandelte sie u.a. mit \"Cameron Handy- scannern\" der Typen 4.1 und\n5.1. Hierbei handelt es sich um Geräte, mit deren Hilfe auf\nmanuelle Weise Texte oder Abbildungen etc. zur weiteren\nVerarbeitung in einen Personalcomputer eingegeben werden\nkönnen.\n\n4\n\nDie Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe 11/89 der\nZeitschrift \"C.\" unter dem Titel \"Blickpunk- te\" einen \"Report\"\nüber Hand-Scanner der Fabrikate Logi Scanman Plus,\nDFI-Handy-Scanner HS-3000, NCE Hyper-Scanner, Cameron Handy-Scanner\n4.1 und Came- ron Handy-Scanner 5.1. Auf den Inhalt dieses Be-\nrichts (Bl. 78 ff. des Heftes), der von dem Zeugen G. verfaßt\nworden ist, wird Bezug genommen. Der Zeuge hat die Ergebnisse des\n\"Abscannens\" eines Farbfotos und eines Textes für jedes der\ngenannten Fabrikate in Bild und Text wiedergegeben sowie die\neinzelnen Fabrikate und ihre Funktionsweise kommentierend\nbeschrieben. Die Abbildungen der Ar- beitsergebnisse der Cameron\nHandy-Scanner 4.1 und 5.1 weisen gegenüber den Ergebnissen der\nübrigen Fabrikate eine deutlich schlechtere Bild- und Textqualität\nauf. Bei dem neben dem \"Logi Scanman Plus\" abgebildeten Bild\nhandelt es sich nicht um das Ergebnis eines Scanvorgangs, sondern\num den Abdruck einer foto- grafischen Verkleinerung des\nOriginals.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, daß die veröffent- lichten\nTestergebnisse bezüglich der Cameron Handy-Scanner keineswegs den\nmit diesen Scannern zu erzielenden Ergebnissen entsprächen.\nVielmehr seien bei ordnungsgemäßer Bedienung Ergebnisse zu\nerzielen, die zumindest den in dem Bericht für die Geräte\n\"DFI-Handy-Scanner HS-3000\" und \"NCE Hyper-Scanner\" dargestellten\ngleichkämen. Selbst der technisch versierte Leser müsse den\nEindruck gewinnen, daß die dargestellten Abbildungen ord-\nnungsgemäß durchgeführte Scanergebnisse repräsen- tierten, was\nindes nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe Umsatzeinbußen in\nbezug auf die genann- ten Cameron Handy-Scanner zu verzeichnen. Der\nhierdurch erwachsene Schaden könne noch nicht ab- schließend\nbeziffert werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\n1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu\n2 Jahren, zu unterlassen, den in dem Mikro-Computer-Ma- gazin \"C.\",\nAusgabe Nr. 11/1989 auf den Seiten 78 bis 84 unter dem Titel\n\"Blickpunk- te, Report-Scanner\", veröffentlichten Testbe- richt\nweiter zu veröffentlichen, anderweitig zu verbreiten oder sonst auf\nandere Weise dritten Personen zugänglich zu machen, soweit das dort\nveröffentlichte Test-Scan-Ergebnis (in Wort und Bild) des Produkts\nLogi Scanman-Plus und die Testergebnisse und Beschreibung der\nProdukte Cameron Handy-Scanner 4.1 und Cameron Handy- Scanner 5.1\nbetroffen sind,\n\n9\n\n2. zum frühest möglichen Zeitpunkt in dem Mikro-\ncomputer-Magazin \"C.\" an hervorgehobener Stelle zu erklären, daß\nsie die Testergebnisse der Hand-Scanner der Fabrikate Logi Scanman\nPlus, Cameron Handy-Scanner 4.1 und Cameron Handy-Scanner 5.1 nicht\naufrechterhalte,\n\n10\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der\nKlägerin denjenigen Schaden zu erset- zen, der ihr aus der\nVerbreitung und Veröf- fentlichung des im Klageantrag zu 1.\ngenannten Testberichts entstanden ist und künftig entste- hen\nwird.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat behauptet, die Abbildungen zu den Cameron Handy-Scannern\ngäben die besten mit den Geräten erzielbaren Resultate wieder. Die\nBeklagte hat die Auffassung vertreten, bei dem Bericht handele es\nsich nicht um einen Warentest, sondern um eine detaillierte\nProduktbeschreibung, die Bewertungen enthalte, jedoch jeweils\nisoliert und ohne Beziehung zum Konkurrenzprodukt. Im übri- gen\nerfülle der Bericht die an Warentests zu stel- lenden\nAnforderungen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen G. und Einholung\neines Sachverständigengutach- tens durch das angefochtene Urteil,\nauf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, der\nKlage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,\nbei der Darstellung der Leistungsergebnisse für die\nCameron-Handy-Scanner sowie für den \"Logi Scanman Plus\" handele es\nsich um unwahre Tatsachenbehauptungen, durch welche die Klägerin\nrechtswidrig in ihrem wirtschaftlichen Interesse beeinträchtigt\nwerde. Die Ergebnisse seien nicht durch eine ordnungsgemäße\nBedienung fehlerfreier Geräte entstanden. Sowohl die Beklag- te\nselbst als auch den Zeugen G., für den die Beklagte gem. § 831 BGB\nhafte, treffe ein Ver- schulden.\n\n15\n\nGegen das ihr am 17.1.1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nmit am 17.2.1992 bei Gericht einge- gangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis 18.5.1992 mit einem an diesem Tag eingegange- nen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n16\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstin- stanzlichen\nVortrag. Sie greift die Beweiswürdi- gung im angefochtenen Urteil\nan. Ferner trägt sie vor, der Zeuge G. habe davon ausgehen können,\ndaß die Firma Cameron - wie auch die übrigen Her- stellerfirmen -\nihm für die \"Testläufe\" in jeder Hinsicht das Optimum dessen zur\nVerfügung gestellt habe, was sie derzeit auf dem Markt gehabt habe.\nDie Unterschiede zwischen den vom Zeugen G. und den von dem\nSachverständigen erzielten Scan-Ergeb- nisse seien dadurch\nbegründet, daß der Sachver- ständige eine neuere Software-Version\n(3.11 aus dem Jahre 1989) verwendet habe, während dem Zeugen eine\nSoftware-Version 3.0 aus dem Jahre 1988 zur Verfügung gestellt\nworden sei, und im übrigen dadurch, daß die dem Zeugen G.\nüberlassene Schnittstellenkarte defekt gewesen sei. Da die\nveröffentlichten Scan-Ergebnisse für die Cameron Handy-Scanner im\nHinblick auf die dem Zeu- gen G. gegebenen Möglichkeiten die besten\nzu er- zielenden Ergebnisse gewesen seien, komme es nicht darauf\nan, ob das Scan-Ergebnis für den \"Logi Scanman Plus\" die Wiedergabe\neines Fotos sei, denn der Abstand zwischen diesem Gerät, das das\nbeste Ergebnis geliefert habe, und den Cameron Handy- Scannern sei\nrichtig. Im übrigen träfen weder den Zeugen G. noch die Beklagte\nein Verschulden. Die Beklagte könne in bezug auf den Zeugen G. den\nEntlastungsbeweis führen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage\nabzuweisen;\n\n19\n\nhilfsweise, ihr zu gestatten, im Falle des Unterliegens die\nZwangsvollstreckung der Kläge- rin durch Sicherheitsleistung auch\nin Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öf- fentlichen\nSparkasse abzuwenden.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen und bei Anordnung der\nSicherheitsleistung ihr zu gestatten, die Sicherheit auch durch\nselbst- schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß- bank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n22\n\nSie tritt den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bei.\n\n23\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die von ihnen in der Beru- fungsinstanz gewechselten\nSchriftsätze Bezug ge- nommen.\n\n24\n\nDer Senat hat erneut Beweis erhoben durch Verneh- mung der\nZeugen G. und St sowie durch Einho- lung eines weiteren\nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S., das dieser in\nder mündlichen Verhandlung vom 22.3.1994 unter Vorfüh- rung der\nFunktionsweise der Cameron Handy-Scanner 4.1 und 5.1 erläutert hat.\nAuf den Inhalt des Gut- achtens vom 6.7.1993 (Bl. 414 ff. d.A.),\nder er- gänzenden Stellungnahme vom 4.3.1994 (Bl. 463 ff.) sowie\ndes Protokolls vom 22.3.1994 (Bl. 495 ff.) wird Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattge- geben. Die\ngeltend gemachten Ansprüche auf Unter- lassung, Widerruf und\nFeststellung der Schadenser- satzpflicht sind gem. §§ 824, 1004\nBGB, 256 ZPO begründet.\n\n27\n\nI. Unterlassungsanspruch\n\n28\n\nDie Beklagte stellt mit der Berufung nicht mehr in Frage, daß\ndie durch § 824 BGB geschützte wirt- schaftliche Wertschätzung der\nKlägerin als Unter- nehmen, das die Cameron Handy-Scanner 4.1 und\n5.1 vertreibt, durch die angegriffene Berichterstat- tung in Heft\n11/89 des Magazins \"C.\" unmittelbar beeinträchtigt ist und daß\ndamit die Klägerin unmittelbar in ihrem wirtschaftlichen Interesse\nbetroffen wird, weil der Absatz ihrer Ware beein- trächtigt\nwird.\n\n29\n\nDas Landgericht geht zu Recht davon aus, daß die angegriffene\nVeröffentlichung über die Scanner unter § 824 BGB fallende\nTatsachenbehauptungen und nicht nur Wertungen enthält, auf die die\nVorschrift nicht zugeschnitten ist (vgl. BGH NJW 1989, 1923).\n\n30\n\nBei dem angegriffenen \"Report\" handelt es sich um einen\nTestbericht, wie auch die Beklagte nunmehr in der\nBerufungsbegründung einräumt. Dieser Test- bericht stellt seinem\nKern und wesentlichen Inhalt nach eine Tatsachenbehauptung dar.\nZwar bewegen sich die Veröffentlichungen der Ergebnisse von\nWarentests in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung\n(vgl. BGH NJW 1976, 620; BGH NJW 1987, 2222, 2223; BGH NJW 1989,\n1923). Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu\nden Testergebnissen hinfüh- ren, den Wertungsbezug besonders zu\nbeachten und sie im Zusammenhang mit dem Testergebnis, das sie\nstützen sollen, als Wertungen anzusehen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies\ngilt jedoch nicht, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen\ndes Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also\nnicht lediglich als unselbständige Wertungselemente un- tergeordnet\nsind, und deshalb von dem Durch- schnittsleser, dessen Verständnis\nhierfür maßgeb- lich ist, als Aussage über nachweisbare Fakten und\nGrundlagen für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete\nProdukt aufgefaßt werden (BGH NJW 1989, a.a.O.).\n\n31\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kern der aus Abbildun- gen und\nBerichten bestehenden Aussagen des Reports geht dahin, daß das\nabgebildete Scan-Ergebnis das mit dem jeweiligen Scanner bei\nordnungsgemäßer Durchführung des Tests optimal zu erzielende\nErgebnis darstellt. Dies ist eine objektivierte\nTatsachenbehauptung. Der Leser wird durch die Abbildungen der\nTestergebnisse aufgefordert, sich selbst ein Bild von der\nLeistungsfähigkeit der im Vergleich getesteten Scanner zu machen.\nSoweit sich der Text auf das Testergebnis bezieht, stellt er\nletztlich nur eine Beschreibung des bildlich dargestellten\nTestergebnisses dar. Die angeführten Vermutungen über die Gründe\nder Testergebnisse sind Meinungsäußerungen. Die Bewertung der\nTestergebnisse steht gegenüber den Tatsachenbehauptungen im\nHintergrund. Letzt- lich soll dem Leser durch die Art und Weise der\nDarstellung der Testergebnisse eine eigene Wertung ermöglicht\nwerden.\n\n32\n\nEntgegen der Aufassung der Beklagten ist die in dem Report\nenthaltene Tatsachenbehauptung, daß das abgebildete Scan-Ergebnis\ndas mit dem jeweiligen Scanner bei ordnungsgemäßer Durchführung des\nTests optimal zu erzielende Ergebnis darstellt, insoweit falsch,\nals sie in diesem Rechtsstreit angegriffen wird.\n\n33\n\nFür den Bericht über den \"Logi Scanman Plus\" ergibt sich die\nUnwahrheit bereits daraus, daß es sich bei der Abbildung nicht um\ndas Ergebnis eines Scan-Vorgangs handelt, sondern um eine\nverkleiner- te fotografische Abbildung der Originalvorlage. Die\nAussagen im Text mögen für sich genommen zu- treffend sein, sie\nkönnen jedoch nur im Zusammen- hang mit dem abgebildeten\nangeblichen Scan-Ergeb- nis gesehen werden. Die aus Bild und Text\nfolgende Aussage vermittelt dem Leser aber auch dann eine falsche\nVorstellung, wenn der \"Logi Scanman Plus\" bei dem Test im Vergleich\nzu den übrigen geteste- ten Scannern tatsächlich die besten\nErgebnisse erzielt hat. Daß dieses Scan-Ergebnis exakt demje- nigen\nder fotografischen Abbildung des Originals entsprach, wird auch von\nder Beklagten nicht sub- stantiiert behauptet.\n\n34\n\nEbenfalls objektiv falsch ist die Tatsachenbehaup- tung, die mit\nden Cameron Scannern 4.1 und 5.1 bei ordnungsgemäßer Durchführung\nder Tests optimal zu erzielenden Ergebnisse entsprächen den auf Bl.\n84 des Magazins \"C.\" abgebildeten Testergebnissen.\n\n35\n\nDer Sachverständige Dr. S. hat in der mündlichen Verhandlung vom\n22.3.1994 die Funk- tionsweise der Cameron Handy-Scanner 4.1 und\n5.1 demonstriert. Die mit dem in der angegriffenen Veröffentlichung\nverwandten Originalfoto erzielten Scan-Ergebnisse entsprachen in\nihrer Qualität zu- mindest den im schriftlichen Gutachten des Sach-\nverständigen Dr. S. vom 10.9.1991 auf Bl. 173 und 175 d.A.\nabgebildeten Ergebnissen und waren teilweise sogar wesentlich\nbesser. Die Scanner 4.1 und 5.1 unterschieden sich in den\ngelieferten Er- gebnissen nur in sehr geringfügiger Weise. Keines\nder vom Sachverständigen erzielten Ergebnisse war von annähernd\ngleich schlechter Qualität wie die in der Veröffentlichung\nabgebildeten Testergeb- nisse.\n\n36\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachver- ständigen\nkönnen diese abgebildeten Testergebnisse nicht auf\nUnzulänglichkeiten des von der Firma Cameron der Beklagten zur\nVerfügung gestellten Materials zurückzuführen sein. Dies gilt\nsowohl für die Schnittstellenkarte als auch für die Software. Eine\n- teilweise - Funktionsunfähigkeit der Schnittstellenkarte kann im\nZeitpunkt der Testdurchführung durch den Zeugen G. nicht be-\nstanden haben; die Schnittstellenkarten arbeiten mit den\nzugehörigen Softwareversionen entweder ordnungsgemäß oder überhaupt\nnicht. Ebensowenig sind die Testergebnisse auf eine\nUnverträglichkeit der Schnittstellenkarte mit der Software\nzurückzu- führen. Insbesondere sind die in der Veröffentlichung\nabgebildeten Ergebnisse nicht durch eine \"Veral- terung\" der\nSoftware Scan-Pack 3.0 im Verhältnis zu der vom Sachverständigen\nDr. S. bei sei- ner in erster Instanz durchgeführten Begutachtung\nverwandten Software Scan-Pack 3.11 begründet. Denn die\nDemonstration vor dem Senat erfolgte u.a. mit der dem\nSachverständigen von der Beklagten vorge- legten Software Scan-Pack\n3.0.\n\n37\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist unklar geblieben, ob\nder Zeuge G. überhaupt die Softwa- re \"Scan-Pack\" für seine\nUntersuchungen verwendet hat. Der Leser der angegriffenen\nTestberichte muß durch die Beschreibung dieses Programms (\"komfor-\ntabler ist Scan-Pack...\") hiervon ausgehen. Diese Software ist aber\nmit der von der Beklagten allein zur Verfügung gestellten\nSchnittstellenkarte der Version 2.1 nicht ablauffähig, diese konnte\nviel- mehr nur für das Programm \"G.ik\" eingesetzt wer- den. Ob dem\nZeugen G. eine für die Benutzung des Programms \"Scan-Pack\"\nerforderliche Schnittstel- lenkarte der Version 3.1 zur Verfügung\ngestanden hat, konnte durch die Aussagen der Zeugen G. und St nicht\ngeklärt werden.\n\n38\n\nOb die Veröffentlichung auch insoweit unzutreffend ist, also ein\nTest mit dem Programm \"Scan-Pack\" gar nicht stattgefunden hat, kann\njedoch dahinste- hen, da die Aussagen des Testberichts bereits aus\nden vorgenannten Gründen falsch sind. Auf die Ur- sache für die\ndargestellten schlechten Testergeb- nisse kommt es in diesem\nZusammenhang nicht an.\n\n39\n\nDa die Unwahrheit der angegriffenen Aussagen nun- mehr feststeht\nund für die Zukunft kein berechtig- tes Interesse an einer\nAufrechterhaltung der un- richtigen Tatsachenbehauptungen bestehen\nkann, ist der Unterlassungsanspruch begründet.\n\n40\n\nDies gilt auch in bezug auf die Veröffentlichung des\nTestergebnisses für den \"Logi Scanman Plus\". Denn auch insoweit ist\ndie oben dargestellte fal- sche Aussage geeignet, unmittelbare\nwirtschaftli- che Nachteile für die Klägerin herbeizuführen. Zwar\nliegt in einer etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten\nkeine unzulässige Beein- trächtigung unter dem Gesichtspunkt eines\nEin- griffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin nach § 823 BGB (vgl.\nBGH NJW 1976, 620, 624). Eine im Rahmen des § 824 BGB zu prüfende\nunmittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen durch\nfalsche Tatsachenbehauptungen besteht aber - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - darin, daß die als Scan-Ergebnis\nausgewiesene Abbildung in bezug auf den \"Logi Scanman Plus\" zum\nMaßstab für ein optimales Scan-Ergebnis wird; al- lein dadurch\nwerden die im unmittelbaren Vergleich hierzu dargestellten\nScan-Ergebnisse der Cameron Handy-Scanner 4.1 und 5.1 in\nunzulässiger Weise abgewertet.\n\n41\n\nII. Widerrufsanspruch\n\n42\n\nDer Anspruch der Klägerin auf einen beschränkten Widerruf des\nInhalts, daß die Beklagte die unwah- ren Tatsachenbehauptungen\nnicht aufrechterhalte, ist ebenfalls begründet, wie das Landgericht\nzu- treffend ausgeführt hat.\n\n43\n\nIII. Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz- pflicht\n\n44\n\nAuch der Schadensersatzfeststellungsantrag ist be- gründet. Das\nLandgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die\nzur Vermeidung von Wiederho- lungen Bezug genommen wird, von einem\neigenen Or- ganisationsverschulden der Beklagten ausgegangen.\n\n45\n\nAngesichts der extrem schlechten Testergebnisse in bezug auf die\nCameron Handy-Scanner durfte die Beklagte auch im Hinblick auf die\nKompetenz des Zeugen G. als Computer-Journalist und die jour-\nnalistische Sorgfalt, mit der er in der Vergangen- heit für sie\ngearbeitet hatte, nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das\nScan-Ergebnis dem Standard der Geräte entsprach. Die Beklagte mußte\nzumindest durch entsprechende Anweisungen für eine Dokumen- tation\nund Überprüfung des Testhergangs sorgen - was nicht geschehen ist -\nund ggf. den Herstel- ler zur Stellungnahme auffordern. Die vom\nZeugen G. bekundete Anfrage beim Kundendienst des Her- stellers,\nüber deren Ergebnis der Zeuge keine kon- kreten Angaben machen\nkonnte, reichte nicht aus.\n\n46\n\nIV. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\nZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreck- barkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n47\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklag- ten: 70.000,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-10/15-u-86-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-10/15-u-86-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313650","retrieved":"2026-07-09 03:45:10.922148+00:00"}}