{"status":"available","doknr":"OLD313649","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0510.15U167.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-10","aktenzeichen":"15 U 167/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Klägerinnen zu 1) und 2) sind\nUnternehmen, de-ren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die\nVerwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von Immobilien,\nbörsennotierten und nicht börsennot-ierten Beteiligungen und\nAnleihen sowie Geldmarkt-anlagen ist. Sie bieten interessierten\nAnlegern verschiedene Formen der Beteiligung an. Das glei-che galt\nauch für die frühere Klägerin zu 2), die L. AG, die ihr Vermögen\nals Ganzes auf die Kläge-rin zu 1) übertragen hat. Die\nVerschmelzung ist am 15.09.1993 im Handelsregister eingetragen\nworden. Die Klägerin zu 1) führt den Rechtsstreit für die frühere\nKlägerin zu 2) fort.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Klägerin zu 3) befaßt sich u.a. mit\nder Vor-nahme von Bankgeschäften und der Vermittlung von\nAnlagegeschäften. Ihre Aktien sind 1990 von der Klägerin zu 1)\nübernommen worden.\n\n7\n\n \n\n8\n\nSämtliche Klägerinnen führen den\nFirmenzusatz \"D. G. G.\". Dies galt auch für die frühere Klägerin zu\n2).\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Beklagte ist ein gemeinnütziger\nVerein, des-sen Zweck nach § 2 ihrer Satzung die Förderung der\nVerbraucherinteressen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über\nallgemeine Marktfragen und die individuelle Beratung der\nVerbraucher ist.\n\n11\n\n \n\n12\n\nSeit 1990 gibt die Beklagte in\nZusammenarbeit mit der Firma D.F.-Informationszentrum GmbH in O. in\nPressemitteilungen Warnungen vor angeblich unse-riösen\nGeldanlagenangeboten heraus.\n\n13\n\n \n\n14\n\nUnter dem 08.12.1992 veröffentlichte\ndie Beklagte eine \"Liste der unseriösen Geldanlageangebote\" wie\nnachstehend auszugsweise wiedergegeben:\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nDie Liste vom 08.12.1992 wird seit der\nHerausgabe einer aktualisierten \"Liste der unseriösen\nGeld-anlageangebote\" vom 14.01.1993 von der Beklagten nicht mehr\nverwendet. In dieser sowie in weite-ren Listen vom 18.02.1993 (Bl.\n104 ff. AH II) und 18.03.1993 (Bl. 89 ff. d.A.) sind die\nKlägerinnen sowie die frühere Klägerin zu 2) weiterhin aufge-führt;\nein Hinweis auf die \"Checkliste für Geldan-leger\" des 9.\nKriminalkommissariats Düsseldorf ist in diesen Listen nicht\nenthalten.\n\n27\n\n \n\n28\n\nMit der vorliegenden Klage nehmen die\nKlägerinnen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und\nFeststellung der Schadensersatzpflicht in An-spruch.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Klägerinnen haben im wesentlichen\nvorgetra-gen, der Leser der \"Liste der unseriösen\nGeldan-lageangebote\" vom 08.12.1992 müsse diese dahin verstehen,\ndaß in bezug auf sie mehrere, wenn nicht gar alle in der\n\"Checkliste für Geldanleger\" des 9. Kriminalkommissariats\nDüsseldorf genannten Kriterien zuträfen. Das sei in bezug auf\nkeines der genannten Prüfkriterien der Fall. Mit der\nVeröffentlichung des Auszugs aus dem \"...\" werde die -\nunzutreffende - Behauptung aufgestellt, die L. AG hätte ein\nGewinnversprechen abgegeben. Damit würden unwahre\nTatsachenbehauptungen über die Klä-gerinnen verbreitet, die\nerheblich geschäftsschä-digend seien.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nI.\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n1.\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nes künftig zu unterlassen, die\nBehauptun-gen, daß\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\na) sie unseriöse Geldanlageangebote\nver-\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\ntreiben, und/oder\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\nb) sie bei Verwendung des Prüfrasters\nder\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n\"Checkliste für Geldanleger\" des 9.\nKri- minalkommissariats Düsseldorf mit ihren\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\nAngeboten besonders negativ\nauffallen,\n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\nwie nachstehend wiedergegeben\naufzu-\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\nstellen und/oder zu verbreiten:\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\n \n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\n \n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\n \n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\n2.\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\nihnen Auskunft darüber zu erteilen, an\nwel-che Personen die Schrift \"Liste der unse-riösen\nGeldanlageangebote\" vom 08.12.1992 vertrieben worden ist;\n\n111\n\n \n\n112\n\n \n\n113\n\nII.\n\n114\n\n \n\n115\n\n \n\n116\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung\ngegen das Verbot gemäß Ziff. 1. ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungs-haft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6\nMona-ten anzudrohen;\n\n117\n\n \n\n118\n\n \n\n119\n\nIII.\n\n120\n\n \n\n121\n\n \n\n122\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflich-tet sei, ihnen alle Schäden zu erset-zen, die ihnen durch\ndie Verbreitung der in Ziff. I 1. wiedergegebenen Behauptungen\nentstanden sind und noch entstehen werden.\n\n123\n\n \n\n124\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n125\n\n \n\n126\n\n \n\n127\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n128\n\n \n\n129\n\nSie hat behauptet, zwei der in der\n\"Checkliste\" angeführten Kriterien träfen auf die Klägerinnen und\ndie frühere Klägerin zu 2) zu: Sie machten Ge-winnversprechen über\n10 %, ferner seien seit Mit-te 1990 keine Treuhänder mehr\neingesetzt worden.\n\n130\n\n \n\n131\n\nIm übrigen hat die Beklagte die Ansicht\nvertreten, bei den inkriminierten Textpassagen handele es sich um\nzulässige Meinungsäußerungen.\n\n132\n\n \n\n133\n\nDas Landgericht hat die Klage durch\nUrteil vom 21.07.1993 (Bl. 106 ff. d.A.), auf das wegen der\nweiteren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen und zur Begründung\nim wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch aus § 824 BGB scheide aus,\nweil es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um\nTatsa-chenbehauptungen, sondern um Werturteile handele. Ein\nAnspruch wegen Eingriffs in den eingerichte-ten und ausgeübten\nGewerbebetrieb gemäß §§ 823, 1004 BGB sei nicht begründet, weil die\nWerturteile durch die sich aus Art. 5 GG ergebende\nMeinungs-äußerungsfreiheit geschützt seien. Die Grenze zur\nSchmähkritik sei nicht überschritten, da die Kri-tik nicht ohne\nsachlichen Bezug geäußert worden sei. Auf die Klägerinnen und die\nfrühere Klägerin zu 2) träfen mehrere Fragen des von der Beklagten\nselbst zum Prüfungsmaßstab gemachten Fragenkata-logs der\n\"Checkliste für Geldanleger\" des 9. Kri-minalkommissariats\nDüsseldorf zu: Die Klägerinnen sowie die frühere Klägerin zu 2)\nstellten in ihrer Werbung Renditen von mehr als 10 % in Aussicht.\nAußerdem sei kein Treuhänder für sie tätig. Dar-über hinaus hätten\ndie Klägerinnen zu 1) und 2) prospektwidrige Investitionen von 20\nMillionen DM in die Klägerin zu 3) vorgenommen. Auch dieser\nUm-stand berechtige zu Zweifeln an der Seriosität der\nAnlagefirmen.\n\n134\n\n \n\n135\n\nGegen das ihnen am 23.08.1993\nzugestellte Urteil haben die frühere Klägerin zu 1) (jetzt\nebenfalls Klägerin zu 1) sowie die früheren Klägerinnen zu 3) und\n4) (jetzt Klägerinnen zu 2) und 3) mit am 22.09.1993 bei Gericht\neingegangenem Schrift-satz Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.11.1993 mit einem\nan diesem Tag eingegangenen Schriftsatz be-gründet haben.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDie Klägerinnen wiederholen und\nergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behaupten, die\nBeklagte sei bei der Herausgabe der \"Liste der unseriösen\nGeldanlageangebote\" vom 08.12.1992 von Herrn G., dem seinerzeitigen\nHerausgeber des \"...\" \"gesteuert\" worden.\n\n138\n\n \n\n139\n\nFerner behaupten sie, die Beklagte habe\ndie in der \"Checkliste für Geldanleger\" genannten Kriterien zur\nGrundlage ihrer Beurteilung gemacht und damit den Eindruck erweckt,\ndaß die in der \"Liste der unseriösen Geldanlageangebote\" genannten\nUnterneh-men sich krimineller Handlungsweisen bedienten. Diese\nListe enthalte die Aussage: \"Die namentlich genannten Unternehmen\nerfüllen die Kriterien der Checkliste des 9. Kriminalkommissariats\nDüssel-dorf, wie dem \"...\" zu entnehmen ist\".\n\n140\n\n \n\n141\n\nDer Inhalt der vom Landeskriminalamt\nNordrhein-Westfalen in Düsseldorf herausgegebenen \"Checkli-ste für\nGeldanleger\" sei in der Liste der Beklag-ten - was zwischen den\nParteien unstreitig ist - nicht wortgetreu wiedergegeben; vielmehr\nhabe die Beklagte die in der \"Checkliste\" genannten Krite-rien nach\nGutdünken modifiziert. Das Landgericht habe zu Unrecht zwei der\nKriterien aus der \"Check-liste\" als erfüllt angesehen. Der Vorwurf\nder prospektwidrigen Verwendung von Anlegegeldern sei nicht\nbegründet und habe im übrigen vom Landge-richt nicht herangezogen\nwerden dürfen, weil es sich nicht um ein in der \"Checkliste\"\naufgeführtes Kriterium handele.\n\n142\n\n \n\n143\n\nDas Landgericht habe nicht sämtliche\nKlägerinnen namentlich auf die \"Liste der unseriösen\nGeldanla-geangebote\" vom 08.12.1992 setzen dürfen.\n\n144\n\n \n\n145\n\nDie \"Liste\" vermittelte den Eindruck\neines Test-berichts, so daß die für die Veranstaltung von Tests und\ndie Veröffentlichung von Testergebnissen geforderten besonders\nhohen Sorgfaltspflichten er-füllt sein müßten, was indes nicht der\nFall sei.\n\n146\n\n \n\n147\n\nDie Darstellung der Beklagten stelle\neine unqua-lifizierte und pauschale Herabwürdigung der Kläge-rinnen\ndar.\n\n148\n\n \n\n149\n\nDamit habe die Beklagte den Klägerinnen\nweitrei-chende Schäden zugefügt, deren genaues Ausmaß sich erst\nfeststellen lasse, wenn Auskunft darüber er-teilt worden sei, an\nwelche Personen die Liste vom 08.12.1992 verbreitet worden sei.\n\n150\n\n \n\n151\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n152\n\n \n\n153\n\n \n\n154\n\nin Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils die Beklagte entsprechend den in erster In-stanz gestellten\nAnträgen zu verurteilen.\n\n155\n\n \n\n156\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n157\n\n \n\n158\n\n \n\n159\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n160\n\n \n\n161\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil\nund tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin-nen\nentgegen. Darüber hinaus meint sie, daß es an der konkreten\nWiederholungsgefahr fehle.\n\n162\n\n \n\n163\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen in der\nBerufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n164\n\n \n\n165\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n166\n\n \n\n167\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Er-folg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abge-wiesen.\nDen Klägerinnen stehen die von ihnen gel-tend gemachten Ansprüche\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n168\n\n \n\n169\n\nI. Unterlassungsklage\n\n170\n\n \n\n171\n\n1.\n\n172\n\n \n\n173\n\nUnterlassungsansprüche der früheren\nKlägerin zu 2), der L. AG, sind bereits deshalb nicht begründet,\nweil eine Wiederholungsgefahr jeden-falls insoweit nicht\nhinreichend dargetan ist. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß die\nBeklagte in Zukunft die inkriminierten Äußerungen im Bezug auf ein\nnicht mehr existentes Unternehmen aufstellen und/oder verbreiten\nwird, nachdem die frühere Klä-gerin zu 2) mit der Eintragung der\nVerschmelzung mit der Klägerin zu 1) in das Handelsregister\ner-loschen ist.\n\n174\n\n \n\n175\n\nAuch im übrigen bestehen erhebliche\nZweifel, ob die für das Vorliegen der geltend gemachten\nUnter-lassungsansprüche erforderliche Wiederholungsge-fahr gegeben\nist.\n\n176\n\n \n\n177\n\nDie Beklagte hat die von den\nKlägerinnen angegrif-fenen Textpassagen in den Listen \"der\nunseriösen Geldanlageangebote\", die sie zeitlich nach der\nstreitgegenständlichen Liste herausgegeben hat, nicht wiederholt.\nDies gilt bereits für die am 14.01.1993 ebenso wie die am\n18.02.1993 und 18.03.1993 herausgegebenen Listen.\n\n178\n\n \n\n179\n\nEs besteht kein Grund zu der Annahme,\ndaß die Beklagte, die zur Verbraucherinformation in kurzen\nZeitabständen jeweils aktualisierte Listen ver-öffentlicht, die\nListe mit Stand vom 08.12.1992 erneut verbreiten wird. Die\nKlägerinnen haben auch selbst nicht dargetan, daß die konkrete\nGefahr drohe, die Beklagte werde die inkriminierten Text-passagen\nerneut in eine zukünftig von ihr heraus-gegebene \"Liste der\nunseriösen Geldanlageangebote\" aufnehmen. Unerheblich ist, daß die\nBeklagte in ihren weiteren Listen die Klägerinnen wiederum\nna-mentlich benannt hat, denn die von diesen geltend gemachten\nUnterlassungsansprüchen richten sich ausschließlich gegen die\nkonkrete Verletzungsform in der Liste vom 08.12.1992 und nicht\ngegen weite-re Listen, in denen die streitgegenständlichen\nÄu-ßerungen nicht enthalten sind (vgl. Bl. 88 d.A.).\n\n180\n\n \n\n181\n\n2.\n\n182\n\n \n\n183\n\nUnabhängig vom Bestehen einer\nWiederholungsgefahr sind die geltend gemachten\nUnterlassungsansprüche aber auch deshalb nicht begründet, weil die\nKläge-rinnen durch die inkriminierten Äußerungen in ih-ren\nschutzwürdigen Belangen nicht rechtswidrig be-einträchtigt\nwerden.\n\n184\n\n \n\n185\n\na)\n\n186\n\n \n\n187\n\nAls Handelsunternehmen genießen die\nKlägerinnen vor allem den Schutz des § 824 BGB, der die\nwirt-schaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor un-mittelbaren\nBeeinträchtigungen schützt, die durch Verbreitung unwahrer\nBehauptungen über sie herbei-geführt werden (vgl. BGH NJW 1992,\n1312). Unrich-tige Informationen sind - auch unter dem Blick-winkel\nder Meinungsfreiheit - kein schutzwürdiges Gut, da sie der\nverfassungsrechtlich vorausgesetz-ten Aufgabe zutreffender\nMeinungsbildung nicht dienen können (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439,\n1440). Deshalb werden unwahre Mitteilungen grundsätzlich weder\ndurch Art. 5 GG noch durch die §§ 824, 193 StGB gedeckt, es sei\ndenn, der Berichterstat-tung liegt eine hinreichend sorgfältige\nRecherche zugrunde (vgl. BGH NJW 1985, 1621, 1623).\n\n188\n\n \n\n189\n\n§ 824 BGB begründet im vorliegenden\nFall für die Klägerinnen jedoch keine Ansprüche, weil es sich bei\nden inkriminierten Äußerungen nicht um Tatsa-chenbehauptungen\nhandelt.\n\n190\n\n \n\n191\n\nDie Ansicht der Klägerinnen, die \"Liste\nder unse-riösen Geldanlageangebote\" vom 08.12.1992 enthalte die\nAussage, die dort namentlich genannten Unter-nehmen erfüllten die\nKriterien der \"Checkliste für Geldanleger\" des 9.\nKriminalkommissariats Düssel-dorf, wie dem \"...\" zu entnehmen sei,\nsie würden deshalb kriminelle Praktiken verfolgen, ist ange-sichts\nder Gesamtaussage der \"Liste der unseriö-sen Geldanlageangebote\"\nvom 08.12.1992 nicht zu-treffend.\n\n192\n\n \n\n193\n\nDie Klägerinnen geben den Äußerungen\nder Beklagten einen Sinn, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht\nhaben. Jedenfalls ist die von den Klägerin-nen vorgenommene Deutung\nnicht die einzig mögli-che. Denn der Text kann zumindest auch so\nverstan-den werden, daß die Beklagte sich bei der Auswahl der\nUnternehmen, die sie in die Liste aufgenommen hat, auf die\n\"Auswertung zehntausender Anfragen der letzten Jahre\" und/oder\nVeröffentlichungen im \"...\" gestützt hat. Dies geht aus dem letzten\nAbsatz auf Seite 1 der Liste hervor. Durch den unmittelbar\nnachfolgenden ersten Satz auf Seite 2 der Liste wird erläutert, daß\nbei der Auswahl der \"nachfolgend aufgeführten Firmen\" das\n\"Prüfraster der \"Checkliste für Geldanleger\" des 9.\nKriminal-kommissariats Düsseldorf angewandt\" worden ist. Sodann\nwerden \"wesentliche Kriterien\" für die Be-urteilung der Seriosität\neines Kapitalanlagen-An-gebots im einzelnen dargestellt. Die sich\nan-schließende \"Überschrift\" über der Auflistung von Firmen\n(\"folgende Firmen sind mit ihren Angeboten besonders negativ\naufgefallen:\") besagt nichts darüber, in welcher Weise diese Firmen\nbesonders negativ aufgefallen sind. Hierbei kann es sich um das\nErgebnis der Auswertung zehntausender Anfragen der letzten Jahre\nund/oder der Veröffentlichungen im \"...\" und/oder der Anwendung des\nPrüfrasters der \"Checkliste für Geldanleger\" handeln. Die\nAuf-listung der \"wesentlichen Kriterien für die Beur-teilung der\nSeriosität eines Kapitalanlagen-Ange-bots\" läßt offen, ob diese -\nvollständig - mit den in der \"Checkliste für Geldanleger\"\nenthaltenen Prüfpunkten übereinstimmen. Daher kommt es nicht darauf\nan, daß der Inhalt der vom Landeskriminal-amt Nordrhein-Westfalen\nin Düsseldorf herausgege-benen \"Checkliste für Geldanleger\" in der\nListe der Beklagten nicht wortgetreu wiedergegeben wor-den ist.\n\n194\n\n \n\n195\n\nDa die Erklärungen der Beklagten nicht\ndie Aussage enthalten, die Klägerinnen seien bei Anwendung des\nPrüfrasters der \"Checkliste für Geldanleger\" besonders negativ\naufgefallen, liegt eine entspre-chende Tatsachenbehauptung, die\neinem Beweis zu-gänglich sein könnte, oder ein Werturteil\n(\"beson-ders negativ aufgefallen\"), das eine Tatsachenbe-hauptung\n(\"die Klägerinnen erfüllen Kriterien aus dem Prüfraster der\n\"Checkliste für Geldanleger\") enthält, bereits aus diesem Grunde\nnicht vor.\n\n196\n\n \n\n197\n\nErst recht enthalten die Äußerungen\nnicht den Vor-wurf krimineller Handlungen in bezug auf die\nKlä-gerinnen. Der Hinweis auf die Anwendung des Prü-frasters der\n\"Checkliste für Geldanleger\" besagt selbst für den Fall, daß die in\nder Checkliste genannten Kriterien auf ein Unternehmen zutreffen,\nnicht, daß dieses sich krimineller Handlungsweisen bedient hat.\nEine derartige Auslegung ist mit dem Wortlaut der Äußerungen der\nBeklagten nicht mehr zu vereinbaren.\n\n198\n\n \n\n199\n\nDie Erklärung der Beklagten, die\nKlägerinnen seien \"mit ihren Angeboten besonders negativ\naufgefal-len\" ist damit als kritische Meinungsäußerung zu werten,\ndie nicht nach § 824 BGB untersagt werden kann.\n\n200\n\n \n\n201\n\nGleiches gilt für die Einordnung der\nKlägerinnen unter der Überschrift \"unseriöse Geldangebote\". Die\nFeststellung des Landgerichts, daß es sich in-soweit um ein\nWerturteil handelt, ist mit der Be-rufung auch nicht angegriffen\nworden.\n\n202\n\n \n\n203\n\nb)\n\n204\n\n \n\n205\n\nUnterlassungsansprüche der Klägerinnen\nsind schließlich auch nicht nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen\nEingriffs in den eingerichteten und ausgeüb-ten Gewerbebetrieb\nbegründet, da ein unzulässiger Eingriff nicht vorliegt.\n\n206\n\n \n\n207\n\nDie Frage nach der Unzulässigkeit von\nEingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb\nkann nur aufgrund einer Güter- und Pflich-tenabwägung beantwortet\nwerden. Der Gewerbebetrieb muß sich einer Kritik seiner Leistung\nstellen. Daher ist eine gewerbeschädigende Kritik - jeden-falls\naußerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier - nicht schon\ngrundsätzlich unzulässig (vgl. BGH NJW 1976, 620, 621).\nGrundsätzlich streitet auch für die Äußerung über die Bewertung von\nWaren und Leistungen die Vermutung für die Zulässigkeit der \"freien\nRede\", wenn es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in\neiner die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt.\n\n208\n\n \n\n209\n\nDie Beklagte hat mit ihren Äußerungen\nin bezug auf die Klägerinnen nach Form und Inhalt den Boden\nsachlich gerechtfertigter und angemessener Kritik nicht\nverlassen.\n\n210\n\n \n\n211\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen\nrichten sich die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerungen\nnicht nach den Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für\nWarentests aufgestellt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1976, 620,\n622).\n\n212\n\n \n\n213\n\nZwar soll die \"Liste der unseriösen\nGeldanlage-angebote\" ebenso wie eine Testpublikation der\nVerbraucheraufklärung dienen. Die Beklagte nimmt jedoch ersichtlich\nnicht für sich in Anspruch, die Leistungen der Klägerinnen aus\neigener Sachkunde beurteilen zu können. Sie hat deshalb\nklarge-stellt, daß sie sich bei der Zusammenstellung der \"Liste\"\nauf die Auswertung von Anfragen und die Veröffentlichungen im \"...\"\ngestützt hat. Damit ist zugleich erkennbar geworden, daß die\nAnwendung des Prüfrasters der \"Checkliste für Geldanleger\" nicht\neine eigene Leistungsuntersuchung durch die Beklagte darstellt.\nEntsprechend hat sie in der Zusammenstellung der \"unseriösen\nGeldanlageangebo-te\" \"Produktangebot/Werbung\" der Anbieter\naufge-führt und dazu den \"...\" zitiert.\n\n214\n\n \n\n215\n\nDie Veröffentlichung im \"...\" Nr. 50/91\nrechtfer-tigt die Beurteilung der Klägerinnen als \"unseri-ös\".\nDanach handelte es sich um eine äußerst risi-koreiche Geldanlage,\ndenn den Anlegern werden \"si-chere Renditen und damit eine\ngesicherte Alters-versorgung versprochen\", obwohl sie \"- ohne es zu\nwissen - mit einem erheblichen Anteil ihres inve-stierten Geldes\nTeilnehmer einer gigantischen Ak-tienspekulation\" sind, die für sie\nwahrscheinlich \"mit hohen Verlusten enden wird\".\n\n216\n\n \n\n217\n\nDie Meinungsäußerung konnte auch aus\nden vom Landgericht genannten Gründen, denen sich der Se-nat\nanschließt, auf sämtliche Klägerinnen bezogen werden.\n\n218\n\n \n\n219\n\nDie Beklagte durfte ihre Bewertung ohne\nweitere Prüfung auf den \"...\" als zuverlässige und hinrei-chende\nErkenntnisquelle stützen, nachdem nach ei-nem rechtskräftigen\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22.08.1991 - 27 O 483/91 - (Bl.\n48 ff. AH II) der \"...\" \"in den beteiligten Verkehrskreisen als\nseriösen Information über Kapitalanlagen gilt\" und nachdem die\nBeklagte sich vor Veröffentlichung der \"Liste\" vom 08.12.1992 beim\nHerausgeber des \"...\" vergewissert hat, ob die zitierte Information\nnoch zutreffe.\n\n220\n\n \n\n221\n\nDamit ist zugleich die Grenze zur\nSchmähkritik weder in bezug auf die Äußerung, die Klägerinnen\nvertrieben \"unseriöse Geldanlageangebote\" noch in bezug auf die\nÄußerung, die Klägerinnen seien \"mit ihren Angeboten besonders\nnegativ aufgefallen\" überschritten. Denn auch scharfe und\nübersteiger-te Ausdrücke sind durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\ngedeckt, sofern sie einen sachlichen Bezug haben (vgl. BVerfG NJW\n1992, 1439, 1440 f.). Hier steht die Auseinandersetzung in der\nSache im Vorder-grund, da die Beklagte mit der Herausgabe der\n\"Li-ste der unseriösen Geldanlageangebote\" erkennbar das Ziel\nverfolgt, den Verbraucher über unseriöse Geldanlageangebote warnend\naufzuklären.\n\n222\n\n \n\n223\n\nII.\n\n224\n\n \n\n225\n\nWaren die inkriminierten Äußerungen der\nBeklagten nicht rechtswidrig, so ist ein Schadensersatzan-spruch\nder Klägerinnen ebensowenig begründet wie ein Anspruch auf\nAuskunftserteilung zur Vorberei-tung einer Schadensersatzklage.\n\n226\n\n \n\n227\n\nIII.\n\n228\n\n \n\n229\n\nDie Berufung war daher mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n230\n\n \n\n231\n\nStreitwert und Beschwer der\nKlägerinnen: 500.000,00 DM.\n\n232\n\n \n\n233\n\nDer Streitwert für den ersten Rechtszug\nwird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil\nebenfalls auf 500.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-10/15-u-167-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-10/15-u-167-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313649","retrieved":"2026-07-09 03:45:10.724548+00:00"}}