{"status":"available","doknr":"OLD313653","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0506.11U259.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-06","aktenzeichen":"11 U 259/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache selbst ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf\nErsatz der unstreitig vom Beklagten abgehobenen 30.000,-- DM\nzugesprochen, denn der Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast\nfür den Verbleib dieser Gelder trägt, kann nicht deren\nauftragsgemäße Verwendung nachweisen.\n\n4\n\nDer klägerische Anspruch beruht auf § 667 BGB. Zwischen den\nParteien ist ein Auftragsverhältnis zustandegekommen, da der\nBeklagte sich unentgeltlich zur Besorgung der Geldgeschäfte der\nKlägerin bereit erklärt hat (§ 662 BGB). Seine Verpflichtung geht\nüber ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis hinaus, da er über\nJahre hin sämtliche mit den Spar- und Bankkonten zusammenhängende\nGeschäfte der Klägerin übernommen hat. Auch die Höhe der in Frage\nstehenden Beträge widerspricht einer bloßen familiären Gefälligkeit\ndes täglichen Lebens. Auf der Grundlage dieses\nAuftragsverhältnisses sollte der Beklagte nach Anweisungen der\nKlägerin Gelder abheben und verwenden.\n\n5\n\nAls Beauftragter zur Verwaltung der auf dem Sparkonto\nvorhandenen Gelder hat er den Verbleib der unstreitig abgehobenen\nBeträge sowie deren Verwealtung in Einklang mit der Klägerin\ndarzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW-RR 89, 1206; NJW 86, 1492;\nBGH NJW 91, 1884). Daran fehlt es im Streitfall.\n\n6\n\nDie enge familiäre Beziehung und das jahrelange gemeinsame\nHaushalten haben nicht zur Folge, daß - vergleichbar der Regelung\nbei Eheleuten - die Klägerin verpflichtet ist, die\nnichtordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen, was eine\nUmkehr der Beweislast bedeuten würde (vgl. dazu BGH NJW 86, 1870).\nDie vom Beklagten zitierte Rechtsprechung bezieht sich\nausschließlich auf die eheliche Lebensgemeinschaft und die\nVerwendung des gemeinsamen Familieneinkommens; sie ist deshalb\nnicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das zeitweise\nZusammenleben der Parteien begründet keine vergleichbar enge\nVerbindung. Es handelt sich hier nicht um eine auf Lebenszeit\nausgerichtete Gemeinschaft, noch bestehen die eine Ehe\nkennzeichnenden, besonderen gegenseitigen Verpflichtungen\npersönlicher und vermögensrechtlicher Art.\n\n7\n\nDer Beklagte kann sich zur Begründung einer Umkehr der\nDarlegungs- und Beweislast Beweislastumkehr auch nicht auf\nBeweisvereitelung oder -erschwerung durch die Klägerin berufen. Ein\nihm gegenüber dem Auftraggeber zustehender Herausgabeanspruch\nhinsichtlich vorhandener Unterlagen zum Verbleib der Gelder hilft\nihm im konkreten Fall nicht, da nach seinen eigenen Angaben fast\nalle Gelder in bar und ohne Quittung gezahlt wurden. Auch ist nicht\nstreitig, daß der Beklagte für die Klägerin Rechnungen getilgt und\nan die Zeugin G. Barbeträge gegeben hat. Uneinigkeit besteht über\ndie Herkunft der Gelder, nämlich von welchen Konten sie abgehoben\nwurden.\n\n8\n\nEbensowenig stellt sich das Verhalten der Klägerin, zunächst\nnicht die Kontoauszüge des Girokontos ....... Kreissparkasse H.\nvorzulegen, als Beweisvereitelung dar, denn weder verweigerte die\nKlägerin später nach Aufforderung die Vorlage der Unterlagen, noch\nhandelt es sich um Belege, mit denen der Beklagte den Verbleib der\nBeträge unmittelbar erklären könnte. Denn die Kontoauszüge geben\nnaturgemäß keine Auskunft über die Verwendung der abgehobenen\nBeträge.\n\n9\n\nDer Beklagte hat die von ihm behauptete Verwendung der\nErsparnisse im Einvernehmen mit der Klägerin schon nicht schlüssig\ndargelegt. Er hat keine stimmige und mit den Abhebungen\nkorrespondierende Aufstellung vorgelegt und dies auch nach\nVorliegen der Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht in der\nBerufungsinstanz nachgeholt. Er hat einzelne Beträge erwähnt, die\neinmalig oder regelmäßig auf Wunsch der Klägerin ausgezahlt worden\nsein sollen: 9.000,-- DM für Grabpflege; 8.000,-- DM als Zuschuß\nzum Autokauf der Schwester und jährlich ca. 2.400,-- DM für die\nHaushaltsführung der Schwester und ca. 1.300,-- DM für Heizöl.\nWährend er die Auszahlung des Betrages von 9.000,-- DM auf das Jahr\n1994 datierte, konnte er bereits den Zuschuß zum Autokauf nicht\nmehr zeitlich genau einordnen (vermutlich zwischen 1983 und 1985).\nDaß sich diese Angaben zu den Grabpflegekosten und dem\nAutokaufzuschuß nicht mit den Auszahlungen vom Sparkonto in\nEinklang bringen lassen, hat das Landgericht eingehend und\nzutreffend ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug genommen wird (S. 7 des Urteils). Auch die vom Beklagten\nbehaupteten laufenden Ausgaben (zweimal jährlich 1.200,-- DM und\neinmal jährlich für Heizöl ca. 1.300,-- DM) spiegeln sich nicht in\nden abgebuchten Beträgen wider. Hierzu wird im Urteil erster\nInstanz zutreffend auf die unregelmäßigen, zum Teil niedrigeren und\nunter den Angaben des Beklagten liegenden Auszahlungen und das\nFehlen jeglicher Abbuchungen in den Jahren 1985, 1990 und 1991\nhingewiesen. Auch in zweiter Instanz hat der Beklagte zu diesen\nUnstimmigkeiten keine Erklärung abgegeben.\n\n10\n\nBis auf die den Grabpflegekosten über 9.000,-- DM teilweise\nzugeordnete Abhebung von 13.000,-- DM im Januar 1984 hat der\nBeklagte keinen weiteren Auszahlungsvorgang im einzelnen erläutern\nkönnen. Sein Einwand, ohne weitere Unterlagen könne er wegen des\nZeitablaufs keine konkreten Angaben mehr machen, überzeugt nicht.\nEs handelt sich hier um größere, für einen Durchschnittsverdiener\nnicht unerhebliche Beträge, die in zeitlich größeren Abständen\nabgehoben wurden. Deshalb ist zu erwarten, daß hinsichtlich der\nBeträge von 2.000,-- DM oder darüber zumindest im Regelfall Anlaß\nder Auszahlung und deren Verwendung noch erinnerlich sind (wie z.B.\nzur Anschaffung besonderer Güter oder zur Finanzierung besonderer\nEreignisse). Eine solche Darlegung zu den Einzelauszahlungen legt\nder Beklagte auch nicht im Ansatz vor. Soweit er sich darauf\nberuft, daß zum Teil die laufende Lebenshaltung auch über dieses\nKonto finanziert wurde, wenngleich der größere Teil der\nLebenshaltungskosten von dem Girokonto bestritten worden sein soll,\nfehlt wiederum eine plausible und nachprüfbare Aufstellung. Weder\ngibt er die durchschnittlich erforderlichen monatlichen Kosten an,\nnoch versucht er eine Aufteilung dieser Kosten auf die\nverschiedenen Konten unter Zugrundelegung des üblichen Ablaufs.\n\n11\n\nAuch hier kann er sich nicht auf Unkenntnis zurückziehen, denn\nunbestritten hatte er Vollmacht zu allen Konten und hat von dieser\nim Einverständnis mit der Klägerin durch wiederholte Abhebungen\nregelmäßig Gebrauch gemacht.\n\n12\n\nAus den vorgelegten Kontoauszügen zum Girokonto ....... ist\nersichtlich, daß die Klägerin regelmäßige monatliche Einnahmen\nhatte, die 1983 noch ca. 750,-- DM betrugen, kontinuierlich\nanstiegen über 800,-- DM im Jahre 1986 auf 1.000,-- DM ab 1988 und\nzuletzt im Dezember 1991 1.250,-- DM betrugen. Damit ist sein\nVorbringen, die Klägerin habe monatlich nur über eine Rente von ca.\n600,-- DM verfügt, widerlegt. Bei mietfreiem Wohnen und sparsamer\nLebensführung der Klägerin, deren laufende Kosten (Telefon, Strom,\nZeitung) von ca. 130,-- DM bis maximal 150,-- DM pro Monat vom\nGirokonto abgebucht wurden, blieb durchaus die Möglichkeit, neben\nden Lebenshaltungskosten noch Beträge für besondere Zahlungen (wie\nHeizöl) zurückzulegen. Tatsächlich wurde im April 1986 eine\nRechnung der Firma Wi. (wohl über Heizöl) vom Girokonto\nbezahlt.\n\n13\n\nAuch auf der Grundlage des Beklagtenvortrags, daß die laufenden\nKosten im wesentlichen durch das Girokonto beglichen und die\nerwähnten Sonderbeträge über das Sparkonto bei der Volksbank\nabgewickelt wurden, ergibt sich kein den Kontenbewegungen\nentsprechendes Bild. Denn die dementsprechend zu erwartenden\nregelmäßigen Abhebungen von zweimal jährlich 1.200,-- DM (oder\netwas darüberliegend) und von einmal jährlich ca. 1.200,-- -DM bis\n1.500,-- DM (Heizöl) sind, wie schon dargelegt, nicht\nfestzustellen.\n\n14\n\nMangels einer stimmigen Darlegung zum Verbleib der Gelder kommt\nes auf das Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich nicht an.\n\n15\n\nDaß die Zeugen im übrigen die Angaben des Beklagten nicht\nbestätigt haben, hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung\n(S. 5, 6) umfassend dargelegt, worauf wiederum zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird. Unergiebige oder wenig\nglaubhafte Zeugenaussagen, wie sie hier möglicherweise vorliegen,\nkönnten zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) zugunsten\ndes Beklagten durch andere wesentliche Umstände ersetzt oder\nüberlagert werden. Für deren Vorliegen fehlen hier allerdings\njegliche Anhaltspunkte. Daß die Darstellung des Beklagten selber\nnicht geeignet ist, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre\nRichtigkeit zu erbringen, ergibt sich bereits aus den vorherigen\nÜberlegungen. Ferner hätte auch eine negative Bewertung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugen noch nicht zur Folge, daß damit positive\nIndizien für die Version des Beklagten festgestellt werden\nkönnen.\n\n16\n\nDer Beklagte kann sich gegenüber dem klägerischen Anspruch nicht\nmit Erfolg auf Verwirkung berufen (§ 242 BGB). Zwar hat der\nBeklagte seit 1983 wiederholt Gelder von dem klägerischen Sparkonto\nabgehoben, die Klägerin hat den Zahlungsanspruch erst im März 1993\ngeltend gemacht - also nach 10 Jahren -, wobei sie jedenfalls seit\n1991 Kenntnis von den Abhebungen hatte und seitdem das Sparbuch\nallein verwaltet. Dieses Verhalten steht jedoch der Geltendmachung\ndes auf § 667 BGB gestützten Anspruchs nicht entgegen.\n\n17\n\nSoweit die Rechtsprechung den Verwirkungsgedanken im\nAuftragsverhältnis anwendet, handelt es sich dabei um den Anspruch\nauf Rechnungslegung, der nach Ablauf von etlichen Jahren entfallen\nkann, wenn der Auftraggeber bisher nie Rechnung verlangt hat (BGHZ\n39, 87, 92, 93; RG LZ 23, 324; RG Warn Rspr. 1915, 277; LAG Bremen\nVersR 65, 1069). Dem Gläubiger, für den ein kokludenter Verzicht\nauf Rechnungslegung angenommen wird, steht in diesen Fällen aber\nweiterhin ein Auskunftsanspruch oder ein Anspruch auf\nSchlußrechnung zu (vgl. RG LZ a.a.O.; RG Warn Rspr., a.a.O.).\n\n18\n\nOb die Klägerin stillschweigend auf ihren\nRechnungslegungsanspruch verzichtet hat, kann dahinstehen, da\ndieser nicht streitgegenständlich ist. Als Verzicht auf den\nHerausgabeanspruch oder einen möglichen Schadensersatzanspruch kann\nihr jahrelanges Stillhalten jedoch nicht ausgelegt werden, wenn der\nfamiliäre Hintergrund und ihr Alter (jetzt 87 Jahre) in Betracht\ngezogen werden. In vergleichbaren Fällen ist es regelmäßig so, daß\nerst ein besonderer Anlaß (wie hier die Einzahlung von 30.000,-- DM\nim Jahre 1991) die Aufmerksamkeit auf das Sparkonto lenkt, während\nsie sich die Jahre vorher damit nicht beschäftigt hat. Der Klägerin\nist im weiteren eine Überlegungszeit für ihr Vorgehen gegenüber\nihrem Sohn zuzubilligen, so daß es ihr nicht zum Nachteil gereichen\nkann, daß sie erst nach 2 Jahren Klage erhoben hat.\n\n19\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Beklagten: 30.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-06/11-u-259-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-06/11-u-259-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313653","retrieved":"2026-07-09 03:45:11.505931+00:00"}}