{"status":"available","doknr":"OLD313655","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0504.6U289.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-04","aktenzeichen":"6 U 289/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin mit dem aus dem Tenor\ndieses Urteils ersichtlichen Inhalt und Umfang ist gem. § 3 UWG\nwegen Irreführung über die \"Unentgeltlichkeit\" der von der\nBeklagten beworbe- nen Serviceleistungen begründet.\n\n4\n\nDies können die Mitglieder des Senats als Teil der von der\nstreitbefangenen Werbung angesprochenen Verkehrskreise aus eigener\nSachkunde und Erfahrung ohne Einholung der von den Parteien\nbeantragten Sachverständigengutachten feststellen.\n\n5\n\nEin nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklag- ten umworbenen\nVerbraucher wird aufgrund der gra- phischen und textlichen\nGestaltung des beanstan- deten Werbeprospekts annehmen, daß die von\nder Beklagten angebotenen \"Serviceleistungen\" nicht gesondert in\nRechnung gestellt werden, sondern in dem Kaufpreis für die\nBodenbeläge enthalten sind. Schon auf Seite 1 des Werbeprospekts\nwird dem flüchtigen und noch mehr dem aufmerksamen Verbrau- cher\nmit dem Hinweis \"wohnen ##blob##amp; sparen\" sowie mit den blickfangmäßig\nherausgestellten Ankündigungen \"Riesen-Chance für Sie!!!\" und \"An\nalle! ...die jetzt bündelweise bares Geld sparen wollen\" na-\nhegebracht, daß er bei der Beklagten besonders günstig einkaufen\nund Geld sparen könne. Dies wird auf den folgenden Seiten 2, 3 und\n4 des Prospekts mit den Seitenüberschriften \"Für jede Mark mehr\nLeistung!\" fortgesetzt und verstärkt. Auf der Seite 4, der letzten\nSeite des Prospekts, auf der die im Urteilstenor angeführten\nServiceleistungen der Beklagten genannt sind, erklärt die Beklagte\ndarüber hinaus \"Nur wenige Anbieter in Deutschland können bei\ndieser Riesen-Auswahl und bei diesen Super-Preisen noch\nmithalten!\", wobei auch diese Verlautbarung durch ihre Farbe und\nGröße vor dem noch größeren Hinweis \"Riesig\" ebenfalls selbst von\ndemjenigen bemerkt wird, der den Werbeprospekt der Beklagten nur\nflüchtig durchblättert. Gleiches gilt für den unübersehbaren\nHinweis \"wohnen ##blob##amp; sparen\" am Fußende der Seite 4 des Prospekts.\nWenn somit der Leser - derart eingestimmt - dann zu dem ebenfalls\ngraphisch hervorgehobenen Werbeblock mit den Serviceleistungen der\nBeklagten auf der Sei- te 4 des Prospekts gelangt, der von den\nvorstehend angeführten Hinweisen gleichsam eingerahmt und flankiert\nwird, wird er folglich annehmen, auch bei diesen Serviceleistungen\nkönne er bei der Be- klagten im Gegensatz zu anderen Anbietern von\nBo- denbelägen Geld sparen.\n\n6\n\nZu dieser Vorstellung wird er um so mehr gelan- gen, weil der\nBegriff \"Service\" keine eindeutige festumrissene Bedeutung\nhinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der Serviceleistung hat\nund zudem die Überschrift über dem Werbeblock mit den ein- zelnen\nServiceleistungen der Beklagten \"Mehr Lei- stung auch im Service\"\ninhaltlich unverkennbar an die jeweiligen Seitenüberschriften des\nProspekts \"Für jede Mark mehr Leistung!\" anknüpft. Der Verbraucher\nwird daher erwarten, daß er bei der Beklagten \"Für jede Mark\" auch\n\"Mehr Leistung im Service\" erhält.\n\n7\n\nDie danach auf der Hand liegende Schlußfolgerung des\nVerbrauchers, die beworbenen Serviceleistungen seien bei der\nBeklagten in den Preisen für die Bo- denbeläge enthalten, wird\nschließlich noch dadurch bestätigt und verstärkt, daß bei den\nServicelei- stungen auch Leistungen genannt werden, die - wie\ninsbesondere \"Beratung und Ausmessen (auf Wunsch bei Ihnen)\" und\n\"Verrücken der Möbel\" keineswegs regelmäßig kostenintensiv sind und\nauf diese Weise die Erwartung des Verbrauchers fördern, die\nBeklagte werde die von ihr beworbenen Servicelei- stungen nicht\ngesondert berechnen. Schließlich gibt es, wie von der Klägerin\ndurch Vorlage von Werbeanzeigen belegt, Anbieter von Bodenbelägen,\ndie z.B. wie die Firma \"T.-Magazin\" mit der Lei- stung \"Ausmessen\nund Lieferung frei Haus\" werben, was ebenfalls die Vorstellung des\nVerbrauchers bei der Werbung der Beklagten fördern mag, die streit-\nbefangenen Serviceleistungen würden von der Be- klagten nicht\ngesondert in Rechnung gestellt.\n\n8\n\nAngesichts der aufgezeigten Umstände wird daher zumindest ein\nnicht unbeachtlicher Teil der ange- sprochenen Verbraucher - wenn\nnicht sogar mehr - erwarten, die fraglichen Serviceleistungen seien\nbei einem Kauf bei der Beklagten bereits in dem Kaufpreis für die\nBodenbeläge enthalten, in diesem Sinne somit \"unentgeltlich\". In\ndieser Erwartung werden jedoch die Verbraucher getäuscht und damit\ngem. § 3 UWG irregeführt, denn unstreitig werden sämtliche\nLeistungen von der Beklagten besonders berechnet.\n\n9\n\nDiese Irreführung der Verbraucher ist auch re- levant im Sinne\nvon § 3 UWG. Es bedarf keiner Begründung, daß die angebliche\nUnentgeltlichkeit der Serviceleistungen einen beachtlichen Anreiz\ndarstellt, Bodenbeläge bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten\nzu erwerben, die einen derartigen \"Service\" nicht bieten.\n\n10\n\nDie im Rahmen von § 3 UWG gebotene Abwägung der Interessen der\nBeklagten an der streitbefangenen Werbung gegenüber dem Interesse\nder Allgemein- heit, vor derartigen Irreführungen geschützt zu\nwerden (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- recht 17. Aufl.,\n§ 3 UWG Rn. 97 m.w.N.) steht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin\nnicht entgegen. Die vorliegende Verurteilung hindert die Beklagte\nnicht, werblich herauszustellen, welche Service- leistungen sie\nanbietet, solange dies nicht wie in dem streitbefangenen Prospekt\nunter Irreführung des Verkehrs geschieht, sondern den Verbraucher\ndarübe informiert, daß die Leistungen von der Be- klagten gesondert\nin Rechnung gestellt werden.\n\n11\n\nIst danach das Klagebegehren schon gem. § 3 UWG wegen\nIrreführung über die angebliche Unentgelt- lichkeit der von der\nBeklagten angebotenen Servi- celeistungen begründet, bedarf es\nkeiner Entschei- dung, ob die Klägerin von der Beklagten ebenfalls\nUnterlassung gem. § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden\nWerbung mit Selbstverständlich- keiten verlangen kann.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDie Neufassung des Unterlassungstenors der ange- fochtenen\nEntscheidung ist lediglich Folge des schon in der ersten Instanz\nvon der Klägerin gestellten Klageantrags in der konkreten Form der\nbeanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten. Eine Klageänderung\noder teilweise Klagerücknahme ist somit mit der Umformulierung des\nUnterlas- sungstenors nicht verbunden, so daß sich dies auf die\nKosten des Rechtsstreits nicht auswikrt.\n\n14\n\nEs kam aber auch keine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten\nder Klägerin in Betracht. Zwar hat die Klägerin den\nstreitbefangenen Wer- beprospekt der Beklagten in Bezug auf die\ndort angeführten Serviceleistungen erstmals in der Be-\nrufungsinstanz wegen Irreführung des Verkehrs über die\nUnentgeltlichkeit dieser Serviceleistungen be- anstandet, während\nder Prospekt in der ersten Instanz insoweit allein unter dem\nGesichtspunkt \"Werbung mit Selbstverständlichkeiten\" als gem. § 3\nUWG unzulässig gerügt worden war. Die Beklagte hat jedoch vor dem\nLandgericht den Vortrag der Klägerin, wonach die in dem Prospekt\nder Beklagten angebotenen Serviceleistungen für Teppichgeschäfte\nSelbstverständlichkeiten seien, nicht substanti- iert bestritten.\nDas Landgericht hat daher diesen Vortrag der Klägerin zu Recht als\nunstreitig be- handelt - wie auch im Tatbestand des angefochtenen\nUrteils ausgewiesen - und die Beklagte dementspre- chend gem. § 3\nUWG wegen irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten\nverurteilt. Es bestand folglich für die Klägerin keine\nVeranlassung, den Werbeprospekt der Beklagten bereits vor dem Land-\ngericht ebenfalls unter dem Aspekt der Irreführung des Verkehrs\nüber die Unentgeltlichkeit der Ser- viceleistungen zu beanstanden.\nFür eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO und dementsprechend auch für\neine Korrektur der Kostenentscheidung des ange- fochtenen Urteils\nfehlt daher jede Grundlage.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres\nUnterlie- gens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-04/6-u-289-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-04/6-u-289-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313655","retrieved":"2026-07-09 03:45:11.893518+00:00"}}