{"status":"available","doknr":"OLD313661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0502.25WF92.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-02","aktenzeichen":"25 WF 92/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet\nund führt dazu, daß für die Zeit ab Eingang ihres\nAbänderungsantrages - praktisch ab dem Beginn des Jahres 1994 - die\nihr bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß Anlage 1 zu § 114 ZPO - sog.\nPKH-Tabelle - ratenfrei bleibt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat Veränderungen in ihren wirtschaftlichen\nVerhältnissen dargetan, welche die Schlußfolgerung rechtfertigen,\ndaß sie nunmehr nicht mehr in der Lage ist, auf die ihr bewilligte\nProzeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Das Familiengericht ist mit der\nBegründung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, daß sie im Zuge der\nvon ihr unstreitig begründeten eheähnlichen Wohn- und\nLebensgemeinschaft mit einem anderen Mann Versorgungsleistungen\nerbringe, für die sie ein Entgelt von ihrem Lebensgefährten zu\nbeanspruchen habe mit der Folge, daß sie diese Einkünfte für die\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe einsetzen müsse.\n\n4\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal hat die\nAntragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie für ihren\nLebensgefährten im Rahmen der Wohngemeinschaft keine wie auch immer\ngearteten Versorgungs- und Betreuungsleistungen erbringe und aus\ndiesem Grunde gegen ihn überhaupt keinen Anspruch auf Entgelt habe.\nEs mag bezweifelt werden, ob es sich in der Lebenswirklichkeit so\nverhält, indessen sind dem Senat durchaus schon Fälle vorgekommen,\nwo es sich tatsächlich infolge der gewandelten Anschauungen so\nverhält. Das mag aber letztlich auf sich beruhen.\n\n5\n\nGeht man zu Lasten der Antragstellerin davon aus, daß sie\nentgeltpflichtige Versorgungs- und Betreuungsleistungen für ihren\nLebensgefährten erbringe, so geht es gleichwohl entgegen der\nMeinung des Familiengerichts nicht an, daraus die Konsequenz zu\nziehen, daß derartige - wohlgemerkt fiktive - Einkünfte für die\nRatenzahlungspflicht im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe\nheranzuziehen seien. Im Endergebnis läuft das darauf hinaus, daß\ndie Antragstellerin ihren Lebensgefährten, so er sich denn weigert,\nderartige Beträge an sie zu zahlen, verklagen müßte, um dann\nProzeßkostenhilferaten zu zahlen. Daß das nicht funktioniert, liegt\nauf der Hand: Ein derartiger Prozeß ist weit und breit nicht\nersichtlich und die Antragstellerin wäre gehalten, schon jetzt im\nVorgriff auf einen derartigen Rechtsstreit Finanzierungsleistungen\nauf die PKH zu erbringen, obwohl sie insoweit bildlich gesprochen\n\"keine Mark in der Tasche hat\".\n\n6\n\nDie vom Familiengericht Wipperfürth angeführte Entscheidung des\nOLG Frankfurt betrifft einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt,\nder mit dem vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise zu\nvergleichen ist: Dort lag es so, daß der Kläger zusammen mit seiner\nLebensgefährtin eine Gaststätte betrieb, als deren Angestellter er\ngeführt wurde, während seine Lebensgefährtin nach außen hin als\nAlleininhaberin in Erscheinung trat. Ferner hat das OLG\nentscheidend darauf abgestellt, daß der Kläger in dem betreffenden\nLokal einen Arbeitseinsatz leistete, der weit über denjenigen eines\nnormalen Angestellten hinausging. Daß diese Umstände im\nvorliegenden Fall nicht einschlägig sind, liegt auf der Hand.\nSoweit Kalthoener/Büttner (Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe,\nRz. 213) die nicht näher begründete Ansicht vertreten, im Zuge\neiner eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seien\nBetreuungsentgelte auch dann, wenn sie nicht gezahlt würden, für\ndie Prozeßkostenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen, vermag der\nSenat dem nicht zu folgen, weil das nach seiner Ansicht entschieden\nzu weit geht und vor allen Dingen auch zu rein praktisch nicht\nrealisierbaren Folgen, wie vorstehend aufgezeigt, führt.\n\n7\n\nNach alledem konnte der Beschwerde der Antragstellerin\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-02/25-wf-92-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-02/25-wf-92-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313661","retrieved":"2026-07-09 03:45:12.649722+00:00"}}