{"status":"available","doknr":"OLD313659","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0502.16WX10.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-05-02","aktenzeichen":"16 Wx 10/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des früheren Verfahrenspfle- gers ist\nstatthaft, nachdem das Landgericht sie gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO\nzugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die\nBeschwerdebe-rechtigung des Beteiligten zu 3. ergibt sich aus\nsei-ner Antragsberechtigung (§ 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO).\n\n3\n\nDas somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache in-soweit\nErfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine\ngesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO für\ndie anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger im\nBetreuungsverfahren bestellten Rechtsanwalts bejaht (vgl. hierzu\nOLG Hamm, JurBüro 1994, 27 ff).\n\n5\n\nDie weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§ 10 Abs. 3 S. 6\nBRAGO) ermöglicht dem Senat nur die Überprüfung einer\nErmessensausübung durch das Landgericht dahin, ob dieses keinen\noder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes\nzuwiderlaufenden Ge-brauch von dem ihm eingeräumten Ermessen\ngemacht oder von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft\nzustandege-kommenen Feststellungen ausgegangen ist oder\nwesentli-che Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl.\nKei-del/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 13 FGG Rz. 27).\n\n6\n\nDie angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n7\n\nDem Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß die\nWertberechnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO oder\ndes § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zu erfolgen habe.\nVielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 8 Abs. 1 S. 3\nBRAGO nach Abs. 2 der Vorschrift. Die Geltung des § 8 Abs. 1 S. 1\nBRAGO ist ausgeschlossen, weil es an einem für die\nGe-richtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt.\n\n8\n\nZwar wird für die Betreuung an sich nach § 92 Abs. 1 KostO eine\nJahresgebühr erhoben. Diese deckt aber die gesamte Tätigkeit des\nVormundschaftsgerichts im Rahmen des Betreuungsverfahrens ab, so\ndaß für die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers sowie\ndie Bestimmung seines Aufgabenkreises eine gesonderte Gebühr nicht\nerhoben wird. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit\ndes Verfahrenspflegers - Mitwirkung in dem Verfahren auf\nEntscheidung über die Bestellung eines Betreuers und die Bestimmung\ndes Aufgabenkreises - nicht deckungsgleich mit der Tätig-keit des\nVormundschaftsgerichts, die durch die Jahres-gebühr nach § 92 Abs.\n1 KostO abgegolten wird. Eine Bestimmung des Wertes der\nanwaltlichen Tätigkeit des Verfahrenspflegers entsprechend der\nBerechnung des Ge-schäftswertes für die nach § 92 Abs. 1 KostO zu\nerhe-bende Gebühr verbietet sich im übrigen auch deswegen, weil der\nWertmaßstab der Vorschrift nur auf die Höhe etwa vorhandenen\nVermögens des Betroffenen abstellt und daher eine Übertragung\ndieses Wertan- satzes bei einem vermögenslosen Betroffenen zu einer\nHerabsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit auf 0 führen\nmüßte.\n\n9\n\nDer nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmende Gegen- standswert ist,\nda er sich nicht aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten\nVorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, gem. § 8 Abs. 2\nS. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung\ngenügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schät-zung und bei\nnicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf\n6.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch\nnicht unter 300,-- DM und nicht über 1.000.000,-- DM\nanzunehmen.\n\n10\n\nDiese Bewertungsvorschrift ist zwar § 30 KostO nach-gebildet;\nanders als der in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO genannte Betrag von\n5.000,-- DM ist der Betrag von 6.000,-- DM jedoch kein Regelwert,\nsondern nur ein Hilfswert für den Fall, daß eine in- dividuelle\nBeur-teilung nicht möglich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11.\nAufl., § 8 BRAGO Rz. 23).\n\n11\n\nDas Verfahren über die Anordnung einer Betreuung ist jedenfalls\nim vorliegenden Fall eine nicht vermögens-rechtliche Angelegenheit.\nBei der Abweichung von dem somit maßgebenden Ausgangswert von\n6.000,-- DM ent-scheidet das den Wert festsetzende Gericht nach\nErmes-sen. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlaß\nbesteht, von dem Ausgangsbetrag nach unten oder oben bis zu den\ngesetzlich vorgesehenen Grenzen abzu-weichen, kommt es auf die\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache, die\nInteressen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betroffenen an\n(vgl. Bay- ObLG JurBüro 1988, 863, 864).\n\n12\n\nDie Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht\nerkennen, daß das Landgericht unter Heranzie- hung der vorgenannten\nKriterien von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Der\nFeststellung, daß sich aus dem gesamten Sachstand keine konkreten\ntatsächlichen Hinweise für eine Abweichung vom \"Regelfall\" (und\ndamit für eine vom Regelstreitwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO\nabweichende Festsetzung) ergäben, ist nicht zu entnehmen, ob das\nLandgericht die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die\nvon ihm ange-führten allgemeinen Überlegungen über die Beurteilung\nder Verfahrenspflegschaft legen vielmehr die Vermutung nahe, daß\ndie Kammer eine individuelle Bewertung unter Berücksichtigung der\nmaßgeblichen Kriterien nicht vor-genommen hat.\n\n13\n\nDa somit nicht festgestellt werden kann, ob das Land-gericht von\nseinem Ermessen einen rechtlich einwand-freien Gebrauch gemacht\nhat, war der angefochtene Be-schluß aufzuheben und die Sache zur\nerneuten Entschei-dung an das Landgericht zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-02/16-wx-10-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-05-02/16-wx-10-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313659","retrieved":"2026-07-09 03:45:12.550434+00:00"}}