{"status":"available","doknr":"OLD313670","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0427.26UF183.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-27","aktenzeichen":"26 UF 183/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig, insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und\nbegrün-det worden.\n\n4\n\n \n\n5\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel nur\nin geringfü-gigem Umfang für die Zeit ab 01.10.1993 Erfolg. Ab\ndiesem Zeitpunkt schuldet der Beklagte der Kläge-rin die Zahlung\nvon Unterhalt nur in Höhe von mo-natlich 465,-- DM, während er für\nden davorliegen-den Zeitraum, beginnend ab dem 1. November 1992,\nden vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von mo-natlich 495,-- DM\nzu zahlen hat.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes\nauszuführen:\n\n8\n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten:\n\n9\n\n \n\n10\n\nAus den vorgelegten\nVerdienstbescheinigungen (Bl. 66 ff, 111 ff d.A. sowie PKH-Heft des\nBeklag-ten) ergibt sich für 1992 ein Jahresnettoeinkommen von\n41.962,89 DM,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\nwas einem durchschnittlichen\nMonatseinkommen von rund 3.497,-- DM\n\n15\n\n \n\n16\n\nentspricht.\n\n17\n\n \n\n18\n\nFür 1993 errechnet sich ein\nJahresnettoeinkommen von 41.347,24 DM,\n\n19\n\n \n\n20\n\numgerechnet auf den Monat rund 3.446,--\nDM.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDiese Beträge ergeben sich, wenn man\nden in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Nettobezü-gen die\ndort aufgeführten Sparraten sowie die Zah-lungen an das BHW\nhinzurechnet, andererseits den Anteil des Arbeitgebers an\nvermögenswirksamen Lei-stungen in Höhe von monatlich 13,-- DM\nabzieht. Im Wege der Bereinigung abgezogen sind auch bereits die in\nden Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Abzüge mit den\nSchlüsselzahlen 12.110 bis ein-schließlich 14.050 - ausgenommen die\nZahlungen an das BHW mit der Schlüsselzahl 12.510 -, die alle-samt\nVersicherungsleistungen des Beklagten betref-fen\n(Zusatzkrankenversicherungen u.ä.). Wegen der Berechtigung des\nBeklagten, diese Zahlungen ein-kommensmindernd abzusetzen, wird auf\ndie nachfol-genden Ausführungen unter Ziffer 2. (Bereinigung)\nverwiesen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDen oben ermittelten Nettoeinkünften\ndes Beklagten sind Steuererstattungsbeträge hinzuzurechnen. Der\nBeklagte hat Einkommensteuerbescheide betreffend die\nVeranlagungszeiträume 1991 und 1992, welche im Jahre 1993 erteilt\nworden sind, vorgelegt (Blatt 105 ff, 108 ff d.A.). Danach sind für\nden\n\n25\n\n \n\n26\n\nBeklagten und seine jetzige Ehefrau für\nden Ver-anlagungszeitraum 1992 zuviel entrichtete Steuern von\ninsgesamt 6.526,98 DM und für den Veranla-gungszeitraum 1991 zuviel\nentrichtete Steuern von insgesamt 6.195,22 DM ermittelt worden.\nNach den vorliegenden Bescheiden und den Erklärungen des Beklagten\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 1994 sind dem\nBeklagten hiervon im Jahre 1993 jedenfalls Beträge in Höhe von\n6.526,98 DM (Erstattungsbetrag für das Jahr 1992) und 198,44 DM\n(Resterstattungsbetrag für das Jahr 1991), insgesamt also 6.725,42\nDM zugeflos-sen. Ob auch der Betrag von 5.996,78 DM für das Jahr\n1991 im Jahre 1993 erstattet wurde, läßt sich den vorgelegten\nUnterlagen nicht entnehmen. Es bleibt die Möglichkeit, daß dieser\nBetrag bereits im Jahre 1992 an den Beklagten und seine Ehefrau\nausgezahlt wurde. Dem Bescheid vom 08.07.1993 betreffend den\nVeranlagungszeitraum 1991 kann jedenfalls entnommen werden, daß es\nsich hierbei bereits um einen abgeänderten Bescheid handelt und\neine frühere Steuerfestsetzung, endend mit einem Erstattungsbetrag\nvon 5.996,78 DM zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau,\nvorangegangen sein muß.\n\n27\n\n \n\n28\n\nUnabhängig von der Frage des konkreten\nZahlungs-zeitpunkts erscheint es aber auch nicht angemes-sen, die\nSteuererstattungsbeträge für zwei Veran-lagungsjahre auf nur ein\nKalenderjahr einkommens-erhöhend zu verteilen, jedenfalls dann\nnicht, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um relativ\n\n29\n\n \n\n30\n\nhohe Erstattungsbeträge handelt. Der\nSenat geht deshalb davon aus, daß der Betrag von 5.696,78 DM -\nanteilig - dem Einkommen des Beklagten für das Jahr 1992\nhinzuzurechnen wäre. Für dieses Jahr wirkt er sich jedoch - wie\nnachfolgend ausgeführt werden wird - nicht entscheidungserheblich\naus, da der vom Amtsgericht der Klägerin für das Jahr 1992\nmonatlich zuerkannte Unterhalt auch ohne Berück-sichtigung\nzusätzlicher Einkünfte aus Steuerer-stattungsbeträgen von dem\nBeklagten geschuldet wird.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie danach verleibenden\nSteuererstattungsbeträge von insgesamt 6.725,42 DM (vgl. oben)\nkönnen nicht in vollem Umfang unterhaltsrechtlich dem im Jahre 1993\nbezogenen Einkommen des Beklagten hinzuge-rechnet werden.\n\n33\n\nZum einen ist zu berücksichtigen, daß in dem\n\n34\n\n \n\n35\n\nfür das Veranlagungsjahr 1992\nermittelten Erstat-tungsbetrag von 6.526,98 DM auch die durch die\nnegativen Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung (- 4.678,-- DM)\nbedingten Steuervorteile ein-geflossen sind. Der darauf entfallende\nTeil der Steuererstattung muß aber dem Beklagten und seiner Ehefrau\nverbleiben, da andererseits auch seine Aufwendungen für das\nMietobjekt - Hypothekenzah-lungen - nicht als einkommensmindernde\nVerbind-lichkeiten anzuerkennen sind. Dazu wird auf die\nnachfolgenden Ausführungen unter 2.b) verwiesen. Der durch die\nnegativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedingte\nSteuervorteil ist daher\n\n36\n\n \n\n37\n\nherauszurechnen. Dazu ist die für das\nJahr 1992 zu zahlende Steuer fiktiv nach einem zu versteu-ernden\nEinkommen von 48.322,-- DM + 4.678,-- DM = 53.000,-- DM zu\nberechnen. Dann ergibt sich ein Steuerbertrag von 9.917,86 DM\n(statt der tatsäch-lich festgesetzten 8.650,55 DM) und ein\nentspre-chend geringerer Erstattungsbetrag von 5.259,67 DM (statt\ntatsächlich erstatteter 6.526,98 DM).\n\n38\n\nEine weitere Einschränkung ergibt s ich dadurch,\n\n39\n\n \n\n40\n\ndaß die nach den vorstehenden\nAusführungen maßgeb-lichen Beträge von 198,44 DM und 5.259,67 DM\ndem Beklagten nur anteilig zuzurechnen sind, da auch seine jetzige\nEhefrau steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat und daher an den\nSteuererstattungsbe-trägen, die sich aus der gemeinsamen\nSteuerveran-lagung der Ehepartner ergeben, teilhaben muß.\n\n41\n\n \n\n42\n\nBei der Frage, nach welchem Verhältnis\ndie Steuer-erstattungsbeträge unter den Ehegatten aufzuteilen sind,\nhat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n43\n\n \n\n44\n\nNicht sachgerecht erscheint eine\nAufteilung nach der jeweiligen Erstattungsberechtigung der\nEhegat-ten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO (so aber\nLiebelt, Die Aufteilung der Einkommen-steuererstattung zwischen\ngetrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, FamRZ 1993, 626 ff,\n641 unter XI. am Ende). Denn die Erstattungsberechti-gung nach § 37\nAbs. 2 AO richtet sich bei zusammen\n\n45\n\n \n\n46\n\nveranlagten Ehegatten nur nach dem\nVerhältnis der von jedem Ehegatten im Wege der Vorauszahlung\nbereits erbrachten oder - wie hier - im Lohnsteu-erabzugsverfahren\nbereits einbehaltenen Beträge. Die Aufteilung des\nErstattungsbetrages nach § 37 Abs. 2 AO ist daher nicht geeignet,\ndem Umstand Rechnung zu tragen, daß einem der Ehegatten bereits im\nLohnsteuerabzugsverfahren Vorteile zu-fließen können, an denen auch\nder andere Ehegatte über einen entsprechend höheren\nErstattungsbetrag teilhaben muß. Dies gilt etwa bei der Wahl der\nSteuerklasse, wenn die Ehegatten sich für die Steuerklasse 3 bei\ndem höher verdienenden und für die Steuerklasse 5 bei dem weniger\nverdienenden Ehegatten entscheiden. Demgegenüber führt es zu einer\nangemessenen Verteilung des Steuererstat-tungsbetrages, wenn\nzunächst für jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld bei einer\nEinzelveranla-gung nach Steuerklasse 1 - ggfs. mit\nKinderfreibe-trägen - vorgenommen und dabei die verhältnismä-ßige\nBeteiligung jedes Ehegatten an der gesamten Steuerschuld\nfestgestellt wird. Nach diesem Ver-hältnis ist sodann die\ntatsächlich festgesetzte Einkommensteuerschuld auf die beiden\nEhegatten aufzuteilen, wobei im vorliegenden Fall bei der\nSteuerschuld für 1992 die unter a) errechnete fiktive Steuerschuld\nmaßgeblich ist. Auf die sich danach ergebenden Teilbeträge sind\nschließlich die von jedem Ehegatten bereits gezahlten oder im\nLohnsteuerabzugsverfahren einbehaltenen Beträge zu verrechnen.\nDaraus ergeben sich die Anteile, die\n\n47\n\n \n\n48\n\nden Ehegatten an dem\nSteuererstattungsbetrag zu-stehen (vgl. dazu auch die Schrifttums-\nund Recht-sprechungsnachweise bei Liebelt, a.a.O., Seite 628 unter\nIII.).\n\n49\n\n \n\n50\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den\nvorliegen-den Fall ist bei dem Beklagten eine fiktive\nSteu-erberechnung nach Steuerklasse 1/1,5, bei seiner Ehefrau nach\nSteuerklasse 1/0 vorzunehmen. Abzu-ziehen sind die in den\nSteuerbescheiden ausgewie-senen Werbungskosten, während der\nWerbungskosten-pauschbetrag von jeweils 2.000,-- DM hinzuzurech-nen\nist, weil dieser bereits in die Lohnsteuerta-bellen eingearbeitet\nist.\n\n51\n\n \n\n52\n\nAuf diese Weise ermittelt sich für 1991\nein auf den Beklagten entfallender Anteil an der gemein-samen\nSteuerschuld von 69 %. Festgesetzt wurde für 1991 eine Steuer von\ninsgesamt 7.701,19 DM, wovon der Beklagte demgemäß 5.313,82 DM zu\nzahlen hatte. Tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehalten\nworden waren vom Lohn des Beklagten 8.149,52 DM. Der dem Beklagten\ndanach zustehende Überschuß von 2.835,70 DM entspricht einem Anteil\nvon 45,77 % des gesamten Erstattungsbetrages von 6.195,22 DM.\nDemgemäß gebührt dem Beklagten auch ein Anteil von 45,77 % an dem\nhier zu berück-sichtigenden restlichen Erstattungsbetrag von 198,44\nDM, also 90,83 DM.\n\n53\n\n \n\n54\n\nFür 1992 ergibt sich ein auf den\nBeklagten ent-fallender Anteil an der gemeinsamen Steuerschuld von\n67 %. Die nach den vorstehenden Ausführungen\n\n55\n\n \n\n56\n\nunter a) maßgebliche fiktive\nSteuerschuld beläuft sich auf 9.917,86 DM, so daß auf den\nBeklag-ten 6.644,97 DM entfallen. Einbehalten im Wege des\nLohnsteuerabzugsverfahrens wurden insgesamt 8.826,37 DM. Die\nDifferenz von 2.181,40 DM ist da-nach der Teilbetrag, welcher von\ndem Gesamtsteuer-erstattungsbetrag auf den Beklagten entfällt.\n\n57\n\n \n\n58\n\nInsgesamt sind danach im Jahre 1993\nzusätzlich Einkünfte des Beklagten aus Steuererstattungsbe-trägen\nvon (2.181,40 + 90,83 =) 2.272,23 DM zu berücksichtigen.\nUmgerechnet auf den Monat ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von\nrund 189,-- DM. Dadurch erhöht sich das oben ermittelte monatliche\nNettoeinkommen auf (3.446,-- + 189,-- =) 3.635,-- DM.\n\n59\n\nBereinigung:\n\n60\n\nWie oben ausgeführt, sind in den vorstehend\n\n61\n\n \n\n62\n\nermittelten Nettoeinkünften bereits\nZahlungen des Beklagten auf verschiedene Versicherungen\nberück-sichtigt. Diese Beträge kann der Beklagte\nein-kommensmindernd geltend machen. Zum einen machen sie nur einen\nverhältnismäßig geringen Betrag von monatlich 100,-- DM bis März\n1993 und monatlich 133,-- DM ab April 1993 aus. Abgesehen davon hat\nauch das Amtsgericht diese Beträge zugunsten des Beklagten\nberücksichtigt, ohne daß die Klägerin hiergegen im\nBerufungsverfahren Einwendungen erho-ben hat.\n\n63\n\n \n\n64\n\nSchließlich bestehen auch gegen einen\nAbzug der Versicherungsleistungen keine Bedenken im Hinblick\n\n65\n\n \n\n66\n\nauf § 323 Abs. 2 ZPO. Zwar sind die\nVersicherungs-leistungen in dem abzuändernden Urteil des\nAmts-gerichts Remscheid nicht zugunsten des Beklagten anerkannt\nworden. Gleichwohl können sie im vorlie-genden Verfahren\nberücksichtigt werden, weil der Beklagte sich nur gegen eine\nErhöhung des titu-lierten Unterhalts im Wege der Abänderungsklage\nverteidigt. Für den Abänderungsbeklagten gilt die\nPräklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH NJW\n1987, 1201 ff (1203); Zöller/Voll-kommer, ZPO, 18. Aufl. 1993, Rdn.\n34 zu § 323 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).\n\n67\n\nZahlungen des Beklagten an das BHW sind unter\n\n68\n\n \n\n69\n\ndem Gesichtspunkt der Vermögensbildung\naus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu\nberück-sichtigen. Insoweit zeigt die Berufung keine neuen\nGesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen\nkönnten.\n\n70\n\nWas die berufsbedingten Fahrtkosten angeht, be-\n\n71\n\n \n\n72\n\nsteht aus den vorstehend unter a)\ndargestellten Gründen keine Bindung an das frühere Urteil des\nAmtsgerichts Remscheid vom 4. Mai 1984, in welchem die\nberufsbedingten Aufwendungen nur mit einem Pauschalbetrag von 5 %\ndes Nettoeinkommens Berück-sichtigung gefunden haben. Grundsätzlich\nkann da-her der Beklagte seine tatsächlichen Aufwendungen geltend\nmachen, soweit sie unterhaltsrechtlich an-zuerkennen sind. Dies ist\nallerdings nur zum Teil der Fall. Die von dem Beklagten behauptete\nund von\n\n73\n\n \n\n74\n\nder Klägerin bestrittene\nEntfernungsangabe für die tägliche Fahrt vom Wohnort zur\nArbeitsstelle von 89 km (einfache Strecke) kann für die Berechnung\nder Fahrtkosten nicht zugrundegelegt werden. Denn diese\nFahrtstrecke kommt nur zustande, weil der Beklagte einen unnötigen\nUmweg in Kauf nimmt, offenbar um hauptsächlich über die Autobahn\nfahren zu können. Dies alles ergibt sich aus seinem zu den Akten\ngereichten Schriftsatz vom 15.09.1992 aus dem Verfahren 316 F\n205/92 Amtsgericht Köln betreffend den Sohn M. des Beklagten, dort\nSei-te 8, Blatt 63 d.A. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte von\nseinem Wohnort Gummersbach die Auto-bahn A 4 bis zum Kreuz Köln-Ost\nbefährt, um von dort über die Autobahn A 3 bis zum Autobahnkreuz\nLeverkusen und die Autobahn A 1 bis nach Remscheid zu gelangen, wo\nsich seine Arbeitsstelle befindet. Wesentlich kürzer wäre\ndemgegenüber die Strecke von Gummersbach nach Remscheid über die\nBundes-straße 237.\n\n75\n\n \n\n76\n\nOffenbar aus diesem Grunde hat auch das\nFinanzamt Gummersbach die berufsbedingten Aufwendungen des\nBeklagten nicht mehr unter Zugrundelegung einer täglichen\nFahrtstrecke von 89 km für die einfache Fahrt anerkannt. Anders als\nnoch in dem Steuerbe-scheid für 1991 sind nämlich in dem\nSteuerbescheid für 1992 nur noch 54 km als einfache Fahrtstrecke\nanerkannt worden, obwohl sich im übrigen an den persönlichen\nVerhältnissen des Beklagten hinsicht-lich Wohnort und Arbeitsplatz\nzwischenzeitlich nichts geändert hatte; jedenfalls ist dazu\nnichts\n\n77\n\n \n\n78\n\nvorgetragen. Eine Entfernung von 54 km\nzwischen Gummersbach und Remscheid bei einer Fahrt über die\nBundesstraße 237 erscheint dem Senat bei einer Schätzung unter\nHeranziehung einer Straßenkarte in etwa zutreffend. Jedenfalls\nergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß von einer\nnoch kürzeren Fahrtstrecke ausgegangen werden muß. Da-her legt der\nSenat der Berechnung der Fahrtkosten eine tägliche Fahrtstrecke von\n108 km zugrunde.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDesweiteren ist nicht von 230\nArbeitstagen, son-dern entsprechend dem Steuerbescheid für 1992 nur\nvon 220 Arbeitstagen jährlich auszugehen.\n\n81\n\n \n\n82\n\nWas schließlich den Kilometersatz\nangeht, folgt der Senat der Berufung und rechnet entgegen dem\nangefochtenen Urteil mit einem Kilometersatz von 0,40 DM. Dies\nentspricht der Entscheidung des BGH in FamRZ 1994, 87 ff, wonach\nbereits für die Jah-re 1989 und 1990 im Rahmen berufsbedingter\nAufwen-dungen unterhaltsrechtlich eine Kilometerpauschale in dieser\nHöhe zu berücksichtigen ist.\n\n83\n\n \n\n84\n\nEs ergeben sich sodann monatliche\nFahrtkosten von 220,-- x 54 x 2 x 0,40 : 12 = rund 792,-- DM.\n\n85\n\n \n\n86\n\nDiese Kosten sind nicht um\nSteuervorteile zu bereinigen, da die Steuervorteile dem Beklagten\nüber die im Jahre 1993 ihm zugeflossene Steuerer-stattung anteilig\nzugerechnet worden sind (vgl. oben) und für 1994 das Einkommen\nunter Zugrundele-\n\n87\n\n \n\n88\n\ngung einer entsprechenden\nSteuererstattung fortge-schrieben wird (dazu weiter unten).\n\n89\n\nDaß das Einkommen des Beklagten nicht um die durch\n\n90\n\n \n\n91\n\nseine Wiederverheiratung im Jahre 1989\nentstande-nen Steuervorteile zu mindern ist, hat bereits das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt. Dies entspricht ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem die\nNachweise bei Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzum Familienrecht/Unterhalt und Versorgungsausgleich, 7. Aufl.\n1992, Rdn. 121 und 325), welcher der Senat folgt. Die\nentgegenstehenden Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen\neine Auseinan-dersetzung mit dieser feststehenden Rechtsprechung\nvermissen und geben keinen Anlaß, von dieser abzu-weichen.\n\n92\n\nNicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind\n\n93\n\n \n\n94\n\ndie von dem Beklagten im Jahre 1993\naufgewendeten Steuerberatungskosten.\n\n95\n\n \n\n96\n\nDerartige Kosten sind\nunterhaltsrechtlich nicht als Verbindlichkeiten des\nUnterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn die Hinzuziehung\neines Steuerberaters nicht notwendig war, weil dem\nUn-terhaltspflichtigen zugemutet werden konnte, die entsprechenden\nSteuererklärungen selbst abzugeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 92, 1177\nf.). Davon ist im vorliegenden Falle auszugehen. Soweit sich aus\nden vorgelegten Steuerbescheiden ersehen läßt, ergaben\n\n97\n\n \n\n98\n\nsich bei den hierzu erforderlichen\nSteuererklärun-gen keine steuerlichen Besonderheiten oder\nSchwie-rigkeiten, abgesehen von der Behandlung der Ein-künfte aus\nVermietung und Verpachtung. Die allein hierdurch bedingten\nSchwierigkeiten im Vergleich zu einer normalen\nEinkommenssteuererklärung bieten aber im vorliegenden Falle keine\nGrundlage dafür, die Steuerberaterkosten einkommensmindernd zu\nbe-rücksichtigen, da andererseits auch die durch die negativen\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechenden\nSteuervorteile nicht einkommenser-höhend berücksichtigt worden\nsind, wie oben ausge-führt.\n\n99\n\nDas bereinigte Einkommen des Beklagten stellt sich\n\n100\n\n \n\n101\n\nnach alledem wie folgt dar:\n\n102\n\n \n\n103\n\n1992: 3.497,-- - 792,-- = 2.705,-- DM,\nohne Be-rücksichtigung von Steuererstattungsbeträgen, auf die es im\nvorliegenden Verfahren für 1992 nicht ankommt, wie nachfolgend\nausgeführt werden wird.\n\n104\n\n \n\n105\n\n1993: 3.635,-- - 792,-- = 2.843,--\nDM.\n\n106\n\n \n\n107\n\n1994: Insoweit geht der Senat im\nErgebnis von gleich hohen Einkünften wie im Jahre 1993 aus. Soweit\ndie Steuererstattung im Hinblick auf die mögliche Verringerung der\nKinderfreibeträge etwas niedriger ausfallen sollte, dürfte dies\ndurch zu erwartende tarifliche Lohnsteigerungen ausge-glichen\nwerden. Von der vorstehenden Einschränkung abgesehen ergeben sich\naus den vorliegenden Steu-\n\n108\n\n \n\n109\n\nerbescheiden keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß die im Jahre 1994 zu erwartende oder inzwischen bereits\nerfolgte Steuererstattung von denen der Vorjahre erheblich\nzuungunsten oder zugunsten des Beklagten abweicht oder abweichen\nwird.\n\n110\n\nBei bereinigten Einkünften in der vorstehend\n\n111\n\n \n\n112\n\nermittelten Höhe ist der Beklagte in\ndem hier interessierenden Unterhaltszeitraum ab Novem-ber 1992\ndurchgängig der Einkommensgruppe III der Düsseldorfer Tabelle\n(Nettoeinkommen von monatlich 2.600,-- bis 3.000,-- DM) zuzuordnen.\nDavon ist auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil\naus-gegangen. Da - wie nachfolgend ausgeführt wird - wegen der\ngeringeren Zahl von Unterhaltspflichten eine Höherstufung zu\nerfolgen hat, ergibt sich für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit\nder Klä-gerin mindestens der vom Amtsgericht angenommene\nUnterhaltsbedarf nach der Einkommensgruppe IV in Höhe von 530,--\nDM. Hiervon verbleibt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von\n35,-- DM der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von monatlich\n495,-- DM.\n\n113\n\nFür die Zeit ab Volljährigkeit der Klägerin am\n\n114\n\n \n\n115\n\n06.08.1993 bis zum 30.09.1993 hat der\nBeklagte weiterhin den vorgenannten Betrag von monatlich 495,-- DM\nan die Klägerin zu zahlen. Ab dem 01.10.1993 schuldet der Beklagte\nnur noch monat-lich 465,-- DM.\n\n116\n\n \n\n117\n\n \n\n118\n\n \n\n119\n\nIm einzelnen:\n\n120\n\nDer Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß ab\n\n121\n\n \n\n122\n\ndem Zeitpunkt der Volljährigkeit der\nKlägerin auch deren Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB antei-lig\nfür Barunterhalt aufzukommen hat. Die Überle-gungen in der\nBerufungserwiderung, wonach hier der Ausnahmefall des § 1606 Abs. 3\nSatz 2 BGB trotz der Volljährigkeit der Klägerin vorliegen soll\n(Blatt 119 f.), sind nicht schlüssig. Denn ein über den Normalfall\nhinausgehender weiterer Be-treuungsbedarf im Bezug auf die Klägerin\nist nicht konkret vorgetragen. Letztlich kann dies aber\ndahinstehen. Denn wie die nachfolgenden Berech-nungen zeigen\nwerden, schuldet der Beklagte bis zum 30.09.1993 den vom\nAmtsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 495,-- DM sowohl\nbei einer Unterhaltsberechnung nach dem zusammengerechneten\nEinkommen beider Elternteile als auch einer Be-rechnung allein nach\nseinem - des Beklagten - Ein-kommen. Für den Zeitraum ab 01.10.1993\nführt die Unterhaltsberechnung nach den zusammengerechneten\nEinkünften beider Eltern für den Beklagten zu einem ungünstigeren\nErgebnis als die Unterhaltsbe-rechnung allein nach seinem\nEinkommen. In einem solchen Falle ist aber der geschuldete\nUnterhalt nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen bei-der\nEltern, sondern nur nach dem Einkommen des in Anspruch genommenen\nUnterhaltspflichtigen zu be-messen (vgl. Nr. 11 der Kölner\nUnterhaltsrichtli-nien).\n\n123\n\n \n\n124\n\n \n\n125\n\nBei der Berechnung des geschuldeten Unterhalts\n\n126\n\n \n\n127\n\nallein nach dem Einkommen des Beklagten\nist von dem oben für das Jahr 1993 ermittelten bereinigten\nEinkommen von 2.843,-- DM auszugehen. Das hat, wie oben ausgeführt,\nzunächst eine Einordnung in Einkommensgruppe III der Düsseldorfer\nTabelle zur Folge. Wegen der geringeren Zahl von\nUnterhalts-pflichten des Beklagten ist im vorliegenden Falle eine\nHöherstufung um zwei Einkommensgruppen und nicht nur eine solche um\neine Einkommensgruppe gerechtfertigt. Die Sätze der Düsseldorfer\nTa-belle zum Kindesunterhalt gehen davon aus, daß der\nUnterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt\nschuldet. Demgegenüber war der Beklagte schon bei Erlaß des\nabzuändernden Urteils des Amtsgerichts Remscheid nur noch mit zwei\nUn-terhaltpflichten - der gegenüber der Klägerin und seinem Sohn M.\n- belastet, weswegen damals eine Höherstufung um eine\nEinkommensgruppe vorgenommen wurde. Inzwischen ist, wie im\nangefochtenen Ur-teil festgestellt, die Unterhaltsverpflichtung\nge-genüber M. weggefallen, so daß eine Höherstufung um zwei Gruppen\nvorzunehmen und der Unterhaltsbe-darf der Klägerin aus der\nEinkommensgruppe V der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.\nSoweit der Beklagte sich hiergegen mit der Erwägung wendet,\naufgrund seiner Wiederverheiratung im Jahre 1989 sei er auch seiner\njetzigen Ehefrau ergänzend unterhaltspflichtig, steht dieser\nEinwand einer Höherstufung um zwei Einkommensgruppen hier nicht\n\n128\n\n \n\n129\n\nentgegen. Im Hinblick auf die eigenen\nEinkünfte der Ehefrau des Beklagten kommt allenfalls ein\ngeringfügiger ergänzender Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360 a\nBGB in Betracht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der\nEhefrau nach den obenstehenden Ausführungen aus den im Jahre 1993\ngezahlten und für 1994 in etwa gleicher Höhe an-zunehmenden\nSteuererstattungsbeträgen der überwie-gende Anteil als zusätzliches\nEinkommen zuzurech-nen ist.\n\n130\n\n \n\n131\n\nDa andererseits die Düsseldorfer\nTabelle - wie ausgeführt - von der Unterhaltspflicht gegenüber\neiner Ehefrau und zwei Kindern ausgeht und der Ehegattenunterhalt\nim Regelfall erheblich höher liegt als der Kindesunterhalt, bietet\nder hier al-lenfalls in Betracht kommende geringfügige ergän-zende\nUnterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten keinen hinreichenden\nGrund dafür, von der Höher-stufung um zwei Einkommensgruppen\nabzusehen.\n\n132\n\n \n\n133\n\nBei einer Einordnung des Beklagten in\nEinkommens-gruppe V ergibt sich ab Volljährigkeit der Kläge-rin ein\nfortgeschriebener Unterhaltsbedarf - Ta-bellenunterhalt nach der\ndritten Altersstufe + Differenz zur zweiten Altersstufe - von\n590,-- + 95,-- = 685,-- DM. Abzuziehen ist das Kindergeld in voller\nHöhe von monatlich 70,-- DM, weil ab Volljährigkeit der Klägerin\ndavon auszugehen ist, daß ihr das Kindergeld tatsächlich in dieser\nHöhe auch zufließt. Es verbleibt ein Restbedarf von 615,-- DM, also\nmehr als vom Amtsgericht\n\n134\n\n \n\n135\n\nausgeurteilt. Dies gilt für den\nZeitraum bis zum 30.09.1993.\n\n136\n\n \n\n137\n\nSeit Oktober 1993 erzielt die Klägerin\neigene Einkünfte, die - wie nachfolgend unter d) im ein-zelnen\nausgeführt werden wird - anteilig mit einem Betrag von 150,-- DM\nmonatlich auf den restlichen Bedarf von 615,-- DM anzurechnen sind.\nDann ver-bleibt ein ungedeckter Restbedarf von 465,-- DM, der von\ndem Beklagten zu tragen ist.\n\n138\n\nDemgegenüber ergibt sich bei einer Berechnung des\n\n139\n\n \n\n140\n\nUnterhalts nach dem zusammengerechneten\nEinkommen beider Elternteile folgendes Bild:\n\n141\n\n \n\n142\n\nDer Unterhaltsbedarf der Klägerin ist\nin diesem Fall nach dem zusammengerechneten bereinigten Ein-kommen\nbeider Elternteile zu bestimmen.\n\n143\n\n \n\n144\n\nWegen der Leistungsfähigkeit des\nBeklagten ergeben sich keine Abweichungen von den vorstehenden\nAus-führungen. Auszugehen ist daher für 1993 und 1994 von\nbereinigten monatlichen Nettoeinkünften von 2.843,-- DM.\n\n145\n\n \n\n146\n\nWas die Leistungsfähigkeit der Mutter\nder Klägerin angeht, ergibt sich aus dem von der Klägerin\nvor-gelegten Verdienstnachweis für das Jahr 1993 ein\nJahresnettoeinkommen von 25.727,68 DM (Blatt 130 d.A.), was einem\nmonatlichen Durchschnittseinkom-men von rund 2.144,-- DM\nentspricht.\n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\nMit einem Einkommen in dieser Höhe ist\nauch für das Jahr 1994 zu rechnen. Soweit die Klägerin darauf\nhinweist, daß ihre Mutter in diesem Jahr eine Einkommenseinbuße\nhinnehmen müsse, weil bei gleichem Bruttolohn von monatlich\n2.800,-- DM die Erhöhung von Renten- und\nKrankenversiche-rungsbeiträgen zu berücksichtigen sei, kann dem\nnicht gefolgt werden. Zunächst ist die Erhöhung der\nSozialversicherungsbeiträge nur hinsichtlich der Rentenversicherung\nohne weiteres nachvollzieh-bar. Bei den gesetzlichen\nKrankenversicherungen schwanken die Beitragssätze je nach\nKrankenkasse. Den in der Presse veröffentlichten Prognosen für das\nJahr 1994 zufolge besteht wegen der günstigen Auswirkungen der\nGesundheitsreform und wegen des Risikostrukturausgleichs zwischen\nden einzelnen Krankenkassen sogar die Möglichkeit, daß die\nBei-tragssätze je nach Kasse sinken. Konkreter Sach-vortrag dazu,\nwie sich die Entwicklung des Bei-tragssatzes im Falle der Mutter\nder Klägerin dar-stellt, fehlt.\n\n151\n\n \n\n152\n\nDer Senat kann daher nur die Erhöhung\ndes Renten-versicherungsbeitragssatzes ab 1. Januar 1994\nbe-rücksichtigen. Bei einer Steigerung von insge-samt 1,7 % erhöht\nsich der Arbeitnehmeranteil um 0,85 %. Bei einem\nBruttojahreseinkommen der Mutter der Klägerin von insgesamt\n36.400,-- DM ergibt sich damit ein höherer\nRentenversicherungsanteil von (x 0,85 %) 309,40 DM oder auf den\nMonat umge-rechnet von rund 26,-- DM. Es kann aber erwartet\n\n153\n\n \n\n154\n\nwerden, daß diese geringfügige\nEinkommensminderung jedenfalls durch eine entsprechende tarifliche\nLohnerhöhung aufgefangen wird.\n\n155\n\n \n\n156\n\nDas Einkommen der Mutter der Klägerin\nist - wie bei dem Beklagten - um Zahlungen auf Versicherun-gen in\nHöhe von monatlich 55,-- DM (Haftpflicht-, Hausrat- und\nUnfallversicherung) zu bereinigen, so daß ein bereinigtes Einkommen\nvon (2.144,-- - 55,-- =) 2.089,-- DM verbleibt.\n\n157\n\n \n\n158\n\nZusätzliche Wohnkosten der Mutter der\nKlägerin sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die\nKlägerin macht zwar geltend, ihre Mutter habe eine Miete von\ninsgesamt - einschließlich Nebenko-sten - 906,-- DM monatlich zu\nzahlen. Einerseits führen aber erhöhte Wohnkosten nur zu einer\nErhö-hung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden\nSelbstbehalts, in dem Wohnkostenbeträge in be-stimmter Höhe bereits\neingearbeitet sind - im not-wendigen Selbstbehalt nach der ab\n01.07.1992 gel-tenden Düsseldorfer Tabelle mit einem Gesamtbetrag\nvon 515,-- DM, von dem hier jedoch bereits deshalb nicht\nausgegangen werden kann, weil der Mutter der Klägerin der\nangemessene Selbstbehalt von 1.600,-- DM verbleibt, in dem höhere\nWohnkosten als in dem notwendigen Selbstbehalt eingearbeitet sind\n-. Andererseits sind über diesen Betrag hinausgehende Wohnkosten\nder Mutter der Klägerin nicht festzustellen. Denn es ist zu\nberücksichti-gen, daß die Mutter der Klägerin neben ihrem eige-\n\n159\n\n \n\n160\n\nnen Wohnbedarf auch den der Klägerin\nabdeckt, so daß von dem aufgewandten Wohnkosten nur ein Teil auf\ndie Mutter der Klägerin entfällt.\n\n161\n\n \n\n162\n\nDas zusammengerechnete Einkommen beider\nElterntei-le beläuft sich danach auf (2.843,-- + 2.089,-- =)\n4.932,-- DM, was der Einkommensgruppe VII der Düs-seldorfer Tabelle\nentspricht.\n\n163\n\n \n\n164\n\nAnders als bei der Berechnung allein\nnach dem Einkommen des Beklagten ist hier nur eine Erhöhung um eine\nEinkommensgruppe in Einkommensgruppe VIII gerechtfertigt, weil auch\nden höheren Kosten durch die doppelte Haushaltführung der Eltern\nRechnung getragen werden muß (vgl. BGH FamRZ 1986, 151 f.). Bei\nEinkommensgruppe VIII ergibt sich ein fortge-schriebener\nTabellenunterhaltsbedarf der Klägerin von 790,-- + 125,-- = 915,--\nDM. Hierauf ist wiederum das Kindergeld in Höhe von 70,-- DM\nanzu-rechnen, so daß ein Restbedarf von 845,-- DM ver-bleibt. Für\ndie Zeit ab 1. Oktober sind zusätzlich von den dann erzielten\nEinkünften der Klägerin 150,-- DM anzurechnen, so daß ab diesem\nZeitpunkt ein ungedeckter Restbedarf von 695,-- DM ver-bleibt.\n\n165\n\n \n\n166\n\nDie Haftungsanteile der Eltern der\nKlägerin be-stimmen sich nach ihren Einkünften, jeweils ver-mindert\num den angemessenen Selbstbehalt, der sich nach der Düsseldorfer\nTabelle ab 01.07.1992 auf 1.600,-- DM beläuft (vgl. zur Bestimmung\nder Haft-ungsanteile grundsätzlich Miesen, Der Unterhalts-\n\n167\n\n \n\n168\n\nanspruch des volljährigen Kindes gegen\ngetrenntle-bende oder geschiedene Eltern, FamRZ 1991, 125 ff (129\nf.) m.N. aus Schrifttum und Rechtsprechung).\n\n169\n\n \n\n170\n\nDanach ergibt sich folgendes Bild:\n\n171\n\n \n\n172\n\nBeklagter: 2.843,-- - 1.600,-- =\n1.243,--\n\n173\n\n \n\n174\n\nMutter der Klägerin: 2.089,-- -\n1.600,-- = 489,--\n\n175\n\n \n\n176\n\nBei einem Gesamteinkommen von 1.732,--\nDM haftet der Beklagte danach mit 72 %. Danach hätte er für den\nungedeckten Restbedarf bis 30.09.1993 mit einem Anteil von (72 %\nvon 845,-- DM =) rund 608,-- DM zu haften, also wiederum mehr, als\nder vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 495,-- DM.\n\n177\n\n \n\n178\n\nFür die Zeit ab 01.10.1993 ergibt sich\nein Haft-ungsanteil des Beklagten an dem ungedeckten Rest-bedarf\nvon 695,-- DM in Höhe von rund 500,-- DM. Dies liegt über dem oben\nermittelten Betrag von monatlich 465,-- DM, die der Beklagte bei\neiner Berechnung des Unterhalts allein nach seinem Ein-kommen zu\ntragen hat, so daß diese Berechnung zu-grundezulegen ist.\n\n179\n\nDie Anrechnung des von der Klägerin ab Okto-\n\n180\n\n \n\n181\n\nber 1993 erzielten Einkommens mit einem\nTeilbe-trag von 150,-- DM auf den Unterhaltsbedarf ist\ngerechtfertigt. Allerdings geht auch der Senat davon aus, daß\nEinkünfte aus Schülerarbeit grund-sätzlich als solche aus\nunzumutbarer Tätigkeit an-zusehen sind (vgl. Kalthoener/Büttner,\nDie Recht-\n\n182\n\n \n\n183\n\nsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5.\nAufl. 1993, Rdn. 478). Das bedeutet indessen - wie auch sonst bei\nEinkünften aus unzumutbarer Tätigkeit, vgl. § 1577 Abs. 2 BGB -\nnicht, daß solche Einkünfte stets in jeglicher Höhe und in vollem\nUmfang als anrechnungsfreies Einkommen zu behandeln sind.\nAnrechnungsfrei bleibt vielmehr nur ein Einkommen, welches den\nRahmen eines üblichen, auch großzügig bemessenen Taschengeldes\nnicht wesentlich über-schreitet, wobei auch die vermehrten\nBedürfnisse eines volljährigen Kindes zu berücksichtigen sind.\nDarüber hinausgehende Einkünfte können nur dann anrechnungsfrei\nbleiben, wenn damit besondere, anzuerkennende Bedürfnisse gedeckt\nwerden sollen, die nicht aus den übrigen dem Kind zur Verfügung\nstehenden Mitteln bestritten werden können (vgl. auch Nr. 32 der\nKölner Unterhaltsrichtlinien).\n\n184\n\n \n\n185\n\nIm vorliegenden Fall erscheint die\nAnrechnung ei-nes Teilbetrages von 150,-- DM auf den\nUnterhalts-bedarf der Klägerin angemessen. Nach ihren eigenen\nAngaben arbeitet die Klägerin zweimal wöchent-lich jeweils 4\nStunden zu einem Stundenlohn von 13,-- DM in einem Schuhgeschäft.\nLegt man diese Angaben zugrunde, ergeben sich monatliche Einkünf-te\nvon 440,-- DM. Wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nach ihrer\nDarstellung nicht durchgängig in diesem Umfang tätig ist, kann aber\njedenfalls mit Einkünften von 350,-- DM bis 370,-- DM ge-rechnet\nwerden. Dann verbleiben der Klägerin an-\n\n186\n\n \n\n187\n\nrechnungsfrei monatliche Einkünfte von\n200,-- bis 220,-- DM.\n\n188\n\n \n\n189\n\nZur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs\nstehen ihr dann insgesamt über 1.000,-- DM monatlich zur Verfügung,\nnämlich der von dem Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen zu\nzahlende Unter-halt von 465,-- DM, das Kindergeld von 70,-- DM\nsowie eigene Einkünfte von 350,-- bis 370,-- DM. Damit ergibt sich\nbereits ein Betrag von 885,-- bis 905,-- DM. Hinzu kommt der von\nder Mutter der Klägerin zu tragende Haftungsanteil am\nBarun-terhalt, der sich nach vorstehenden Berechnungen jedenfalls\nin einer Höhe bewegt, daß für die Klägerin insgesamt mehr als\n1.000,-- DM monatlich zur Verfügung stehen. Mit einem solchen\nBetrag ist aber jedenfalls im Hinblick auf die allenfalls knapp\nüberdurchschnittlichen wirtschaftlichen Ver-hältnisse ihrer Eltern\nder Bedarf der Klägerin als einer derzeit noch 18jährigen Schülerin\nabgedeckt. Daß die Klägerin einen anzuerkennenden Mehrbedarf hat,\nder mit diesem Betrag nicht abgedeckt werden kann, ist weder\nersichtlich noch substantiiert dargetan. Soweit die Klägerin hierzu\nmit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 1994 unter I.\nvorträgt, könnte dieses Vorbringen schon aus prozessualen Gründen\ngemäß § 296 a ZPO keine Be-rücksichtigung finden. Denn insoweit\nbewegt sich der Vortrag der Klägerin nicht im Rahmen des ihr\neingeräumten Schriftsatznachlasses. Der Kläge-rin war nur eine\nErwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.03.1994\nnachgelassen, der\n\n190\n\n \n\n191\n\naber keine Ausführungen zu den\nEigeneinkünften der Klägerin und zu deren vermehrten Bedürfnissen\nent-hält. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vor-bringen im\nSchriftsatz vom 24. März 1994 aber auch nicht schlüssig, weswegen\nder Senat auch keinen Anlaß hat, deswegen die mündliche Verhandlung\nwie-der zu eröffnen. Soweit das Vorbringen überhaupt über pauschale\nAngaben hinausgeht und konkreten Bezug zum vorliegenden Fall\naufweist, läßt sich nicht feststellen, daß die behaupteten\nAufwendun-gen nicht mit den der Klägerin nach den vorstehen-den\nAusführungen monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln abgedeckt\nwerden können. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bildung von\nRücklagen für den Erwerb eines Führerscheins. Soweit die Klägerin\nim übrigen behauptet, sie habe bei Bewerbungen auf dem\nAusbildungsmarkt feststellen müssen, daß es einen Nachteil bedeute,\nkeinen Führerschein zu be-sitzen, fehlt es an konkreten Angaben,\nbei welchen Bewerbungen im einzelnen derartige Feststellungen\ngetroffen worden sein sollen. Von daher kann auch nicht davon\nausgegangen werden, daß im Falle der Klägerin der möglichst\nkurzfristige Erwerb des Führerscheins besonders dringlich\nerscheint.\n\n192\n\nDer nach den vorstehenden Ausführungen der Kläge-\n\n193\n\n \n\n194\n\nrin zustehende Unterhaltsanspruch ist\nnicht durch § 1611 BGB ausgeschlossen oder der Höhe nach\nein-geschränkt. Für eine Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an\nschlüssigem Sachvortrag des Beklagten.\n\n195\n\n \n\n196\n\n \n\n197\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,\n\n198\n\n \n\n199\n\n91 a ZPO. Hinsichtlich des auf die in\nder Hauptsa-che erledigte Auskunftsklage entfallenden\nKosten-anteils folgt der Senat der Entscheidung des ange-fochtenen\nUrteils.\n\n200\n\n \n\n201\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n202\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: (495,-- - 277,50) x 12 =\n2.610,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-27/26-uf-183-93","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-27/26-uf-183-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313670","retrieved":"2026-07-09 03:45:13.793335+00:00"}}