{"status":"available","doknr":"OLD313672","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U226.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-26","aktenzeichen":"9 U 226/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Beklagte erteilte am 20. Oktober\n1983 dem Klä-ger zu 1) den Auftrag, die gesamte\nElektroinstal-lation am Bauvorhaben N.A. in K. auszuführen. Für\ndiese Arbeiten an dem Bau, der 206 Wohneinheiten umfaßte, wurde ein\nPauschalpreis von 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer\nvereinbart. Aufgrund ei-ner Zusatzvereinbarung bei Vertragsschluß\nhatte sich die Beklagte für eine \"Vorauskasse\" von 150.000,-- DM\nvon dem Kläger zu 1) eine Erfül-lungsbürgschaft der C.bank K. in\ngleicher Höhe geben lassen. Ferner sollte die Beklagte eine\nAus-führungsbürgschaft von 88.500,-- DM erhalten, was jedoch nicht\ngeschah. Wegen der weiteren Einzel-heiten der Vereinbarungen wird\nauf das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1983, Blatt 164 f.\nGA, Bezug genommen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nWährend der Ausführung der Arbeiten\nentzog die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1984 dem Kläger\nden Auftrag hinsichtlich der Restarbeiten. Am 1. Oktober 1984 nahm\ndie Beklagte bei der C.bank die Bürgschaft in Anspruch, indem sie\nsich die Summe in Höhe von 150.000,-- DM Zug um Zug ge-gen\nHerausgabe der Urkunde von der Bank auszahlen ließ.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger zu 1) stellte eine\nSchlußrechnung unter dem Datum des 9. Oktober 1984 über 348.750,98\nDM. Mit Datum vom 5. November 1984 erstellte die Be-klagte\nebenfalls eine Schlußrechnung, aus der sich eine Überzahlung in\nHöhe von 115.945,37 DM ergab.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nNachdem eine Einigung nicht erzielt\nwurde, erhob der Kläger zu 1) im Dezember 1984 vor dem Landge-richt\nKöln - 10 O 414/84 - Klage auf Zahlung von 322.679,19 DM nebst\nZinsen gegen die Beklagte.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nIn der Folgezeit geriet das Unternehmen\ndes Klägers zu 1) in finanzielle Schwierigkeiten. Die Bilanz des\nKlägers zu 1) für seinen Betrieb wies zum 31. Dezember 1984\nVerbindlichkeiten von insge-samt 659.825,14 DM aus. Die Banken\nkündigten die Betriebsmittelkredite und Hypothekendarlehen. Zum 31.\nMärz 1985 stellte der Kläger zu 1) seinen Ge-schäftsbetrieb\nein.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDurch am 5. März 1986 verkündetes\nUrteil des Landgerichts Köln wurde die Beklagte verurteilt,\n150.000,-- DM nebst Zinsen an die C.bank AG K. so-wie 137.930,45 DM\nnebst Zinsen, davon 22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer\nGewährleistungs-bürgschaft an den Kläger zu 1) zu zahlen. Auf die\nBerufung der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts\nKöln vom 14. Mai 1987 - 7 U 166/86 - das Urteil des Landgerichts\nKöln teilweise abgeändert. Unter Abweisung der wei-tergehenden\nKlage wurde die Beklagte verurteilt, 150.000,-- DM nebst 14 %\nZinsen seit dem 22. No-vember 1984 an die C.bank AG K., 9.513,30 DM\nnebst Zinsen an die Kreissparkasse K. und 128.417,15 DM, davon\n22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft, an den\nKläger zu 1) zu zahlen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf den In-halt der Entscheidung, Blatt 481 ff der beigezoge-nen\nAkte 7 U 166/86 OLG Köln, verwiesen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach Verkündung des erstinstanzlichen\nUrteils zahlte die Beklagte an Gläubiger des Klägers ins-gesamt\n250.343,42 DM. Die sich aus dem rechtskräf-tigen Urteil des\nOberlandesgerichts Köln ergebende Restschuld erfüllte die Beklagte,\nnachdem das Ur-teil ergangen war.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nIn der Folgezeit kam es dann zu\nZwangsversteige-rungen betreffend folgender Grundstücke:\n\n20\n\nDas Betriebsgrundstück mit Wohn- und Ge-\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nschäftshaus in F.-G., M.-W.-Straße ,\nFlur 12, Flurstück 1814, beiden Klä-gern zu je 1/2-Anteil gehörend,\ndurch das Amtsgericht Köln - 92 K 114/88 - am 12.04.1989 bei einem\ngeschätzten Ver-kehrswert von 350.000,-- DM und einem Erlös - nach\nAbzug der Kosten - von 251.482,22 DM mit einem Minderertrag von\n98.517,78 DM;\n\n25\n\ndas Einfamilienhaus O. 29 in B.-F. ,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nbeiden Klägern zu je 1/2-Anteil\nge-hörend, durch das Amtsgericht Berg-heim - 32 K 241/85 - am\n10.05.1988 bei einem geschätzten Verkehrswert von 235.000,-- DM und\neinem Erlös - nach Ab-zug der Kosten - von 173.251,-- DM mit einem\nMinderertrag von 61.749,-- DM;\n\n30\n\ndas Zweifamilienhaus In der G. 3 in\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nH.-H., Flur 15, Flurstück 146, der\nKlä-gerin gehörend, durch das Amtsgericht Düren - 9 K 88/86 - am\n28.04.1987 bei einem geschätzten Verkehrswert von 250.000,-- DM und\neinem Netto-Versteige-rungserlös von 149.687,33 DM mit einem\nMinderertrag von 100.312,37 DM.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nMit am 31. Dezember 1991 bei Gericht\neingegangenem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides haben die\nKläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Haupt-forderung\n\"Verzugsschaden aufgrund Zahlungsverzug seit dem 22.11.1984\nOLG-Urteil Köln - 7 U 166/86 - aus 1987, 1988, 1989\" in Höhe von\n394.600,-- DM geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene\nMahn-bescheid ist der Beklagten am 24. Februar 1992 zu-gestellt\nworden.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Kläger haben in der ersten Instanz\ngeltend ge-macht, ihnen sei aufgrund des Zahlungsverzuges der\nBeklagten ein Schaden in Höhe des Minderertrages, der Differenz\nzwischen Verkehrswert und Versteige-rungserlös nach Abzug der\nKosten, entstanden. Sie haben behauptet, die Betriebsstillegung\nnach Kre-ditkündigungen durch die Banken und die später er-folgten\nZwangsversteigerungen seien Folge des Zah-lungsverzuges der\nBeklagten seit dem 22. November 1984 gewesen. Zudem habe die\nInanspruchnahme der Bürgschaft durch die Beklagte die Konten des\nKlä-gers zu 1) zusätzlich belastet. Schließlich habe der Kläger zu\n1) aufgrund einer Zahlungszusage von 61.000,-- DM durch die\nBeklagte die Arbeiten am 1. Bauabschnitt mängelfrei fertiggestellt.\nDie Zu-sage sei aber nicht eingehalten worden.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nIhren Schaden haben die Kläger auf\ninsgesamt 260.579,15 DM beziffert.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDie Kläger haben, unter teilweiser\nRücknahme der Klage im übrigen, beantragt,\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\ndie Beklagte zu verurteilten, an sie\n260.579,15 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nSie hat vorgetragen, die Klägerin zu 2)\nsei nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht Vertragspartne-rin sei.\nFerner hat sich die Beklagte auf Verjäh-rung berufen. Im übrigen\nsei der Betrieb des Klä-gers zu 1) nicht wegen ausstehender\nWerklohnfor-derungen aus dem Vertrag mit der Beklagten einge-stellt\nworden, sondern aus Gründen der sich schon aus den Jahren zuvor\nverschlechterten finanziellen Lage des Betriebes.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nDurch am 22. September 1993 verkündetes\nUrteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Das Ur-teil\nist im wesentlichen damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch\nverjährt sei, da es sich bei dem Anspruch auf Ersatz des\nVerzugsschadens um eine Nebenleistung handele, die gemäß § 224 BGB\nmit dem Hauptanspruch, der Werklohnforderung, ver-jähre, auch wenn\ndie für den abhängigen Nebenan-spruch geltende besondere Verjährung\nnoch nicht vollendet sei. Darauf, wann die hier verfolgten Schäden\nbetragsmäßig infolge der Zuschlagsbe-schlüsse in der\nZwangsversteigerung konkretisier-bar geworden seien, komme es nicht\nan. Der An-spruchsgrund \"Verzug\" habe schon früher bestanden und\nhätte umfassend rechtswahrend verfolgt werden können. Das\nLandgericht hat im übrigen offenge-lassen, ob die Klägerin zu 2)\naktivlegitimiert sei und ob der Zahlungsverzug, was die Kausalität\nangehe, ausreiche, um die Haftung der Beklagten wegen der in der\nZwangsversteigerung entstandenen Mindererlöse herbeizuführen. Wegen\nder Einzelhei-ten der Begründung wird auf die Entscheidungsgrün-de\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nGegen dieses ihnen am 1. Oktober 1993\nzugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Oktober 1993 Beru-fung\neingelegt und diese nach Verlängerung bis zum 29. Dezember 1993 am\n21. Dezember 1993 begründet.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen\nihr Vorbrin-gen aus der ersten Instanz. Sie sind der Ansicht, der\nVerzugsschadensanspruch sei nicht verjährt. Es sei zu\nberücksichtigen, daß die Frist für die Verjährung nicht vor\nEintritt der Verzugsfolgen beginnen könne. Hier sei der Schaden in\ndem Augen-blick entstanden, als die Kläger das Eigentum an den\nGrundstücken in der Zwangsversteigerung verlo-ren und statt des\nobjektiven Wertes nur geringe Erlöse erhalten hätten. Ein erst aus\ndem Verzug folgender Schaden sei keine Nebenleistung im Wort-sinne\ndes § 224 BGB. Für den Verzugsschaden gelte vielmehr die 30-jährige\nVerjährungsfrist. Ferner tragen die Kläger vor, die Beklagte habe\neine zu-sätzliche Schadensursache dadurch gesetzt, daß sie bei der\nC.bank 150.000,-- DM aus der Bürgschaft eingefordert habe, die ihr\nnicht zugestanden hätten. Dies sei eine zusätzliche und vom Verzug\nunabhängige Vertragsverletzung. Die Beklagte hätte zumindest die\nEinbehalte nachzahlen müssen.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nDie Vertragsverletzungen der Beklagten\nhätten für den Betrieb des Klägers katastrophale Folgen ge-habt.\nInsoweit behaupten die Kläger, am 28.09.1984 habe das betriebliche\nGirokonto bei der C.bank mit 56.943,30 DM im Soll gestanden. Die\nC.bank habe dem Kläger zu 1) Kredite von 200.000,-- DM zur\nVerfügung gestellt und ihm ferner Aval-Kredit in Höhe 200.000,-- DM\nzugesagt, der nur in Höhe der Bürgschaft valutiert gewesen sei. Als\ndie C.bank plötzlich 150.000,-- DM habe zahlen müssen, habe das\nKonto die Kreditlinie überschritten. Von diesem Augenblick an sei\ndie C.bank nicht mehr be-reit gewesen, irgendwelche\nFinanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen. Sie habe vielmehr von\nihrem Recht Gebrauch gemacht, Außenstände des Unterneh-mens\neinzuziehen. Verhandlungen über die Wieder-aufnahme der\nKreditbeziehungen seien gescheitert. Die Kreissparkasse K. habe dem\nKläger zu 1) einen Kontokorrent-Kredit von 100.000,-- DM, einen\nÜberziehungskredit in gleicher Höhe und einen Aval-Kredit über\n70.000,-- DM eingeräumt gehabt. Diese Kreditlinie sei am 1. Oktober\n1984 nicht ausgeschöpft gewesen, da das Betriebskonto nur mit\n182.332,18 DM im Soll gestanden habe. Am 30. Sep-tember 1984 hätten\nLieferantenverbindlichkeiten von 154.411,01 DM bestanden, dagegen\nhätten die Forderungen gegenüber Kunden 357.813,69 DM betra-gen.\nInsgesamt betrachtet sei das Unternehmen li-quide gewesen.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDer Vermögensverlust sei auch bei der\nKlägerin zu 2) dadurch eingetreten, daß Sicherheiten für\nBetriebsmittelkredite auch auf ihrem Grund-stücksteil eingetragen\ngewesen seien und sie sich für Geschäftsverbindlichkeiten\nmitverpflichtet ha-be. Sie habe gegen den Kläger zu 1)\nFreistellungs-ansprüche, die sich nach ihrer Vereitelung in\nAus-gleichsansprüche verwandelt hätten. Die Beklagte müsse\njedenfalls den Kläger zu 1) von Regreßan-sprüchen seiner Ehefrau\nfreistellen.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nDie Kläger beantragen,\n\n67\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nals Gesamtgläubiger, hilfsweise je zur\nHälfte, 260.579,15 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28.04.1987 aus\n100.312,37 DM, 10.05.1988 aus 61.749,-- DM und 12.04.1989 aus\n98.517,78 DM zu zahlen,\n\n72\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verurtei-\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nlen, den Erstkläger von den\nErstattungs-ansprüchen der Zweitklägerin in Höhe der Hälfte der\noben genannten Beträge frei-zustellen,\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nim Unterliegensfalle den Klägern\nnach-zulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung,\nauch durch Bank-bürgschaft, abzuwenden.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\ndie Berufung zurückzuweisen sowie\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nder Berufungsbeklagten zu gestatten,\nSi-cherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Spar-kasse oder Volksbank zu leisten.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls\nihr erstin-stanzliches Vorbringen und macht geltend, daß die\nKlägerin nicht aktiv legitimiert sei, da insoweit vertragliche\nBeziehungen zwischen den Parteien fehlten. Vorsorglich werde\nbestritten, daß sich die Klägerin zu 2) mit ihren\nGrundstücksanteilen mitverpflichtet habe. Auch werde bestritten,\ndaß das Innenverhältnis zwischen den Klägern so gere-gelt sei, daß\ndie Klägerin zu 2) gegen den Kläger zu 1) einen\nFreistellungsanspruch im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihrer\nGrundstücksanteile für Geschäftsverbindlichkeiten ihres Gatten\nhabe. Es werde auch bestritten, daß die Klägerin zu 2) je-mals\nFreistellung vom Beklagten verlangt habe oder verlange.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nAußerdem wäre es zu den\nZwangsversteigerungen auch gekommen, wenn man sich den etwaigen\nZahlungsver-zug der Beklagten wegdenken würde, da der\nElek-troinstallationsbetrieb des Klägers zu 1) bereits vor\nVerzugseintritt überschuldet gewesen sei.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nIm übrigen beruft sich die Beklagte\nweiterhin auf Verjährung.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der von den\nParteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen.\n\n105\n\nDen Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n260.579,15 DM gegen die Beklagte aus\ndem Gesichts-punkt des Verzuges gemäß §§ 631, 284 Abs. 1, 286 Abs.\n1 BGB nicht zu. Auch ist ein Freistellungsan-spruch nicht\nbegründet.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nEin Anspruch auf Ersatz des\nVerzugsschadens im Hinblick auf den in dem Rechtsstreit\nLandge-richt Köln 10 O 414/84 - Oberlandesgericht Köln 7 U 166/86\nvon dem Kläger zu 1) geltend gemachten Werklohnanspruch ist nicht\ngegeben, da die Beklag-te sich zu Recht auf Verjährung beruft, §\n222 Abs. 1 BGB.\n\n110\n\nGemäß § 224 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nAnspruch auf die von ihm abhängigen\nNebenleistun-gen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende\nbesondere Verjährung noch nicht vollendet ist. Un-ter den Begriff\nder Nebenleistungen fällt auch ein Anspruch auf Ersatz von\nVerzugsschäden (herrschen-de Meinung in Rechtsprechung und\nLiteratur: vgl. RGZ 156, 113 (121); siehe auch BGH LM BGB § 286 Nr.\n3; vgl. auch BGH NJW 1982, 1277; bestätigend BGH NJW 1987, 3136\n(3138); offenlassend BGH VersR 1969, 60 (61); Palandt-Heinrichs,\nBGB, 53. Aufl., § 224, Rdnr. 1; Mü-Ko-von Feldmann, BGB, 2. Aufl.,\n§ 224, Rdnr. 1; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 286, Rdnr.\n33).\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nFür den Hauptanspruch auf Zahlung von\nRestwerk-lohn gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs.\n2 BGB. Diese beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch\nentstanden ist, §§ 198, 201 BGB. Ausgehend von der Fälligkeit der\nSchlußrechnung (erteilt 9. Oktober 1984) nach § 16 Nr. 3 VOB/B\n(vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., B § 16 Rdnr. 24, 93\nm.w.N.) ist der Werklohnanspruch jedenfalls mit Ablauf des Jah-res\n1988 verjährt. Daraus folgt, daß auch der vorliegend im Streit\nstehende Verzugsanspruch nach § 224 BGB verjährt ist.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nDie Geltendmachung im Mahnantrag vom\n31. Dezem-ber 1991 hat die Verjährung nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr.\n1 BGB unterbrochen. Denn die Verjährung war bereits vorher, mit\nJahresende 1988, einge-treten.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nDaß nach § 209 Abs. 1 BGB die\nVerjährung durch Klageerhebung in dem Rechtsstreit Landgericht Köln\n- 10 O 414/84 - unterbrochen worden ist, betrifft den vorliegenden\nAnspruch nicht. In jenem Verfah-ren sind lediglich der Restwerklohn\nals Hauptan-spruch und eine Zinsforderung eingeklagt worden,\nwährend es hier um den Verzugsschaden geht. Aus diesem Grund ist\nauch nicht die Vorschrift des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend,\nwonach für rechtskräftig festgestellte Ansprüche die 30-jäh-rige\nVerjährungsfrist gilt. Nur der in jenem Verfahren rechtskräftig\nfestgestellte Anspruch un-terliegt der Verjährungsfrist von 30\nJahren. Der Verzugsschadensersatzanspruch vorliegend ist aber damit\nnicht identisch, so daß § 218 BGB nicht anwendbar ist (vgl. BGH LM\nBGB, § 286 Nr. 3; Soer-gel-Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 33;\nandererseits BGH VersR 1969, 60 (61)).\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nIm übrigen sind die dort rechtskräftig\nfestge-stellten Ansprüche unstreitig durch Erfüllung\ner-loschen.\n\n121\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nbehaupteten Schäden erst nach den\nZwangsversteige-rungen in den Jahren 1987 bis 1989 beziffert\nwer-den konnten.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDie Verjährung des Nebenanspruchs kann\nspäter beginnen, als diejenige des Hauptanspruchs (vgl.\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., § 224, Rdnr. 1). Die Abhängigkeit des\nNebenanspruchs von dem Hauptan-spruch wirkt sich aber dahin aus,\ndaß der Neben-anspruch nie später verjähren kann, als der\nHaupt-anspruch (vgl. RGZ 156, 121; Mü-Ko-von Feldmann, § 224, Rdnr.\n2; Soergel-Wiedemann, § 286 Rdnr. 33; Palandt-Heinrichs, a.a.O).\nDer Hauptanspruch ver-jährte aber, wie oben dargelegt, mit dem\nSchluß des Jahres 1988. Die in § 218 Satz 1 BGB vorge-sehene\nTitelverjährung hat sich aber nicht aus-gewirkt, weil, wie\nebenfalls oben dargelegt, die Titelforderung vor Ende 1988 erfüllt\nworden ist und die Verzugsschadensforderung auch nicht erfaßt\nhat.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDamit ist eine Verzugsschadensforderung\nauch dann verjährt, wenn der Verzugsschaden erst betragsmä-ßig\nkonkretisiert wird, nachdem der entsprechende Hauptanspruch bereits\nverjährt ist. Nach dem Wort-laut und Sinn des § 224 BGB soll dieses\nErgebnis in Kauf genommen werden. Dabei kann es hier dahinstehen,\nob der Verjährungsbeginn bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die\nVermögensverschlech-terung bereits dem Grunde nach verwirklicht\nhat, etwa im Zeitpunkt der Kreditkündigungen und der Einstellung\ndes Betriebes, oder ob die Verjährung dann beginnt, wenn der\nSchaden bezifferbar ist. Der Nebenanspruch soll das rechtliche\nSchicksal des Hauptanspruchs teilen. Die Vorschrift des § 224 BGB\nschützt den Verpflichteten davor, daß er sich zur Verteidigung\ngegen Ansprüche auf Neben-leistungen zu dem verjährten Anspruch\nselber ma-teriell einlassen muß, was dem Rechtsgedanken der\nVerjährung widersprechen würde (vgl. dazu Mü-Ko-von Feldmann,\na.a.O., Rdnr. 1).\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nDiese Rechtsfolge ist auch hier\ninteressengerecht und nicht unbillig. Der Kläger zu 1) hätte ohne\nweiteres in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 10 O 414/84\n- oder getrennt in einem ande-ren Verfahren einen\nFeststellungsantrag hinsicht-lich zukünftiger, noch nicht\nbezifferbarer Ver-zugsschäden stellen können. Jedenfalls hätte er\nvor Ende 1988, als die Zwangsversteigerung schon betrieben wurde,\nhandeln können und müssen, um die drohende Verjährung abzuwenden.\nDie Recht-sprechung zum Beginn der Verjährung bei Delikten gegen\ndas Vermögen (vgl. BGH NJW 1993, 648 (650) Notarhaftung) betrifft\nandere Sachverhalte mit an-deren Interessenlagen, jedenfalls nicht\nabhängige Nebenleistungen, auf die § 224 BGB anwendbar ist. In\njenen Fällen wird die Verjährungsfrist erst in Lauf gesetzt, wenn\nfeststeht, daß ein pflichtwid-riges, ein risikobegründendes\nVerhalten, zu einem Schaden führt. Dieser Gesichtspunkt spielt aber\nim vorliegenden Fall eines Verzugsnebenanspruchs kei-ne Rolle.\n\n130\n\nEin Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\ndem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung kommt auch nicht in Betracht.\n\n133\n\nEs fehlt an der ursächlichen Verknüpfung der\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nInanspruchnahme der Bürgschaft im\nOktober 1984 mit dem Schaden, der durch die Zwangsversteigerungen\nin den Jahren 1987, 1988 und 1989 entstanden ist. Die Kläger haben\nden Ursachenzusammenhang nicht substantiiert dargelegt. Es ist\nnicht ersichtlich, daß die Inanspruchnahme der Bürgschaft bei der\nbehaupteten wirtschaftlichen Situation des Klägers zu 1) Anfang\nOktober 1984 (Höhe der Kredite, Umfang der Verbindlichkeiten und\nForderungen) letztlich zu den Zwangsversteigerungen in den Jah-ren\n1987 bis 1989 geführt hat.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nWie die Kläger selbst vorgetragen\nhaben, hatte die C.bank dem Kläger zu 1) Kredite von 200.000,00 DM\nzur Verfügung gestellt und ihm ferner Aval-Kredit in Höhe von\n200.000,00 DM für Anzahlungs- und Ver-tragserfüllungsbürgschaften\nzur Ausführung der Ar-beiten an dem Objekt N.-A. zugesagt (vgl.\nSchrei-ben der C.bank vom 07.09.1983, Blatt 128 GA). Da-mit\nveränderte die Inanspruchnahme der Bürgschaft in Höhe von\n150.000,00 DM den Kreditrahmen nicht. Es ist nicht pausibel, warum\nsich die Inanspruch-nahme der Bürgschaft dann auf den späteren\nSchaden ausgeweitet haben soll.\n\n138\n\nNach alledem konnte dahinstehen, ob die Klägerin\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nzu 2) anspruchsberechtigt ist.\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nDemnach war die Berufung\nzurückzuweisen.\n\n143\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Kläger: 260.579,15 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-26/9-u-226-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-26/9-u-226-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313672","retrieved":"2026-07-09 03:45:14.037772+00:00"}}