{"status":"available","doknr":"OLD313671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U117.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-26","aktenzeichen":"9 U 117/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klage (bis auf einen Teil der\nZinsforderung) stattgegeben. Es hat mit zutreffender Begründung\nsowohl den Eintritt eines Versicherungsfalles bejaht als auch Lei-\nstungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit verneint. Der Senat folgt den Ausführungen\ndes Landgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndiese gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.\n\n4\n\nAufgrund des Berufungsvorbringens der Beklagten ist lediglich\nfolgendes ergänzend hinzuzufügen:\n\n5\n\nEine schuldhafte Verletzung der Aufklärungsoblie- genheit gem. §\n7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG kann dem\nKläger nicht vorgeworfen werden, so daß ihm dieserhalb weder die\neinem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art\nregelmäßig zukommenden Bewei- serleichterungen bei der Führung des\nNachweises einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung\naberkannt werden müssen noch die Beklagte sich aus diesem Grund mit\nErfolg auf Leistungsfreiheit berufen kann. Zwar ist die Frage nach\nreparierten oder nichtreparierten Vorschäden im Schadenanzei-\ngeformular unrichtig beantwortet worden; es ist aber schon\nfraglich, ob insoweit in der Person des Klägers selbst eine\nFalschangabe liegt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B.\nhatte dieser dem Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeige\ndergestalt geholfen, daß er dem Kläger die Fragen stellte, dieser\nsie beantwortete und der Zeuge die Antworten in das Formular\neintrug. Nach der weite- ren Aussage des Zeugen B. hatte er im\nZusammenhang mit den Fragen nach Vorschäden den Kläger ledig- lich\ngefragt, ob er einen Unfall mit dem Auto ge- habt habe, was der\nKläger wahrheitsgemäß verneint hat. Nach Vorschäden hat der Zeuge\ndeshalb nicht gefragt, weil der Kläger das Fahrzeug erst seit\nkurzer Zeit besessen habe. Demnach waren dem Klä- ger die Fragen\nnach reparierten oder unreparierten Vorschäden überhaupt nicht zur\nKenntnis gebracht worden, was eine falsche Beantwortung jedoch\ngrundsätzlich voraussetzt (vgl. für die Fälle der\nAnzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG auch BGH VersR 1991,\n575 f. = r + s 1991, 151 f.).\n\n6\n\nSelbst wenn man jedoch angesichts der Tatsache, daß der Kläger\ndas vom Zeugen B. ausgefüllte Schadensanzeigeformular anschließend\nunterschrie- ben und sich dadurch den Inhalt zu eigen gemacht hat,\neine objektive Falschangabe zu Vorschäden in der Person des Klägers\nannehmen würde, könnte ihm dieserhalb kein Vorwurf gemacht werden.\nWeder ist ihm ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen B. zuzu-\nrechnen noch hat der Klägers selbst schuldhaft ge- handelt, weil er\ndie vom Zeugen B. in das Formular eingetragenen Antworten nicht\nüberprüft hat.\n\n7\n\nFür das Verschulden von Hilfspersonen hat ein Ver-\nsicherungsnehmer grundsätzlich nicht einzustehen (herrschende\nMeinung, der der Senat folgt; vgl. im einzelnen die Nachweise bei\nPrölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 zu § 6). Eine Ausnahme gilt\nnur dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog.\nRepräsentanten des Versicherungsnehmers, ei- nen\nWissenserklärungsvertreter oder einen Wissens- vertreter handelt\n(Prölss/Martin, a.a.O.). Da hin- sichtlich der Person des Zeugen B.\neine Repräsen- tantenstellung ersichtlich ausscheidet (vgl. zur\nRepräsentanteneigenschaft insbesondere die neuere BGH-Entscheidung\nin VersR 1993, 828 ff. mit Anmer- kung von Lücke S. 1098 ff. = r +\ns 1993, 321 ff.), und er auch nicht als Wissensvertreter des\nKlägers angesehen werden kann, da er nicht beauftragt war, anstelle\ndes Klägers Tatsachen, deren Kennt- nis von Rechtserheblichkeit\nist, entgegenzuneh- men, käme eine Zurechnung fremden Verschuldens\nallenfalls analog § 166 Abs. 1 BGB über die Fi- gur des\nWissenserklärungsvertreters in Betracht. Wissenserklärungsvertreter\nist, wer vom Versiche- rungsnehmer mit der Erfüllung von dessen\nObliegen- heiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des\nVersicherungsnehmers betraut wird (so jüngst BGH VersR 1993, 960 f.\n= r + s 1993, 281 f.). Danach kann der Zeuge B. jedoch nicht als\nWissenserklä- rungsvertreter des Klägers angesehen werden. Er war\ngerade nicht von diesem beauftragt, an dessen Stelle aus eigenem\nWissen die Fragen des Schaden- anzeigeformulars zu beantworten.\nVielmehr hatte sich der Kläger nach seinen Angaben aufgrund\nunzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache des Zeugen B. als\nHilfsperson beim Ausfüllen der Schadensanzeige bedient, der sich\nals Inhaber einer Versicherungsagentur in Versicherungsangele-\ngenheiten auskannte und als polnischer Landsmann dem Kläger die\nFragen ins Polnische übersetzen konnte. Würde man, was teilweise\nbejaht wird, auch in derartigen Fällen der Hinzuziehung eines Er-\nklärungsgehilfen (nicht aber eines Erklärungsver- treters) § 166\nAbs. 1 BGB entsprechend anwenden, liefe das darauf hinaus, eine dem\nObliegenheiten- recht fremde Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ein-\nzuführen (vgl. im einzelnen zum Meinungsstand in dieser Frage BGH\nVersR 1968, 185 mit Anmerkung von Prölss in VersR 1968, 268; OLG\nHamm VersR 1983, 1174; OLG Stuttgart VersR 1979, 366; LG Stuttgart\nVersR 1955, 145). Dem Kläger könnte daher nur eigenes Verschulden\nschaden, das darin liegen könnte, daß er auf die Richtigkeit der\nFragestellungen und der Eintragun- gen des Zeugen B. vertraut hat.\nEs liegen jedoch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß\nder Kläger dem Versicherungsagenten B., auch wenn dieser für ein\nanderes Versicherungsunternehmen als das der Beklagten tätig war,\nmißtrauen und da- mit rechnen mußte, daß er die Fragen des Schaden-\nanzeigeformulars falsch oder unvollständig stellen oder er\nunrichtige Antworten in das Formular eintragen würde. Die nach § 6\nAbs. 3 VVG in Fällen objektiv gegebener Obliegenheitsverletzungen\nbe- stehende Vermutung für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges\nHandeln ist insofern aufgrund der konkreten Umstände des Falles\nentkräftet.\n\n8\n\nDie Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt\naus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 15.687,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-26/9-u-117-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-26/9-u-117-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313671","retrieved":"2026-07-09 03:45:13.912732+00:00"}}