{"status":"available","doknr":"OLD313675","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W16.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-25","aktenzeichen":"13 W 16/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 577 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache\nbegründet.\n\n3\n\n1) Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, ist\nfür die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder\nbürgerlich-rechtlich ist, die rechtliche Natur des Klagebegehrens\nmaßgebend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt\nergibt (vgl. BGH NJW 1972, 1237; BGH NJW 1988, 1731). Dabei kommt\nes nicht allein darauf an, ob das prozessuale Begehren auf\nzivil-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen\ngestützt wird. So ist anerkannt, daß ein Anspruch, auch wenn er mit\nbürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, in\nWirklichkeit ein Anspruch sein kann, der auf öffentlich-rechtlichen\nBeziehungen basiert und für den der Zivilrechtsweg verschlossen\nist. Das gilt insbesondere etwa bei der Rückforderung zu Unrecht\nvereinnahmter öffentlich-rechtlicher Leistungen. Dort stellt sich\nder Erstattungsanspruch gewissermaßen als \"Kehrseite\" der\nöffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung dar (vgl. BGH NJW 1988,\n1731; BGHZ 72, 56; OLG Hamm NJW 1986, 2769). Bei der Entscheidung\nüber die Frage des Rechtsweges ist demnach maßgeblich darauf\nabzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt\nfür die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des\nZivil- oder des Sozialrechts geprägt wird.\n\n4\n\n2) Für die negative Feststellungsklage hinsichtlich des von der\nBeklagten mit Schreiben vom 13. Mai 1992 geltend gemachten\nAnspruchs aus § 826 BGB ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Das von\nder Beklagten behauptete Verhalten des Klägers, nämlich in bewußtem\nund gewolltem Zusammenwirken mit Herrn M.S. und Frau S.Sch. die Fa.\nSch. Baustahlarmierung GmbH einkommens- und vermögenslos zu\nstellen, um so den Zugriff der Beklagten als Gläubigerin zu\nverhindern, wird nicht entscheidend von einem Rechtssatz des\nöffentlichen Rechts geprägt. Eine öffentlich-rechtliche\nLeistungsbeziehung hat zwischen den Parteien unmittelbar nicht\nbestanden. Ein etwaiges deliktisches Verhalten des Klägers würde\neine eigene Verbindlichkeit begründen, die von der Verbindlichkeit\nder Hauptschuldnerin verschieden wäre. Die deliktische Haftung\nstellt auch weder eine Haftungsübernahme noch einen Schuldbeitritt\ndar; ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der\nHauptschuld. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt hier\nmaßgeblich nach rein zivilrechtlichen Kriterien, nämlich der\nnormativen Wertung des Verstoßes gegen die guten Sitten sowie der\nFeststellung von Kausalität, Schaden, Rechtswidrigkeit und\nVerschulden. Die Prüfung der öffentlich-rechtlichen\nLeistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fa. Sch.\nBaustahlarmierung GmbH spielt demgegenüber keine entscheidende\nRolle. Insgesamt handelt es sich daher um einen Anspruch gegen eine\nGleichgeordnete Privatperson, dessen Durchsetzung den Regelungen\ndes materiellen und formellen Zivilrechts unterliegt. Das Gleiche\nwürde im übrigen für andere deliktische Ansprüche, etwa gemäß § 823\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 a StGB gelten.\n\n5\n\nAllerdings geht es im vorliegenden Verfahren nicht um\nunmittelbare Sozialversicherungs-Beitragsansprüche der Beklagten\ngegen die Fa. S + Z Baustahlarmierung GmbH, sondern um\nBeitragsansprüche, die aufgrund der Tätigkeit der Fa. Sch.\nBaustahlarmierung GmbH entstanden sind. Für diese Forderungen\nhaftet der Kläger jedenfalls nicht in seiner Eigenschaft als\nGeschäftsführer der Fa. ----- Baustahlarmierung GmbH.\n\n6\n\nDarüber hinaus sieht der Senat bislang auch keine Anhaltspunkte\nfür eine Haftung des Klägers auf Zahlung der von der Fa. Sch.\nBaustahlarmierung GmbH geschuldeten Beiträge im Wege der sog.\n\"Durchgriffshaftung\". Unter \"Durchgriffshaftung\" ist die Haftung\neiner hinter einer Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person\nzu verstehen, wobei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden\n(Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung,\nInstitutsmißbrauch). Eine derartige Konstellation ist in bezug auf\nden Kläger nicht erkennbar, da der Kläger unstreitig weder\nGeschäftsführer noch Gesellschafter der Fa. Sch. Baustahlarmierung\nGmbH war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-25/13-w-16-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-25/13-w-16-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313675","retrieved":"2026-07-09 03:45:14.355628+00:00"}}