{"status":"available","doknr":"OLD313674","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W13.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-25","aktenzeichen":"13 W 13/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 17 a Abs. 4, S. 3 GVG, 577 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache\nbegründet.\n\n3\n\n1. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, ist\nfür die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder\nbürgerlich-rechtlich ist, die rechtliche Natur des Klagebegehrens\nmaßgebend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt\nergibt (vgl. BGH NJW 1972, 1237; BGH NJW 1988, 1731). Dabei kommt\nes nicht allein darauf an, ob das prozessuale Begehren auf\nzivil-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen\ngestützt wird. So ist anerkannt, daß ein Anspruch, auch wenn er mit\nbürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, in\nWirklichkeit ein Anspruch sein kann, der auf öffentlich-rechtlichen\nBeziehungen basiert und für den der Zivilrechtsweg verschlossen\nist. Das gilt insbesondere etwa bei der Rückforderung zu Unrecht\nvereinnahmter öffentlich-rechtlicher Leistungen. Dort stellt sich\nder Erstattungsanspruch gewissermaßen als \"Kehrseite\" der\nöffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen dar (vgl. BGH NJW 1988,\n1731; BGHZ 72, 56; OLG Hamm NJW 1986, 2769). Bei der Entscheidung\nüber die Frage des Rechtsweges ist demnach maßgeblich darauf\nabzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt\nfür die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des\nZivil- oder des Sozialrechts geprägt wird.\n\n4\n\n2. Mit der Widerklage, deren Gegenstück die negative\nFeststellungsklage ist, hat die Beklagte Ansprüche aus § 419 BGB\nund aus § 826 BGB geltend gemacht.\n\n5\n\nSie hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei nur gegründet worden,\num die Firma S. B. GmbH von den Forderungen der Beklagten auf\nZahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch Vermögenslosigkeit zu\nbefreien und um mit dem neuen Unternehmen, der Klägerin, dieses\nVerhalten nahtlos fortzusetzen. Die Klägerin habe sowohl die\nfrüheren Arbeitnehmer der Firma S. B. GmbH als auch deren\nSachmittel übernommen. Sie habe weiterhin die Aufträge der Firma S.\nB. GmbH übernommen und fortgeführt.\n\n6\n\na) Der geltend gemachte Anspruch aus § 419 BGB wird vorliegend\ndurch die Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt. Dies ergibt\nsich aus folgenden Erwägungen: Die Vermögensübernahme bewirkt keine\nRechtsnachfolge, sondern nur eine Schuldmitübernahme. Der\nÜbernehmer haftet gesamtschuldnerisch neben dem bisherigen\nSchuldner. Das bedeutet, daß für die Haftung des Übernehmers nicht\nnur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermögensübernahme\nfestzustellen sind, sondern auch diejenigen des Anspruchs gegen den\nbisherigen Schuldner, wobei dem Übernehmer Einwendungen gegen\ndiesen Anspruch offenstehen. Die Art des Anspruchs gegen den\nbisherigen Schuldner ist hier öffentlich-rechtlicher Natur, denn\ndie Beklagte macht aufgrund öffentlich-rechtlicher Anspruchsnormen\nrückständige Sozialversicherungsbeiträge geltend. Für den Anspruch\naus § 419 BGB ist hiernach an sich der Rechtsweg zu den\nSozialgerichten eröffnet. Die Frage, ob eine Vermögensübernahme\nstattgefunden hat, wäre von den Sozialgerichten als Vorfrage\nmitzuentscheiden (vgl. BGHZ 72, 56; BSG BVBl. 1987, 247 = NJW 1987,\n1846; BVerwG NJW 1990, 591).\n\n7\n\nb) Soweit die Beklagte einen Anspruch aus § 826 BGB geltend\nmacht, ist die Sachlage anders: Ein gesetzlicher Schuldbeitritt zu\ndem öffentlich-rechtlichen Ursprungs-Schuldverhältnis zwischen der\nFirma S. B. GmbH und der Beklagten besteht insoweit nicht, so daß -\nanders als bei dem Anspruch aus § 419 BGB - eine Verknüpfung des\nöffentlich-rechtlichen Anspruchs mit dem bürgerlich-rechtlichen\nAnspruch nicht gegeben ist. Das von der Beklagten behauptete\nVerhalten der Klägerin, nämlich im bewußten und gewollten\nZusammenwirken mit Herrn Manfred S. die Firma S. B. GmbH\neinkommens- und vermögenslos zu stellen, um so den Zugriff der\nBeklagten als Gläubigerin zu verhindern, wird nicht entscheidend\nvon einem Rechtssatz des öffentlichen Rechts geprägt. Die Prüfung,\nob ein Anspruch besteht oder nicht, richtet sich hier maßgeblich\nnach rein zivilrechtlichen Kriterien, nämlich der normativen\nWertung des Verstoßes gegen die guten Sitten sowie der Feststellung\nvon Kausalität, Schaden, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die\nPrüfung der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen\nder Beklagten und der Firma S. B. GmbH spielt demgegenüber keine\nentscheidende Rolle. Insgesamt handelt es sich daher um einen\nAnspruch gegen eine gleichgeordnete juristische Person des\nPrivatrechts, dessen Durchsetzung den Regelungen des materiellen\nund formellen Zivilrechts unterliegt.\n\n8\n\nFür den Anspruch aus § 826 BGB ist hiernach der Rechtsweg zu den\nZivilgerichten eröffnet.\n\n9\n\nc) Das gleiche würde im übrigen für andere deliktische\nAnsprüche, etwa gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 a StGB\ngelten. Allerdings geht es im vorliegenden Verfahren nicht um\nunmittelbare Sozialversicherungs-Beitragsansprüche der Beklagten\ngegen die Klägerin, sondern um deliktische Ansprüche, die auf die\nbehauptete Vereitelung der Vollstreckung gegen die Firma S. B. GmbH\nbeschränkt sind.\n\n10\n\nDarüber hinaus sieht der Senat bislang auch keine Anhaltspunkte\nfür eine Haftung der Klägerin auf Zahlung der von der Firma S. B.\nGmbH geschuldeten Beiträge im Wege der sog. \"Durchgriffshaftung\".\nUnter \"Durchgriffshaftung\" ist die Haftung einer hinter einer\nKapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person zu verstehen,\nwobei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden\n(Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung,\nInstitutsmißbrauch). Eine derartige Konstellation ist in bezug auf\ndie Klägerin, eine andere juristische Person, nicht erkennbar.\n\n11\n\n3. Nach alledem ist festzustellen, daß für den Anspruch aus §\n826 BGB der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist und für\nden Anspruch aus § 419 BGB an sich der Rechtsweg zu den\nSozialgerichten eröffnet wäre. Ergeben sich jedoch aus dem\nklägerischen Vortrag mehrere Ansprüche mit unterschiedlicher\nRechtswegzuständigkeit, so hat das Gericht des zuerst angerufenen\nRechtswegs über alle Ansprüche zu entscheiden, auch wenn sie an\nsich in verschiedene Rechtswege gehören. Dies folgt aus § 17 Abs. 2\nGVG, der eine Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts kraft\nSachzusammenhangs begründet. Hiernach bleibt das Landgericht Aachen\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-25/13-w-13-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-25/13-w-13-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313674","retrieved":"2026-07-09 03:45:14.271244+00:00"}}