{"status":"available","doknr":"OLD313680","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0422.6U238.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-22","aktenzeichen":"6 U 238/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat\njedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf\nRückzahlung des Kaufpreises - abzüglich der Nutzungsentschä-digung\n- in Höhe von 7.668,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW V. ,\n1,6 l, Diesel, polizeiliches Kennzeichen ... 898 aus §§ 433, 459,\n460, 462, 467, 346 BGB zu.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDem vom Beklagten mit Kaufvertrag vom\n25. Septem-ber 1992 an den Kläger verkauften PKW fehlte im\nZeitpunkt der Übergabe eine vom Beklagten zugesi-cherte Eigenschaft\n(§ 459 Abs. 2 BGB).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nHierbei kann es dahinstehen, ob der\nBeklagte - wie der Kläger behauptet - bei den\nVerkaufsverhand-lungen zugesichert hat, es handele sich bei dem in\ndem Fahrzeug befindlichen Motor um einen \"gene-ralüberholten\nMotor\". Zwar stellen das Schreiben des Beklagten an die\nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.1992, seine\nEinlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom\n10.2.1993 sowie sein erstinstanzlicher Vortrag im Schriftsatz vom\n16.7.1993, der Motor sei zum dama-ligen Zeitpunkt von seinem\nZustand her einem gene-ralüberholten gleichwertig, starke Indizien\ndafür dar, daß der Beklagte eine derartige Zusicherung während der\nVerkaufsverhandlungen abgegeben hat. Die zur Entkräftung dieses\nIndiz von dem Beklagten angebotenen Beweise brauchen jedoch nicht\nerhoben zu werden, da der Beklagte jedenfalls unstreitig die\nZusicherung gegeben hat, es handele sich bei dem in dem\nstreitgegenständlichen Fahrzeug befind-lichen Motor um einen\nAustauschmotor, der von der Firma M. in O. überholt worden sei.\nDiese münd-liche Zusicherung konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis\nauf die - zwar damals abgelaufene - 6-mo-natige Garantie und dem\nschriftlichen Vertrags-inhalt \"ATM: ca. 22.000 km\" nach der\nallgemeinen Verkehrsanschauung nur so verstanden werden, daß es\nsich um einen - zwar gebrauchten - Austauschmo-tor handele, der\nnach einer gründlichen Überholung erst 22.000 km gelaufen sei.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Beklagte hat durch den Inhalt des\nschriftli-chen Kaufvertrages \"ATM: ca. 22.000 km\", den Hin-weis auf\ndie \"Überholung\" des Motors, die Vorlage der Rechnung und des\nGarantiescheins der Firma M. hinreichend zu erkennen gegeben, daß\ner zumindest die Eigenschaft des Fahrzeugs, es sei mit einem\nüberholten Motor, der erst eine Laufleistung von ca. 22.000 km\nhabe, ausgestattet, zusichern und damit auch für alle Folgen des\nFehlens dieser Eigenschaften einstehen will (vgl. Palandt-Putzo,\nBGB, 52. Aufl., § 459 Rdn. 15). Der Senat verkennt bei dieser\nWertung nicht, daß das Interesse eines privaten Verkäufers darauf\ngerichtet ist, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen,\nwas er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen kann. So will\nder private Verkäufer in aller Regel für den Zustand des Motors und\nseinen Verschleiß-grad keine besondere Gewähr übernehmen\n(Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1677; BGH NJW 1984,\n1454).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDies bedeutet jedoch - entgegen der\nAuffassung des Beklagten - nicht, daß Angaben eines privaten\nVerkäufers über Laufleistung oder sonstige wesent-liche\nEigenschaften des Fahrzeugs grundsätzlich keine Zusicherungen\ndarstellen; bei privaten Di-rektverkäufern ist lediglich nicht eine\nso weitge-hende Auslegung der Erklärungen wie bei\nGebraucht-wagenhändlern angebracht (Reinking/Eggert a.a.O. Rdn.\n1677). Der private Verkäufer muß sich jedoch daran festhalten\nlassen, daß er mit der Angabe der Laufleistung die Zusicherung des\nInhalts abgibt, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen\nMotors liege insgesamt nicht wesentlich höher als angegeben (so:\nBGH NJW 1984, 1454, 1455).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nGibt der Verkäufer - wie im\nvorliegenden Fall - darüber hinaus auch noch an, der Motor sei\n\"über-holt\" worden, und verweist in diesem Zusammenhang auf die\nRechnung über den Einbau, die Garantiezu-sage der Werkstatt und auf\nzahlreiche Rechnungen über Wartungsarbeiten an dem Motor, so darf\nder Käufer diese Zusicherungen in ihrer Gesamtheit dahin auffassen,\ndaß bei dem Motor alle Trieb-werksteile erneuert oder bearbeitet\nworden sind und der Motor seither nur eine Laufleistung von ca.\n22.000 km bei ordnungsgemäßer Wartung hatte (vgl. Reinking/Eggert,\na.a.O. Rdn. 1684). Damit hat der Beklagte über die Laufleistung\nhinaus auch eine Zusicherung gegeben, daß der Motor des Fahr-zeugs\nnicht erheblich verschlissen ist, auch wenn er nicht eine Haftung\ndafür übernommen hat, daß der Verschleißgrad des Motors genau der\nLauflei-stung von 22.000 km entspricht.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAus den vom Beklagten vorgelegten\nZeitungsannon-cen, die den Kläger erstmals auf das Angebot des\nBeklagten aufmerksam gemacht und die zur Vertrags-anbahnung\nzwischen den Parteien geführt haben, ergibt sich - entgegen der\nAnsicht des Beklagten - nicht, daß er derartige Zusicherungen nicht\nhabe abgeben wollen. Die Anpreisungen in den beiden Annoncen\n\"...ATM, Kupplung, Einspritzpumpe, Anlas-ser sowie diverse Teile\ndurch Werkstatt vor erst 18.000 km eingebaut...\" und \"...ATM,\nKupplung, Einspritzpumpe, Anlasser, diverse Teile durch\nVer-tragswerkstatt eingebaut...\" gehen vielmehr noch weit über die\nZusicherungen bei Vertragsabschluß hinaus, da die Aussage\n\"Austauschmotor\" ohne jede Einschränkung bedeutet, daß der Motor\neine Gesamt-erneuerung erfahren habe (Reinking/Eggert a.a.O. Rdn.\n1673 m.w.N.).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach der erstinstanzlich durchgeführten\nBeweisauf-nahme durch Einholung eines Gutachtens des\nSach-verständigen Dipl.-Ing. P. steht zur Überzeugung des Senats\nfest, daß der Motor des verkauften Fahrzeugs im Zeitpunkt der\nÜbergabe die zugesi-cherten Eigenschaften nicht besaß.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach den anschaulichen Ausführungen des\nSachver-ständigengutachtens ergibt sich schon aus dem Ergebnis der\nKompressionsdruckprüfung, daß ein erheblicher Verschleiß der\nZylinder und der Kol-benringe vorliegt, der bei einer Laufleistung\nvon ca. 22.000 km nicht erreicht werden kann, sondern für eine\nerheblich höhere Laufleistung des Motors spricht. Darüber hinaus\nlegt der Sachverständige im einzelnen dar, daß die Mängel am\nZylinderkopf, an der Nockenwelle, deren Lager, den Ventilen, den\nKolben und den Zylindern sowie der Abdichtung des Zylinderkopfes\neinen erheblichen, betriebs-bedingten Verschleiß und Schäden\naufweisen, die nur den Rückschluß zulassen, daß der Motor eine\nerheblich höhere Laufleistung hat oder die Arbei-ten im Rahmen\neiner \"Motorüberholung\" unsachgemäß und mangelhaft durchgeführt\nworden sind. So weist der Zylinderkopf an den Stegen zwischen den\nEin- und Auslaßventilen Rißbildungen auf, die Zylinder-kopfdichtung\nzeigt stark ausgeprägte Merkmale von Durchblasungen der Abgase über\neinen längeren Zeitraum hin, die Ventilführungen haben ein\nerheb-liches Verschleißspiel und alle Zylinderlaufbahnen weisen\neinen bereits stark fortgeschrittenen Ver-schleiß auf.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDa die Verschleißerscheinungen so\nerheblich sind, kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zu\nder überzeugenden Schlußfolgerung, daß diese dargelegten Schäden\nbereits im November 1991 - dem Zeitpunkt des Einbaus dieses Motors\n- im wesentli-chen Umfang bereits vorhanden waren.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDem Gutachten, dessen Feststellungen\nmit der Beru-fung nicht angegriffen werden, ist demnach zu\nent-nehmen, daß der Motor des verkauften Fahrzeugs ei-ne erheblich\nhöhere Laufleistung aufwies, als vom Beklagten im schriftlichen\nKaufvertrag zugesichert worden ist, und an dem Motor des Fahrzeugs\nkeine sachgemäße \"Überholung\" durchgeführt worden ist, wie der\nBeklagte bei den Verkaufsverhandlungen un-streitig zugesichert\nhat.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Haftung des Klägers dafür, daß das\nFahrzeug zur Zeit des Übergangs der Gefahr diese zuge-sicherten\nEigenschaften hatte, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in\ndem schriftlichen Kaufvertrag vom 25.9.1992 jegliche Gewährleistung\nausgeschlossen worden ist. Mit der Klausel \"wie besehen, so gekauft\nunter Ausschluß jeglicher Gewährleistung\" sind nur die Mängel\nausgeschlos-sen, die man bei einer Besichtigung - und wenn das\nFahrzeug probegefahren worden ist - bei einer Probefahrt erkennen\nkann. Jedenfalls sind solche technische Mängel, die nicht ohne\nHilfe eines Sachverständigen festgestellt werden können, nicht von\nder Gewährleistung ausgeschlossen (Palandt-Putzo, a.a.O. vor § 459\nRdn. 27). Die Verschleiß-erscheinungen an einem Motor können von\neinem Laien - selbst bei einer kurzen Probefahrt - nicht\nfestgestellt werden; hierzu bedarf es vielmehr einer längeren\nIngebrauchnahme, um feststellen zu können, ob der Motor des\nFahrzeugs noch die volle Laufleistung erbringt oder - wie im\nvorliegenden Fall - fast völlig verschlissen ist.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nVon dem demnach zurückzuzahlenden\nKaufpreis war keine weitere, über die vom Landgericht vorgenom-mene\nKürzung hinausgehende Nutzungsentschädigung abzuziehen. Zwar hat\nder Beklagte zunächst mit Nichtwissen bestritten, daß der Kläger\ndas Fahr-zeug über die vom Sachverständigen festgestellten 1.326 km\nhinaus nicht mehr benutzt hat. Nachdem der Kläger jedoch in der\nmündlichen Verhandlung vom 25.3.1994 dargelegt hat, daß der Motor\ndes Fahrzeugs auch heute noch demontiert und zerlegt sei, so wie\nihn der Sachverständige begutachtet habe, hat der Beklagte dieses\nVorbringen nicht mehr ausdrücklich bestritten.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDa der Beklagte somit zur Rückzahlung\ndes Kauf-preises und Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, er\naber trotz Aufforderung durch den Kläger das Fahrzeug nicht\nzurückgenommen hat, hat das Landgericht auch zu Recht festgestellt,\ndaß der Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug\nbefindet.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie geltend gemachte Zinsforderung\nergibt sich aus §§ 284, 288 BGB, da sich der Beklagte seit dem\n5.11.1992 in Verzug befindet.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\nfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer für den Beklagten entspricht dem Wert\nseines Un-terliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-22/6-u-238-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-22/6-u-238-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313680","retrieved":"2026-07-09 03:45:14.777877+00:00"}}