{"status":"available","doknr":"OLD313686","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0415.20U149.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-15","aktenzeichen":"20 U 149/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann gestützt auf § 12\ndes Gesellschaftsvertrages von dem Beklagten die vorbehaltlose\nÜbertragung der Gesellschaftsan-teile verlangen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDem steht zunächst der Umstand, daß der\nKläger seinen Anspruch in erster Instanz unzulässiger-weise in der\nvon ihm gewählten Verfahrensart des Urkundsprozesses verfolgt hat,\nnicht entgegen. Ge-mäß § 592 ZPO können Gegenstand eines\nUrkundspro-zesses nur Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten\nGeldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer\nvertretbarer Sachen oder Wertpapiere sein. Hierunter läßt sich der\nAnspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH nicht\nfas-sen. Insbesondere handelt es sich bei den\nGesell-schaftsanteilen an einer GmbH nicht um Wertpapiere\n(Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 821 Rdnr. 2 ff.). Der\nGesellschaftsanteil an einer GmbH ist von seinem Inhalt und seiner\nFunktion her auch nicht mit einer Aktie zu vergleichen, die die\nrechtliche Qualität eines Inhaberpapiers hat. Zwar repräsentiert\nder Gesellschaftsanteil an einer GmbH (§ 14, 15 GmbHG) wie die\nAktie die Mitglied-schaft bei der Kapitalgesellschaft. Allerdings\nkann der Gesellschaftsanteil an einer GmbH nicht in einem\nWertpapier verbrieft werden. Auch wenn die Satzung einer GmbH die\nAusgabe von Geschäfts-anteilscheinen vorsieht, handelt es sich\ninsoweit lediglich um bloße Beweisurkunden, deren Besitz zur\nGeltendmachung der Mitgliedschaftsrechte nicht erforderlich ist.\nDerartige Legitimationspapiere sind aber keine Wertpapiere im Sinne\nder §§ 592, 821 ZPO (Zöller/Stöber a.a.O., § 821 Rdnr. 6).\n\n6\n\n \n\n7\n\nAllerdings hat der Kläger auf einen\nentsprechen-den Hinweis des Berufungsgerichts hin in der mündlichen\nVerhandlung von der unzulässigen Ver-fahrensart des\nUrkundsprozesses Abstand genommen (§ 596 ZPO) und verfolgt seinen\nAnspruch nunmehr im ordentlichen Verfahren. Dieser\nVerfahrenswech-sel in der Berufungsinstanz ist in entsprechender\nAnwendung des § 263 ZPO jedenfalls dann zuzulas-sen, wenn die Sache\nohne weitere Beweiserhebungen entscheidungsreif ist. Dies ist hier\ndeshalb der Fall, weil es nicht entscheidungserheblich ist, ob die\nnach der Behauptung des Beklagten der Kündigung des\nGesellschaftsvertrages voraus-gehenden Umstände, deren Richtigkeit\ner in das Wissen von Zeugen gestellt hat, seinen Rücktritt vom\nGesellschaftsvertrag oder dessen Anfechtung gerechtfertigt hätten.\nDie Parteien sind nämlich anläßlich der vom Beklagten mit Schreiben\nvom 28. Oktober 1991 mit sofortiger Wirkung ausgesproche-nen\nKündigung dahin übereingekommen, daß diese als fristgerechte\nKündigung zum 31. Dezember 1992 an-zusehen sei. Das dahingehende\nAngebot des Klägers hat der Beklagte mit vorgerichtlichem\nSchriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 22. Dezember 1992 ange-nommen.\nDort heißt es nämlich u.a., \"nach dem abgeschlossenen\nGesellschaftsvertrag unter Einbe-ziehung der seitens unserer\nMandantschaft seiner-zeit ausgesprochenen Kündigung ist der Vertrag\nzum 31.12.1992 seitens unseres Mandanten gekündigt.\" Nach dem\nInhalt des vor einem Notar geschlossenen Gesellschaftsvertrages,\nder der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG genügt (BGH NJW 1969, 2049), ist\nder Beklagte seit seinem Ausscheiden aus der Gesell-schaft aufgrund\nder zum 31.12.1992 wirksam gewor-denen Kündigung zur Übertragung\nseiner Geschäfts-anteile auf den als Gesellschafter allein\nverblie-benen Kläger verpflichtet (§ 12 des Gesellschafts-vertrages\na.E.).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Beklagte ist auch nicht berechtigt,\nmit der Übertragung der Geschäftsanteile Zug um Zug gegen Zahlung\nderen Wertes zurückzuhalten. Dies folgt bereits aus den hierzu im\nGesellschaftsvertrag ge-troffenen Regelungen, wonach die dem\nausscheidenen Gesellschafter zustehende Abfindung in Höhe des\nWertes des Gesellschaftsanteils, den dieser im Zeitpunkt des\nAblaufs der Kündigungsfrist hat, in-nerhalb von 2 Jahren nach\nWirksamwerden der Kündi-gung nebst Zinsen zu zahlen ist. Daß der\nkündigen-de Gesellschafter im Gegensatz dazu verpflichtet ist,\nseine Gesellschaftsanteile im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem\nAusscheiden aus der Ge-sellschaft zu übertragen, ist die\nselbstverständ-liche gesellschaftsrechtliche Konsequenz des für den\nFall des Ausscheidens des Beklagten vertrag-lich geregelten\nFortbestehens der Gesellschaft. Deren Fortbestand und\nHandlungsfähigkeit erfor-dert die unverzügliche Vereinigung aller\nGesell-schaftsanteile in der Hand des allein verbliebenen\nKlägers.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Beklagte ist danach nicht befugt,\ndie Übertra-gung seiner Geschäftsanteile auf den Kläger von der\nZahlung der ihm zustehenden Abfindung abhängig zu machen, die erst\nzwei Jahre nach Wirksamwerden seiner Kündigung, also am 31.\nDezember 1994 fällig wird.\n\n12\n\n \n\n13\n\nOb der Wert der Abfindung zum\nmaßgeblichen Stich-tag, dem 31. Dezember 1992 der Höhe nach dem\nWert der von ihm ursprünglich erbrachten Stammeinlage entspricht,\nwie der Beklagte meint, ist nicht Ge-genstand dieses\nVerfahrens.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\n \n\n17\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des\nBeklagten:\n\n18\n\n \n\n19\n\n25.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-15/20-u-149-93","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-15/20-u-149-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313686","retrieved":"2026-07-09 03:45:15.297438+00:00"}}