{"status":"available","doknr":"OLD313687","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0414.18U173.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-14","aktenzeichen":"18 U 173/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie in förmlicher Hinsicht\nbedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin\nzu Recht für dem Grunde nach gerechtfer-tigt erklärt. Der Beklagte\nhat den Schaden zu er-setzen, der der Klägerin durch Zerstörung\noder Be-schädigung des ihr gehörigen Hausrats sowie durch Eingriff\nin ihr Recht zur Besitz und zur Nutzung der Wohnung entstanden ist\n(§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der Senat erachtet als bewiesen, daß der\nBeklagte die Wohnung verwüstet hat. Die Klägerin tat dieses nach\nder Überzeugung des Senates nicht; sie hätte damit kaum den\nBeklagten, wohl aber sich und das Kind getroffen. Der Beklagte war\nausgezogen, während sie die Wohnung für sich und das Kind behalten\nwollte. Ihre Täterschaft paßt nicht in ihre psychologische und\nmaterielle Situation. Auch dritte Personen scheiden praktisch als\nTäter aus. Der Beklagte hingegen hatte Zugang zu der Wohnung und\nkonnte das Motiv haben, nach dem Scheitern der Ehe die Klägerin\npsychisch zu treffen und materiell zu schädigen. Die ungehemmte\nAusführungsweise der Tat läßt sich mit einem derartigen Motiv in\nEinklag bringen. Zudem hat der Beklagte die Tat den Zeuginnen K.\nund B., und zwar jeweils bei anderer Gelegenheit, eingestanden. Das\nhaben die Zeuginnen vor dem Landgericht glaubhaft bekundet. Der\nSenat sieht mit dem Landgericht keinen vernünftigen Anlaß, an der\nWahrheit dieser Bekundungen zu zweifeln. Die Bedenken der Berufung\nvermag der Senat nicht zu teilen. Was die Zeugin K. betrifft, so\nhat auch die Berufung nichts auf-gezeigt, was ernsthafte Bedenken\ngegen die Glaub-würdigkeit dieser Zeugin oder die Richtigkeit\nih-rer Aussage hervorrufen könnte. Das gilt letztlich auch für die\nZeugin B.. Die Ungereimtheiten, die die Berufung in deren Aussage\ngesehen hat, berüh-ren nicht den Kern der Sache, sondern\nunwesentli-ches Randgeschehen, und lassen sich außerdem durch\neinleuchtende Erklärungen ausräumen. So hätte si-cherlich manch\nanderer an der Stelle der Zeugin beim Anblick der verwüsteten\nWohnung zuerst die Polizei gerufen; aber auch das Bemühen, zuvor\nnoch für eine fotografische Dokumentation zu sorgen, entbehrte\nnicht der Logik, kam doch die Polizei vermutlich noch früh genug zu\nihren Ermittlungen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Berufung war daher zurückzuweisen.\nDie Neben-entscheidungen folgen aus den Vorschriften der §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.\n\n6\n\n \n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Beklag-ten: 13.291,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-14/18-u-173-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-14/18-u-173-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313687","retrieved":"2026-07-09 03:45:15.380260+00:00"}}