{"status":"available","doknr":"OLD313690","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0413.16WX51.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-13","aktenzeichen":"16 Wx 51/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie nach § 7 FEVG zulässige sowie form-\nund frist-gerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des\nBetroffenen hat auch in der Sache Erfolg.\n\n5\n\n \n\n6\n\nAmts- und Landgericht haben die\nVoraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft zu Unrecht\nbejaht. Als Haftgrund kommt vorliegend nur § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG\nin Betracht, nämlich der begrün-dete Verdacht, daß der Betroffene\nsich der Abschie-bung entziehen will. Für die Annahme eines solchen\nVerdachts fehlt es an ausreichenden tatsächlichen\nAnhaltspunkten.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Prognose des Landgerichts, daß der\nBetroffene, wenn er auf freien Fuß gesetzt wird, alsbald\nunter-tauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen, ist zwar\ndenkbar. Es ist aber ebensogut möglich, daß er die ihm mit der\nEntlassung zur Bewährung einge-räumte Chance nutzt und auch den\nAnordnungen der Ausländerbehörde Folge leisten wird. Der bisherige\nVerlauf seines Lebens steht dem ebensowenig entge-gen wie der\nUmstand, daß er nach seiner Entlassung nicht bei seinen Eltern\nWohnung nehmen will. Auch wenn ihm dies zunächst zur Auflage\ngemacht worden ist, so kann er doch mit Zustimmung des\nBewährungs-helfers die Wohnung wechseln, und für diese Absicht hat\ner den verständlichen Grund angegeben, daß er den Kontakt mit\nseinem früheren Umfeld in Zukunft meiden will. Für fehlende\nfamiliäre Bindungen fehlt es im übrigen an jeglichen\nAnhaltspunkten. Nicht jeder, der in seinem Leben straffällig\ngeworden ist, wenn auch in erheblichem Maße, so doch immer-hin als\nJungendlicher, bietet aufgrund dessen von vornherein keine Gewähr\nmehr dafür, der Ausländer-behörde zur Verfügung zu stehen und deren\nWeisungen zu befolgen, zumal ein Untertauchen auch den Wider-ruf\nder Entlassung zur Bewährung zur Folge hätte.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDa die Haftvoraussetzungen von Anfang\nan nicht ge-geben waren, hat die Beteiligte zu 2) dem Betroffe-nen\nseine außergerichtlichen Kosten nach § 16 FEVG zu erstatten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-13/16-wx-51-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-13/16-wx-51-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313690","retrieved":"2026-07-09 03:45:15.636027+00:00"}}