{"status":"available","doknr":"OLD313694","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0412.13W24.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-12","aktenzeichen":"13 W 24/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin (§ 20 Nr. 4 c\nRpflG) nach § 120 Abs. 4 ZPO vom 5.11.1993 eingelegte Erinnerung, §\n11 Abs. 1 S. 1 RpflG, gilt nunmehr, nachdem die Rechtspflegerin ihr\nnur teilweise abgeholfen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG) und die Kammer\nsie im übrigen für nicht begründet erachtet und dem Senat vorgelegt\nhat, als Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, § 11 Abs. 2 S.\n2-5 RpflG.\n\n3\n\nIn dem Umfang, in dem der Senat noch über das Rechtsmittel zu\nbefinden hat, ist die Beschwerde unbegründet.\n\n4\n\nDahinstehen kann, ob durch die Ausgangsentscheidung zu Recht der\nProzeßkostenhilfebeschluß zugunsten des Klägers vom 18.6.1991\naufgehoben worden ist (vgl. zu dieser Frage Zöller-Schneider, ZPO,\n17. Aufl., Rdnr. 14 zu § 120 m.w.N.). Denn die Rechtspflegerin hat\ninsoweit der Erinnerung abgeholfen und die Aufhebung der\nProzeßkostenhilfebewilligung durch ihren Beschluß vom 21.1.1994\n(irrtümlich als Vermerk bezeichnet) rückgängig gemacht.\n\n5\n\nZu entscheiden ist danach lediglich noch darüber, ob dem Kläger\nzu Recht aufgegeben worden ist, Gerichtskosten und\naußergerichtliche Kosten in einer Summe nachzuzahlen, obgleich ihm\nam 18.6.1991 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.\n\n6\n\nDas ist zu bejahen, denn die für die Prozeßkostenhilfe\nmaßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich\nwesentlich geändert.\n\n7\n\nEine wesentliche Veränderung zugunsten des Klägers ist darin zu\nsehen, daß ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19.5.1993\nein Barbetrag von 18.500,00 DM zuzüglich Zinsen zugeflossen ist.\nDieses Geld hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben zum Erwerb\neines Segelbootes im Wert von 9.600,- DM verwendet. Hierdurch hat\ner einen Vermögensgegenstand erworben, den er einsetzen muß, um\nhiervon die Prozeßkosten zu tragen. Das folgt aus § 115 Abs. 2 ZPO\ni.V.m. § 88 BSHG. Ein Segelboot als Objekt der Freizeitgestaltung\ngehört nicht zu dem in § 88 BSHG aufgeführten Schonvermögen.\nProzeßkostenhilfe stellt Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege\ndar (vgl. Zöller-Schneider, a.a.O., Rdnr. 1 vor § 114). Mutet aber\ndas Sozialhilferecht einem Hilfsbedürftigen zu, einen nur für\nFreizeitgestaltung erworbenen Gegenstand von nicht unbeträchtlichem\nWert zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen, ist es auch\ngerechtfertigt, insoweit von einer wesentlichen Änderung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO auszugehen.\nDenn die vom Kläger zu zahlenden Prozeßkosten erreichen nicht\neinmal 1/3 des Wertes des Segelbootes.\n\n8\n\nWert der Beschwerde: 2.897,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-12/13-w-24-94","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-12/13-w-24-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313694","retrieved":"2026-07-09 03:45:15.975564+00:00"}}