{"status":"available","doknr":"OLD313702","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0411.26W14.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-11","aktenzeichen":"26 W 14/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nZum Sachverhalt: \n\n 2\n\nDie Parteien hatten geplant, in Spanien gemeinsam eine Ferienwohnanlage zu errichten, diese Absicht aber nicht ausgeführt. Anschließend hatte die Klägerin errechnet, daß ihr gegen die Beklagte eine Forderung von rd. 54.000 DM zustand. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, konnte die Klägerin sie ab Herbst 1990 nicht mehr erreichen: Ein Einschreiben mit Rückschein vom 17.09.1990 kam mit dem Vermerk \"Empfänger unbekannt verzogen\" zurück; laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes Bad M. vom 24.09.1990 war die Beklagte aber noch unter ihrer bisherigen Adresse gemeldet. Entsprechend lautete eine Auskunft vom 19.02.1991, ein weiteres Einschreiben mit Rückschein vom 15.02.1991 war wiederum mit dem Vermerk \"Empfänger unbekannt verzogen\" zurückgekommen. Nachfragen der Klägerin beim Vermieter und bei der Mutter der Beklagten blieben erfolglos, ebenso Anfragen bei verschiedenen weiteren Einwohnermeldeämtern in der Bundesrepublik und in Spanien. Tatsächlich war die Beklagte am 14.09.1990 aus Bad M. weggezogen und hatte sich zum 31.10.1990 nach F. abgemeldet (dort aber nicht angemeldet). Dies hat eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes Bad M. vom 14.09.1993 ergeben.\n\n 3\n\nAm 09.07.1991 erwirkte die Klägerin beim LG Bonn ein Versäumnisurteils gegen die Beklagte über 54.072,85 DM, das dieser im Wege der öffentlichen Zustellung am 17.08.1991 zugestellt worden ist. Die Zustellung der Klage vom 11.03.1991 und der Terminsladung war ebenfalls durch öffentliche Zustellung erfolgt.\n\n 4\n\nAm 19.08.1993 erfuhr die Beklagte durch die Raiffeisenbank in Bad M. bei dem Versuch der Klägerin zu vollstrecken von dem Versäumnisurteil. Am 20.08.1993 setzte sie ihre Prozeßbevollmächtigten davon in Kenntnis. Am 14.09.1993 haben diese Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, der am 16.09.1993 bei Gericht eingegangen ist.\n\n 5\n\nDas Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den es in dem Einspruchsschreiben gesehen hat, ebenfalls wegen Fristversäumung, § 234 Abs. 1 ZPO, verworfen. Ihre Beschwerde stützt die Beklagte im wesentlichen darauf, daß der Einspruch wegen Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils fristgerecht eingelegt worden sei; denn ihr Aufenthalt sei objektiv nicht unbekannt gewesen.\n\n 6\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nG r ü n d e\n\n8\n\nDie gegen die Verwerfung des Einspruchs gerichtete sofortige\nBeschwerde ist nach § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, die gegen die\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete\nsofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 ZPO. Beide Beschwerden sind\njedoch sachlich nicht begründet. Sowohl der Einspruch als auch der\nWiedereinsetzungsantrag sind nicht innerhalb der gesetzlich\nvorgesehenen Frist eingelegt worden; sie sind damit vom Landgericht\nzu Recht als unzulässig verworfen worden.\n\n9\n\n1. Der Einspruch der Beklagten vom 14.09.1993, am 16.09.1993 bei\nGericht eingegangen, gegen das Versäumnisurteil vom 09.07.1991, das\nihr im Wege öffentlicher Zustellung am 17.08.1991 zugestellt worden\nist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb\nzulässig, d.h. nicht verspätet, weil die Einspruchsfrist wegen\nUnwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils\nnicht gelaufen wäre. Das begründet sich wie folgt:\n\n10\n\nEine formal richtig ausgeführte öffentliche Zustellung - an der\nEinhaltung der Formalien bestehen hier keine Zweifel - ist als\nStaatshoheitsakt grundsätzlich wirksam und setzt demgemäß den Lauf\nder Frist in Gang, ohne daß es darauf ankommt, ob die\nVoraussetzungen des § 203 ZPO - unbekannter Aufenthalt der Partei -\ntatsächlich vorgelegen haben (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., §\n204 Rz. 9).\n\n11\n\nSoweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen\nAuffassung in der Beschwerde auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 26.10.1987 (NJW 88, 2361) verweist,\nin der ausgeführt ist, in Hinblick auf Art. 103 GG werde die in §\n203 ZPO geregelte Zustellungsfiktion dann nicht ausgelöst, wenn\neine öffentliche Zustellung erfolgt sei, obwohl eine andere Form\nder Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich\ndaraus jedenfalls für den vorliegenden Fall keine andere\nBeurteilung. Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, die\nZustellungsfiktion werde nicht ausgelöst, könnte zwar dafür\nsprechen, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird.\nAndererseits ergibt sich aus dem letzten Absatz der Entscheidung -\nund ebenso aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom\n06.04.1992 (NJW 92, 2280), die sich auf die des\nBundesverfassungsgerichts bezieht -, daß das Verfahren im Wege der\nWiedereinsetzung seine Fortsetzung findet. Ein\nWiedereinsetzungsverfahren wäre aber nicht nötig gewesen, wenn die\nRechtsmittelfrist gar nicht gelaufen wäre, also auch nicht versäumt\nwerden konnte. In welchem Sinn die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts im Hinblick auf den Fristenlauf zu\nverstehen ist, wird damit nicht deutlich. Diese Frage kann hier\nindessen offen bleiben, da sich der vom Bundesverfassungsgericht\nentschiedene Fall in einem wesentlichen Punkt von dem vorliegenden\nunterscheidet mit der Folge, daß im vorliegenden Fall die\nEinspruchsfrist in jedem Fall gelaufen und abgelaufen ist:\n\n12\n\nDas die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht hatte im\nFall des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. nach den ihm\nvorgetragenen Tatsachen erkennen können, daß die Voraussetzungen\neiner öffentlichen Zustellung - unbekannter Aufenthalt der Partei -\nnicht vorlagen; ihm war insoweit ein Fehler unterlaufen. Im\nvorliegenden Fall war der Aufenthaltsort der Beklagten zwar\nmöglicherweise ebenfalls nicht objektiv unbekannt im Sinn von § 203\nZPO, jedoch lag der Fehler an einer für das Gericht nicht\nerkennbaren unrichtigen Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom\n19.02.1991 (Bl. 3 d.A.). Dabei unterstellt der Senat zugunsten der\nBeklagten, daß bei richtiger Auskunft des Einwohnermeldeamtes die\nBeklagte eine normale Postzustellung erreicht hätte, woran\nallerdings in concreto nicht unerhebliche Zweifel bestehen, auf die\nes hier aber im Ergebnis nicht ankommt. Denn entscheidend ist\nallein, daß für das Gericht eine andere Zustellungsmöglichkeit als\ndie öffentliche nicht ersichtlich war. In einem derartigen Fall ist\ndie öffentliche Zustellung auch dann wirksam und setzt die\nEinspruchsfrist in Gang, wenn sich nachträglich herausstellt, daß\ndie Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung objektiv nicht\nvorgelegen haben (ebenso OLG Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom\n01.07.1992, FamRZ 93, 78 f. m.w.N.).\n\n13\n\nMit der erst am 16.09.1993 bei Gericht eingegangenen\nEinspruchsschrift hat die Beklagte mithin die zweiwöchige\nEinspruchsfrist nach wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils am\n17.08.1991 versäumt, § 339 ZPO.\n\n14\n\n2. Der Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren.\n\n15\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Wiedereinsetzung nicht schon\ndaran scheitert, daß diese gemäß § 234 Abs. 3 ZPO spätestens binnen\neines Jahres vom Ende der versäumten Frist an gerechnet beantragt\nwerden muß. Vorausgesetzt bzw. unterstellt, das Einspruchsschreiben\nder Beklagten vom 14.09.1993 ist überhaupt als\nWiedereinsetzungsantrag zu werten - die Klägerin weist zu Recht\ndarauf hin, daß ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt -, ist\ndieser nicht in der Jahresfrist gestellt. Ob indessen in Hinblick\nauf Art. 103 GG die Jahresfrist auch in einem Fall wie dem\nvorliegenden gilt, braucht nicht entschieden zu werden; denn die\nBeklagte hat jedenfalls die zweiwöchige Frist gemäß § 234 Abs. 1\nund 2 ZPO, nach der der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen\nab dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, versäumt, wie vom\nLandgericht bereits zutreffend entschieden:\n\n16\n\nDie zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO begann\nspätestens am 25.08.1993, als nämlich die damaligen\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten das Schreiben des Landgerichts\nBonn erhielten, das sie - gemäß ihrer schriftlichen Anfrage vom\n20.08.1993 - darüber in Kenntnis setzte, wann die Klage eingereicht\nund zugestellt und wann das Versäumnisurteil erlassen und\nzugestellt worden war. Bereits vorher, nämlich am 20.08.1993, hatte\ndie Beklagte das Aktenzeichen des Verfahrens erfahren und noch am\nselben Tag ihre Anwälte darüber unterrichtet. Ob die\nZweiwochenfrist nicht schon ab diesem Zeitpunkt lief, kann\nwiederrum offen bleiben, da sie auch versäumt ist, wenn Fristbeginn\nerst ab 25.08.1993 war.\n\n17\n\nDer Beklagten ist zwar - worauf sie in der Berufung zutreffend\nhinweist - grundsätzlich zuzugestehen, daß sie neben Aktenzeichen\nund Rubrum eines gegen sie ergangenen Urteils auch Kenntnis vom\nKlagegrund haben muß, daß ihr also grundsätzlich nicht anzusinnen\nist, Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe \"ins Blaue hinein\" einzulegen\n- wegen des damit verbundenen Kostenrisikos. Jedoch mußte und\nkonnte die Beklagte den Klagegrund hier binnen der zweiwöchigen\nFrist klären. Auf die bei ihren Prozeßbevollmächtigten am\n25.08.1993 eingegangene Mitteilung des Landgerichts, die noch\nnichts zum Inhalt der Klageschrift besagte, hätten die\nProzeßbevollmächtigten umgehend reagieren und die Klageschrift\nanfordern müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie schon vorher\n(mündlich?) um die Klageschrift gebeten hatten, wie erstmals mit\nSchriftsatz vom 23.11.1993 Bl. 9 (hier 90 GA) vorgetragen wird;\nebensowenig kommt es darauf an, daß über die Prozeßbevollmächtigten\nder Klägerin mit Schreiben vom 20.08.1993 um Aufschluß über\nKlagegrund und Höhe gebeten worden war, ohne daß diese reagiert\nhaben. Denn in jedem Fall hätte die Beklagte bzw. hätten ihre\nBevollmächtigten mit Erhalt des landgerichtlichen Schreibens am\n25.08.1993, wenn ihrem berechtigten Informationsinteresse noch\nnicht genügt war, umgehend so reagieren müssen, wie es erst am\n09.09.1993 und damit zu spät geschehen ist. Erst am 09.09.1993\nhaben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch bzw. per\nTelefax um sofortige Übersendung der Klageschrift gebeten. Wie\ndiese sie sodann am 13.09.1993 erreicht hat, ist davon auszugehen,\ndaß sie bei Anforderung am 25.08.1993 noch im August eingegangen\nwäre und damit rechtzeitig genug, um die am 08.09.1993 ablaufende\nWiedereinsetzungsfrist zu wahren.\n\n18\n\nAngesichts des Fristablaufs spätestens am 08.09.1993 kann offen\nbleiben, ob bei der Beklagten überhaupt davon auszugehen ist, daß\nsie in Unkenntnis von Klagegrund und -höhe war, ob sie also\nüberhaupt einen entsprechenden Klärungsbedarf hatte. Dies ist\nimmerhin zweifelhaft im Hinblick auf den nicht bestrittenen Vortrag\nder Klägerin in der Klageschrift, die Beklagte habe Kenntnis von\nden von ihr zu zahlenden Beträgen gehabt; sie sei seit Kenntnis\ndavon nicht mehr zu erreichen gewesen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 54.072,85 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-11/26-w-14-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-11/26-w-14-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313702","retrieved":"2026-07-09 03:45:16.689907+00:00"}}