{"status":"available","doknr":"OLD313707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0405.20W10.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-04-05","aktenzeichen":"20 W 10/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Landgericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte\nProzeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, diese sei nicht\naußerstande, die Prozeßkosten aufzubringen, weil sie bei einem\nBarbestand von 43.752,54 DM über bedeutend mehr Mittel verfüge, als\ndies zur Deckung der mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung\nentstehenden Kosten erforderlich sei.\n\n3\n\nDagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der\nAntragstellerin (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), die zur Aufhebung\ndes angegriffenen Beschlusses führt. Aus den Gründen der\nangegriffenen Entscheidung darf der Antragstellerin die\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht verweigert werden.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO liegen vor. Danach ist\ndem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die\nKosten aus der verwalteten Konkursmasse nicht aufgebracht werden\nkönnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich\nBeteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen und die\nRechtsverfolgung in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf\nErfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\n5\n\nAuf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten und\nglaubhaft gemachten Angaben, die sie nochmals mit Schriftsatz vom\n16. März 1994 aktualisiert hat, kann bei der im vorliegenden\nProzeßkostenhilfeverfahren allein gebotenen kursorischen Prüfung\nals hinreichend gesichert angesehen werden, daß die Klägerin nicht\nin der Lage ist, die Verfahrenskosten aus der Konkursmasse zu\nbestreiten, weil diese unzulänglich ist. Schon aus der\nGegenüberstellung der Aktiva, bestehend aus dem Barbestand in Höhe\nvon derzeit 44.594,65 DM sowie Forderungen der Konkursmasse von\nunterschiedlicher Bonität, und den Masseverbindlichkeiten und\nKosten (§§ 58, 59 KO) ergibt sich ein rechnerischer Negativsaldo\nvon 12.340,82 DM. Nimmt man hinzu, daß die Konkursverwalterin\nForderungen der Konkursmasse in Höhe von 115.789,36 DM als\nzweifelhaft bewertet hat und sich die Masseverbindlichkeiten um\nnoch nicht gebuchte Verfahrenskosten in einer von der\nAntragstellerin geschätzten Größenordnung von 80.000,-- DM erhöhen\nwerden, sind Zweifel an der von der Antragstellerin geltend\ngemachten Unzulänglichkeit der Masse nicht angebracht. Insbesondere\nkann sie entgegen der Auffassung des Landgerichts in Ansehung der\nMasseverbindlichkeiten nicht darauf verwiesen werden, die\nProzeßkosten aus dem Barbestand zu finanzieren, der den\nMasseschulden und Massekosten haftet. Nur ein nach Abzug der\nMasseschulden und der Massekosten verbleibender Restbarbestand kann\nfür die Deckung der Kosten eines beabsichtigten Verfahrens des\nKonkursverwalters herangezogen werden (OLG Köln, ZIP 1990, 936 f).\n- Eine Bevorschussung durch die hier beteiligten Massegläubiger\nscheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob neben den\nKonkursgläubigern grundsätzlich auch die Massegläubiger zu den\nwirtschaftlich beteiligten Gläubigern im Sinne des § 116 Satz 1 Nr.\n1 ZPO gehören (bejahend die wohl noch h.M., vgl. BGH LM ZPO, 114,\nNr. 26; OLG Celle ZIP 1988, 792 = EWiR § 116 ZPO 2/88, 1245\n(Müller-Wüster); Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 6 Anm. 8 b;\na.A., OLG Celle ZPO 1987, 729 = EWiR § 116 ZPO 2/87, 727 (Pape);\nPape, ZIP 1988, 1293, 1305; ders., ZIP 1990, 1529, 1531; krit. auch\nUhlenbruck KTS 1988, 435, 440;offengelassen in BGH ZIP 1990,\n1490/1992,1644). Eine Beteiligung an den Prozeßkosten ist ihnen\njedenfalls nicht zumutbar. Dem Vorbringen der Konkursverwalterin\nzufolge handelt es sich bei den erstrangigen Massegläubigern im\nwesentlichen um das Finanzamt, die A., die D., die\nLohnausgleichskasse und das Fernmeldeamt. Bei den Gläubigern aus\nLieferungen und Leistungen handelt es sich um die Lieferanten, die\nnach Konkurseröffnung im Rahmen des Firmenfortführung bis Ende Mai\n1993 Material geliefert haben. Die zweitrangigen\nMasseverbindlichkeiten betreffen die Umsatzsteuer, während die\ndrittrangigen Masseverbindlichkeiten insbesondere\nSozialversicherungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung\nbetreffen. Zwar bestehen grundsätzlich keine Zweifel an der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der genannten Massegläubiger.\nDementsprechend wurde, soweit es sich um Ansprüche der öffentlichen\nHand oder eines Sozialversicherungsträgers handelt, unter Geltung\ndes § 114 Abs. 3 ZPO a.F. auch die Ansicht vertreten, dem\nKonkursverwalter könne das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn\nsolche Gläubiger an der Führung des Prozesses wirtschaftlich\nbeteiligt seien (vgl. BGH LM, ZPO, § 114 Nr. 26; OLG Köln KTS 1958,\n125). Hierbei ist allerdings in einschränkender Auslegung des § 116\nSatz 1 Nr. 1 ZPO u.F. zu berücksichtigen, daß die vorgenannten\nGläubiger regelmäßig schon aus haushaltstechnischen Gründen mangels\nBereitstellung entsprechender Haushaltsmittel für die Zahlung eines\nProzeßkostenvorschusses nicht in Betracht kommen. In einer die\nBundesanstalt für Arbeit betreffenden Entscheidung hat der\nBundesgerichtshof deren Vorschußpflicht in Fällen abgelehnt, in\ndenen sie aufgrund übergegangener Lohnansprüche wegen der Gewährung\nvon Konkursausfallgeld, Konkursgläubigerin der ersten Rangklasse\ndes § 61 KO geworden ist (BGH ZIP 1990, 1490 f). Dabei wird in der\nBegründung daran angeknüpft, daß die Arbeitsverwaltung\nstellvertretend für den Gemeinschuldner im persönlichen Interesse\nder schwächeren Gläubiger - der Arbeitnehmer - tätig werde.\nZugleich hob der BGH darauf ab, daß bei der Arbeitsverwaltung keine\nHaushaltsmittel für Prozeßkostenvorschüsse vorhanden seien und\ndeshalb derartige Leistungen von Konkursverwaltern praktisch auch\nnicht in Anspruch genommen werden könnten. Diese Grundsätze gelten\naber auch für andere Träger der Sozialverwaltung (BGH,ZIP\n1992,1444) wie etwa das Landesarbeitsamt, die A. und die\nBerufsgenossenschaft. Sie sind aber auch auf die Staatskasse als\nMassegläubiger anwendbar. Ein rechtserheblicher Unterschied ist\ninsoweit nicht zu erkennen. Ebenso wie die Bundesanstalt für Arbeit\nverfügen auch andere Sozialversicherungsträger sowie öffentliche\nKassen in der Regel nicht über für Prozeßkostenvorschüsse bereit\ngestellte Haushaltsmittel (Pape, ZIP 1990, 1529, 1532). Die daraus\nfolgende Gleichstellung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil\nder Ansicht des BGH zufolge der Rechtsverfolgung des\nKonkursverwalters nach Sinn und Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nein eigenständiges und schutzwürdiges öffentliches Interesse\nbeizumessen ist (BGH a.a.O.). Die Entlastung von Massegläubigern im\nvorgenannten Sinne entspricht auch dem rechtspolitisch\nerstrebenswerten Ergebnis, daß sich die öffentliche Hand nicht mehr\ndurch die Versagung von Prozeßkostenvorschüssen für die\nSozialversicherungsträger und den Fiskus mit der Folge selbst\nschädigt, daß die zu Unrecht bereicherten nicht mehr auf Kosten der\nAllgemeinheit von der Unbeweglichkeit der Sozialversicherungsträger\nund der Staatskasse zu profitieren vermögen (Pape, a.a.O.).\n\n6\n\nBei den übrigen privaten Massegläubigern handelt es sich um\nLieferanten, deren Ansprüche auf Lieferungen und Leistungen\nberuhen, die nach der Konkurseröffnung im Rahmen der\nFirmenfortführung entstanden sind. Soweit deren erstrangigen\nMasseschulden (§ 60 Abs. 1 KO) nicht durch den Barbestand und\ngesicherte Masseforderungen gedeckt sein sollten, wäre ihnen zur\nVerbesserung ihrer Quote ein Prozeßkostenvorschuß schon deshalb\nnicht zuzumuten, weil etwaige damit verbundene Prozeßerfolge\nüberwiegend den übrigen gleichrangigen Massegläubigern zugute kämen\nund die von ihnen insgesamt übernommene Finanzierung des Prozesses\nunter Berücksichtigung des stets bestehenden Prozeßrisikos in\nkeinem wirtschaftlich vertretbare Verhältnis zu der für sie etwa zu\nerzielenden Quote stünde. Auch mit Rücksicht darauf, daß mit der\nHeranziehung leistungsfähiger Gläubiger verhindert werden soll, daß\ndiese sich einer unzulänglichen Vermögensmasse bedienen, um eigene\nwirtschaftliche Interessen auf Steuerkosten durchsetzen zu können,\nrechtfertigt dies die Inanspruchnahme der Massegläubiger im\nobengenannten Sinne nicht. Deren Masseverbindlichkeiten sind\nnämlich gerade begründet worden, um das Verfahren selbst abwickeln\nzu können. Deren Befriedigung dient mithin lediglich dem\neigentlichen Zweck des Verfahrens, der gemeinschaftlichen\nBefriedigung der Konkursgläubiger (§ 3 Abs. 1 KO). Die Entstehung\nund Deckung ihrer Verbindlichkeiten ist die notwendige Folge der\nVerfahrenseröffnung.\n\n7\n\nDanach kann der Antragstellerin die nachgesuchte\nProzeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei\nin der Lage, die voraussichtlichen Prozeßkosten aus der von ihr\nverwalteten Konkursmasse oder mit Hilfe von Kostenvorschüsse der\nwirtschaftlich Beteiligten erbringen zu können.\n\n8\n\nGleichwohl war von einer abschließenden Entscheidung über den\nProzeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren abzusehen, weil das Landgericht - von seiner\nRechtsauffassung ausgehend zu Recht - bisher keine Entscheidung\ndazu getroffen hat, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in\nder Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-05/20-w-10-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-04-05/20-w-10-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313707","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.140397+00:00"}}