{"status":"available","doknr":"OLD313711","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0330.6U170.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-30","aktenzeichen":"6 U 170/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb ita- lienischer\nStilmöbel.\n\n3\n\nDie Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit\nOktober 1988 das Möbelprogramm \"C.\". Dieses Möbelprogramm wurde von\ndem italie- nischen Architekten D.A. entworfen und wird in Italien\nvon der Firma R.S.M. S.R.L. hergestellt. Das Programm besteht aus\n28 Teilen; es setzt sich im wesentlichen aus einem Speisezimmer -\nbestehend aus Eßtisch, Stühlen, Vitrinenaufsatzschrank und\nSideboard - sowie aus Einzel- und Kleinmöbeln zu- sammen.\n\n4\n\nDer Vater eines der Geschäftsführer der Klägerin ist an der\nFirma R.S.M. S.R.L. beteiligt. Die Höhe der Beteiligung und die\nFrage, ob Gesellschafter der Klägerin an der italienischen\nHerstellerfir- ma beteiligt sind, ist zwischen den Parteien\nstreitig.\n\n5\n\nDie dem Programm \"C.\" angehörenden Möbel sind aus nußbaumfarbig\ngebeiztem Holz gefertigt, teilweise massiv und teilweise mit\nWurzelfurnier versehen. Die Vitrinen, der Vitrinenaufsatzschrank\nund die Schränke sind mit einem spitz zulaufenden, giebel- artigen\nOberteil versehen. Der \"Giebel\" wird von einem geraden, an den\nSeiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profilsims eingefaßt. Zur\nFrontseite hin füllt ein dreieckiger Spiegel, der von einem\nfächerartig ausgeschnittenen Holzgitter abgedeckt wird, den Giebel\nfast vollständig aus. Dieser \"Fächer\" findet sich ebenso an den\nRückenteilen der Stühle des zu diesem Programm gehörenden Spei-\nsezimmers sowie spiegelbildlich verkehrt - mit der Spitze nach\nunten - an den Unterseiten sämtlicher Möbel dieses Programms\nwieder.\n\n6\n\nDie Glastüren bei den Vitrinen und dem Vitri- nenaufsatzschrank,\ndie sich in einem schlichten Rahmen befinden, werden durch schmale,\nkannelierte Lisenen begrenzt, an deren beiden Enden sich Holz-\napplikationen in Form einer Halbrosette befinden, die wiederum in\nkannelierte, wulstige Holzapplika- tionen übergehen.\n\n7\n\nDer Unterteil dieser Vitrinen sowie das Sideboard sind zwischen\nden Schranktüren entsprechend unter- teilt. Die übrigen Schränke\nund Kommoden weisen diese Applikationen jeweils als\nSeitenbegrenzung auf. Die Schlüssel der Schränke, Vitrinen und des\nSideboards haben Zieranhänger in Form von Troddeln.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung dieser Möbel wird\nauf die Abbildungen des Pro- gramms \"C.\" in dem als Anlage 1 zur\nBeiakte 31 O 34/92 vorgelegten Verkaufskatalog (dort Ord- nungs-Nr.\n3) Bezug genommen.\n\n9\n\nDas Programm \"C.\" ist Gegenstand des internatio- nalen\nGeschmacksmusters DM/012 895, das mit einer Priorität vom\n22.02.1989 für den Architekten D.A. mit Schutzerstreckung für die\nBundesrepublik Deutschland eingetragen ist.\n\n10\n\nDie Beklagte vertreibt ebenfalls ein Stilmöbelpro- gramm aus\nnußbaumfarbig gebeiztem Wurzelholzfur- nier, welches sie unter der\nBezeichnung \"C.P. \" bewirbt. Dieses Programm hat die Beklagte auf\nder Möbelmesse in Köln Anfang des Jahres 1992 ausge- stellt; dort\nhat es die Klägerin zum ersten Mal gesehen.\n\n11\n\nDas Programm \"C.P.\" besteht aus einem Speisezimmer mit Tisch,\nStühlen, Anrichte und Vitrinenaufsatz- schrank sowie aus einer\nVitrine, einer Sammelvi- trine und einer Kommode mit Spiegel.\nVitrinen und Vitrinenaufsatzschrank weisen einen dreieckigen Giebel\nauf, der jeweils mit einem Spiegel ausge- füllt und mit einem\nfächerartig ausgeschnittenen Holzgitter überzogen ist. Zwischen den\nTÜrelemen- ten des Vitrinenaufsatzschrankes und der Anrichte\nbefinden sich kannelierte Lisenen, die in Halbro- setten und\nwulstartige - nicht kannelierte - Holz- applikationen übergehen.\nDieselben Applikationen finden sich an den Vitrinen und der Kommode\nals Seitenbegrenzung. Die Stühle und der Spiegel wei- sen\ndreieckige Giebel auf, die durch fächerartig ausgeschnittene\nHolzgitter abgedeckt werden.\n\n12\n\nAn den Schlüsseln bei den Möbeln des Programms \"C.P.\" sind keine\nZieranhänger (Troddeln) vorhan- den. An der Unterseite der Möbel\ndieses Programms befinden sich keine dreieckige, schablonenartige\n\"Fächer\". Die Schubladenknäufe sind etwas kleiner als beim Programm\n\"C.\". Die Abmessungen der Möbel beider Programme weisen teilweise\nUnterschiede auf.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Möbel des\nProgramms \"C.P.\" wird auf die im Urteilstenor wiedergegebenen\nAbbildungen Bezug ge- nommen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe für das Möbelprogramm \"C.\"\nein ausschließliches Vertriebs- recht in der Bundesrepublik\nDeutschland. Die Möbel würden in Italien exklusiv für sie nach\nRohformen des Entwerfers hergestellt. An dem für Herrn D.A.\neingetragenen Geschmacksmuster habe sie ein aus- schließliches\nLizenzrecht erworben. Im übrigen sei sie zu 50 % an der Firma\nR.S.M. S.R.L. beteiligt. Sie habe einen Jahresumsatz von 15\nMillionen DM; mit dem Vertrieb des Programms \"C.\" erziele sie\nallein 20 % dieses Umsatzes.\n\n15\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Vertrieb des Programms \"C.P.\"\ndurch die Beklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des fast\nidentischen Nachahmens - jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt\nder ver- meidbaren Herkunftstäuschung - gegen § 1 UWG und sei\ndeshalb wettbewerbswidrig. Ihr Programm \"C.\" weise aufgrund seiner\nbesonderen Formschönheit und der Tatsache, daß es sich deutlich aus\ndem wett- bewerblichen Umfeld heraushebe, eine hohe wettbe-\nwerbliche Eigenart auf. Es habe auf dem deutschen Markt bisher eine\ngute Marktposition erobert. Die Beklagte hätte zahlreiche\nMöglichkeiten einer ab- weichenden Gestaltung gehabt.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n18\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 500.000,00 DM zu\nunterlassen, das unter der derzei- tigen Modellbezeichnung \"C.P. \"\nange- botene Möbelprogramm, wie nachfolgend wiedergegeben, in der\nBundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten,\nanzubieten und/oder zu bewerben:\n\n19\n\n2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang\nsie Hand- lungen gemäß Ziffer I. 1. bisher be- gangen, insbesondere\nwelche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Wer- bemaßnahmen\nsie hierfür veranstaltet hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-\nWerten und Kalendermonaten;\n\n20\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, der\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.\n1. beschriebenen Handlun- gen bisher entstanden ist und/oder noch\nentstehen wird.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat die von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen sowie\nderen Behauptung, 20 % des Umsatzes würden durch das\nKlagemodellprogramm erzielt, be- stritten. Darüber hinaus hat sie\nbestritten, daß die Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt\nsei und ein Alleinvertriebsrecht in der Bundesre- publik\nDeutschland habe.\n\n24\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein\nUnterlassungsanspruch weder aufgrund des Ge- schmacksmustergesetzes\nnoch aufgrund des UWG zu.\n\n25\n\nEinem Anspruch aus § 1 UWG stehe schon entgegen, daß die\nKlägerin lediglich Händlerin, nicht aber Herstellerin des Programms\n\"C.\" sei. Im übrigen wiesen die Möbel der beiden\nstreitgegenständlichen Programme bedeutsame Unterschiede auf, so\ndaß kein identischer Nachbau vorläge.\n\n26\n\nEine \"vermeidbare Herkunftstäuschung\" im Sinne von § 1 UWG liege\nzudem nicht vor, weil die streit- gegenständlichen Möbel\n\"Allerweltsmodelle\" seien, die durch Kombinationen von allgemein\nbekannten Stilelementen geschaffen worden seien. Diese Stil-\nelemente seien weder für sich noch in ihrer Kombi- nation geeignet,\nauf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Besondere\nUnlauterkeitsmerk- male, die einen Nachbau durch die Beklagte\nwettbe- werbswidrig machen könnten, lägen nicht vor.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der\nersten Instanz wird auf den vor- getragenen Inhalt der\nwechselseitigen Schriftsätze in dieser Instanz nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n28\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Verneh- mung des Zeugen\nR.R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nerstinstanzliche Sit- zungsniederschrift vom 06.08.1992 Bezug\ngenommen.\n\n29\n\nMit Urteil vom 25.08.1992 hat das Landgericht die Beklagte gemäß\n§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nim beantragten Umfang zur Unterlassung des Vertriebs des ange-\ngriffenen Möbelprogramms \"C.P.\" und zur Auskunft über den\nbisherigen Vertrieb der Möbel aus diesem Programm verurteilt sowie\nfestgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den\nScha- den zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlas- sungstenor\nbezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen\nwird.\n\n30\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landge- richt\naufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Begründung\nbejaht, die mündliche Verein- barung eines Alleinvertriebsrechts\nsei zwar gemäß § 126 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 34 Satz 1 und\n2, 18 Abs. 1 Nr. 2, 98 Abs. 2 Satz 1 GWB form- nichtig, jedoch\ngenüge im vorliegenden Fall für die Aktivlegitimation der Klägerin\nderen tatsäch- liche Stellung als alleinige Importeurin verbunden\nmit dem Umstand, daß die Klägerin 50 % der Gesell- schaftsanteile\nder Herstellerfirma halte. Wegen der Einzelheiten der\nUrteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n31\n\nGegen das ihr am 2. September 1992 zugestellte Ur- teil hat die\nBeklagte mit einem am 1. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender\nFristver- längerung mit einem am 12. März 1993 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n32\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches\nVorbringen. Sie rügt, daß das Landge- richt von einer 50 %igen\nBeteiligung der Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. ausgegangen\nsei, obwohl die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu dieser\nbestrittenen Behauptung der Klägerin lediglich ergeben habe, daß\nder Vater eines der beiden Ge- schäftsführer zu einem unbekannten\nProzentsatz an der italienischen Herstellerfirma beteiligt sei. Das\nLandgericht hätte auch die streitigen Umsatz- zahlen der Klägerin\nnicht als unstreitig behandeln dürfen. Schließlich seien Eigenart\nund Unterschied der streitgegenständlichen Möbel nicht anhand der\nin erster Instanz vorgelegten Bilder zu erkennen.\n\n33\n\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin fehle schon\ndie Aktivlegitimation, da sie ledig- lich Vertreiberin des\nMöbelprogramms \"C.\" und nicht Inhaberin eines Alleinvertriebsrechts\nsei; sie habe auch nicht die Stellung eines alleinigen\nVertreibers.\n\n34\n\nDie Aktivlegitimation könne schließlich nicht da- mit begründet\nwerden, daß die Klägerin in irgend- einer Weise an der\nitalienischen Herstellerfirma R.S.M. S.R.L. beteiligt sei, denn\neine derartige Beteiligung gebe es nicht.\n\n35\n\nZu den von der Klägerin geltendgemachten Ansprü- chen vertritt\nsie die Auffassung, das Klagebegeh- ren könne nicht auf das\ninternational hinterlegte Geschmacksmuster gestützt werden, da die\nKlägerin die Klagemodelle seit Oktober 1988 auf den Markt gebracht\nund damit die Neuheit des erst spä- ter hinterlegten\nGeschmacksmusters ausgeschlossen habe.\n\n36\n\nEin Anspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt der be- trieblichen\nHerkunftstäuschung scheide schon des- wegen aus, weil es bei den\nKlagemodellen an der notwendigen Bekanntheit fehle. Die in diesem\nZu- sammenhang von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen\nbestreitet die Beklagte.\n\n37\n\nEine betriebliche Herkunftstäuschung scheide wei- terhin\ndeswegen aus, weil das von der Klägerin vertriebene Programm oder\nTeile hiervon von zahl- reichen Möbelverbänden und Einzelhändlern\nangebo- ten würden. Dies geschehe nicht einmal unter dem Namen des\nProgramms \"C.\" von D.A. oder der R.S.M. S.R.L., sondern unter\nverschiedenen, nichtssagen- den Phantasiebezeichnungen wie\n\"Itzehoe-Speisezim- mer-Programm\" (Anlage 2 zur Klageschrift in der\nBeiakte 31 O 34/92).\n\n38\n\nDie Vielzahl von Stilmöbel-Angeboten verhindere es, daß sich der\nVerkehr überhaupt Vorstellungen über die Herkunft eines bestimmten\nStilmöbels mache.\n\n39\n\nDie angebliche wettbewerbliche Eigenart der Kla- gemodelle\nkönnten die Gerichte nicht aus eigener Sachkunde feststellen, da\nhierfür ein Überblick über den gesamten bundesdeutschen\nStilmöbelmarkt notwendig sei. Allein die Tatsache, zu den ange-\nsprochenen Verkehrskreisen zu zählen, reiche nicht aus.\n\n40\n\nZum Auskunftsanspruch und zum Schadensersatzfest-\nstellungsanspruch behauptet die Beklagte, sie habe kein einziges\nExemplar ihres Programms \"C.P. \" als Einheit oder irgendein\neinzelnes Möbelstück hie- raus in der Bundesrepublik Deutschland\nvertrieben, weil eine solche Möglichkeit auf Betreiben der Klägerin\ndurch die von dieser am 23.01.1992 ermit- telten einstweiligen\nVerfügung in dem Verfahren 31 O 34/92 LG Köln unmöglich gemacht\nworden sei. Nach dem 01.08.1993 habe sie - die Beklagte - auch ihr\nProgramm \"C.P.\" oder Einzelstücke hieraus in der Bundesrepublik\nDeutschland nicht beworben, an- geboten oder feilgehalten.\n\n41\n\nSie vertritt hierzu die Auffassung, der Klägerin könne deshalb\nkein Schaden entstanden sein, so daß weder der Auskunfts- noch der\nSchadensersatzfest- stellungsanspruch begründet sei.\n\n42\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der\nBerufungsinstanz wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 11. März\n1993 und die Schriftsätze vom 10. September 1993 und 7. Dezember\n1993 nebst An- lage Bezug genommen.\n\n43\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n44\n\nunter Abänderung des angefochtenen Ur- teils der 31. Zivilkammer\ndes Land- gerichts Köln vom 25. August 1992 - 31 O 158/92 - die\nKlage abzuweisen,\n\n45\n\nhilfsweise\n\n46\n\nihr, der Beklagten, für den Fall des teilweisen oder\nvollständigen Unter- liegens nachzulassen, die Zwangsvoll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse abzu- wenden.\n\n47\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n49\n\nhilfsweise\n\n50\n\nihr, der Klägerin, im Unterliegensfal- le die Befugnis\neinzuräumen, Sicher- heitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank oder öf- fentlichen Sparkasse zu stellen.\n\n51\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22. Septem- ber 1993 haben die\nParteien den Rechtsstreit hin- sichtlich des Auskunfts- und\nSchadensersatzverlan- gens der Klägerin in der Hauptsache\nübereinstim- mend für erledigt erklärt. Insoweit stellen sie\nwechselseitige Kostenanträge.\n\n52\n\nIm übrigen beantragt die Klägerin nunmehr unter Neufassung ihres\nUnterlassungsantrages,\n\n53\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\ndie Be- klagte verurteilt wird,\n\n54\n\nes bei Vermeidung eines für je- den Fall der Zuwiderhandlung\nfest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu\nunterlassen, das un- ter der Bezeichnung \"C.P.\" angebotene\nMöbelprogramm als Programm oder hier- von einzelne Möbelstücke, wie\nin der nachstehenden Abbildung wiedergegeben, als Vitrine (Nr.\n00411), Sammelvitri- ne (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr.\n00409), Anrichte (Nr. 00407), An- richte, vier Türen (Nr. 00410),\nStuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412)\noder Kommo- de (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den\nVerkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu\nbewerben:\n\n55\n\n(es folgen die im Urteilstenor wieder- gegebenen\nAblichtungen).\n\n56\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n57\n\nauch hinsichtlich dieses Klageantrags die Klage abzuweisen.\n\n58\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei ak- tivlegitimiert,\nda sie durch den Vertrieb nahezu identisch nachgeahmter Erzeugnisse\nals unmittelba- re Verletzte im Sinne des § 1 UWG anzusehen\nsei.\n\n59\n\nSie sei auch Alleinvertriebsberechtigte. Das Beru- fen auf die\nFormnichtigkeit der mündlich geschlos- senen\nAlleinvertriebsvereinbarung sei mit dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft nicht verein- bar. Der Anwendung des § 34 GWB stehe\ndie EG-Ver- ordnung Nr. 1983/83 entgegen, die ein dem § 34 Satz 1\nGWB entsprechendes Schriftformerfordernis nicht vorsehe. Da der\nZeuge R. schon erstinstanz- lich bekundet habe, daß ihr - der\nKlägerin - ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden sei, sei sie\nunmittelbar Verletzte im Sinne des § 1 UWG.\n\n60\n\nSie habe durch mehrjährige Geschäftspolitik erheb- liche\nfinanzielle und organisatorische Mühen durch Ausstellungen,\nregelmäßige Werbung, Verhandlungen mit großen Möbelhäusern und\nHerausgabe von Pro- spekten aufgewandt, um die nunmehr von der\nBeklag- ten nachgeahmten Möbel auf dem deutschen Markt zu\netablieren.\n\n61\n\nMit Schriftsatz vom 31.08.1993 hat die Klägerin einen\nschriftlichen Vertrag zwischen ihr und der italienischen\nHerstellerin vorgelegt, nach dem die Firma R.S.M. S.R.L. der\nKlägerin mit Wirkung ab 2. August 1993 den Alleinvertrieb ihrer\nsämtlichen Erzeugnisse eingeräumt hat. Wegen des Inhalts dieses\nVertrages, der von der Beklagten nicht bestritten wird, wird auf\nAnlage BE 3 (Bl. 230 bis 234 d.A.) Bezug genommen.\n\n62\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, für den zu- kunftsbezogenen\nUnterlassungsanspruch ergebe sich ihre Aktivlegitimation bereits\naus diesem schrift- lich geschlossenen Alleinvertriebsvertrag.\n\n63\n\nHinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatz-\nfeststellungsanspruchs sei sie als Alleinver- triebsberechtigte zu\nbehandeln, selbst wenn man das Bestehen einer wirksamen\nAlleinvertriebsver- einbarung vor dem 2. August 1993 verneinen\nwollte. Sie habe die gleichen Leistungen erbracht wie ein\nAlleinvertriebshändler mit einem formwirksamen\nAlleinvertriebsvertrag. Darüber hinaus sei sie durch die\nBeteiligungsrechte an der Herstellungs- firma abgesichert. Dadurch\nhabe sie jederzeit die Möglichkeit, die Beachtung der ihr\neingeräumten Stellung einer Alleinvertriebsberechtigten für die\nBundesrepublik Deutschland durchzusetzen.\n\n64\n\nHierzu behauptet die Klägerin, ihr früherer Ge- schäftsführer\nund heutiger Gesellschafter W.S. sen. sei zu 50 % Gesellschafter\nder am 21. De- zember 1981 gegründeten Firma R.S.M. S.R.L. und\ngleichzeitig deren Mitgeschäftsführer.\n\n65\n\nWeiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, sie sei zumindest\nals Mitbewerberin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt,\nda neben ihren Individualinteressen auch Belange der Allgemein-\nheit verletzt seien. Die Sittenwidrigkeit der Lei- stungsübernahme\nberuhe auf eine für die Beklagte vermeidbare\nHerkunftstäuschung.\n\n66\n\nHilfsweise stützt die Klägerin ihre Prozeßfüh- rungsbefugnis auf\neine gewillkürte Prozeßstand- schaft aufgrund der Ermächtigung der\nFirma R.S.M. S.R.L. vom 21.05.1993 (Bl. 213 f d.A.).\n\n67\n\nZu dem Unterlassungsanspruch selbst vertritt die Klägerin die\nAuffassung, die von ihr vertriebenen Möbelstücke wiesen die\nnotwendige wettbewerbliche Eigenart auf, da das Möbelprogramm \"C.\"\nsowie die einzelnen Möbelstücke aus diesem Programm geeignet seien,\nim Verkehr Vorstellungen über die betrieb- liche Herkunft\nhervorzurufen. Dies ergebe sich so- wohl aus den einzelnen\nGestaltungsmerkmalen an den Möbelstücken als auch aus ihrem\nGesamteindruck. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß es sich bei\nden von ihr vertriebenen Möbeln um ein einheit- liches Programm mit\neinheitlicher Formgestaltung handele. Dieses Programm habe eine\nüber den üb- lichen Bereich hinausgehende Gestaltungshöhe; es werde\nvom Verkehr als Einheit aufgefaßt und ver- wendet. Das Programm und\ndie einzelnen Möbel seien auch auf dem deutschen Markt bekannt.\n\n68\n\nHierzu behauptet die Klägerin, sie habe mit den\nstreitgegenständlichen Möbeln des Programms \"C. \" folgende\nVerkaufszahlen und -umsätze erzielt:\n\n69\n\n1990 1.878 Stück netto DM 2.075.595,00 1991 3.577 Stück netto DM\n4.158.655,00 1992 2.754 Stück netto DM 3.440.529,00\n\n70\n\nSie vertritt ferner die Auffassung, die Verwechs- lungsgefahr\nzwischen den beiden streitgegenständ- lichen Möbelprogrammen und\nderen einzelner Stücke ergebe sich aus der nahezu vollständigen\nÜberein- stimmung der Details und der wesentlichen Gestal-\ntungselemente. Dies sei auch anhand der vorgeleg- ten Kataloge und\nBroschüren gut zu erkennen.\n\n71\n\nSchließlich seien ihre Ansprüche auch aus § 14 a GeschmUG\nbegründet. Sie sei zur Geltendma- chung auch dieser Ansprüche\naktivlegitimiert, weil sie sowohl vom Rechtsinhaber D.A. als auch\nvon der Firma R.S.M. ermächtigt worden sei, in Prozeß- standschaft\nderen Rechte im eigenen Namen geltend- zumachen.\n\n72\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der\nKlägerin wird auf die Berufungserwi- derung vom 8. Juni 1993 sowie\nauf die Schriftsätze vom 31. August 1993 und 17. September 1993\nnebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge- nommen.\n\n73\n\nSämtliche von den Parteien in beiden Instanzen überreichten und\nin Bezug genommenen Anlagen waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n74\n\nDer Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Oktober\n1993 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.S. sen.. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 2. Februar 1994 (Bl. 263 bis 267 d.A.)\nBezug genommen.\n\n75\n\nDie Akte 31 O 34/92 LG Köln lag vor und war Gegen- stand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n77\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n78\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht fest- gestellt, daß der\nKlägerin der geltendgemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\nunter dem Ge- sichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nzusteht.\n\n79\n\nDie Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlas- sungsanspruchs\nnach § 1 UWG aktivlegitimiert.\n\n80\n\nZwar ist grundsätzlich im Falle der Übernahme einer fremden\nLeistung nur derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, - also der\nHersteller und nicht der Händler - unmittelbar verletzt (BGH GRUR\n1991, 223, 224 - \"Finnischer Schmuck\"; BGH GRUR 1988, 620, 621 -\n\"Vespa-Roller\"). Der Händler kann jedoch - unabhängig von der Vor-\nschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG - ausnahmswei- se\nNachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG\nin Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines\nnachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses\nErzeugnisses über die Herkunft aus dem Be- trieb eines bestimmten\nHerstellers getäuscht wird (BGH GRUR 1988, 620, 621 f -\n\"Vespa-Roller\"; BGH GRUR 1991, 223, 225 - \"Finnischer\nSchmuck\").\n\n81\n\nNachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Au- gust 1993 einen\nschriftlichen Alleinvertriebsver- trag zwischen ihr und der Firma\nR.S.M. S.R.L. vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstrei-\ntig, daß der Klägerin das ausschließliche Ver- triebsrecht an\nsämtlichen Erzeugnissen, Waren und Handelsprodukten der Firma\nR.S.M. S.R.L. für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab dem\n2. August 1993 übertragen ist.\n\n82\n\nAls Alleinvertriebsberechtigte des von der Fir- ma R.S.M. S.R.L.\nhergestellten - streitgegenständ- lichen - Möbelprogramms \"C.\" in\nder Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin durch den Vertrieb\ndes nachgeahmten Möbelprogramms \"C.P.\" der Beklag- ten selbst\nunmittelbar verletzt, da es sich bei den von der Beklagten\nvertriebenen Möbeln - wie unten dargelegt wird - um nahezu\nidentische nach- geahmte Erzeugnisse handelt, durch die über die\nHerkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstel- lers getäuscht\nwird.\n\n83\n\nFür den allein noch rechtshängigen Unterlassungs- anspruch ist\ndie Klägerin somit zumindest seit dem 2. August 1993\naktivlegitimiert.\n\n84\n\nDie Klägerin ist somit als Alleinvertriebsberech- tigte des von\nder Fa. Stil hergestellten - streit- gegenständlichen\nMöbelprogramms \"C.\" in der BRD für den allein noch rechtshängigen\nUnterlassungs- anspruch selbst unmittelbar verletzt und damit\naktivlegitimiert, denn das Inverkehrbringen, Feil- halten, Anbieten\noder Bewerben des Programms \"C.P.\" sowie der einzelnen Möbelstücke\ndieses Programms durch die Beklagte in der BRD erfüllt den\nTatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG.\n\n85\n\nWer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit\ndenen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet,\nnachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt\nunlauter, wenn er nicht im Rahmen des Üblichen und Zumutba- ren\nalles Erforderliche getan hat, um eine Irre- führung des Verkehrs\nmöglich auszuschließen (BGH GRUR 1981/517, 519 \"Rollhocker\"). Das\nbeanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne un-\nlauter.\n\n86\n\nDie von der Klägerin vetriebenen Möbeln des Pro- gramms \"C.\"\nweisen aufgrund der Gesamtheit ihrer formgebenden Elemente eine\nhinreichende wettbe- werbliche Eigenart auf, nämlich Merkmale, die\nge- eignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Mö- bel\nhinzuweisen und dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen\nProdukten anderer Herkunft zu ermöglichen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR\n1986/673, 675 \"Beschlagprogramm\").\n\n87\n\nHierzu trägt insbesondere bei, daß die zum Pro- gramm \"C.\"\ngehördenden Möbelstücke, wie bereits vom Landgericht zu Recht schon\nfür die in erster Instanz beanstandeten Möbel festgestellt, nicht\ndie Nachbildung eines bestimmten historischen Stilmöbels\ndarstellen, sondern bei jedem Möbel- stück die phantasievolle\nKombination von Gestal- tungsmerkmalen verschiedener Stilepochen\nauffällt.\n\n88\n\nDie verschiedenen Vitrinen, der Vitrinenaufsatz- schrank und die\nSchränke dieses Programms sind jeweils geprägt durch einen spitz\nzulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten leicht\nausgestellten, abgetreppten Profilsims ein- gefaßt ist, und durch\ndie Seitenbegrenzungen der Möbelstücke durch säulenartige,\nkannelierte Lise- nen, die bei dem Vitrinenaufsatzschrank auch als\nAbgrenzung zwischen Mittelstück und Seitenteilen vorhanden sind. Zu\ndiesen strengen Formen des Gie- bels und der Kannelierung stehen\ndie übrigen Holz- applikationen in Form von wulstartigen Schnitze-\nreien, Halbrosetten und pyramidenartigen Kissen in einem\nauffälligen und eigentümlichen Kontrast.\n\n89\n\nBesonders auffällig ist bei diesen Möbelstücken, daß in den\nGiebeln das innere Dreieck mit fächer- artigen Schnitzereien\nausgefüllt und mit Spiegel- glas hinterlegt ist.\n\n90\n\nDiese eigentümlichen Verzierungen und Stilelemente finden sich\nauch an den übrigen Möbeln des Pro- gramms \"C.\".\n\n91\n\nDie Anrichte, die Kommoden, die kleine Vitrine und der Sekretär\nweisen die strengen Kannelierungen als Seitenbegrenzung sowie die\nverschiedenen Holz- applikationen in ihrer eigenartigen Kombination\nauf und zeigen auch so den ungewöhnlichen Kontrast verschiedener\nStilelemente.\n\n92\n\nDer Spiegel ist durch seine abgetreppte Einfassung und den\npyramidenartig hervorspringenden Holzap- plikationen an den Ecken\ngeprägt, so daß seiner im übrigen strengen Form verspielte Elemente\ngegeben werden.\n\n93\n\nBei den Stühlen findet sich am oberen Rand der Stuhllehne der\nfächerartige Giebel wieder; zudem weisen die Vorderbeine unter der\nSitzfläche brei- tere Einschnitte auf, nach denen sich das Stuhl-\nbein in einer Form fortsetzt, die an die pyrami- denartigen\nApplikationen bei den Schrank- und Vi- trinenmöbeln sowie bei dem\nSpiegel erinnern.\n\n94\n\nAuch die Beine des Eßtischs, die im übrigen der Form der\nvorderen Stuhlbeine entsprechen, weisen diese eigentümlichen\nEinschnitte auf, so daß auch hier das \"pyramidenartige\" Element\nsich in der Fortsetzung der Tischbeine wiederfindet. Zudem endet\ndie Verkleidung unter der Tischplatte mit einem schmalen Wulst, der\nin der Mitte einen durchlaufenden Einschnitt aufweist, der die\nKanne- lierung der Schränke und Vitrinen wiederspiegelt.\nSchließlich ist allen Möbeln - bis auf den Spie- gel - gemein, daß\nsie an der unteren Begrenzung einen fächerartigen Giebel\nspiegelverkehrt - mit der Spitze nach unten - aufweisen.\n\n95\n\nDiese auffällige, eigenständige Kombination ver- schiedenster\nStilelemente, die bei allen zu dem Programm \"C.\" gehörenden Möbeln\n- in unterschied- licher Intensität - vorhanden sind, geben jedem\neinzelnen Möbelstück einen hinreichenden \"eigen- persönlichen\"\nCharakter, der geeignet ist, dem Verkehr schon bei jedem einzelnen\nProdukt des Programms die Unterscheidung von gleichartigen Er-\nzeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen.\n\n96\n\nDa vorliegend sämtliche Möbelstücke des Programms \"C.\" durch die\nbeschriebenen wiederkehrenden Form- gestaltungen geprägt sind, gilt\ndies erst recht für das Programm als Ganzes.\n\n97\n\nAlle Möbelstücke dieses Programms sind aus nuß- baumfarbig\ngebeiztem Holz hergestellt, das Mase- rungen von Wurzelfurnier\naufweist. Alle Möbelstük- ke - bis auf den Spiegel - weisen das\ntypische fä- cherartig ausgefüllte Dreieck mit der Spitze nach\nunten, die Schränke, Vitrinen und Sitzmöbel zudem das fächerartige\nDreieck als Giebel auf. Alle Möbelstücke sind durch\nHolzapplikationen geprägt, die als wulstartige Schnitzereien,\nKannelierungen oder pyramidenartige Elemente teils einzeln, teils\nkummuliert vorhanden sind.\n\n98\n\nDa somit alle Gestaltungsmerkmale, die bei der Aufsatzvitrine\nals größtem und auffälligsten Mö- belstück des Programms vorhanden\nsind, bei den übrigen einzelnen Teilen in jeweils dem Möbelstück\nangepaßter Form wiederkehren, stellt sich das gesamte Programm als\nharmonisches Ganzes dar, das darauf angelegt ist, daß von jedem\nVerbraucher nicht nur Einzelteile, sondern eine Zusammenstel- lung\nmehrerer Möbelstücke als Gesamteinrichtung erworben werden.\n\n99\n\nEs kommt aber auch dem Gesamtprogramm durch die - oben\nbeschriebene - eigenwillige gestalterische einheitliche Linie eine\nwettbewerbliche Eigenart zu (BGH GRUR 1986, 673, 675 -\n\"Beschlagprogramm\"; BGH GRUR 1992, 305, 307 - \"Büromöbelprogramm\").\nDie typischen Elemente, die bei dem einzelnen Mö- bel dieses\nProgrammes wiederkehren, ermöglichen es dem Verbraucher, ein\nEinzelstück aus dem Programm \"C.\" einem früher gesehenen Teil\ndieses Programms zuzuordnen und beide einem bestimmten Hersteller\nzuzuschreiben, auch wenn ihm dessen Name oder der Name des\nProgramms unbekannt sind.\n\n100\n\nDiese Feststellungen kann der Senat in Überein- stimmung mit der\nKammer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da die\nMitglieder des Senats - ebenso wie die Mitglieder der Kammer - zu\nden angesprochenen Verbrauchern gehören. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten bedarf es nicht der Kenntnis der gesamten Palette\naller Stilmöbel, um diese Feststellungen treffen zu können. Falls\ndas wettbewerbliche Umfeld Möbel enthalten sollte, die eine\nähnliche Kombination von verschiedenen Stilrichtungen enthält, die\nzu einem ähnlichen Gesamteindruck führen, wäre es Sache der\nBeklagten gewesen, dieses Umfeld darzulegen. Trotz Hinweises durch\nden Senat in der Sitzung von 23. Juli 1993 hat jedoch die Beklagte\nzum wettbewerblichen Um- feld nichts vorgetragen. Die bloße\nBehauptung der Beklagten, \"derartige Stilmöbel befänden sich mas-\nsenweise auf dem deutschen Möbelmarkt\", ist - wor- auf schon das\nLandgericht in dem angefochtenen Ur- teil hingewiesen hat - nicht\nhinreichend substan- tiiert. Auch in der Berufungsinstanz hat die\nBe- klagte hierzu keine näheren Ausführungen gemacht.\n\n101\n\nAllein die Tatsache, daß der Entwurf des Programms \"C.\" auf\nvorbekannte Gestaltungsmerkmale zurück- greift, mindert seine\nwettbewerbliche Eigenart nicht, weil durch die Verbindung der\nvorbekannten Einzelelemente neue, eigentümliche Möbel und ein\nneues, eigenartiges Programm entwickelt wurden, die auf einen\nbestimmten Hersteller hinweisen (BGH GRUR 1982, 305, 307 -\n\"Büromöbelprogramm\").\n\n102\n\nSchließlich handelt es sich bei den von der Klä- gerin\nvertriebenen Möbeln auch nicht um \"Massen- waren\", die keine\nirrigen Vorstellungen über ihre Herkunft im Verkehr hervorrufen\nkönnen. Dies er- gibt sich schon aus den oben beschriebenen Eigen-\ntümlichkeiten eines jeden Möbelstücks aus diesem Programm.\n\n103\n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Produkte des Programms \"C.\"\nscheitert auch nicht etwa daran, daß - nach den Behauptungen der\nBeklagten - weder mit dem Namen der Herstellerin noch mit dem Namen\nder Klägerin als Vertreiberin, sondern teilweise mit Phantasienamen\ngeworben worden sein soll. Ab- gesehen davon, daß der vorgelegte\nVerkaufskatalog die streitgegenständlichen Möbel als \"Programm C.\"\nbezeichnet, erübrigt sich ein näheres Eingehen hierauf, weil es zur\nBejahung einer wettbewerbli- chen Eigenart genügt, daß das\nbetreffende Erzeug- nis selbst aufgrund seiner Gestaltungsmerkmale\ngeeignet ist, Hinweise auf die Herkunft zu ver- mitteln, ohne daß\nkonkret auf einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber hingewiesen\nsein muß (BGH GRUR 1984, 453, 454 - \"Hemdblusenkleid\"). Die\neinzelnen Möbel des Programms \"C.\" und das gesamte Programm sind so\neigenartig, daß sie selbst bei unterschiedlichen Namen beim\nVerbraucher die Vor- stellung von einem Hersteller hervorrufen.\n\n104\n\nDie von der Klägerin vertriebenen Möbel und das gesamte\nMöbelprogramm \"C.\" hat auf dem deutschen Markt auch eine\nhinreichende Verkehrsbekanntheit. Zwar konnte der Zeuge W.S. sen.\nnicht aus eigener Kenntnis die von der Klägerin behaupteten Ver-\nkaufszahlen und Nettoumsätze aus den Jahren 1990 bis 1992\nbestätigen; jedoch steht aufgrund der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme vom 2. Februar 1994, der von der Klägerin\nvorgelegten Werbung und des Verkaufskatalogs sowie den aus der\nVerkaufspreisliste (gültig ab November 1991) zu entnehmenden -\nnicht bestrittenen - Einzelstück- preisen fest, daß die von der\nKlägerin vertrie- benen Einzelmöbel und das gesamte Programm \"C.\"\nschon im Jahre 1991 eine hinreichende Verkehrsbe- kanntheit hatten,\nsomit auch im Januar 1992, als die Beklagte erstmals die\nbeanstandeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland\npräsentiert hat.\n\n105\n\nDer Zeuge, der bis 1991 Geschäftsführer der Kläge- rin war und\nheute noch deren Gesellschafter ist, hat bekundet, er wisse - ohne\ndie genauen Zahlen zu kennen - aus eigener Kenntnis, daß das\nProgramm \"C.\" bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens auf dem\nbundesdeutschen Markt so gut angekommen war, daß der Hersteller\ngroße Schwierigkeiten hatte, der Nachfrage nachzukommen. Schon vor\ndem Jah- re 1992 war das Programm \"C.\" in dem Umfang, wie es in dem\nvon der Klägerin vorgelegten Verkaufska- talog wiedergegeben ist,\nnach den Bekundungen des Zeugen auf dem bundesdeutschen Markt und\nwurde in mehreren Möbelunternehmen und Möbelgruppen angebo- ten. So\nkonnte sich der Zeuge daran erinnern, daß in der Zeit vor 1992 das\ngesamte Programm bei der Firma P. in F., bei der Firma O. in W.,\nbei der Firma Co. sowie bei der Möbelgruppe B. (P.-Möbel)\nvertrieben wurde.\n\n106\n\nDer Senat hat keine Bedenken den Aussagen des Zeu- gen S.\naufgrund des persönlichen Eindrucks und der klaren und in sich\ngeschlossenen Darstellungen zu folgen. Der Zeuge war sichtlich\nbemüht, nur das zu bekunden, was seinem Kenntnisstand\nentsprach.\n\n107\n\nSomit konnte sich der Kaufinteressent bereits zu dem Zeitpunkt,\nzu dem die Beklagte mit ihrem Möbelprogramm \"C.P.\" auf dem\nbundesdeutschen Markt in Erscheinung trat, sich hinreichend anhand\nvon Werbungen oder in verschiedensten Möbelhäusern über die von der\nKlägerin vertriebenen Möbel des Programms \"C.\" unterrichten. Da es\nim Rahmen der vermeidbaren Herkunftstäuschung genügt, wenn die\nnachgeahmten Produkte in ihrer konkreten Aus- gestaltung im Verkehr\nso bekannt geworden sind, daß sich überhaupt Verwechslungen ergeben\nkönnen, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen (Baum-\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 Rdnr. 457 m.w.N.),\nsteht nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme zur Überzeugung des\nSenats fest, daß das Programm \"C.\" und die zu diesem Programm gehö-\nrenden Möbelstücke im Verkehr schon im Jahre 1991 hinreichend\nbekannt waren, ohne daß es auf die von der Klägerin vorgetragenen\nund der Beklagten be- strittenen Umsatzzahlen ankommt.\n\n108\n\nDie Beklagte hat mit ihrem Programm \"C.P. \" die Möbel aus dem\nvon der Klägerin vertriebenen Pro- gramm \"C.\" nicht nur in den\nEinzelteilen und in den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen,\nson- dern darüber hinaus auch als Programm fast iden- tisch\nnachgeahmt.\n\n109\n\nDer Vitrinen-Aufsatzschrank, die Vitrine, die Sammlervitrine,\ndie Anrichte und die Kommode aus dem Programm \"C.P.\" stellen\ngeradezu identische Nachahmungen der entsprechenden Möbelstücke des\nProgramms \"C.\" dar. Alle wesentlichen und den Gesamteindruck\nprägenden wie auch die unwesent- lichen Gestaltungselemente sind\nübernommen. So weisen diese Möbelstücke die kannelierten Lise- nen\nals Seitenbegrenzungen und bei dem Vitrinen- aufsatzschrank sowie\nbei der Anrichte auch als Abgrenzungen zwischen Mittelteil und\nSeitenteilen auf. Diese säulenartigen Kannelierungen münden -\nebenso wie bei den entsprechenden Möbeln des Programms \"C.\" - in\nHalbrosetten, an die sich wulstartige Applikationen anschließen.\nDiesen Mö- belstücken ist auch weiterhin - wie bei denen des\nProgramms \"C.\" - gemein, daß sie zudem Holz- applikationen\naufweisen, die an pyramidenartige Kissen erinnern. Bei den drei von\nder Beklagten angebotenen Vitrinen fällt besonders ins Gewicht, daß\nder Giebelaufbau exakt dem der Vitrinen aus dem Programm \"C.\"\nentspricht. So sind auch diese Vitrinenschränke geprägt durch einen\nspitz zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten\nleicht ausgestellten, abgetreppten Profil- sims eingefaßt ist; das\ninnere Dreieck des Giebels ist ebenso mit fächerartigen\nSchnitzereien ausge- füllt und mit Spiegelglas hinterlegt. Vitrinen\nwie Anrichte und Kommode weisen somit die eigentüm- liche\nVerbindung zwischen strengen Formelementen wie Giebel und\nsäulenartigen, kannelierten Lisenen einerseits und verspielten\nHolzapplikationen ande- rerseits auf. Darüber hinaus ist die\nAufteilung der Vorderfront in Türen und Schubladen bei der\nAufsatzvitrine, der Sammlervitrine und der viertü- rigen Anrichte\nvöllig identisch.\n\n110\n\nAuch wenn die Abmessungen dieser sich gegenüber- stehenden\nMöbelstücke geringfügig voneinander ab- weichen - wie sich aus den\nvorgelegten Prospekten ergibt -, so wirken doch die Proportionen\nder einzelnen Möbelstücke der beiden Programme völlig gleich.\n\n111\n\nSchließlich fehlen an den angegriffenen Möbeln je- weils die\nfächerartigen Dreiecke - mit der Spitze nach unten - am unteren\nRand des jeweiligen Mö- bels; dies fällt jedoch bei der\nGesamtbetrachtung der Möbelstücke nicht auf und tritt hinter den\nÜbereinstimmungen völlig zurück. Die den Gesamt- eindruck prägenden\nElemente sind bei den Möbeln beider Programme identisch, so daß\nauch ein iden- tischer Gesamteindruck entsteht: zum einen ist die\nHolzart dieselbe, denn die Möbel beider Programme sind\nnußbaumfarbig gebeizt und weisen die Struktu- ren von Wurzelholz\nauf. Zum anderen ist die Auf- teilung bei Vitrinen, Kommoden und\nAnrichte ent- sprechend; die auffällig gestalteten Applikationen\nwirken gleich und insbesondere der fächerartig ausgefüllte Giebel,\nder bei Schränken und Vitrinen mit Spiegeln hinterlegt ist, ist\nvollkommen iden- tisch.\n\n112\n\nAuch der Eßtisch, die Stühle und der Spiegel des angegriffenen\nProgramms weisen die typischen Merk- male auf, die bei den\nentsprechenden Möbelstücken des Programms \"C.\" vorhanden sind.\nBesonders au- genfällig ist dies bei den Stühlen, die bei beiden\nProgrammen durch den gefächerten Giebel auf der Rückenlehne geprägt\nsind. Darüber hinaus ist die Gestaltung der Stuhlbeine vollkommen\nidentisch. Die Hinterbeine des Stuhls sind in einer Biegung leicht\nnach hinten ausgestellt, während die Vor- derbeine gerade geführt\nsind. Wie beim Programm \"C.\" weisen auch die Vorderbeine bei den\nStühlen des angegriffenen Programms \"C.P. \" unterhalb der\nSitzfläche einen breiteren Einschnitt auf, an dem sich das\nStuhlbein in normaler Breite so anschließt, daß das Stuhlbein\nunterhalb des Einschnitts eine pyramidenförmige Gestaltung auf-\nweist, die auch für die übrigen Möbelstücke bei- der Programme\nkennzeichnend ist. Aufgrund dieser Übereinstimmungen beider Stühle,\ndie auch in ihren Proportionen gleich wirken, fällt die Tatsache,\ndaß der Stuhl des Programms \"C.P. \" - im Gegensatz zu dem Stuhl des\nProgramms \"C.\" - keine unterteil- te Rückenlehne aufweist, nicht\nins Gewicht, zumal Sitzfläche und Rückenlehne durch verschiedene\nStoffwahl einen unterschiedlichen Eindruck hervor- rufen\nkönnen.\n\n113\n\nDer Eßtisch des angegriffenen Programms weist dieselben Maße\n(160 x 90 cm) auf wie der Eßtisch aus dem Programm \"C.\"; er ist\nebenfalls auf ein Maß von 200 x 90 cm ausziehbar. Beide Tische sind\nnußbaumfarbig gebeizt und weisen die Maserung von Wurzelholz auf.\nDie Tischbeine sind völlig identisch; sie weisen ebenso wie die\nStühle einen breiteren Einschnitt unterhalb der Tischplatte auf,\nunterhalb dieses Einschnitts setzen sich die Tischbeine - ebenso\nwie bei den Stühlen - in voller Breite fort und verjüngen sich nach\nunten. Die leicht abgetreppte Umrandung der Tischplatte ist bei\nbeiden Möbelstücken identisch. Augenfällig ist schließlich auch die\nUmrandung der unter der Tischplatte befindlichen Verblendung. Diese\nendet mit einem schmalen Wulst, der in der Mitte einen\ndurchlaufenden Einschnitt hat, der die Kannelie- rung an den\nSchränken und Vitrinen wiederspiegelt.\n\n114\n\nDer Spiegel aus dem angegriffenen Programm \"C.P. \" weist zwar\nUnterschiede zu dem entsprechenden Spiegel aus dem Programm \"C.\"\nschon von den Abmes- sungen her auf. Identisch ist lediglich die\nHolz- art und die an den Ecken befindlichen Holzapplika- tionen,\ndie wie pyramidenartig hervorstehende Kis- sen wirken. Im\nUnterschied zu dem Spiegel aus dem Programm \"C.\" weist der Spiegel\naus dem angegrif- fenen Programm \"C.P. \" an den beiden Seiten die\nim übrigen für beide Programme typischen kannelierten Lisenen und\nauf der Oberseite den gefächerten Giebel auf. Auch wenn somit\nUnterschiede zwischen beiden Spiegeln bestehen, fügt sich der\nSpiegel aus dem angegriffenen Programm besonders in das von der\nKlägerin vertriebene Programm ein, da er alle typischen Merkmale\ndes Programms \"C. \" auf- weist.\n\n115\n\nDie aufgezeigten weitgehenden Übereinstimmungen der einzelnen\nMöbelstücke aus beiden Programmen sind geeignet, im Verkehr die\nGefahr von Ver- wechslungen der beiden Programme hervorzurufen. Die\nAbweichungen sind von völlig untergeordneten Bedeutung; sie können\nnur bei einer ganz genau- en Betrachtung der nebeneinanderstehenden\nMöbel gesehen werden. Da der Verkehr weder die einzel- nen\nMöbelstücke normalerweise direkt nebeneinander sieht, noch\nderartige genauen Betrachtungen von einem Großteil der\nangesprochenen Verkehrskreise angestellt werden, fallen diese\ngeringfügigen Un- terschiede in Anbetracht der aufgezeigten\nÜberein- stimmungen der einzelnen Möbelstücke und der bei- den\nProgramme nicht ins Gewicht.\n\n116\n\nDiese Übereinstimmungen und die dargelegte Ver- kehrsbekanntheit\ndes von der Klägerin vertriebenen Programms \"C.\" lassen befürchten,\ndaß die ange- sprochenen Verbraucher die nachgeahmten Produkte der\nBeklagten dem Hersteller des Programms \"C.\" zuschreiben und\nanstelle weiterer Originalteile die Teile des Programms \"C.P. \"\nhinzukaufen.\n\n117\n\nDie vorstehenden Feststellungen konnte der Senat auch anhand der\nvorgelegten Prospekte feststellen, ohne daß es der Betrachtung der\nstreitgegenständ- lichen Möbel im Original bedurfte. Die Möbel bei-\nder Parteien sind ausreichend durch Farbabbildun- gen dokumentiert,\ndie sämtlich Einzelheiten ein- schließlich des Gesamteindrucks der\nMöbel und der Programme erkennen lassen. Soweit die Beklagte die\nAuffassung vertreten hatte, die notwendige Über- einstimmung der\nstreitgegenständlichen Möbel könne nicht festgestellt werden, so\nhat sie diese Auf- fassung nicht weitervertreten, nachdem sie\nselbst den farbigen Prospekt \"E. A.\" (Hülle nach Bl. 262) vorgelegt\nhat. Darüber hinaus ist zu berücksichti- gen, daß die Beklagte\nselbst vorgetragen hat, daß sie nicht in der Lage sei, die\nangegriffenen Ori- ginalmöbel dem Senat vorzustellen.\n\n118\n\nDie Beklagte hat sich auch objektiv wettbewerbs- widrig\nverhalten, weil sie nahezu identisch nach- geahmte Möbel und ein\nnahezu identisch nachgeahm- tes Möbelprogramm in den Verkehr\ngebracht hat, obwohl es eine Vielzahl anderer Gestaltungsmög-\nlichkeiten gibt, wie schon ihr eigener Prospekt und der\nVerkaufskatalog der Klägerin zeigen. Die Beklagte handelte auch\nsubjektiv unlauter im Sinne von § 1 UWG. Abgesehen davon, daß die\nBeklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß sie das von der Klägerin\nvertriebene Programm nicht kannte, waren ihr die Umstände, die ihr\nVerhalten als objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen,\nspätestens seit dem einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt oder\ndie Beklagte hat sich der Kenntnis dieser Um- stände bewußt\nverschlossen oder entzogen.\n\n119\n\nDa somit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\nzusteht, kann es dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch einen\nAnspruch aus § 14 a Ge- schmUG hat.\n\n120\n\nÜber den von der Klägerin zunächst geltendgemach- ten Auskunfts-\nund Schadensersatzfeststellungsan- spruch hatte der Senat nicht\nmehr zu befinden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit in\nder Sitzung vom 22.09.1993 in der Hauptsache für erledigt erklärt\nhaben. Hinsichtlich dieser erledigten Ansprüche war nur noch gemäß\n§ 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- standes zu\nentscheiden. Dies führte dazu, der Be- klagten auch diese Kosten\naufzuerlegen.\n\n121\n\nDie Klägerin war auch bezüglich des Auskunfts- und\nSchadensersatzfeststellungsanspruchs aktivle- gitimiert.\n\n122\n\nDie Aktivlegitimation kann jedoch nicht - wie für den\nUnterlassungsanspruch - allein aus dem zwischen der Herstellerfirma\nund der Klägerin geschlossenen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag\n(Bl. 230 ff d.A.) hergeleitet werden, da dieser erst Wirkung ab 2.\nAugust 1993 entfaltete, während sich der Auskunfts- und\nSchadensersatzfeststel- lungsanspruch auch auf die Zeit davor\nbezog.\n\n123\n\nNach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, daß\ndie Klägerin schon vor Abschluß dieses schriftlichen\nAlleinvertriebsvertrages die Stellung einer alleinigen Vertreiberin\ndes Möbel- programms \"C.\" für das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland hatte.\n\n124\n\nDer Zeuge W.S. sen. hat bekundet, daß er selbst bis zum\n05.03.1991 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Er ist - nach\nseinen Bekundungen - weiterhin Gesellschafter der Klägerin zu 25 %;\ndarüber hinaus sind seine Frau B. S. und sein Sohn W.S. jun., der\nzugleich Mitgeschäftsführer der Klägerin ist, jeweils zu 25 %\nGesellschafter der Klägerin. Da der Zeuge weiterhin glaubhaft\nbekun- det hat, daß er schon seit der Gründung der Her-\nstellerfirma R.S.M. S.R.L. Gesellschafter dieser Firma zu 50 % und\ngleichzeitig Mitgeschäftsführer dieser Firma sei, der mit Herrn R.\ndie Firma R.S.M. im Jahre 1981 nur gegründet habe, um eine\nZulieferfirma für die Klägerin zu haben, die von Anfang an bis\nheute das gesamte Programm der Firma R.S.M. für den bundesdeutschen\nMarkt übernommen habe, war die Klägerin von Anfang an faktische\nAlleinvertreiberin der von der Firma R.S.M. herge- stellten\nProdukte.\n\n125\n\nAuch wenn zwischen der Klägerin und der Herstel- lerfirma kein\nwirksamer Alleinvertriebsvertrag vor dem 2. August 1993 geschlossen\nwar, waren die per- sonellen und wirtschaftlichen Interessen der\nbei- den Firmen so miteinander verwoben, daß die Inter- essen der\nKlägerin mit denen der Herstellerfirma deckungsgleich waren. Zudem\nwar die Führungsspitze auf Geschäftsführer- und Gesellafterebene\nbei bei- den Firmen teilweise identisch. Darüber hinaus hat die\nKlägerin das Programm \"C.\" in der Bundesrepu- blik Deutschland\nallein verkehrsbekannt gemacht und im deutschen Markt plaziert. Da\nsie darüber hinaus - vertreten durch ihren früheren Geschäfts-\nführer - die Herstellerfirma erst gegründet hatte, um ihre eigene\nMarktposition in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, und\nweiterhin an ihr in der vom Zeugen S. beschriebenen Form beteiligt\nist, geht ihre Interessenlage noch über die einer\nAlleinvertreiberin hinaus. Hat aber der Bundesge- richtshof (BGH\nGRUR 1988, 620, 621 - \"Vespa-Rol- ler\") neben dem Hersteller auch\nden Alleinver- triebsberechtigten als unmittelbar Verletzten im\nSinne des § 1 UWG angesehen und (BGH GRUR 1991, 223, 224 -\n\"Finnischer Schmuck\") allgemein die Möglichkeit gesehen, dem\nHändler einen Anspruch unmittelbar aus § 1 UWG zuzugestehen, wenn\ndieser besondere und damit schutzwürdige Leistungen er- bracht hat,\ndann ist es angemessen, der Klägerin als faktische\nAlleinvertreiberin, die mit einer 50 %igen Beteiligung an der\nHerstellerfirma maß- geblich auf deren Geschäftspolitik Einfluß\nnehmen kann und diese Herstellerfirma gegründet hat, um ihre\nMarktposition in der Bundesrepublik Deutsch- land zu behaupten,\neine Klagebefugnis aus § 1 UWG einzuräumen, zumal sie eigene\nschutzwürdige Lei- stungen erbracht hat.\n\n126\n\nDer Auskunftsanspruch gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB war auch im\nZeitpunkt der übereinstimmenden Erle- digungserklärung begründet.\nEin derartiger Aus- kunftsanspruch steht der Klägerin zur\nVorbereitung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches zu. Auch\nwenn sie weder Herstellerin noch Alleinver- triebsberechtigte des\nProgramms \"C.\" war, konnte ihr ein Schaden durch Umsatzverlust,\nzumindest aber in Form eines Marktverwirrungsschadens ent- standen\nsein. Zum Ersatz eines derartigen Schadens wäre die Beklagte auch\ngemäß § 1 UWG verpflichtet gewesen, da sie zumindest nach\nZustellung der einstweiligen Verfügung mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat. Da die Klägerin den Umfang eines solchen Schadens\nerst ermitteln kann, wenn sie das tatsächliche Ausmaß des Vertriebs\ndes Programms \"C.P.\" durch die Beklagte kennt, wäre sie zur Er-\nteilung der beantragten Auskunft verpflichtet ge- wesen\n(Entscheidung des Senats in GRUR 1984, 874, 875 -\n\"Biovital/Revital\").\n\n127\n\nSchließlich hätte auch ohne die übereinstimmende\nErledigungserklärung beider Parteien festgestellt werden müssen,\ndaß die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.\n\n128\n\nDas nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs- interesse ist\ngegeben, da der Klägerin ohne die begehrte Auskunft es nicht\nmöglich gewesen wäre, den Schaden selbst exakt zu beziffern. Selbst\nnach Auskunftserteilung bleibt der Schadensersatz- anspruch\nschwierig zu begründen, fehlt es doch an einer exakten Bezifferung\ndes Schadens und an dem notwendigen Nachweis der Kausalität der\nHandlungen der Beklagten für den Schaden der Klägerin. In einem\nsolchen Fall ist die Feststellungsklage insbesondere deshalb als\nder geeignete prozessuale Rechtsbehelf anzusehen, weil sie den\nVerletzten vor Nachteilen drohender Verjährung schützt (Se-\nnatsentscheidung in GRUR 1984, 874, 875 - \"Biovi-\ntal/Revital\").\n\n129\n\nDemnach entsprach es gemäß § 91 a ZPO billigem Er- messen, der\nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzulegen, als die\nKlage von den Partei- en übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt worden ist.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 97 Abs. 1\nZPO.\n\n131\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,\n711, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-30/6-u-170-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-30/6-u-170-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313711","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.516772+00:00"}}