{"status":"available","doknr":"OLD313710","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0330.26U56.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-03-30","aktenzeichen":"26 U 56/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nMit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß der\nKläger grundsätzlich ein Recht hat auf Auskunft über seine\nAbstammung, welches allein Gegenstand des Berufungsverfah- rens\nist. Ein solches Recht ist Ausfluß des allgemeinen Persönlich-\nkeitsrechts und überlagert den Anspruch der Beklagten auf Schutz\nihrer Intimsphäre (vgl. LG Passau NJW 1988, 144 und BVerfG NJW\n1988, 3010; NJW 1989, 891, 892). Dies stellt die Beklagte im\nübrigen nicht mehr in Zweifel, so daß sich wei- tergehende\nVertiefungen zu diesen einschlägigen Rechtsfra- gen erübrigen.\n\n4\n\nDer Senat stimmt desweiteren dem Landgericht auch darin zu, daß\ndie Erklärung der Beklagten, sie wisse nicht, wer der Vater des\nKlägers sei, noch nicht die Erfüllung der geschuldeten Auskunft\nenthält. Dieser Einwand der Beklagten betrifft vielmehr die\nsubjektive Unmöglichkeit, das kläge- rische Begehren zu\nerfüllen.\n\n5\n\nDer vom Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten, ihm\nAuskunft über die Person seines leiblichen Vaters - dessen Namen\nund Adresse - zu erteilen, steht hier aber entgegen, daß nicht\nerwiesen ist, daß die Beklagte in der Lage ist, die geforderten\nAngaben zu machen. Die Beklagte bestreitet, auch nur den Namen des\nErzeugers des Klägers zu kennen. Die Beweisaufnahme erster und\nzweiter Instanz hat nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen\nSicherheit ergeben, daß die Beklagte ihre Kenntnis wahrheitswidrig\nin Abrede stellt.\n\n6\n\nIm einzelnen läßt sich der Senat von folgenden Erwägungen\nleiten:\n\n7\n\nDer Senat folgt nicht der Beurteilung des Landgerichts, das\nausgehend von der Prämisse, daß eine Mutter in der Regel den Namen\ndes Vaters ihres Kindes kenne, dies im Falle der Beklagten durch\ndie Aussage der Zeugin St. (Schwester C. ) bestätigt sieht. Denn\nder Senat hält diese Prämisse durch die Aussage der Zeugin St.\nnicht für bestätigt.\n\n8\n\nZwar ist die Aussage der Zeugin als durchaus glaubhaft, sie\nselbst als glaubwürdig zu erachten. Gleichwohl ist damit nicht\nbewiesen, daß die Beklagte den Namen des Erzeugers ihres Kindes -\ndes Klägers - tatsächlich noch kennt. Die Zeugin St. hat zwar\ndurchgängig, sowohl in ihren schriftli- chen Angaben als auch vor\ndem Landericht, erklärt, daß sie - anläßlich des ersten\nZusammentreffens der Parteien Anfang der siebziger Jahre - von der\nKenntnis der Beklagten fest überzeugt gewesen sei. Sie hat diese\nÜberzeugung indessen nicht aus einer entsprechenden Erklärung der\nBeklagten, daß diese den Namen des Kindesvaters kenne, gewonnen,\nsondern nur aus eigenen Rückschlüssen aus dem Verhalten der Beklag-\nten. Die Zeugin spricht selbst von einer (bloßen) Vermutung\nihrerseits. Ihr Rückschluß mag zutreffend sein, ist es jedoch nicht\nzwingend in der Weise, daß damit die Kenntnis zur Gewißheit des\nSenats feststände. Denn außer der per- sönlichen Überzeugung der\nZeugin St. fehlt es an weiteren tragfähigen Indizien.\n\n9\n\nSoweit das Landgericht in diesem Zusammenhang als Indiz gewertet\nhat, daß die Beklagte dem Kläger nach Aussage der Zeugin St.\ngedroht habe, sie gehe gegen ihn gerichtlich vor, wenn er weiter\nnach seinem Vater forsche, vermag der Senat sich dem nicht\nanzuschließen. Das Landgericht schließt aus dieser Drohung, daß sie\nausgebracht worden ist, um den Kläger von weiteren Nachforschungen\nnach seinem Vater abzuhalten. Dem stimmt der Senat zu. Nicht zu\nfolgen ist aber der weiteren Folgerung des Landgerichts, zu der\nDrohung hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Beklagten die\nPerson des Vaters unbekannt gewesen wäre. Dieser Rückschluß ist vor\ndem Hintergrund des damaligen Geschehens nicht zwingend. Der\nBeklagten ging es bei ihrer Drohung ganz offensichtlich darum , daß\nihr Ehemann, dem zum damaligen Zeitpunkt die Existenz des Klägers\nnoch nicht bekannt war, nichts von diesem ihrem zweiten\nnichtehelichen Kind erfuhr. Nachforschungen des Klägers brachten\ndie Gefahr der Aufdeckung. Dabei ist nicht erkennbar, inwiefern es\neine Rolle gespielt haben sollte, ob sie selbst den Na- men des\nErzeugers kannte oder nicht.\n\n10\n\nDie weitergehenden Behauptungen des Klägers zu bestimmten\nErklärungen der Beklagten, aus denen er folgert, daß diese den\nNamen (und die Anschrift) seines Erzeugers doch kenne, sind durch\ndie Zeugenvernehmung nicht bestätigt worden. Die einzelnen\nBeweisfragen folgen aus dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom\n14.10.1991 und des Senats vom 03.11.1993. Die Zeugen P., H. W. und\nG. haben diese entwe- der verneint oder sinngemäß in einen anderen\nZusammenhang gestellt. Die Bekundung des Zeugen K. ist zu\nunbestimmt ge- halten, so daß sich alleine hieraus kein tragfähiger\nSchluß auf die Richtigkeit der Darlegung des Klägers herleiten\nläßt. Insbesondere läßt sich auch nichts daraus gewinnen, daß die\nBeklagte gegenüber der Zeugin St. geäußert habe, wenn der Kläger\nglaube, er könne ein großes Erbe machen, dann müsse sie (die\nBeklagte) ihn enttäuschen, der Vater sei sehr arm gewesen ... und\nhabe sie heimlich verlassen (Bl. 8, 168, 349 GA). Diese im übrigen\nvon der Beklagten bestrittenen Äußerungen können ebenso wie die\nbehaupteten Drohungen, den Kläger von weiteren Nachforschungen bei\nMeidung gerichtli- cher Schritte abzuhalten, als Ausdruck der\nAbwehr von Ver- letzungen ihrer Intimspähre verstanden werden.\nSelbst wenn derartige Äußerungen gefallen sein sollten, läßt sich\nhieraus kein zwingender Schluß auf den behaupte- ten Kenntnisstand\nder Beklagten ziehen.\n\n11\n\nAuch aus weiteren Indizien läßt sich nicht mit einer zur\nVerurteilung erforderlichen Sicherheit herleiten, daß die Beklagte\nden Namen des Kindesvaters kennt.\n\n12\n\nSoweit Gegenteiliges aus der Formulierung der eidesstattli- chen\nVersicherung der Beklagten vom 28.03.1990 (Bl. 11 d. A.), \"niemand,\naußer mir, weiß, wer der Vater des Kindes ist\" , zu entnehmen sein\nkönnte, hat die Beklagte diese Erklärung von Beginn des Verfahrens\nan wie folgt interpre- tiert: Sie wisse zwar, wer der Kindesvater\nsei, habe seinen Namen jedoch nicht mehr in Erinnerung. In diesem\nSinne kann die Urkunde, ohne daß ihr Gewalt angetan würde,\nverstanden werden: Die Beklagte kennt die Person des Erzeugers; sie\nweiß , daß es der damalige Koch an ihrem Arbeitsplatz war, sie\nkennt seine Identität. In diesem Zusammenhang ist auch zu\nberücksichtigen, daß die Erklärung von der Prozeßbevoll- mächtigten\nder Beklagten aufgesetzt wurde und so eine miß- verständliche\nFormulierung entstanden ist. Die Beklate hat diese Erklärung selbst\nvorgelegt, was nahe legt, daß sie in dem von ihr schon vor dem\nAmtsgericht Rheinbach dargelegten Sinne aufzufassen ist, nämlich\ndahin- gehend, daß sie davon ausgehe, den Vornamen des Mannes ge-\nkannt zu haben, sie diesen heute jedoch nicht mehr wisse.\n\n13\n\nSchließlich muß nach Auffassung des Senats auch dem Umstand\nRechnung getragen werden, daß das Verhalten der Beklagten sich\ndurchaus nicht zwingend als vollständige Blockade gegenüber den\nBemühungen des Klägers, seine blutmäßige Ab- stammung aufzuklären,\ndarstellt. Sie hat durch Vorlage der Versicherungskarte betr. ihr\nda- maliges Beschäftigungsverhältnis in dem Hotel-Restaurant T. in\nW. dem Kläger Möglichkeiten zu weitergehenden Nachfor- schungen\neröffent. Sie hat im übrigen im Termin am 24.03.1993 vor dem Senat\n- wenn auch erst nach deutlicher Vorhaltung - erklärt, sie wolle\ndem Kläger durchaus Hilfe im Bereich des ihr Möglichen geben und\ndiese Absicht gemäß dem Schreiben vom 02.04.1993 an die Zeugin T.\nauch umgesetzt. All dies paßt nicht unbedingt zu der Annahme, sie\nver- schweige dem Kläger der Wahrheit zuwider den Namen seines\nErzeugers.\n\n14\n\nSoweit sich ein Indiz für die Kenntnis der Beklagten vom Namen\ndes Kindesvaters daraus ergeben könnte, daß sie im Verlaufe des\nVerfahrens die Vorgänge um die Zeugung des Klägers unrichtig\ndargestellt hätte - weil dies möglicher- weise den Rückschluß\nzuließe, auch ihr Bestreiten der Na- menskenntnis sei\nwahrheitswidrig -, so haben sich auch da- für keine Anhaltspunkte\nergeben. Die vom Senat durchgeführ- te Beweisaufnahme zu den\nÖrtlichkeiten im Hotel T. durch Vernehmung der Zeugin P. K.-T., der\ndamaligen Mitinhaberin des Hotels, in dem die Beklagte und der\nKindesvater zur fraglichen Zeit gearbeitet haben, hat nichts\nergeben, was die Richtigkeit der Angaben der Beklagten in Frage\nstellt.\n\n15\n\nEs gibt insbesondere - entgegen der Behauptung des Klägers - ein\nZimmer in dem Hotel entsprechend den Angaben der Beklagten zu ihrer\ndamaligen Unterbringung, nämlich eine Notunterkunft neben der\nWäschekammer. Nach der Bekundung der Zeugin K.-T. hat das Personal\nzwar damals nicht im Ho- tel gewohnt und sei es mangels sanitärer\nAnlagen unmöglich gewesen, daß dort ein Hotelangestellter über 4\nWochen ge- schlafen habe. Andererseits hat die Zeugin eingeräumt,\ndaß der Raum in Sonderfällen durchaus als Schlafraum benutzt worden\nsei - sogar für Hotelgäste -, so daß es jedenfalls nicht\nausgeschlossen erscheint, daß auch die Beklagte dort - kurzzeitig -\nuntergebracht war und daß sich die heute 78 Jahre alte Zeugin daran\nnach über 35 Jahre nur nicht mehr erinnern kann.\n\n16\n\nWas die Schilderung der Beklagten anlangt, wie der Kindes- vater\nin ihrem Schlafraum gekommen sei, nämlich durch das Oberlicht, so\nhat die Zeugin K.-T. das Vorhandensein eines solches Oberlichtes\nbestätigt, es allerdings von den Maßen her für nicht möglich\ngehalten, daß ein erwachsener Mann hindurchgelangen konnte.\nEntgegen der Auffassung der Zeugin erscheint dem Senat nach den\nMaßangaben der Zeugin ein Durchstieg indessen als durchaus möglich\n, nämlich dann, wenn das Oberlichtfenster ausgehängt worden ist. Im\nübrigen kommt es darauf letztlich nicht an, da die Angaben der\nBeklagten zum Einstieg des Kindesvaters in ihr Zimmer nur\nSchlußfolgerungen sind - sie hat ihn erstmals gesehen, als er\nbereits im Zimmer stand . Es ist also auch möglich, daß er durch\ndie Tür gekommen ist, wenn sie diese - ihr mögli- cherweise nicht\nbewußt - nicht verschlossen hatte.\n\n17\n\nAuch die Vernehmung der Stiefschwester des Klägers , der Zeugin\nI.Sch. , hat nichts ergeben, was als Indiz für die Kenntnis der\nBeklagten vom Namen des Kindesvaters spräche. Unstreitig kennt die\nBeklagte den Erzeuger I. namentlich; unstreitig ist der Zeugin der\nName ihres Vaters nicht be- kannt. Soweit der Kläger behauptet hat,\ndie Zeugin habe die Beklagte danach gefragt, ohne eine positive\nAntwort erhal- ten zu haben, so hat die Zeugin dies nicht\nbestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, zwar nach ihrem Vater gefragt\nund darauf auch Auskunft bekommen zu habe; sie habe aber nicht\ndessen Namen wissen wollen.\n\n18\n\nAnhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zwei- feln,\nsieht der Senat nicht, wenngleich es nach der allge- meinen\nLebenserfahrung eher ungewöhnlich anmutet, daß ein Kind nicht\nGenaueres über seine Herkunft erfahren und nicht die Person seines\nVaters kennenlernen möchte. Indessen sind dies derart persönliche\nDinge, die von Mensch zu Mensch in jedem Fall unterschiedlich\ngehandhabt werden, so daß daraus keine allgemeingültigen\nRückschlüsse abzuleiten sind, was die Glaubhaftigkeit einer Aussage\nund die Glaubwürdigkeit der Zeugin anlangt. Im vorliegenden Fall\nkommt hinzu, daß die Zeugin I.Sch. gegenüber der streng bis\nzuweilen sogar herrisch wirkenden Beklagten möglicherweise bisher\nnicht den Mut zu näheren Fragen dieser Art aufgebracht hat aus dem\nGefühl heraus, der Beklagten seien derartige Fragen nicht\nrecht.\n\n19\n\nMangels näherer Substantiierung des Klägers, wann die Zeu- gin\nSchreck ihm gemäß seiner Behauptung Gegenteiliges ge- sagt habe,\ndaß sie nämlich nach dem Namen ihres Vaters ge- fragt habe, bestand\nfür den Senat auch keine Veranlassung, weiter in die Zeugin zu\ndringen, zumal auch die Parteien weitere Fragen nicht an die Zeugin\ngestellt haben.\n\n20\n\nSchließlich haben sich auch aus der Bekundung der vom Senat\nnochmals vernommenen Zeugin H. W., der älteren Schwester der\nBeklagten, keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen der Senat die zu\neiner Verurteilung notwendige Überzeugung gewinnen vermochte, die\nBeklagte behaupte wahrheitswidrig, den Namen des Vaters des Klägers\nnicht zu kennen. Für den Senat neu ergibt sich zwar aus dieser\nAussage, daß die Weg- gabe des Klägers in ein Heim und seine\nFreigabe zur Adop- tion nicht auf einem eigenen Entschluß der\nBeklagten beruh- te, sondern durch die Zeugin W. veranlaßt worden\nwar, weil diese das Aufziehen zweier nichtehelicher Kinder\nangesichts der häuslichen und beruflichen Umstände, in denen die\nSchwestern lebten, für zu belastend hielt. Die Zeugin hat dazu\nweiterhin bekundet, die Beklagte sei nicht begeistert gewesen und\nhabe das Kind eher behalten wollen. Die daraus ersichtliche\npositive Einstellung der Beklagten zum Kläger harmoniert -\njedenfalls auf den ersten Blick - nicht mit ihren Angaben bei der\nvorangegangenen persönlichen Befra- gung durch den Senat , bei der\nsie den \"Vorgang\" - gemeint ist die Schwangerschaft mit dem Kläger\n- als schwere Schan- de bezeichnet hatte, an die sie nicht mehr\nerinnert werden möchte. Indessen läßt sich der Widerspruch,\neinerseits das Kind behalten zu wollen, andererseits es als Makel\nzu empfinden, durch den Ablauf des Geschehens erklären. Die\nBeklagte mag das von ihr ausgetragene Kind - unter welchen\nUmständen es auch immer gezeugt worden ist - zunächst als ihr Kind\nakzeptiert und deshalb den Wunsch gehabt haben, es behalten zu\nwollen. Durch den Einfluß ihrer älteren Schwester, mit der sie\nzusammenwohnte, ist sie sodann entgegen ihren eigenen Vorstellungen\nveranlaßt worden, sich von dem Kind zu trennen. Die Rechtfertigung\nvor sich selbst dafür, das eigene Kind wegzugeben, kann durch die\nBetonung der Schande, die dieses Kind als (zweites) nichteheliches\nbedeutete, erfolgt sein, so daß diese Einstellung fortan im\nVordergrund gestanden haben mag.\n\n21\n\nDem Senat ist bewußt, daß dieser Erklärungsversuch keines- wegs\nzwingend ist; gleichwohl führt er dazu, daß der oben aufgezeigte\nWiderspruch jedenfalls nicht mit Sicherheit darauf schließen läßt,\ndie Beklagte habe unrichtige Angaben zum Verlauf des früheren\nGeschehens gemacht mit der weite- ren - weitergehenden - Folgerung,\nauch ihre Angaben, den Namen des Erzeugers nicht zu kenenn, seien\nunwahr.\n\n22\n\nAuch ist aus der Tatsache als solcher, daß es eine Zeit gab, in\nder die Beklagte dem Kläger nicht ablehnend gegenüberstand, nicht\nsicher zu schließen, daß sie dann auch den Namen des Kindesvaters\nin Erinnerung haben müßte - dies etwa deshalb, weil sie die\nSchwangerschaft insofern jedenfalls partiell nicht als negativ\nerlebt hat und daher auch keine Veranlassung gehabt hätte, den\ndamit verbundenen Namen des Kindesvates zu verdrängen. Eine solche\nDeduktion als zwingend anzunehmen, steht zum einen schon das oben\nAusgeführte entgegen: Durch Einflußnahme der Schwester hat sich die\npositive Einstellung der Beklagten zum Kläger möglicherweise\ngewandelt. Zum anderen ist der Zeitablauf als solcher zu\nberücksichtigen: Die Beklagte ist vom Kläger erstmalig mit der\nNamensfrage konfrontiert worden, als dieser 14 Jahre alt war. Es\nerscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß sie den Namen in der\nZwischenzeit durch intensive, langjährig praktizierte\nVerdrängungsmechanissmen vergessen hat. Soweit das Landgericht\nangenommen hat, daß eine Mutter in der Regel den Namen des Vaters\nihres Kindes kennt bzw. behält, wenn sie ihn einmal gekannt hat,\nist solch ein Regelfall nicht unumstößlich, zumal es sich um innere\nund daher nicht überprüfbare Vorgänge handelt. Neben dem bereits\ngenannten Fall des Verdrängens bei negativen Erlebnissen ist auch\ndie Möglichkeit des bloßen Vergessens zu berücksichtigen: Das\nVerlöschen der Erinnerung an einen Vorgang, der als erledigt\nbetrachtet wird. Mit der Weggabe des Klägers in ein Heim und der\nFreigabe zur Adoption - warum diese nicht erfolgt ist, ist offen,\nwas der Beklagten aber erst bekanntgeworden ist, als sich der\nKläger vier- zehnjährig an sie gewandt hat - konnte sich der\nVorgang der zweiten Schwangerschaft als für sie und ihr weiteres\nLeben abgeschlossen darstellen.\n\n23\n\nDie Nichtaufklärung der Frage , ob die Beklagte den Namen des\nKindesvaters kennt oder nicht, geht zu Lasten des Klä- gers; ihn\ntrifft die Beweislast.\n\n24\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon daraus\nergibt, daß bei einer Klage auf Auskunft über Namen und Adresse\neiner Person die Kenntnis der gewünschten Angaben bzw. deren\nzumutbare Kenntniserlangung bereits ein klage- begründender Umstand\nist. Denn zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht,\nwenn die Frage der Kenntnis bzw. Unkenntis als ein Umstand\neinzuordnen ist, der die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der zu\nerbringenden Leistung betrifft, wovon das Landgericht\noffensichtlich ausgegangen ist. Zwar trifft grundsätzlich den, der\nfür sich gegenüber dem Erfüllungsanspruch Rechte aus der\nUnmöglichkeit herlei- ten will, die Beweislast. Das wäre hier die\nBeklagte, die sich darauf beruft, zur Auskunft nicht in der Lage zu\nsein. Indessen ist hier zu berücksichtigen, daß die Beklagte dann -\nwegen des non liquet des Beweisergebnisses - zur Abgabe einer\nErklärung gezwungen würde, von der nicht feststeht, daß sie\ntatsächlich in ihrem Kenntnisbereich steht. Die Si- tuation ist in\ngewisser Weise der beim Widerruf unrichtiger Behauptungen\nvergleichbar: Entsprechend dem dazu vom Bun- desgerichtshof (BGHZ\n37, 187, 190) entwickelten Grundsatz, daß niemand durch\nRichterspruch verpflichtet werden kann, etwas als unrichtig zu\nbezeichnen, was möglicherweise wahr ist, gilt für den vorliegenden\nFall , daß die Beklagte nicht zur Abgabe einer Erklärung gezwungen\nwerden darf, die sie möglicherweise nicht abgeben kann. Wie im Fall\ndes Wi- derrufs müßte das Gericht auch im vorliegenden Fall bei der\nVollstreckung, da es sich um unvertretbare Handlungen im Sinne von\n§ 888 ZPO handelt, durch Geldstrafe oder Haft zur Abgabe der\nErklärung anhalten. Ein solcher Rechtszwang aber wäre bei\nVerurteilung zur Auskunft ohne Kenntnis dessen, worüber Auskunft zu\nerteilen ist, ebenso wenig wie in dem vom Bundesgerichtshof\nentschiedenen Fall zum Widerruf mit Art. 1 und 2 GG vereinbar, auf\ndie der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung abgestellt\nhat.\n\n25\n\nEin Anscheinsbeweis scheidet aus, weil es bei der Frage der\nKenntnis von Namen und Adresse des Erzeugers des Klägers um eine\ninnere Tatsache geht, auf die mangels typischen Ge- schehensablaufs\ndie Regeln des Anscheinsbeweises grundsätz- lich nicht anwendbar\nsind (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO 20.Aufl., § 286 Rz. 117;\nZöller-Greger, ZPO, 18.Aufl., Rz. 31 vor § 284). Die Frage der\nKenntnis des Erzeugers steht hier im Zusammenhang mit einmaligen,\nvom individuellen Be- reich geprägten Vorgängen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (281 III ZPO), die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 4.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-30/26-u-56-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-03-30/26-u-56-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313710","retrieved":"2026-07-09 03:45:17.420274+00:00"}}